EinfuÈhrung Inhalt Suchen 15 z 01 01 Hilfe Treffer Gesetzliche Krankenversicherung 15 z 01 Oliver SchoÈffski inhaltsuÈberblick Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist v. a. in SGB V geregelt. Die Finanzierung der AnspruÈche von 72 Mio. BundesbuÈrgern erfolgt uÈber einkommensabhaÈngige BeitraÈge. Der Artikel geht neben der Beschreibung des aktuellen Systems auch auf moÈgliche Ønderungen ein (Beitragsbemessungsgrundlage, -grenze). In Abschnitt 4 werden die verschiedenen Leistungsarten der Kassen vorgestellt und bewertet (Sachleistungsprinzip, der Arzt als ¹Gatekeeperª; Krankenhausfinanzierung). Der letzte Abschnitt widmet sich der Frage nach der Steuerung der GKV. EinfuÈhrung 15 z 01 | 01 Die Grundlage des sozialen Engagements unseres Staates ist das Sozialstaatsprinzip, das im Art. 20 des Grundgesetzes kodifiziert ist. In der uÈber hundertjaÈhrigen Geschichte der deutschen Sozialgesetzgebung ist eine Vielzahl von Einzelgesetzen entstanden, die kaum nachvollziehbar in die Rechtssystematik eingegliedert wurden. Derzeit ist der Gesetzgeber dabei, diese Einzelgesetze zu einem groûen Gesamtwerk, dem Sozialgesetzbuch, zusammenzufassen. Die im Sozialgesetzbuch enthaltenen Vorschriften sollen der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienen. Gerade in den letzten Jahren sind bei der Systematisierung erhebliche Fortschritte erzielt worden (Tabelle 1). Weitere Gesetze sollen in den naÈchsten Jahren ebenfalls in das Sozialgesetzbuch aufgenommen werden. 1 Sozialgesetzbuch noch nicht ganz fertig 15 z 01 01 Kosten- und Leistungsrechnung des Krankenhauses als reguliertes System Inhalt Suchen Treffer Hilfe Tabelle 1: Derzeitiger Stand des Sozialgesetzbuchs Teil des Sozialgesetzbuches SGB I SGB II SGB III SGB IV SGB V SGB VI SGB SGB SGB SGB SGB Sozialbudget ein Drittel des Bruttoinlandsprodukts VII VIII IX X XI Regelungsbereich (Tag des Inkrafttretens) Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuchs (vom 11. 12. 1975) noch nicht belegt ArbeitsfoÈrderung (vom 24. 3. 1997) Gemeinsame Vorschriften fuÈr die Sozialversicherung (vom 23. 12. 1976) Gesetzliche Krankenversicherung (vom 20. 12. 1988) Gesetzliche Rentenversicherung (vom 18. 12. 1989) Gesetzliche Unfallversicherung (vom 7. 8. 1996) Kinder- und Jugendhilfe (vom 15. 3. 1996) noch nicht belegt Verwaltungsverfahren (vom 4. 11. 1982) Soziale Pflegeversicherung (vom 26. 5. 1994) Einmal jaÈhrlich wird das sogenannte Sozialbudget durch die Bundesregierung erstellt. In ihm sind alle Leistungen im System der sozialen Sicherung ausgabenmaÈûig erfaût. Neben der sozialen Sicherung im engeren Sinne (Sozialversicherungszweige, beamtenrechtliche Systeme, Sondersysteme) werden auch die Arbeitgeberleistungen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), EntschaÈdigungen, soziale Hilfen und Dienste sowie indirekte Leistungen (z. B. SteuerermaÈûigungen) erfaût. Das Sozialbudget betrug 1996 insgesamt 1236 Milliarden DM, dieses entsprach fast 35% des Bruttoinlandsprodukts (Statistisches Bundesamt 1998 b). Der groÈûte Ausgabenblock des Sozialbudgets faÈllt im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung an. Hier werden uÈber 30% des Sozialbudgets verwendet. Den zweitgroÈûten Block stellt die Krankenversicherung mit etwa 20% des Sozialbudgets dar. 2 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen 15 z 01 02 Hilfe Treffer Hier wurden 1996 fast 250 Milliarden DM verausgabt. Im folgenden wird speziell auf diesen Teilbereich des sozialen Sicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland, der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), eingegangen. Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung 15 z 01 | 02 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist nach dem Umlageverfahren organisiert. Die Einnahmen in jedem Jahr muÈssen den Ausgaben im selben Jahr entsprechen, Ausnahmen koÈnnen nur kurzfristige, relativ geringe KassenbestaÈnde oder -fehlbetraÈge sein. Die BeitraÈge, die das einzelne Kassenmitglied zu zahlen hat, richten sich (anders als in der Privaten Krankenversicherung PKV) nicht nach dem individuellen Risiko, sondern sie sind einkommensbezogen. Damit soll eine BeruÈcksichtigung der LeistungsfaÈhigkeit erreicht werden: eine Person mit einem hohen Einkommen wird zur Finanzierung der GKV staÈrker herangezogen (bei im Prinzip gleichem Leistungsanspruch) als eine Person mit einem geringen Einkommen. Da die Leistungen der GKV zu 90 bis 95% gesetzlich im SGB V determiniert sind, haben die Krankenkassen auf der Ausgabenseite kaum EinfluûmoÈglichkeiten. Auch die Verwaltungskosten der Krankenkassen, die haÈufig als uÈberzogen kritisiert werden, betragen nur etwa 5% der gesamten Ausgaben. Selbst eine Halbierung dieses Ausgabenblocks haÈtte nur eine Beitragssatzsenkung von weniger als 0,4 Prozentpunkten zur Folge. Auf der Einnahmenseite kann innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung das zugrundeliegende Einkommen nicht beeinfluût werden, es existiert damit fuÈr die Krankenkassen nur eine einzige Stellschraube, um Einnahmen und Aus3 Einkommensbezogene BeitraÈge Beitragssatz als einziges Steuerungsinstrument 15 z 01 02 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Diskrepanz zwischen Zahlung und Leistung Berechnung des Grenzwertes Suchen Treffer Hilfe gaben, wie beim Umlageverfahren gefordert, zum Ausgleich zu bringen: der Beitragssatz. Dieser muû regelmaÈûig angepaût, d. h. erhoÈht oder gesenkt werden, wenn die finanzielle Situation dies erfordert. Wie im deutschen Sozialversicherungssystem uÈblich werden die BeitraÈge zur Gesetzlichen Krankenversicherung haÈlftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt (Statistisches Bundesamt 1998 a). Diese beiden Quellen tragen auch die Hauptfinanzierungslast der GKV. Weitere Einnahmen stammen aus den BeitraÈgen der Rentner (hier zahlt die Rentenversicherung den haÈlftigen Beitrag), der Studenten und der Bundesanstalt fuÈr Arbeit, die die Bezieher von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld) gegen Krankheit weiterversichert. In der Gesetzlichen Krankenversicherung existiert eine Beitragsbemessungsgrenze, die 1999 auf den Monat gerechnet 6375 DM betraÈgt. Nur bis zu dieser Grenze werden die prozentualen BeitraÈge erhoben, daruÈber hinausgehende