Einleitung Inhalt Suchen 14 z 08 01 Hilfe Treffer Bedeutung von GCP (Good Clinical Practice) und anderen Richtlinien fuÈr die QualitaÈtssicherung in der Klinischen Arzneimittelforschung und die PatientenaufklaÈrung 14 z 08 Thomas R. Weihrauch inhaltsuÈberblick GCP ist ein wesentlicher Beitrag, um die QualitaÈt der klinischen PruÈfung von Arzneimitteln zu verbessern und zu sichern. Obwohl in der deutschen Gesetzgebung nur einzelne Aspekte von GCP verankert sind, repraÈsentiert GCP den gegenwaÈrtigen Standard (¹state of the artª). Der Beitrag gibt einen Ûberblick uÈber das vielstufige System der Normen in Deutschland und in der EU. Welche Pflichten deshalb vom PruÈfarzt bei der DurchfuÈhrung einer klinischen Studie zu beachten sind, wird im Abschnitt 3 erlaÈutert. Einleitung 14 z 08 | 01 Der Begriff ¹Good Clinical Practiceª (GCP) entstand im Zusammenhang mit der PruÈfung von Arzneimitteln und bezeichnet eine Reihe von Maûnahmen zur Sicherung der QualitaÈt klinischer Studien. Die Anwendung von GCP beginnt bereits beim Entwurf der Studien und setzt sich uÈber ein geeignetes Monitoring bis zum Abschluûbericht fort. GCP beschraÈnkt sich aber nicht nur auf die fachliche und praktische DurchfuÈhrung klinischer Studien, sondern bezieht auch ethische Gesichtspunkte mit ein. Basis fuÈr die ethischen Gesichtspunkte bildet die Deklaration von Helsinki, welche teilweise Eingang in die Arzneimittel-Gesetzgebung gefunden hat (in Deutschland in die §§ 40 und 41 Arzneimittelgesetz AMG, s. Abschnitt 2) und da1 Sicherung der QualitaÈt klinischer Studien 14 z 08 01 Einleitung Inhalt Suchen Treffer Hilfe durch rechtsverbindlich geworden sind (Weihrauch u. Streicher-Saied 1996). Der Ursprung liegt in den USA Definition ¹Gute Klinische Praxisª Weltweit einheitlicher Standard dank ICH Begriff und Entwicklungsgeschichte Mitte bis Ende der 70er Jahre wurden in den USA anlaÈûlich von BetrugsfaÈllen Gesetze und Richtlinien geschaffen, die die Zusammenarbeit von Arzneimittelherstellern (Sponsoren), klinischen Projektleitern, klinischen PruÈfern und Ethikkommissionen bei der DurchfuÈhrung von klinischen Studien am Menschen regeln. Diese Vorschriften, zu denen die ¹Pflichten von Sponsoren und klinischen Projektleiternª, ¹Pflichten von PruÈfernª, ¹Schutz von Patienten/Probanden (EinverstaÈndniserklaÈrung)ª und ¹Ethikkommissionenª gehoÈren, sind unter dem Namen ¹Good Clinical Practicesª bekannt geworden. Mit ¹Gute Klinische Praxisª (Good Clinical Practice GCP) wird der Standard bezeichnet, nach welchem klinische PruÈfungen geplant, durchgefuÈhrt und berichtet werden, so daû sichergestellt ist, daû die Daten glaubwuÈrdig sind und daû die Rechte und die Unversehrtheit der an einer klinischen PruÈfung teilnehmenden Person sowie der Vertraulichkeit von Daten geschuÈtzt sind (Pfeiffer 1994). Viele LaÈnder haben solche Anforderungen fuÈr die Akzeptanz klinischer Studien vorgeschlagen oder stehen kurz davor, diese in Kraft zu setzen. FuÈr die EG (EU) ist eine Richtlinie, die die DurchfuÈhrung klinischer Studien nach GCP-Regeln vorschreibt, seit 1. 7. 1991 guÈltig. Erst vor wenigen Jahren wurde fuÈr USA, Europa und Japan ein globaler Harmonisierungsprozeû initiiert, der die gesamte Arzneimittelentwicklung auf international akzeptierte Grundlagen und Richtlinien ausrichtet, die ¹International Conferences on Harmonisationª (ICH). Bei der Internationalisierung von GCP stellen die Richtlinien 2 Einleitung Inhalt Suchen 14 z 08 01 Hilfe Treffer (Guidelines) der ICH, die in der revidierten Form nun vorliegen (Guidelines for Good Clinical Practice, ICH Secretariat 1997), einen naÈchsten Schritt dar. Damit steht ein weltweit einheitlicher Standard zur VerfuÈgung, der die gegenseitige Anerkennung klinischer Daten durch die ZulassungsbehoÈrden unterschiedlicher Regionen und LaÈnder erleichtert. Praktische QualitaÈtssicherung durch die Standards Pharmazeutische Unternehmen sollten entsprechend GCP-Regeln vorgehen, um die internationale Akzeptanz von Daten aus klinischen Studien zu gewaÈhrleisten. Als weitere Konsequenz des GCP-Gedankens folgt, daû in dem Maûe, wie wissenschaftliche Standards und Methoden fuÈr klinische Studien in der ganzen Welt auf breiterer Grundlage akzeptiert werden, die Duplizierung klinischer Studien zur ErfuÈllung der ¹Standardsª des einen oder anderen Landes nicht mehr zu