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Die digitale Radiographie mit Speicherfolien (DLR)
24. Bek. des BMA vom 3. März 1997 - VIIIb 5-35737-15
Der Länderausschuß-Röntgenverordnung hat auf seiner 37. Sitzung am 20./21. 11.1996
eine Festlegung bezüglich der Zulässigkeit der sofortigen digitalen Archivierung in der
Speicherfolien-Radiographie getroffen. § 28 Abs. 5 letzter Satz schließt lediglich in der
Direktradiographie die digitale Archivierung unmittelbar nach dem Erstellen der Röntgenaufnahme aus. Die digitale Radiographie mit Speicherfolien (DLR) zählt jedoch nicht zu
den Direkttechniken.
Direkttechnik bedeutet, daß durch eine direkte Umsetzung der Röntgenstrahlung ein Bilddokument erzeugt wird. In der digitalen Radiographie erfolgt dagegen eine vollständige
Entkopplung zwischen dem Bildempfänger, der Filmverarbeitung und dem Dokument/der
Dokumentation.
Aufgrund dieser Tatsache beschloß der Länderausschuß Röntgenverordnung, daß in der
digitalen Radiographie eine unmittelbare digitale Dokumentation und Archivierung zulässig ist. Dabei muß jedoch das Erstellen einer Hardcopy oder einer anderen bildlichen
Vorlage in einer Qualität gewährleistet sein, die sowohl für einen anderen Arzt als Befundbild dienen kann als auch der Ärztlichen Stelle zur Begutachtung im Rahmen der.
Qualitätssicherung. Auch muß sichergestellt sein, daß das so erzeugte bildliche Dokument in allen Eigenschaften dem digitalen Bild entspricht, das zur Primärbefundung
diente.
Bundesarbeitsblatt 3/1997
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