Einkommen werden mit BeitraÈgen zur GKV nicht belastet. Der Grund fuÈr die Festlegung einer Beitragsbemessungsgrenze ist die Vermeidung einer zu groûen Diskrepanz zwischen Beitragszahlung und in Anspruch genommenen Leistungen im Einzelfall; das LeistungsfaÈhigkeitsprinzip soll nicht uÈberstrapaziert werden. Obwohl es in einem Versicherungssystem immer Personen geben muû, die mehr einzahlen als sie herausbekommen, muû diese Differenz doch in einem akzeptablen Rahmen gehalten werden. Formal ist die Beitragsbemessungsgrenze definiert als 75% der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 und § 223 Abs. 3 SGB V). Da diese jaÈhrlich entsprechend der Einkommensentwicklung 4 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen 15 z 01 02 Hilfe Treffer angepaût wird, veraÈndert sich auch die Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Dabei muû beachtet werden, daû die Beitragsbemessungsgrenze mit einem jaÈhrlichen Wert festgelegt wird. Kommuniziert werden aber in der Regel die auf einen Monat bezogenen Werte. So betraÈgt die Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung 1999 jaÈhrlich 102 000 DM. Da aber in der Regel vom Arbeitgeber Sonderzahlungen geleistet werden (13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), muû das persoÈnliche monatliche Bruttoeinkommen um diese Zahlungen erhoÈht werden, um entscheiden zu koÈnnen, ob der Verdienst bereits uÈber der Beitragsbemessungsgrenze liegt oder nicht. Relevant ist diese Frage insbesondere bei der Versicherungspflicht, die weiter unten diskutiert wird. Anders als in den uÈbrigen Sozialversicherungszweigen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung existiert in der Gesetzlichen Krankenversicherung kein bundesweit einheitlicher Beitragssatz. Allerdings nimmt der Gesetzgeber insofern Einfluû auf die BeitragssaÈtze, als er seit 1988 eine BeitragssatzstabilitaÈt im SGB V fordert. Die GKV wird von selbstaÈndig kalkulierenden Krankenkassen getragen. Man unterscheidet z Ortskrankenkassen, z Betriebskrankenkassen, z Innungskrankenkassen, z landwirtschaftliche Krankenkassen, z Ersatzkassen sowie z die Seekrankenkasse und z die Bundesknappschaft. WaÈhrend noch vor einigen Jahren weit mehr als 1000 Krankenkassen existierten, hat sich in der letzten Zeit ein 5 BeitragssatzstabilitaÈt Konzentrationsprozeû 15 z 01 02 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Unterschiede in den BeitragssaÈtzen Risikostrukturausgleich Suchen Treffer Hilfe sehr starker Konzentrationsprozeû ergeben, der immer noch nicht abgeschlossen ist. 1995 gab es noch 868 Krankenkassen, 1996 noch 637 und 1997 waren es bereits nur noch 556 (Statistisches Bundesamt 1998 b). Auf Landesund Bundesebene gibt es ZusammenschluÈsse der einzelnen Kassenarten zur Wahrnehmung uÈberregionaler und gemeinsamer Interessen. Jede Krankenkasse kalkuliert einen eigenstaÈndigen Beitragssatz, welche sich demzufolge unterscheiden. GruÈnde fuÈr die unterschiedlich hohen BeitragssaÈtze sind in der Risikostruktur der Mitglieder, der Grundlohnsumme und in der Struktur und Menge der Leistungsanbieter in einer bestimmten Region zu sehen. Dieses fuÈhrte dazu, daû sich Anfang der 90er Jahre die BeitragssaÈtze zwischen einzelnen Krankenkassen um mehr als 8 Prozentpunkte (zwischen weniger als 8 und mehr als 16%) unterscheiden. Dieser Differenz von mehr als 100% stand ein identischer Leistungsanspruch der Versicherten gegenuÈber. Dieses wurde als sozialpolitisch nicht erwuÈnscht betrachtet, da es zu einer Ungleichbehandlung einzelner Versicherter fuÈhrte, denn nur ein Teil der Versicherten (insbesondere die Angestellten) hatte eine WahlmoÈglichkeit zwischen verschiedenen Kassen. Aus diesem Grund wurde 1994 ein bundesweiter, kassenartenuÈbergreifender Risikostrukturausgleich eingefuÈhrt (Galas u. SchoÈffski 1996). Kassen mit einer guten Risikostruktur und einer hohen Grundlohnsumme der Versicherten zahlen seitdem an Kassen mit einer schlechten Risikostruktur und einer niedrigen Grundlohnsumme ihrer Versicherten. Historisch gewachsene Benachteiligungen einzelner Kassen(-arten) werden damit zum groûen Teil ausgeglichen, so daû im nun verstaÈrkt herrschenden Wettbewerb der Kassen untereinander im wesentlichen 6 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen 15 z 01 02 Hilfe Treffer nur noch die unterschiedliche LeistungsfaÈhigkeit der Kassen eine Rolle spielt. Seit der EinfuÈhrung des Risikostrukturausgleichs haben sich die Beitragssatzunterschiede innerhalb der GKV wesentlich verringert. Er wird allerdings kontrovers diskutiert, da hier erhebliche finanzielle Mittel umverteilt werden. 1997 belief sich der durchschnittliche Beitragssatz aller Kassen in den alten BundeslaÈndern auf 13,6%, in den neuen LaÈndern auf 14,0%. Die BeitraÈge zur Sozialversicherung knuÈpfen ausschlieûlich am Einkommen aus unselbstaÈndiger BeschaÈftigung an. Ausnahmen existieren bei den freiwillig Versicherten. Es wird haÈufig bezweifelt, daû diese BeschraÈnkung zu dem bereits oben erwaÈhnten LeistungsfaÈhigkeitsprinzip paût. Durch eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage auf die sieben Einkunftsarten gemaÈû dem Steuerrecht (EinkuÈnfte aus nichtselbstaÈndiger Arbeit, selbstaÈndiger Arbeit, Gewerbebetrieb, KapitalvermoÈgen, Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft, sonstige EinkuÈnfte) koÈnnte man eine staÈrkere Orientierung an der LeistungsfaÈhigkeit erreichen. ZusaÈtzlich wuÈrde die zur Zeit noch existierende Ungleichbehandlung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten aufgehoben. Der Beitragssatz wuÈrde durch eine entsprechende Maûnahme sinken, man haÈtte eine etwas geringere konjunkturelle AbhaÈngigkeit der Beitragseinnahmen, eine Entlastung der Arbeitsentgelte (gerade die hohen Lohnnebenkosten werden haÈufig als Negativfaktor fuÈr den Wirtschaftsstandort Deutschland angefuÈhrt) und Renten sowie eine Belastung der Bezieher von Nicht-Arbeitseinkommen (Stichwort ¹reiche Erbenª). Allerdings ist eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage, so plausibel sie auf den ersten Blick erscheint, nicht problemlos moÈglich: 7 Erweiterung der Bemessungsgrundlage? Die Gegenargumente 15 z 01 02 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen z z z z z Reform der beitragsfreien