rechtfertigen ist. QualitaÈtssicherung bedeutet, daû Systeme und Vorgehensvorschriften dafuÈr sorgen, daû eine Studie und ihre ethische DurchfuÈhrung, die Erhebung der Daten, die SOPs, der Abschluûbericht etc. nach den Zielen von ¹Good Clinical Practiceª durchgefuÈhrt werden. Dies wird durch QualitaÈtskontroll- und Audit-Prozeduren bestaÈtigt. Daû derartig stringente internationale QualitaÈtssicherungsmaûnahmen tatsaÈchlich zur Verbesserung des Standards klinischer Studien notwendig sind, zeigte eine Untersuchung der FDA an klinischen Studien ex USA. GepruÈft wurden 2729 Studiendokumentationen im Zeitraum von Juni 1977 bis Mai 1992. Der haÈufigste QualitaÈtsmangel war eine inadaÈquate Einholung bzw. DurchfuÈhrung der EinverstaÈndniserklaÈrung gefolgt von Verletzungen des Studienprotokolls, luÈckenhafter Dokumentation des PruÈfmusterbestandes und der Studiendaten (Tabelle 1). 3 Was heiût ¹QualitaÈtssicherungª? Studie beweist Bedeutung der Standards 14 z 08 02 Rechtliche Regelung Inhalt Suchen Hilfe Treffer Tabelle 1: Die haÈufigsten QualitaÈtsmaÈngel betreffend DurchfuÈhrung klinischer PruÈfungen in den USA. (Horowitz 1992) QualitaÈtsmangel InadaÈquate Einholung der EinverstaÈndniserklaÈrung Verletzung des Studienprotokolls Keine ausreichende Dokumentation des PruÈfmusterbestandes UnvollstaÈndige/ungenaue Dokumentation der Studiendaten Ethikkommission nicht uÈber VeraÈnderungen im Studienablauf informiert Begleittherapie nicht abgestimmt Zustimmung der Ethikkommission nicht eingeholt Dokumentation nicht verfuÈgbar Weitere PruÈfer neben PruÈfungsleiter nicht aufgefuÈhrt 14 z 08 | 02 Keine Rechtsverbindlichkeit Verantwortung aller Beteiligten HaÈufigkeit 56% 27% 23% 21% 10% 4% 3% 3% 3% Rechtliche Regelung Eine Vielzahl unterschiedlicher Normen FuÈr GCP im allgemeinen gibt es keinen in dieser Weise rechtsverbindlichen Charakter. Im Sinne von GCP wurden in Deutschland die ¹GrundsaÈtze zur ordnungsgemaÈûen DurchfuÈhrung der klinischen PruÈfung von Arzneimittelnª vom Bundesministerium fuÈr Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Dezember 1987 veroÈffentlicht. Innerhalb der EuropaÈischen Gemeinschaft wurde im Juli 1990 die Leitlinie zu GCP verabschiedet. Obwohl beide Dokumente keinen Gesetzescharakter haben, repraÈsentieren sie doch den gegenwaÈrtigen Standard (¹state of the artª) und werden sowohl von den klinischen PruÈfern als auch der Pharmazeutischen Industrie befolgt. Alle Personen, die an klinischen Studien teilnehmen, d. h. Patienten ebenso wie Probanden, sind durch die rechtlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie durch die GrundsaÈtze des WeltaÈrztebundes, die in der re4 Rechtliche Regelung Inhalt Suchen 14 z 08 02 Hilfe Treffer Abb. 1: Regulierung der klinischen ArzneimittelpruÈfung durch Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen und Richtlinien (in der EU: Regulations, Directives, Notes for Guidance) vidierten Deklaration von Helsinki festgelegt sind, geschuÈtzt. Nur mit einem hohen Maûe an ethischem Bewuûtsein und der Bereitschaft aller an der klinischen PruÈfung aktiv Beteiligten (PruÈfer, Sponsor und Monitor) Verantwortung zu uÈbernehmen, ist es moÈglich, nach jahrelanger Arbeit Ørzten und Patienten ein neues, wirksames und sicheres Arzneimittel zu uÈbergeben. In Abb. 1 sind die Gesetze, durch die die Klinische PruÈfung international und national reguliert ist, dargestellt. Die Tabellen 2 und 3 geben einen Ûberblick uÈber die Zielsetzungen und Ergebnisse der Phasen I bis IV der klinischen PruÈfung, die rechtlichen Voraussetzungen fuÈr die PruÈfungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie die rechtlichen Besonderheiten der Phasen I bis IV und der sog. Anwendungsbeobachtungen (AWB). 