Familienversicherung? Treffer Hilfe Wer soll die EinkuÈnfte erfassen? Bislang ist das AbfuÈhren der BeitraÈge und die ÛberpruÈfung relativ problemlos moÈglich. Die GesamteinkuÈnfte koÈnnten nur vom Finanzamt gemeldet werden, damit waÈre die steuerfinanzierte Sozialversicherung ein StuÈck naÈher. Die BegruÈndung fuÈr den Arbeitgeberbeitrag wuÈrde entfallen. Die Arbeitgeber wuÈrden sich sicherlich weigern, 50% des Beitrags zu tragen, der aufgrund von ZinseinkuÈnften anfaÈllt. Es entstehen regressive Verteilungseffekte, da zusaÈtzliche Einkommen nur bei Personen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze relevant waÈren. Die vorher schon daruÈber liegenden Personen wuÈrden von Beitragssatzsenkungen profitieren. Dieses koÈnnte nur durch eine ErhoÈhung der Grenzen vermieden werden, die allerdings auch unerwuÈnschte Effekte aufweisen kann. Es sind massive Umgehungsstrategien der Versicherten zu befuÈrchten, die beispielsweise zu einer Kapitalflucht ins Ausland fuÈhren wuÈrden. Mehr Personen haÈtten die MoÈglichkeit des Ûbertritts zur PKV, wodurch sich moÈglicherweise auch unbeabsichtigte Verteilungseffekte ergeben wuÈrden. Eine weitere Reformoption besteht in der Ønderung der Vorschriften zur beitragsfreien Familienversicherung. Nicht berufstaÈtige Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder) sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei bei prinzipiell gleichen Leistungen mitversichert. Hier ist allerdings in vielen FaÈllen eine massive Ungleichbehandlung von Familien mit gleichem Familieneinkommen zu verzeichnen. Verdienen beide Ehepartner exakt in der HoÈhe der Beitragsbemessungsgrenze, zahlen sie doppelt 8 Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen 15 z 01 02 Hilfe Treffer so hohe BeitraÈge bei fast identischen Leistungen wie eine Familie, bei der nur ein Ehegatte das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Durch die EinfuÈhrung eines Ehegattensplitting koÈnnte man diese Ungleichbehandlung vermeiden. Vom Splitting unberuÈhrt blieben Familien mit einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, es fuÈhrt nur zu einer hoÈheren Beitragsbelastung, wenn ein Ehepartner uÈber und der andere unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Es kaÈme dadurch zu Mehreinnahmen und zu Beitragssatzsenkungen zum Vorteil der uÈbrigen Versicherten und der Arbeitgeber. Aber auch dieser Vorschlag ist nicht problemlos umsetzbar: z Nichteheliche Lebensgemeinschaften wu È rden bevorzugt. z Was passiert, wenn ein Ehepartner privat versichert ist? Die konzeptionelle Grundlage des Ehegattensplitting waÈre damit hinfaÈllig. z Durch die Reduzierung der Bemessungsgrundlage wuÈrden viele bislang privat Versicherte wieder in die Versicherungspflicht fallen mit den entsprechenden Auswirkungen fuÈr die PKV. z Was passiert mit den Familien, bei denen ein Ehepartner nicht arbeitet, um die Kinder zu erziehen? Familienpolitisch waÈre eine ¹Bestrafungª mit hoÈheren BeitraÈgen nicht akzeptabel, daher muÈûten Kindererziehungszeiten AusnahmetatbestaÈnde fuÈr das Splitting sein. Dann waÈre allerdings zu fragen, was mit den Familien passiert, die Kinder haben, bei denen aber trotzdem beide Ehepartner berufstaÈtig sind. Diese duÈrften auch nicht benachteiligt werden. 9 Ehegattensplitting? Die Gegenargumente 15 z 01 03 Die Versicherten Inhalt 15 z 01 | 03 Suchen Treffer Hilfe Die Versicherten In der Gesetzlichen Krankenversicherung muÈssen mindestens drei verschiedene Gruppen von Leistungsberechtigten unterschieden werden: z die Pflichtversicherten, z die freiwillig Versicherten und z die Familienversicherten. Grenzen der Versicherungspflicht SchutzbeduÈrftige Versicherte Die Regelungen zur Versicherungspflicht sollen insbesondere dazu dienen, den SchutzbeduÈrftigen in der BevoÈlkerung eine Absicherung des Krankheitsrisikos zu ermoÈglichen. Die Versicherungspflicht knuÈpft insbesondere am Einkommen an. So sind Arbeitnehmer, d. h. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung BeschaÈftigte, deren regelmaÈûiges Arbeitsentgelt 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht uÈbersteigt (diese Grenze betraÈgt 1999 monatlich 6375 DM), zwangsweise in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Versicherungspflichtgrenze entspricht somit von der HoÈhe her der Beitragsbemessungsgrenze, trotzdem sind beide Grenzen inhaltlich strikt voneinander zu trennen. Prinzipiell koÈnnten beide Grenzen im Zeitablauf unterschiedlich veraÈndert werden, daraus wuÈrden sich erhebliche Konsequenzen fuÈr die GKV und die PKV ergeben. Aus diesem Grund spricht man auch von einer ¹Friedensgrenzeª, die den Einfluûbereich von GKV und PKV definiert und mit der sich beide Systeme im Prinzip arrangiert haben. Aber auch noch andere Gruppen auûer den genannten Arbeitnehmern werden als schutzbeduÈrftig definiert und daher der Versicherungspflicht unterworfen (§ 5 SGB V). Beispielhaft seien die folgenden Gruppen genannt (Bundesministerium fuÈr Arbeit und Sozialordnung 1998): 10 Die Versicherten Inhalt z z z z z z Suchen 15 z 01 03 Hilfe Treffer EmpfaÈnger von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), Landwirte, ihre mitarbeitenden FamilienangehoÈrigen und Altenteiler, KuÈnstler und Publizisten, Rentner, wenn sie bestimmte Versicherungszeiten zuruÈckgelegt haben, Studenten bis zum Abschluû des 14. Fachsemesters, laÈngstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, Personen, die in Jugendhilfe-, Behinderten- und Rehabilitationseinrichtungen zur Vermittlung beruflicher FaÈhigkeiten taÈtig sind. Insgesamt ist zu fragen, ob die sehr stark ausgedehnte Definition der SchutzbeduÈrftigkeit heute noch Sinn macht. Seit der GruÈndung der Gesetzlichen Krankenversicherung am 15. Juni 1883 ist der Mitgliederstamm immer weiter ausgedehnt worden mit der Folge, daû heute im System vielleicht auch Personen erfaût werden, die nicht unbedingt schutzbeduÈrftig sind. Hier waÈre zu uÈberlegen, ob eine staÈrkere Selbstverantwortung nicht positive Signale fuÈr das gesamte Krankenversicherungssystem geben koÈnnte. Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, koÈnnen als freiwillige Mitglieder in der GKV verbleiben, wenn sie bestimmte Mindestversicherungszeiten vorweisen koÈnnen (§ 9 SGB V). Sie haben allerdings ebenso wie die uÈbrigen Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, die MoÈglichkeit sich privat oder uÈberhaupt nicht gegen das Krankheitsrisiko zu versichern. Die dritte Gruppe der Leistungsberechtigten innerhalb der GKV sind die Familienversicherten. Hierbei handelt 11 StaÈrkere Selbstverantwortung? Freiwillige Versicherte Familienversicherte 15 z 01 03 Die Versicherten Inhalt 72 Mio. LeistungsempfaÈnger Wahlrecht fuÈr den Versicherten Suchen Treffer Hilfe es sich um Ehegatten und Kinder von Mitgliedern einer Krankenkasse, die nicht selbst versicherungspflichtig sind. FuÈr diese Familienversicherten muû kein gesonderter Beitrag an die Krankenkasse abgefuÈhrt werden, sie haben trotzdem einen nahezu identischen Leistungsanspruch. 1996 waren in der GKV 29,78 Millionen Arbeitnehmer und 15,05 Millionen Rentner pflichtversichert. Freiwillig versichert waren 5,97 Millionen Personen. Es existierten rund 21,17 Millionen mitversicherte FamilienangehoÈrige, daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von insgesamt 71,97 Millionen Personen, die LeistungsanspruÈche gegenuÈber der Gesetzlichen Krankenversicherung hatten. Dieses entspricht etwa einem Anteil von etwa 88% der BevoÈlkerung. Etwa 9% der BevoÈlkerung sind privat versichert, knapp 2% genieûen einen sonstigen Versicherungsschutz (z. B. freie HeilfuÈrsorge). Etwa 100 000 Personen sind in Deutschland uÈberhaupt nicht krankenversichert, dieses entspricht einem Anteil von etwa 0,1% der BevoÈlkerung. Nachdem dargestellt wurde, wer alles im System der Gesetzlichen Krankenversicherung erfaût ist, besteht nun konkret das Problem, welcher Krankenkasse das einzelne Mitglied zugeordnet ist. WaÈhrend noch vor wenigen Jahren fuÈr den Groûteil der BevoÈlkerung die Krankenkasse verbindlich vorgeschrieben war und insbesondere nur die Angestellten zwischen ihrer PrimaÈrkasse und einer Ersatzkasse waÈhlen konnten, existieren heute Wahlrechte fuÈr fast alle Versicherten (Ausnahmen: Versicherte der Seekrankenkasse und der Bundesknappschaft) (SchoÈffski et al. 1996). Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte koÈnnen generell waÈhlen (§ 173 SGB V) z die Ortskrankenkasse des BeschaÈftigungs- oder Wohnorts, 12 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt z z z z z Suchen 15 z 01 04 Hilfe Treffer jede Ersatzkasse, deren ZustaÈndigkeit sich nach der Satzung auf den BeschaÈftigungs- oder Wohnort erstreckt, die Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Betriebs, in dem man beschaÈftigt ist, die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die jeweilige Satzung es vorsieht, die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat, die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist. FuÈr die Krankenkassen besteht dabei ein Kontrahierungszwang, d. h. sie duÈrfen die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Eine Risikoselektion durch die Krankenkasse ist im Gegensatz zu privaten Krankenversicherungen zumindest wesentlich erschwert (Horgby et al. 1994). Der Versicherungspflichtige ist fuÈr mindestens 12 Monate an die Wahl seiner Krankenkasse gebunden. Mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ist eine KuÈndigung moÈglich. Ausnahmen bestehen bei einer ErhoÈhung des Beitragssatzes oder einer VeraÈnderung der Leistungen. Hier kann mit einmonatiger Frist zum Ende des naÈchsten Kalendermonats gekuÈndigt werden. Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse haben weiterreichende WechselmoÈglichkeiten. Sie koÈnnen regelmaÈûig mit zweimonatiger KuÈndigungsfrist ihre Mitgliedschaft beenden. Die Aufgaben und Leistungen Kontrahierungszwang fuÈr die Kasse 15 z 01 | 04 Vorbemerkungen Generell ist in § 12 SGB V festgelegt, daû die Leistungen der Krankenkassen ausreichend, zweckmaÈûig und wirtschaftlich sein muÈssen. Das Maû des Notwendigen darf 13 Unterschied zur Unfallversicherung 15 z 01 04 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Sachleistungsprinzip verhindert Kontrolle Kostentransparenz? Suchen Treffer Hilfe dabei nicht uÈberschritten werden. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, koÈnnen Versicherte nicht beanspruchen, duÈrfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Mit diesen Vorgaben bleibt die Gesetzliche Krankenversicherung hinter den entsprechenden Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung zuruÈck, wo in den § 14 und § 26 SGB VII festgelegt ist, daû die UnfallversicherungstraÈger mit allen geeigneten Mitteln fuÈr die VerhuÈtung und die Behandlung von ArbeitsunfaÈllen und Berufskrankheiten zu sorgen haben. Im Einzelfall kann sich daraus eine sehr unterschiedliche Versorgung von Personen mit gleichem Gesundheitszustand ergeben, je nachdem worauf die gesundheitliche BeeintraÈchtigung zuruÈckzufuÈhren ist (arbeitsbedingt oder nicht arbeitsbedingt). Die GKV ist prinzipiell nach dem Sachleistungsprinzip aufgebaut, das bedeutet, daû die Versicherten Anspruch auf nahezu kostenlose Versorgung mit den notwendigen GesundheitsguÈtern und -dienstleistungen haben. Die Abrechnung mit den Leistungserbringern erfolgt dann direkt durch die Krankenkassen. Das Sachleistungsprinzip ist fuÈr den Patienten sehr komfortabel, da er nicht erst die Leistungserbringer bezahlen muû und sich das verauslagte Geld von den Krankenkassen erstatten lassen muû. Verloren geht durch das Sachleistungsprinzip aber der Patient als Kontrollinstanz, da er in der Regel nicht weiû, was von den Leistungserbringern den Krankenkassen in Rechnung gestellt wird. ZusaÈtzlich kann der Patient auch kein Kostenbewuûtsein entwickeln, das ihn eventuell von der Inspruchnahme nicht notwendiger Leistungen abhalten wuÈrde. Aus diesem Grund wird haÈufig die Schaffung von mehr Kostentransparenz gefordert, die beispielsweise so 14 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Suchen 15 z 01 04 Hilfe Treffer aussehen koÈnnte, daû der niedergelassene Arzt dem Patienten am Ende jedes Quartals eine Kopie der abgerechneten Leistungen zur VerfuÈgung stellt. Es wird vermutet, daû die Kenntnis der angefallenen Kosten sich daÈmpfend auf das Nachfrageverhalten der Patienten auswirkt. Es koÈnnte allerdings auch sein, daû sich bei den Patienten eine Verhaltensweise durchsetzt, die sich haÈufig bei privaten Versicherungen findet: Man vergleicht die gezahlten BeitraÈge mit den in Anspruch genommenen Leistungen. Sollte die Diskrepanz zwischen den beiden Werten zu groû sein, wuÈrde man zusaÈtzliche Leistungen bei den Anbietern nachfragen. Seit einiger Zeit besteht gemaÈû § 13 SGB V auch die MoÈglichkeit, daû die Versicherten anstelle der Sachleistung die Kostenerstattung waÈhlen. Diese MoÈglichkeit wird von den Krankenkassen allerdings nicht besonders propagiert und daher derzeit auch wenig genutzt. Man muû dabei fuÈr einen gewissen Zeitraum vollstaÈndig auf das Sachleistungsprinzip verzichten, d. h. die Kostenerstattung kann nicht nur bei EinzelfaÈllen gewaÈhlt werden. Da der Anspruch auf Erstattung hoÈchstens in HoÈhe der VerguÈtung besteht, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen haÈtte, traÈgt der Versicherte das Risiko, auf einen Teil seiner Zahlung an die Leistungserbringer verzichten zu muÈssen, wenn diese einen hoÈheren als von der Krankenkasse akzeptierten Betrag in Rechnung gestellt haben. Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen SolidaritaÈtsstaÈrkungsgesetz wurde die Wahl der Kostenerstattung bereits wieder eingeschraÈnkt. Nun steht nur noch freiwilligen Mitgliedern der Krankenkassen dieser Abrechnungsweg offen. GemaÈû SGB V ist die Gesetzliche Krankenversicherung fuÈr die folgenden Aufgaben und Leistungen zustaÈn15 Kostenerstattung statt Sachleistung 15 z 01 04 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Suchen Treffer Hilfe dig. Diese werden den Versicherten und uÈberwiegend auch den FamilienangehoÈrigen gewaÈhrt. Verhinderung des Schadenfalls Leistungen zur VerhuÈtung von Krankheiten In der Systematik des Sozialgesetzbuchs soll in erster Linie erst einmal der Eintritt eines Schadenfalls verhindert werden. Dieses hat einen doppelt positiven Effekt auf die Finanzierung des Systems: Zum einen gibt es weniger BeitragsausfaÈlle, zum anderen werden auch eventuell kostspielige Behandlungen vermieden. Das SGB V sieht insbesondere die folgenden Leistungen zur VerhuÈtung von Krankheiten vor: z Gruppenprophylaktische Maûnahmen zur Verhu È tung von Zahnerkrankungen, insbesondere in KindergaÈrten und Schulen. z Individualprophylaktische Maûnahmen zur Verhu È tung von Zahnerkrankungen fuÈr Versicherte im Alter zwischen 6 und 18 Jahren durch eine zahnaÈrztliche Untersuchung pro Jahr. z Medizinische Vorsorgeleistungen durch a È rztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln zur Beseitigung einer voraussichtlich zu einer Krankheit fuÈhrenden SchwaÈchung der Gesundheit, zur BekaÈmpfung einer GefaÈhrdung der gesundheitlichen Entwicklung von Kindern sowie zur Vermeidung von PflegebeduÈrftigkeit. z Vorsorgekuren fu È r MuÈtter (z. B. in einer Einrichtung des MuÈttergenesungswerks). z Ørztliche Beratung u È ber Fragen der EmpfaÈngnisverhuÈtung einschlieûlich der erforderlichen Untersuchungen und der Verordnung von empfaÈngnisverhuÈtenden Mitteln. Die Mittel selbst koÈnnen allerdings nur bis zum 16 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt z Suchen 15 z 01 04 Hilfe Treffer vollendeten 20. Lebensjahr zu Lasten der GKV abgegeben werden. Nichtrechtswidrige Sterilisation und nichtrechtswidriger Schwangerschaftsabbruch. Leistungen zur FruÈherkennung von Krankheiten Wenn eine Krankheit nicht praÈventiv verhindert werden kann, soll sie zumindest schnell erkannt werden, damit geeignete Gegenmaûnahmen rechtzeitig eingeleitet werden koÈnnen. Die FruÈherkennung von Krankheiten erfolgt durch Gesundheitsuntersuchungen insbesondere im Bereich der Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, der Zuckerkrankheit sowie Krebserkrankungen. FuÈr diese Leistungen sind bestimmte Altersgrenzen, zum Teil differenziert nach Frauen und MaÈnnern, vorgesehen. Kinder haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur FruÈherkennung von Krankheiten, die ihre koÈrperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfuÈgigem Maûe gefaÈhrden, sowie auf FruÈherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Leistungen zur Behandlung von Krankheiten Ørztliche Behandlung Die ambulante aÈrztliche Versorgung ist der einzige Leistungsbereich innerhalb der GKV, bei dem (noch) keine kostenmaÈûige Beteiligung des Patienten vorgesehen ist. Der Patient hat (zumindest derzeit noch) das Recht der freien Arztwahl, diese ist allerdings beschraÈnkt auf zur Behandlung von GKV-Patienten zugelassene Ørzte. FruÈher handelte es sich bei der Zulassung zur Kassenversorgung quasi um eine Formsache, heute existiert eine Marktzugangskontrolle (Bedarfsplan). Je nach Zulassungsbezirk 17 Differenziert nach Altersgrenzen Kassenzulassung als Marktzugangssteuerung 15 z 01 04 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Reine Privatpraxen Hin und her mit den FestzuschuÈssen Suchen Treffer Hilfe und aÈrztlicher Fachrichtung werden bestimmte VerhaÈltniszahlen errechnet. Wenn ein Bezirk als uÈberversorgt gilt, wird keine weitere Kassenzulassung mehr ausgesprochen. Ørzte, die keine Kassenzulassung besitzen, sind auf die private Liquidation angewiesen (d. h. in der Regel auf privat versicherte Patienten und Selbstzahler). Da knapp 90% der BevoÈlkerung gesetzlich versichert ist, ist die reine Privatpraxis in der Regel aber nicht existenzsichernd. Ausnahmen sind hier nur spezialisierte Ørzte mit einem sehr guten Ruf. Derzeit sind VorschlaÈge zur BeschraÈnkung der Anzahl direkt aufgesuchter FachaÈrzte pro Quartal bzw. die mehr oder weniger starke Verpflichtung zur Konsultation eines Hausarztes (¹Gatekeeperª) bei einer neu aufgetretenen Erkrankung in der Diskussion. Die aÈrztliche Behandlung umfaût allgemeine Beratungen, Besuche, Untersuchungen, Eingriffe, Operationen, Bestrahlungen, die Verordnung von Medikamenten und die Labordiagnostik. Abgerechnet wird gemaÈû dem Einheitlichen Bewertungsmaûstab Ørzte (EBM) direkt (uÈber die KassenaÈrztlichen Vereinigungen) mit den Krankenkassen. ZahnaÈrztliche Behandlung Sie umfaût die TaÈtigkeiten, die zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnaÈrztlichen Kunst ausreichend und zweckmaÈûig sind. Bei einer aufwendigeren Versorgung (z. B. bei FuÈllungen) muû der Patient die Differenz der Kosten selbst tragen. Die erst kuÈrzlich eingefuÈhrten FestzuschuÈsse fuÈr Zahnersatz und Zahnkronen, mit denen das Kostenbewuûtsein der Patienten gestaÈrkt werden sollte, wurden Anfang 1999 bereits wieder aufgehoben. Der Versicherte 18 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Suchen 15 z 01 04 Hilfe Treffer muû nun (wie bereits schon vor der EinfuÈhrung der FestzuschuÈsse) einen Anteil von 50% der Kosten auf der Berechungsgrundlage des Heil- und Kostenplans tragen. Dieser Anteil vermindert sich um 10 bzw. 15 Prozentpunkte, wenn der Versicherte die ZaÈhne regelmaÈûig pflegt und dieses fuÈr einen Zeitraum von 5 bzw. 10 Jahren nachweisen kann. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln Versicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Dieses gilt allerdings nur fuÈr Produkte, die nicht gemaÈû § 34 SGB V von der Erstattung ausgeschlossen sind (z. B. Arzneimittel gegen ErkaÈltungskrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika, AbfuÈhrmittel, Arzneimittel gegen Reisekrankheit). Man spricht hier von der sogenannten Negativliste. Weitreichender waÈre eine sogenannte Positivliste, da es fuÈr Produkte, Wirkstoffgruppen oder Indikationen schwieriger ist, auf einer solchen Liste zu erscheinen, als eine Listung auf einer Negativliste zu vermeiden. Bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 war eine entsprechende Positivliste vorgesehen. Diese trat allerdings nie in Kraft. Nach der Bundestagswahl 1998 beabsichtigt die neue Regierung erneut die EinfuÈhrung einer Positivliste. Derzeit sind fuÈr eine Vielzahl von Arznei- und Verbandmitteln FestbetraÈge festgelegt. Diese wurden kalkuliert, um die Verordnung von OriginalpraÈparaten mit aus der Patentschutzfrist herausgefallenen Wirkstoffen zugunsten von wirkungsgleichen Generika zuruÈckzufahren, beziehungsweise die Hersteller der OriginalpraÈparate zu Preissenkungen zu veranlassen. Die FestbetraÈge sollen dabei den hoÈchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Abstands zwischen dem niedrigsten und dem hoÈchsten 19 Negativliste und Positivliste FestbetraÈge juristisch zweifelhaft 15 z 01 04 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Selbstbeteiligung Suchen Treffer Hilfe Preis der Arzneimittel der jeweiligen Vergleichsgruppe nicht uÈbersteigen. Wenn fuÈr ein Arzneimittel ein Festbetrag festgelegt ist, erstattet die Krankenkasse nur die Kosten bis zu diesem Festbetrag. Kostet das PraÈparat mehr, so muû der Patient die Differenz selbst tragen. Die FestbetraÈge haben sich als uÈberaus wirkungsvoll erwiesen, fast ohne Ausnahme wurden die Preise der betroffenen PraÈparate mindestens auf das Festpreisniveau gesenkt. In der letzten Zeit sind allerdings juristische Zweifel an der ZulaÈssigkeit der FestbetraÈge laut geworden, daher ist uÈber kurz oder lang mit einer Abschaffung zu rechnen. ZusaÈtzlich zu der uÈber dem Festbetrag liegenden Differenz und auch bei allen Arznei- und Verbandmitteln ohne Festbetrag muû der Patient einen Teil der Kosten selbst tragen. Die HoÈhe dieser Selbstbeteiligung wird dabei an der PackungsgroÈûe festgemacht, man unterscheidet kleine (N1), mittlere (N2) und groûe Packungen (N3), fuÈr die derzeit (1999) 8 DM, 9 DM bzw. 10 DM vom Patienten selbst zu tragen sind, jedoch nie mehr als die tatsaÈchlichen Kosten des Mittels. Bei Heilmitteln handelt es sich beispielsweise um BaÈder, Massagen und Krankengymnastik. Hier ist eine Zuzahlung vom Patienten in HoÈhe von 15% zu leisten. Bei Hilfsmitteln (z. B. Seh- und HoÈrhilfen, KoÈrperersatzstuÈcke, orthopaÈdische Hilfsmittel) werden derzeit 20% Selbstbeteiligung faÈllig, zusaÈtzlich sind auch hier FestbetraÈge festgelegt, bis zu deren HoÈhe die Krankenkasse maximal die Kosten uÈbernimmt. HaÈusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe Die Krankenkasse traÈgt bis zu vier Wochen je Krankheitsfall die Kosten fuÈr die haÈusliche Pflege durch geeignete PflegekraÈfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, 20 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Suchen 15 z 01 04 Hilfe Treffer aber nicht durchfuÈhrbar ist, oder wenn eine Krankenhausbehandlung durch die haÈusliche Pflege verkuÈrzt oder vermieden werden kann. Eine Haushaltshilfe wird bereitgestellt, wenn Versicherten wegen einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder stationaÈren Kur die WeiterfuÈhrung des Haushalts nicht moÈglich ist, und wenn im Haushalt ein noch nicht zwoÈlf Jahre altes oder behindertes Kind lebt. Ersatzweise sind dem Versicherten die Kosten fuÈr eine selbst beschaffte Krankenpflege oder Haushaltshilfe in angemessener HoÈhe zu erstatten (ausgenommen sind Verwandte und VerschwaÈgerte bis zum zweiten Grad). Krankenhausbehandlung Die Krankenhausbehandlung muû in einem zugelassenen Krankenhaus stattfinden. Wenn das Krankenhaus nach PruÈfung entscheidet, daû die Aufnahme des Patientens notwendig ist, werden von der Krankenkasse die Kosten fuÈr die aÈrztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung waÈhrend des stationaÈren Aufenthalts getragen. Verglichen mit den Kosten eines Krankenhausaufenthalts erfolgt die KostenuÈbernahme fast vollstaÈndig. Vom Patienten sind nur fuÈr laÈngstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres pro Tag 17 DM Selbstbeteiligung zu entrichten (alte BundeslaÈnder). Nachdem lange Zeit den Krankenkassen ein tagesgleicher Pflegesatz in Rechnung gestellt wurde, differenziert man derzeit zwischen dem Basispflegesatz, unterschiedlichen AbteilungspflegesaÈtzen, Sonderentgelten und Fallpauschalen. Von den Krankenkassen werden nur die laufenden Kosten eines Krankenhauses getragen, die Errichtung des Krankenhauses selbst und groÈûere Investitionen sind Sa21 Nur geringe Selbstbeteiligung Monistische und dualistische Finanzierung 15 z 01 04 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Suchen Treffer Hilfe che der KrankenhaustraÈger (dualistische Finanzierung). Dieses fuÈhrte in der Vergangenheit zur Schaffung von ÛberkapazitaÈten, daher wird immer konkreter die EinfuÈhrung der monistischen Finanzierung diskutiert, bei der die Krankenkassen auch fuÈr die Finanzierung der Investitionen zustaÈndig sind, bei der Planung der KapazitaÈten dann aber auch eine entscheidende Rolle spielen. Das sogenannte ¹Krankenhausnotopferª in HoÈhe von jaÈhrlich 20 DM, mit dem die Versicherten notwendige Instandhaltungen im Krankenhausbereich finanzieren sollten, da (bis auf