5 14 z 08 02 Rechtliche Regelung Inhalt Suchen Treffer Hilfe Tabelle 2: Zielsetzungen und Ergebnisse der Phase I bis IV der klinischen PruÈfung Phase I Erstanwendung beim Menschen Patienten Gesunde, freiwillige Probanden evtl. ausgewaÈhlte Patienten (z. B. bei Zytostatika), (n = 60 bis 80) Ziele 1. VertraÈglichkeit 2. Pharmakokinetik 3. Pharmakodynamik (evtl.) 4. Wirksame Dosis (evtl.) 5. Arzneimittelinteraktionen Phase II (IIa, IIb) Phase III Erstanwendung bei Pa- Breite klinische PruÈfung tienten Phase IV Klinische PruÈfung nach der Zulassung Patienten der Zielindikationen Pilotstudien (IIa), kontrollierte Studien an einer begrenzten Patientenzahl (n = 100 bis 500) Patienten mit der Zielindikationen unter Praxisbedingungen in Kliniken und beim niedergelassenen Arzt kontrollierte und nichtkontrollierte Studien (n = 250 bis mehrere 1000) Sehr groûe Zahl von Patienten in den Zielindikationen Nichtkontrollierte, kontrollierte und epidemiologische Studien (n = 5 000 bis uÈber 10 000) 1. Wirkung (Pharmakodynamik) 2. Wirksamkeit (Heilerfolg) 3. Dosisfindung (minimal wirksame/maximal wirksame und vertraÈgliche Dosis) 4. Relative VertraÈglichkeit 5. Pharmakokinetik bei Begleiterkrankungen (z. B. Leber-und NierenfunktionsstoÈrungen) (IIb) 1. Absicherung der Wirksamkeit und VertraÈglichkeit bei einer groûen Zahl von Patienten unterschiedlichen Alters und Geschlechts, verschiedener LaÈnder, unterschiedlicher Rassen, unterschiedlicher Lebens und Eûgewohnheiten 2. Art und HaÈufigkeit von UAW 3. PruÈfung an Patienten mit eingeschraÈnkter Leber- oder Nierenfunktion, geriatrische Patienten 4. Klinischer Langzeitversuch: Toleranzentwicklung, allgemeine VertraÈglichkeit, Wechselwirkungen AufklaÈrung uÈber Nebenwirkungen 5. Vergleich mit etablierten BehandungsmoÈglichkeiten 6. Langzeitwirksamkeit bei chronischen Krankheiten 7. SoziooÈkonomische Bewertung und Ergebnisforschung (s. a. Phase IV) 1. Erfassung und Bewertung seltener Nebenwirkungen 2. Weitere AufklaÈrung des Wirksamkeits- und VertraÈglichkeitsprofils 3. Studien in bestimmten Patientenpopulationen, z. B. Kinder, andere Rassen etc. 4. Langzeitfeldstudien zur Evaluierung des Einflusses der Therapie auf die MorbiditaÈt und MortalitaÈt (Interventionsstudien) 5. Weitere AbklaÈrung von Arzneimittelinteraktionen 6. Auffindung weiterer Indikationen; PruÈfung derselben ? Phase II 7. SoziooÈkonomische Bewertung und Ergebnisforschung (zusaÈtzliche Studien, s. a. Phase III) 6 Rechtliche Regelung Inhalt Suchen 14 z 08 02 Hilfe Treffer Tabelle 2 (Fortsetzung) Phase I Phase II (IIa, IIb) Phase III Phase IV Ergebnisse 1. Erste VertraÈglichkeitseinschaÈtzung bei gesunden Probanden 2. Pharmakokinetische Daten 3. Evtl. einige pharmako-dynamische Basisdaten 4. Entscheidung uÈber Fortsetzung der klinischen PruÈfung 5. Festlegung der Erstanwendungsdosis am Patienten und des Dosisintervalls 1. Dosisbereich fuÈr Einzeldosis, wiederholte Dosis und Applikationsintervall bekannt 2. Spezifische pharmako-kinetische Daten 3. Spezifische pharmako-dynamische Daten 4. Erste VertraÈglichkeitsabschaÈtzung beim Patienten 5. Entscheidung uÈber die Fortsetzung der klinischen PruÈfung 1. Indikationen und Kontraindikationen 2. Nachweis einer Dosis-Wirkungsbeziehung 3. Art, Dauer und Haufigkeit von Nebenwirkungen 4. Unbedenklichkeit vorhanden 5. Vergleichbarkeit/Ûberlegenheit mit/zur Standardtherapie belegt 6. Antrag auf Zulassung des Arzneimittels bei der zustaÈndigen BehoÈrde (BfArM, FDA usw.) geplant 1. Abgesichertes Wissen uÈber den Stellenwert des neuen Medikamentes hinsichtlich Wirksamkeit und VertraÈglichkeit (Arzneimittelsicherheit) 2. Wissen uÈber den Einfluû auf MorbiditaÈt und MortalitaÈt 3. Evtl. Auffindung neuer Anwendungsgebiete Deutsche und andere Normen Um die Normenhierarchie im Arzneimittelrecht zu verstehen ist es wichtig zu wissen, daû die Einordnung der verschiedenen Normen, die von unterschiedlichen Normgebern kommen, unuÈbersichtlich ist. Dies liegt nicht zuletzt daran, daû einigen Begriffen wie z. B. ¹Richtlinieª auf nationaler, europaÈischer und internationaler Ebene (letzteres trifft auf die ICH-Guidelines zu) unterschiedliche Bedeutung zukommt. NormengefuÈge in der EU 1. Regulation (Verordnung); direkt und unmittelbar rechtlich bindend und wirksam. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. 2. Directive (Richtlinie); sie richtet sich in der EU an die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten. Diese werden verpflichtet, die in den Richt7 Schwierige Ûbersicht uÈber die Normenlage 14 z 08 02 Rechtliche Regelung Inhalt Suchen Hilfe Treffer linien niedergelegten GrundsaÈtze bis zu einem bestimmten Termin in bindendes nationales Recht umzusetzen. 3. Notes for Guidance (Leitlinien, Empfehlungen); haben wie im deutschen Recht norminterpretierenden Charakter, dokumentieren den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, sind aber nicht unmittelbar rechtlich verbindlich. Tabelle 3: Gesetzliche Bestimmungen fuÈr die Klinische PruÈfung der Phasen I±IV und fuÈr die sog. Anwendungsbeobachtungen (AWB) Gesetzliche Bestimmungen AMG ± Definitionen AMG ± Regelungen GCP Ethikkommissionsvotum Patientenversicherung PatienteneinverstaÈndniserklaÈrung Meldung an BehoÈrden Klinische PruÈAnwendungsbefung Phase I±IV obachtungen AWB keine § 67 (indirekt) §§ 10, 40, 41, 42 keine ja nein erforderlich nicht erforderlich erforderlich nicht erforderlich erforderlich nicht erforderlich Meldung jedes PruÈfarztes an die zustaÈndige RegierungsbehoÈrde Meldungen an die kassen(zahn)aÈrztliche Bundesvereinigung sowie an das BfArM bzw. PEI ja (intervenierend) nein (nicht-intervenierend) Festlegung der Therapien und ihrer Dokumentation (z. B. Randomisierung, feste Therapieschemata, fixe Beobachtungszeitpunkte, Pflichtunguntersuchungen) Arzneimittel ± Art PruÈfmuster Arzneimittel ± Abgabe Sponsor 8 Handelsware Apotheker Rechtliche Regelung Inhalt Suchen 14 z 08 02 Hilfe Treffer WHO-Richtlinien/Deklaration von Helsinki WHO-Richtlinien bzw. die Deklaration von Helsinki und deren ErgaÈnzungen haben keine unmittelbare rechtliche Wirkung, sind aber dennoch zu beachten, da ihnen normenkonkretisierende Wirkung zukommt (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis). Die Normenhierarchie im deutschen Recht 1. Verfassung (Grundgesetz) 2. Gesetze; diese sind ausnahmslos und uneingeschraÈnkt einzuhalten (z. B. §§ 40, 41 AMG) 3. Verordnungen; sie haben ebenfalls uneingeschraÈnkt verbindlichen Charakter, die dort niedergelegten Vorschriften muÈssen ohne EinschraÈnkung eingehalten werden (z. B. die geplante Verordnung uÈber die DurchfuÈhrung von klinischen PruÈfungen mit Arzneimitteln am Menschen gemaÈû § 40 Abs. 5 AMG) 4. Verwaltungsvorschriften; sie richten sich ausschlieûlich an BehoÈrden. 5. Empfehlungen; sie haben keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Beispielhaft seien die Bekanntmachung der GrundsaÈtze fuÈr klinische PruÈfungen als nationale GCP oder auf europaÈischer Ebene die Note for Guidance oder die WHO-Empfehlungen genannt. Mittelbar sind sie aber dennoch verbindlich, denn sie spiegeln den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wider und konkretisieren gesetzliche Vorschriften. 6. Richtlinien; diesen Begriff gibt es gesetzestechnisch in Deutschland nicht. 9 14 z 08 03 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt 14 z 08 | 03 Deutsche GCPVorschriften 5. AMG-Novelle Suchen Treffer Hilfe Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Die rechtliche Regelung in Deutschland GCP-Vorschriften ist der Oberbegriff fuÈr alle Vorschriften, die die DurchfuÈhrung von klinischen Studien regeln. In diesem Zusammenhang sind folgende Regelungen in Deutschland zu beachten: z §§ 40±41 AMG, z Grundsa Ètze fuÈr die ordnungsgemaÈûe DurchfuÈhrung der klinischen PruÈfung von Arzneimitteln, z Arzneimittelpru È frichtlinien, z AGLMB-Beschluû zur Ûberwachung der klinischen PruÈfung von Arzneimitteln, (AGLMB = Arbeitsgemeinschaft der Landesmedizinalbeamten), z Anzeige der klinischen Pru È fung gemaÈû § 67 Abs. 1 AMG, z Berufsordnung der deutschen Ørzte, z Deklaration von Helsinki, z Richtlinien der EG zu ¹Good Clinical Practiceª. In Deutschland bestehen folgende rechtliche Voraussetzungen fuÈr klinische PruÈfungen entsprechend der 5. AMG-Novelle von 1995 (modifiziert nach RoÈhrkasten 1994): z Nutzen-Risiko-Abwa È gung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 AMG), z Hinterlegung der Unterlagen der pharmakologisch-toxikologischen PruÈfung bei der zustaÈndigen BundesbehoÈrde (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AMG), z Investigator's Brochure (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 AMG), z Pru È fplan, dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 a AMG), z Pru È fbogen (Case Report Form, CRF) (GrundsaÈtze fuÈr die ordnungsgemaÈûe DurchfuÈhrung 2.6), z Kennzeichnung der Pru È fmuster (§ 10 Abs. 10 AMG), 10 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt z z z z z z Suchen 14 z 08 03 Hilfe Treffer RuÈckstellmuster (§ 8 Abs. 3 PharmBetrV), Mindestens 2jaÈhrige PruÈferfahrung des PruÈfungsleiters (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 AMG), Zustimmende Bewertung einer Ethikkommission (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 AMG), Probanden/Patientenversicherung (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 AMG) bei einem Geltungsbereich des AMG zum GeschaÈftsbetrieb zugelassener Versicherer (§ 40 Abs. 3 AMG) von 1 Million DM, Anzeige der klinischen PruÈfung bei der ÛberwachungsbehoÈrde (§ 67 Abs. 1 AMG), Schriftliche Einwilligung des Patienten/Probanden (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG und GrundsaÈtze fuÈr die ordnungsgemaÈûe DurchfuÈhrung 3.3). Pflichten des PruÈfers Im wesentlichen beziehen sich die fuÈr den klinischen PruÈfer wichtigen Regelungen auf die folgende Punkte. Anrufung der zustaÈndigen Ethikkommission Die Ethikkommission (Ethikkomitee) ist ein unabhaÈngiges Gremium, das zusammengesetzt ist aus medizinischen Experten und nichtmedizinischen Mitgliedern. Es liegt in der Verantwortung der Kommission zu bestaÈtigen, daû die Rechte und die Gesundheit der an einer bestimmten Studie teilnehmenden Personen in Ûbereinstimmung mit den Gesetzen des jeweiligen Landes und der Deklaration von Helsinki geschuÈtzt werden. ZusaÈtzlich findet eine wissenschaftliche Beurteilung des Forschungsvorhabens statt. Die Zielsetzung der Studie, der PruÈfplan und die fuÈr die Studie zu verwendende EinverstaÈndniserklaÈrung der Patienten bzw. Probanden (s. unten) muÈssen der fuÈr den 11 Begriff Ethikkommission Obligatorisches Votum 14 z 08 03 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen Treffer Hilfe PruÈfer zustaÈndigen Ethikkommission vor Beginn der Studie zur Begutachtung vorgelegt werden. Auûerdem muû gemaÈû der 5. AMG-Novelle ein zustimmendes Votum der Ethikkommission vorliegen. Das schriftliche Votum der Ethikkommission ist dem Sponsor zuzuleiten. Begriff Patientenblatt Inhalt des Patientenblattes Information des Sponsors Datenerfassung Der PruÈfer fuÈhrt getrennt von den PruÈfboÈgen eine eigene Patientenkartei (Patientenakte). Das Patientenblatt (Krankenakte) ist eine Dokumentation, welche die demographische und medizinische Information uÈber einen Patienten oder einen Probanden enthaÈlt (z. B. Krankenblatt, Kurven, Praxisaufzeichnungen, spezielle Notizen). Eine solche Dokumentation ist notwendig, um eine DatenuÈberpruÈfung im Hinblick auf die AuthentizitaÈt der Information im PruÈfbogen (CRF) vornehmen zu koÈnnen und sie bietet die MoÈglichkeit, diese zu ergaÈnzen oder zu korrigieren. Aus dem Patientenblatt muÈssen folgende Angaben hervorgehen: Besuchstermine des Patienten, Vitalparameter, Anamnese, durchgefuÈhrte Untersuchungen/Behandlungen, unerwuÈnschte Ereignisse und andere relevante Angaben. Diese Aufzeichnungen bilden die ¹Rohdatenª. Alle Eintragungen in den ErhebungsboÈgen muÈssen durch Rohdaten belegt sein und nachvollzogen werden koÈnnen. Die ErhebungsboÈgen sind sorgfaÈltig zu fuÈhren und muÈssen auf dem laufenden gehalten werden, damit sie jederzeit die neuesten Befunde der an der Studie teilnehmenden Patienten widerspiegeln. Handhabung unerwuÈnschter Ereignisse Der PruÈfer muû den Sponsor innerhalb von 24 Stunden uÈber TodesfaÈlle oder unerwuÈnschte Ereignisse informie12 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen 14 z 08 03 Hilfe Treffer ren, die als schwerwiegend oder lebensbedrohend anzusehen sind oder zum Tode des Patienten fuÈhren, und zwar unabhaÈngig von einem Zusammenhang mit der Studienmedikation. Dies gilt auch fuÈr unbekannte unerwuÈnschte Ereignisse. Der PruÈfer muû uÈber solche Ereignisse getrennt von den Angaben auf dem PruÈfbogen ein Berichtblatt uÈber unerwuÈnschte Ereignisse ausfuÈllen. Der PruÈfer muû den Sponsor unverzuÈglich uÈber das Auftreten schwerwiegender unerwuÈnschter Ereignisse in Zusammenhang mit der Anwendung des PraÈparates informieren, die moÈglicherweise auf Risiken, Kontraindikationen, unerwuÈnschte Arzneimittelwirkungen sowie wichtige Vorsichtsmaûnahmen hinweisen. Der PruÈfer oder sein Personal muÈssen alle unerwuÈnschten Ereignisse, die waÈhrend der klinischen PruÈfung auftreten, im Erhebungsbogen dokumentieren, unabhaÈngig davon, ob sie mit dem PruÈfpraÈparat in Zusammenhang stehen oder nicht. Der PruÈfer soll auf dem PruÈfbogen notieren, ob das Vorkommnis seiner Meinung (einschlieûlich BegruÈndung) nach auf das PruÈfpraÈparat zuruÈckzufuÈhren ist oder nicht. Der PruÈfer sollte die Ethikkommission innerhalb von 10 Tagen uÈber schwerwiegende unerwuÈnschte Ereignisse unterrichten, falls ein solches Verfahren