Bayern) die BundeslaÈnder nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil ihren Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sind, ist nach der Bundestagswahl 1998 durch das Vorschaltgesetz bereits ruÈckwirkend fuÈr 1998 wieder revidiert worden. Bedingungen erheblich verschaÈrft Befreiung von der Selbstbeteiligung Medizinische Rehabilitation Entsprechende Maûnahmen sollten eine Dauer von drei Wochen nicht uÈberschreiten und duÈrfen auch vor Ablauf von vier Jahren nicht erneut erbracht werden. Der Versicherte hat bei stationaÈren Kuren einen Eigenbeitrag von 25 DM zu leisten. Die Bedingungen fuÈr die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen sind durch die GKV-Neuordnungsgesetze 1997 wesentlich verschaÈft worden, dieses hat zu erheblichen Problemen der Rehabilitationskliniken und der Kurorte gefuÈhrt. Die in diesem Abschnitt genannten Selbstbeteiligungen muÈssen allerdings nicht von jedem Versicherten getragen werden. Kinder unter 18 Jahren sind generell von allen Zuzahlungen befreit, auûer bei kieferorthopaÈdischen Behandlungen und Fahrkosten. ZusaÈtzlich sind Versicherte mit geringen Einnahmen gemaÈû der Sozialklausel von allen Zuzahlungen befreit (Ausnahmen: Kranken22 Die Aufgaben und Leistungen Inhalt Suchen 15 z 01 04 Hilfe Treffer hausbehandlung und kieferorthopaÈdische Behandlung). Ob ein Versicherter unter die Sozialkausel faÈllt, orientiert sich am Familien-Bruttoeinkommen, der Anzahl der FamilienangehoÈrigen und daran, ob jemand chronisch krank ist. Sie betraÈgt bei einem Einkommen bis 21 168 DM derzeit (1999) 0 DM, Ledigen mit einem Einkommen von 96 000 DM wird noch eine Eigenbelastung von 1 920 DM zugemutet, bei drei AngehoÈrigen sind es immerhin noch 1 549,56 DM. Durch die Sonderregelung fuÈr chronisch Kranke wird der Wert jeweils halbiert. ZusaÈtzlich greift die Ûberforderungsklausel bei haÈufig anfallenden Zahlungen. Die zumutbare Eigenbelastung ist hier auf hoÈchstens 2% der Bruttoeinnahmen (chronisch Kranke: 1%), gekuÈrzt um bestimmte BetraÈge pro Familienmitglied, begrenzt. Krankengeld Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei einer krankheitsbedingten ArbeitsunfaÈhigkeit und bei bewilligten Kuren wenigstens 80% des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Dauer von 6 Wochen weiter zu zahlen, entsteht dem Arbeitnehmer ab dem 43. Krankheitstag eine finanzielle LuÈcke. Diese wird durch die Zahlung von Krankengeld zum Teil ausgeglichen. Das Krankengeld betraÈgt 70% des regelmaÈûigen Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, wird allerdings nicht unbefristet gezahlt. Ein Anspruch besteht nur fuÈr hoÈchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bei derselben Krankheit. Bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind und die daher auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, kann der Krankengeldanspruch auch bereits ab dem ersten Tag oder uÈberhaupt nicht entstehen. Die Krankenkassen kalkulieren fuÈr diese FaÈlle gesonderte BeitragssaÈtze. ZusaÈtzlich besteht ein An23 15 z 01 05 Die Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen Treffer Hilfe spruch auf Krankengeld auch fuÈr 10 Arbeitstage pro Jahr und pro Kind fuÈr jeden Ehegatten und fuÈr 20 Tage fuÈr Alleinerziehende, wenn nach aÈrztlichem Zeugnis der Versicherte sein erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muû und das Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch fuÈr 25 Tage, fuÈr Alleinerziehende fuÈr 50 Tage pro Jahr. Sonstige Leistungen Die Gesetzliche Krankenversicherung ist noch fuÈr eine Reihe weiterer Leistungen zustaÈndig, die hier nur kurz erwaÈhnt werden sollen. So wird fuÈr werdende und junge MuÈtter Mutterschaftshilfe und Mutterschaftsgeld gewaÈhrt. Weiterhin existiert eine FahrkostenuÈbernahme in HoÈhe des uÈber 25 DM je Fahrt liegenden Betrags bei stationaÈr erbrachten Leistungen, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus oder bei Krankentransporten mit fachlicher Betreuung. Bestimmte soziale Gruppen sind auch hier von der Zuzahlung befreit. Eine Sterbegeldzahlung ist fuÈr die am 1. Januar 1989 Versicherten zur Abdeckung der Bestattungskosten vorgesehen. Sie betraÈgt fuÈr Mitglieder 2100 DM, fuÈr Familienversicherte 1050 DM. FuÈr erstmals nach dem 1. Januar 1989 Versicherte wurde das Sterbegeld gestrichen. 15 z 01 | 05 Die Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung Immer mehr Regulierungen Im System der Gesetzlichen Krankenversicherung sind wichtige Marktprinzipien auûer Kraft gesetzt. Insbesondere die Mengen und Preise der GesundheitsguÈter und -dienstleistungen folgen nicht dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, ein rein marktwirtschaftliches Gesundheitssystem ist nicht denkbar. Da das Gesundheitswesen nicht dem freien Spiel der MarktkraÈfte uÈberlassen werden 24 Die Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen 15 z 01 05 Hilfe Treffer kann, sind umfangreiche staatliche Regulierungen notwendig, die immer nur unbefriedigend sein koÈnnen. RegulierungsluÈcken und -fehlsteuerungen werden von den rational handelnden Marktteilnehmern konsequent ausgenutzt und ziehen dann weitergehende gesetzliche Eingriffe nach sich, so daû die Regulierungsdichte im Zeitablauf immer weiter zunimmt. Insbesondere der niedergelassene Arzt spielt als Gatekeeper eine besondere Rolle im Gesundheitswesen, da er nicht nur fuÈr seine eigenen Leistungen Kosten verursacht, sondern auch Leistungen im Bereich der Arzneimittelversorgung, der stationaÈren Versorgung und in den anderen Leistungsbereichen veranlaût. WaÈhrend in einem marktwirtschaftlichen System sich nur zwei Marktparteien gegenuÈberstehen (Anbieter und Nachfrager), sind es im Gesundheitswesen im wesentlichen drei Parteien: Der Arzt, der Patient und die Krankenkasse. Daraus ergibt sich die folgende Situation: Der Arzt verordnet Leistungen, konsumiert oder bezahlt sie aber nicht; der Patient konsumiert die Leistung, fragt sie aber selbst nicht nach und bezahlt sie auch nicht (zumindest nicht direkt); die Krankenkasse hat mit der Verordnung und Konsumierung der Leistung nichts zu tun, sie muû aber dafuÈr bezahlen. Dieser Mechanismus fuÈhrt dazu, daû mehr Gesundheitsleistungen als noÈtig konsumiert werden, da die Grenzkosten fuÈr die Inanspruchnahme einer Leistung beim Patienten nahe Null sind. Ein aÈhnliches Problem wirft auch das PhaÈnomen der angebotsinduzierten Nachfrage auf. Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen (und hier insbesondere die ambulant und stationaÈr taÈtigen Ørzte) haben es zu einem groûen Teil selbst in der Hand, die Nachfrage nach ihren Leistungen selbst zu schaffen. Dadurch nimmt die Lei25 Mehr Gesundheitsleistungen als noÈtig konsumiert Angebotsinduzierte Nachfrage 15 z 01 05 Die Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen Treffer Hilfe Abb. 1: Das Steuerungssystem in der ambulanten Versorgung stungsmenge im Gesundheitswesen immer weiter zu. Damit dieses nicht zu explodierenden Gesundheitsausgaben fuÈhrt, wird im Gesundheitswesen immer staÈrker mit Budgets und GesamtverguÈtungen gearbeitet. Dadurch wird das Risiko der Leistungsausweitung auf die Leistungserbringer abgewaÈlzt. Dieser Sachverhalt fuÈr den ambulanten Sektor (Lampert 1998) ist in Abb. 1 verdeutlicht. Der Versicherte erhaÈlt als Gegenleistung fuÈr seine BeitraÈge die Versichertenkarte (fruÈher: Krankenscheine), die ihn zur Inanspruchnahme von aÈrztlichen Leistungen berechtigt. Beim Arztbesuch legt er diese Karte vor und wird behandelt. Der Arzt selbst fuÈhrt Buch daruÈber, welche Leistungen er beim Patienten erbracht hat, ohne daû der Patient dieses in irgendeiner Art und Weise bestaÈtigen muû. Jeder Leistung des Arztes ist gemaÈû dem Einheitlichen Bewertungsmaûstab Ørzte (EBM) ein Punktwert zugeordnet, der die relative Wertigkeit der einzelnen Leistungen zueinander festlegt. Am Ende eines Quartals summiert der Arzt alle Punkte fuÈr erbrachte Leistungen 26 Die Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen 15 z 01 05 Hilfe Treffer fuÈr jeden seiner Kassenpatienten und meldet diesen Punktwert an die KassenaÈrztliche Vereinigung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Arzt hoÈchstens eine vage Vorstellung davon, was seine Quartalsleistung in Geldeinheiten wert ist. Die KassenaÈrztliche Vereinigung summiert wiederum alle gemeldeten Punkte der ihr angeschlossenen Ørzte. Zwischen der KassenaÈrztlichen Vereinigung und den Krankenkassen haben im Vorfeld Verhandlungen dergestalt stattgefunden, daû die Krankenkassen die Verantwortung fuÈr die Behandlung ihrer Mitglieder an die KassenaÈrztliche Vereinigung abtreten (Leistungsversprechen der KassenaÈrztlichen Vereinigung, Sicherstellungsauftrag). Im Gegenzug zahlen die Krankenkassen eine GesamtverguÈtung. Die KassenaÈrztlichen Vereinigungen dividieren nun die GesamtverguÈtung durch die Summe aller gemeldeten Punkte ihrer Ørzte, daraus ergibt sich der DM-Betrag pro Punkt. Jeder Arzt erhaÈlt dann entsprechend seiner gemeldeten Punkte die VerguÈtung fuÈr das vergangene Quartal. Dieses Verfahren hat Vor- und Nachteile. Nachteilig aus Sicht der Ørzte ist, daû waÈhrend der Behandlung unklar ist, wieviel die Leistung tatsaÈchlich in Geldeinheiten wert ist, dieses wird erst im Nachhinein festgelegt. In der Vergangenheit war ein drastischer Punktwertverfall festzustellen. Der einzelne Arzt kann dieses nur ausgleichen, indem er mehr Punkte erwirtschaftet. Da aber jeder Arzt sich entsprechend verhaÈlt und die GesamtverguÈtung nicht oder nur geringfuÈgig steigt, wird in der naÈchsten Abrechnungsperiode der Wert pro Punkt wieder geringer. EinkommenszuwaÈchse kann nur derjenige erzielen, der uÈberproportional mehr Punkte erwirtschaftet als seine Kollegen. Man spricht hier auch vom Hamsterrad-Effekt. FuÈr die Krankenkassen ist das Verfahren durchaus positiv zu 27 Sicherstellungsauftrag Der Hamsterrad-Effekt 15 z 01 05 Die Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen Treffer Hilfe beurteilen. Durch die GesamtverguÈtung hat man die Versorgung der eigenen Mitglieder sichergestellt und hat Planungssicherheit. Falsche oder ausufernde Abrechnungen der Ørzte betreffen die Krankenkassen erst einmal nicht, es handelt sich um ein Verteilungsproblem innerhalb der Ørzteschaft. Das hier dargestellte Grundprinzip der Steuerung im ambulanten Bereich ist in der RealitaÈt allerdings schon erheblich modifiziert worden. So existieren beispielsweise Leistungen, die auûerhalb des Budgets abgerechnet werden koÈnnen. z zusammenfassung Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist in das System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland integriert. Die Finanzierung erfolgt uÈber einkommensabhaÈngige BeitraÈge. Etwa 90% der deutschen BevoÈlkerung sind in der GKV entweder als Pflichtmitglieder, als freiwillige Mitglieder oder als beitragsfrei mitversicherte Familienmitglieder versichert. Die Leistungen der GKV umfassen praktisch das gesamte Spektrum der PraÈvention, FruÈherkennung, Behandlung und Rehabilitation. Dabei wurde in den letzten Jahren das Instrument der Selbstbeteiligung der Patienten immer weiter ausgedehnt. Dieses soll die Finanzierungsprobleme durch direkte Effekte (Verlagerung der Kosten von den Krankenkassen auf die Versicherten) und indirekte Effekte (VerhaltensaÈnderung und damit geringere Inanspruchnahme von Leistungen durch die Versicherten) entschaÈrfen. 28 Die Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt Suchen 15 z 01 05 Hilfe Treffer Literatur Bundesministerium fuÈr Arbeit und Sozialordnung (Hrsg) (1998) Sozialgesetzbuch, Stand: 15. 2. 1998. Bonn Galas E, SchoÈffski O (1996) Der Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung unter besonderer BeruÈcksichtigung des Risikostrukturausgleichs. Vierteljahresschrift fuÈr Sozialrecht 4:289±309 Horgby PJ, SchoÈffski O, Schulenburg JM Graf vd (1994) Konkurrens i ett obligatoriskt sjukfoÈrsaÈkringssystem. Nya direktiv foÈr tyska sjukkassor. Nordisk Forsikringstidskrift 78/1:45±52 Lampert H (1998) Lehrbuch der Sozialpolitik, 5. Aufl. Springer, Berlin Heidelberg New York Tokyo SchoÈffski O, Galas E, Schulenburg JM Graf vd (1996) Der Wettbewerb innerhalb der GKV unter besonderer BeruÈcksichtigung der Kassenwahlfreiheit. Sozialer Fortschritt 45/12:293± 305 Statistisches Bundesamt (Hrsg) (1998 a) Gesundheitsbericht fuÈr Deutschland. Metzler Poeschel, Stuttgart Statistisches Bundesamt (Hrsg) (1998 b) Statistisches Jahrbuch 1998 fuÈr die Bundesrepublik Deutschland. Metzler Poeschel, Stuttgart Weiter 29
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