von dieser vorgeschrieben wurde. EinverstaÈndniserklaÈrung des Patienten Der klinische PruÈfer ist fuÈr AufklaÈrung sowie die Abfassung und Einholung der EinverstaÈndniserklaÈrung des Patienten/Probanden verantwortlich. Sie ist die freiwillig abgegebene ErklaÈrung einer Person, an einer bestimmten Studie teilzunehmen sowie die Dokumentation dieser ErklaÈrung. Die Einwilligung soll (in Ûbereinstimmung mit 13 Umfassende Dokumentation Information der Ethikkommision Begriff der EinverstaÈndniserklaÈrung 14 z 08 03 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen Treffer Hilfe der Deklaration von Helsinki) erst nach muÈndlicher und/ oder schriftlicher AufklaÈrung uÈber die Studie eingeholt werden. Sie enthaÈlt unter anderem: z das Studienziel, z den voraussichtlichen Nutzen, z die voraussichtlichen Risiken und Unannehmlichkeiten sowie z die Rechte und Verantwortlichkeiten der teilnehmenden Patienten bzw. Probanden. Volle Unterrichtung der Probanden EinverstaÈndnis meist schriftlich Wie in der Deklaration von Helsinki gefordert, soll die EinverstaÈndniserklaÈrung sicherstellen, daû eine Person, die an einer klinischen PruÈfung teilnimmt, in vollem Umfang uÈber die Studie und ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Studie unterrichtet wird. Die Patienten/ Probanden muÈssen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu informieren, und freiwillig und ohne Zwang ihre Teilnahme zu erklaÈren; es muû ihnen freistehen, ihre Meinung jederzeit zu aÈndern und ihre weitere Teilnahme an der Studie zu beenden. Vorzugsweise sollte die EinverstaÈndniserklaÈrung schriftlich erfolgen. Ist dies jedoch nicht moÈglich, muû eine ErklaÈrung mit den Unterschriften des PruÈfers und eines Zeugen abgegeben werden, aus der hervorgeht, daû ein muÈndliches EinverstaÈndnis erteilt worden ist. Gesunde, freiwillige Versuchspersonen (Probanden) muÈssen in jedem Fall eine schriftliche EinverstaÈndniserklaÈrung abgeben. UnabhaÈngig von der Methode, mit der das EinverstaÈndnis eingeholt wird, muÈssen das EinverstaÈndnisverfahren und die zugehoÈrigen Dokumente einer Ethikkommission zur Begutachtung vorgelegt werden. 14 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen 14 z 08 03 Hilfe Treffer VerstaÈndlichkeit der Patienteninformation. Die Sprache, in der die muÈndlichen und schriftlichen Informationen uÈber die klinische PruÈfung und die schriftliche EinverstaÈndniserklaÈrung abgefaût sind, soll fuÈr den Probanden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter verstaÈndlich sein und moÈglichst keine FachausdruÈcke enthalten. Zum diesem Thema der VerstaÈndlichkeit der Information sind die Untersuchungen und Empfehlungen von Bartek (1995) besonders interessant: Die Autorin fuÈhrt aus, daû ein besseres VerstaÈndnis der EinverstaÈndniserklaÈrung zur Teilnahme an einer Studie nach AufklaÈrung der Probanden sich dadurch erreichen lieûe, daû das Textniveau deutlich gesenkt wird. Dies koÈnne durch eine VerkuÈrzung der SaÈtze und eine Reduktion der Silbenanzahl pro Wort bewirkt werden. Der Vordruck zur EinverstaÈndniserklaÈrung nach AufklaÈrung des Probanden muÈsse in einer Sprache abgefaût sein, die auch fuÈr medizinische Laien verstaÈndlich sei. Die Lesbarkeit von computererstellten Texten koÈnne weiterhin verbessert werden, indem ein Rechtschreib- bzw. Grammatikkorrekturprogramm eingesetzt wuÈrde. Man sollte sich auch daruÈber im klaren sein, daû die Verwendung von Negationen (VerneinungswoÈrtern) oder FachausdruÈcken Texte unnoÈtig kompliziert mache. Allerdings koÈnne auf VerneinungswoÈrter im Rahmen der AufklaÈrung und Einholung der Einwilligung nicht voÈllig verzichtet werden. Bei ungefaÈhr 160 Vordrukken zur EinverstaÈndniserklaÈrung wurden 80 VeraÈnderungen fuÈr notwendig befunden, da in diesen FaÈllen ein inkorrekter Gebrauch der Sprache vorlag. In einigen FaÈllen muûten jedoch lediglich medizinische FachausdruÈcke oder Verfahrensweisen erklaÈrt werden (Bartek 1995). Eine schriftliche oder muÈndliche EinverstaÈndniserklaÈrung darf erst nach vollstaÈndiger ErlaÈuterung der Studie, 15 Empfehlungen zum Textgestaltung VollstaÈndige Information 14 z 08 03 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen Treffer Hilfe ihrer Ziele, der VergleichspraÈparate (einschlieûlich Placebo), der Vorteile und Risiken, und, soweit zutreffend, der Information uÈber bestehende anerkannte alternative Behandlungsformen eingeholt werden. Bei muÈndlicher EinverstaÈndniserklaÈrung muû ein Zeuge schriftlich versichern, daû der Patient bzw. der Proband voll das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des EinverstaÈndnisses verstanden hat und ausreichend Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen. Bei Studien an Patienten, die nicht in der Lage sind ihr EinverstaÈndnis zu geben, z. B. bewuûtlosen Patienten, ist die EinverstaÈndniserklaÈrung vorzugsweise schriftlich vom Ehegatten, vom gesetzlichen Vertreter oder Pfleger, evtl. auch von einem nahen Verwandten einzuholen. Ist ein minderjaÈhriges Kind in der Lage selbst sein EinverstaÈndnis zu erklaÈren, so ist dies zusaÈtzlich zum EinverstaÈndnis des gesetzlichen Vertreters/Pflegers einzuholen. Grundlegende Elemente einer EinverstaÈndniserklaÈrung. Obwohl in der Deklaration von Helsinki nicht vorgeschrieben, sind nachstehend die allgemein anerkannten, grundlegenden Elemente aufgefuÈhrt, die in jeder EinverstaÈndniserklaÈrung enthalten sein sollten. z Zielsetzung und Ablauf der Pru È fung: Bei der Studie handelt es sich um ein Forschungsvorhaben (Zweck, Dauer, Verfahren, Art des PraÈparates und dessen Entwicklungsstadium). z Art der Behandlung: Bei der Studie werden VergleichspraÈparate bzw. Placebo eingesetzt. z Vorhersehbare Risiken oder Unannehmlichkeiten. z Zu erwartende Vorteile. z Andere Behandlungsmo È glichkeiten, falls vorhanden. 16 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt z z z z z Suchen 14 z 08 03 Hilfe Treffer Vertraulichkeit der Unterlagen mit Hinweis auf moÈgliche Einsichtnahme bzw. Inspektion durch den Sponsor und/oder die GesundheitsbehoÈrden. Bei mehr als minimalem Risiko gesetzlich festgelegte EntschaÈdigungen/medizinische Behandlungen, wenn es zu Verletzungen oder SchaÈden kommen sollte. Ansprechpartner (Name, Anschrift, Telefon) zu Fragen uÈber das betreffende Forschungsvorhaben und die Rechte des Patienten/Probanden. Freiwilligkeit der Teilnahme, eine Verweigerung zur Teilnahme oder ein Abbruch hat keine Benachteiligungen zur Folge. Verpflichtung des Patienten oder Probanden, die sich aus dem Versicherungsvertrag (¹Probandenversicherungª) ergeben (andere medizinische Behandlung nur im Einvernehmen mit dem Leiter der PruÈfung ± auûer im Notfall; unverzuÈgliche Meldung einer als Folge der klinischen PruÈfung eingetretenen GesundheitsschaÈdigung). In der ICH-Guideline (Guidelines for Good Clinical Practice) sind diese Punkte noch detaillierter beschrieben. Medizinische Versorgung von Probanden bzw. Patienten nach ICH Ein qualifizierter Arzt (bzw. Zahnarzt), der als PruÈfarzt oder nachgeordneter PruÈfarzt in einer Studie fungiert, sollte grundsaÈtzlich immer fuÈr alle im Rahmen einer ArzneimittelpruÈfung getroffenen medizinischen (bzw. zahnmedizinischen) Entscheidungen verantwortlich sein. FuÈr die Dauer der Teilnahme des Probanden an der klinischen PruÈfung sollte der PruÈfarzt sicherstellen, daû der Proband eine ausreichende medizinische Versorgung 17 Verantwortlichkeit eines Arztes Ausreichende medizinische Versorgung 14 z 08 03 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen Treffer Hilfe (bzw. zahnmedizinische Versorgung, falls notwendig) fuÈr die studienbezogene Erkrankungen/Nebenwirkungen erhaÈlt. Der PruÈfer sollte den Probanden/Patienten informieren, wenn medizinische Maûnahmen fuÈr die interkurrenten Erkrankungen notwendig werden, die der PruÈfer feststellt. Nach Abschluû der Studienteilnahme hat der PruÈfarzt sicherzustellen, daû der Proband im Falle des Auftretens von unerwuÈnschten Ereignissen und klinisch signifikanten VeraÈnderungen von Laborwerten als Folge der Studienteilnahme angemessen medizinisch versorgt wird. z! Es wird empfohlen, daû der PruÈfer den Hausarzt des Patienten/Probanden mit dessen EinverstaÈndnis uÈber die Teilnahme des Patienten/Probanden an der Studie informiert. Abbruch durch Proband Strafrechtliche Konsequenzen Auch wenn der Proband nicht verpflichtet ist, GruÈnde fuÈr seinen fruÈhzeitigen Abbruch der Studienteilnahme anzugeben, sollte der PruÈfarzt dennoch darum bemuÈht sein, die BeweggruÈnde fuÈr diese Entscheidung herauszufinden, ohne dabei die persoÈnlichen Rechte des Probanden zu beruÈhren. Versicherungen fuÈr Risiken Fortschritt ohne Risiken gibt es nicht. Bei der Entwicklung neuer Arzneimittel ist die PruÈfung am Menschen unverzichtbar. Man muû sich jedoch daruÈber im klaren sein, daû jeder aÈrztliche Eingriff, so auch eine medikamentoÈse Therapie, aus straftrechtlicher Sicht einen Eingriff in die koÈrperliche Unversehrtheit darstellt, der den Tatbestand der KoÈrperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch, Kapitel 12.01) verwirklicht. Dieser Eingriff geschieht insoweit nicht widerrechtlich, als die Einwilligung der Ver18 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen 14 z 08 03 Hilfe Treffer suchsperson reicht. Der Arzt bedarf also fuÈr jeden Eingriff die Einwilligung des Probandens bzw. Patientens nach entsprechender AufklaÈrung (Pfeiffer 1994). Folgende Versicherungen greifen im Falle eines Risikos in einer klinischen PruÈfung: z die Berufshaftpflicht des Arztes, z die Berufshaftpflicht des Krankenhauses/Institutes, z die Produkthaftpflicht der Firma, z die Probandenversicherung nach § 40 AMG. z zusammenfassung Die EinfuÈhrung von GCP hat einen wesentlichen Beitrag geleistet, die QualitaÈt der klinischen PruÈfung zu verbessern und zu sichern. Der Schutz der in klinischen PruÈfungen befindlichen Probanden und Patienten wurde unzweifelhaft verbessert. Obwohl in der deutschen Gesetzgebung nur einzelne Aspekte von GCP verankert sind, repraÈsentiert GCP den gegenwaÈrtigen Standard (¹state of the artª) und wird sowohl von klinischen PruÈfern als auch der Pharmazeutischen Industrie befolgt. Die EinfuÈhrung und kontinuierliche Implementierung von GCP erfordert bei allen aktiv Beteiligten intensive Schulungsmaûnahmen und fuÈr die pharmazeutische Industrie betraÈchtliche Investitionen auf dem Personalsektor. Zu begruÈûen ist die internationale Harmonisierung in Europa und uÈber ICH auch weltweit. Eine Verbesserung der Arzneimittelsicherheit fuÈr die Patienten bei klinischen Studien im Rahmen der Entwicklung eines Pharmakons und die verbesserte QualitaÈt und GlaubwuÈrdigkeit der erhobenen Daten sind wesentliche BeitraÈge 19 14 z 08 03 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen Treffer Hilfe durch GCP. Hierdurch ist auch eine Beschleunigung der Zulassungen von Arzneimitteln in den LaÈndern zu erwarten, da Studienergebnisse gegenseitig von den ZulassungsbehoÈrden anerkannt werden koÈnnen. GCP kann somit mittelfristig auch zu einer Senkung der immens hohen Arzneimittelentwicklungskosten beitragen und waÈre damit sogar kosteneffektiv. Dies ist ein wichtiger Faktor bei der zunehmend auseinandergehenden Schere zwischen der Forderung nach hoÈchsten QualitaÈtsmaûstaÈben und der BeschraÈnkung der verfuÈgbaren Mittel im Gesundheitswesen. Frau RA Lydia Schulze-Althoff bin ich fuÈr ihre Interpretation der Normenhierarchie im Arzneimittelrecht dankbar, die fuÈr Nicht-Juristen zu einem besseren VerstaÈndnis der vielfaÈltig verwendeten Begriffe auf nationaler, europaÈischer und internationaler Ebene beitraÈgt (auszugsweise uÈbernommen). Frau Ursula Kroh bin ich fuÈr die kompetente technische Umsetzung bei der Gestaltung von Text, Tabellen und Abbildungen dankbar. Literatur Bartek PA (1995) Increasing subject comprehension of the informed consent form. Drug Inf J 29:91±98 Gute klinische Praxis fuÈr die klinische PruÈfung von Arzneimitteln in der EuropaÈischen Gemeinschaft 1. 7. 1991 (1990). Pharm Ind 52/12 Horowitz AM (1992) FDA Audits of Clinical Trials. Appl Clin Trials 5:24±30 ICH Secretariat (1997) GCP ± ICH Harmonised Tripartite Guideline for Good Clinical Practice Pfeiffer G (1994) Ethik-Kommission, PatientenaufklaÈrung und informierte Zustimmung. In: Hasford J, Staib AH (Hrsg) ArzneimittelpruÈfungen und Good Clinical Practice. MMV Medizin Verlag, MuÈnchen, S 35±41 20 Die DurchfuÈhrung klinischer Studien Inhalt Suchen 14 z 08 03 Hilfe Treffer RoÈhrkasten A (1994) Verantwortlichkeiten des Monitors als Bindeglied zwischen Sponsor und PruÈfarzt. In: Hasford J, Staib AH (Hrsg) ArzneimittelpruÈfungen und Good Clinical Practice. MMV Medizin Verlag, MuÈnchen, S 67±85 Weihrauch TR, Streicher-Saied U (1996) Bedeutung der GCP (Good Clinical Practice) ± Richtlinien fuÈr den Patienten und dessen AufklaÈrung. In: Madea B, Winter UJ et al. (Hrsg) Innere Medizin und Recht. Blackwell Wissenschafts-Verlag, Berlin, S 210±217 Weiter 21
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