Einführung und Rechtsgrundlagen Inhalt Suchen 12 z 05 01 Hilfe Treffer 12 z 05 Arbeitsrecht im Krankenhaus Dezember 2000 Hermann Fenger, Hans-Jörg Mühlenbrock inhaltsüberblick Die große Mehrheit der Bediensteten eines Krankenhauses sind Arbeitnehmer, denn auch die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Träger können privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingehen. Der Beitrag geht auf die arbeitsrechtlichen Grundzüge unter Einschluss der Darstellung besonders wichtiger und aktueller Fragen des Arbeitsrechts der Krankenhausbediensteten ein: Zustandekommen eines neuen Arbeitsverhältnisses, inhaltliche Probleme wie Vergütung, Teilzeit, Überstunden, Bereitschaft und Urlaub sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die aktuelle Rechtsprechung, zumeist des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), ist in diese Einführung mit eingeflochten. 12 z 05 | 01 Einführung und Rechtsgrundlagen Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhausträger und den ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern können beamtenrechtlich oder arbeitsrechtlich bestimmt sein. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Treue- und Dienstverhältnis des Beschäftigten zum Bund, Land, den Gemeinden oder deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Es wird durch einen Hoheitsakt, die Ernennung begründet. Der Inhalt des Beamtenverhältnisses wird ausschließlich von den beamtenrechtlichen Vorschriften bestimmt. Das Arbeitsverhältnis wird demgegenüber durch einen Arbeitsvertrag begründet. Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, personenrechtlicher, gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und der Ar1 Beamtenverhältnis Privatrechtliches Arbeitsverhältnis 12 z 05 01 Einführung und Rechtsgrundlagen Inhalt Keine umfassende gesetzliche Regelung Alle Rechtsquellen berücksichtigen Suchen Treffer Hilfe beitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet (BAG in AP Nr. 2 § 616 BGB). Ein Arbeitsvertrag kann von jeder selbständigen juristischen oder natürlichen Person ungeachtet ihrer Rechtsform geschlossen werden. Auch die öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Krankenhausträger sind in der Lage, privatrechtliche Arbeitsverhältnisse einzugehen. Auf die arbeitsrechtlichen Grundzüge unter Einschluss der Darstellung besonders wichtiger und aktueller Fragen des Arbeitsrechts im Krankenhaus soll sich dieser Beitrag beschränken. Das Arbeitsrecht ist nur ansatzweise durch gesetzliche Regelungen bestimmt. Wer nach dem konkreten Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis sucht, stößt auf ein Regelungssystem divergierender Rechtsquellen. Das Arbeitsrecht wird bestimmt von z gesetzlichen Regelungen, z kollektiv-rechtlichen Regelungen (Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen), z dem Inhalt des Arbeitsvertrages, z der betrieblichen Übung und schließlich z dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Bei der Suche nach den Vorgaben für das Arbeitsverhältnis sind sämtliche Rechtsquellen einzubeziehen. So findet der unbefangene Betrachter in § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgende Bestimmung: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten.“ § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bestimmt: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“ Dass die Arbeitszeit im Krankenhaus sich dennoch regelmäßig nicht auf den 8-Stunden-Tag be2 Einführung und Rechtsgrundlagen Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 01 Hilfe Treffer schränkt und dem Beschäftigten in der Regel mehr als 24 Urlaubstage zustehen, ist offenkundig. Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag bietet stets die erste Orientierung. Er beantwortet entweder selbst die Grundfragen des Arbeitsverhältnisses oder aber benennt die kollektiv-rechtlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Dabei ist zu beachten, dass der Verweis auf einen Tarifvertrag deklaratorische oder konstitutive Bedeutung haben kann. Er ist lediglich deklatorisch, wenn der Tarifvertrag normativ, d. h. mit quasi-gesetzlicher Wirkung auf das Arbeitsverhältnis einwirkt, weil der Krankenhausträger dem vertragschließenden Verband angehört und der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist. Die Inbezugnahme des Tarifvertrages ist konstitutiv, wenn diese normative Wirkung fehlt. In beiden Fällen bestimmen sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten nach den Vorgaben des Tarifvertrages. Erst wenn Arbeitsvertrag und kollektiv-rechtliche Bestimmungen keine Aussage enthalten, kann auf eine gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden. Gesetzliche Bestimmungen enthalten zum einen zwingende Regelungen, zum anderen auch dispositives Gesetzesrecht, das durch arbeitsvertragliche Bestimmungen, also durch Vereinbarung der Parteien abbedungen werden kann. Zwingend sind die durch zahlreiche Arbeitsschutzgesetze festgelegten Mindestbedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie insbesondere das Kündigungsschutzrecht. Gegen zwingende gesetzliche Regelungen und normativ wirkende Tarifvertragsbestimmungen dürfen die Regelungen des Arbeitsvertrages nicht verstoßen, andernfalls sind sie unwirksam. Ein umfassendes Regelungssystem enthalten der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit des3 Arbeits- bzw. Tarifvertrag mit Vorrang Zwingendes und dispositives Arbeitsrecht BAT und AVR als Regelwerke 12 z 05 02 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Inhalt AVR an BAT angelehnt Suchen Treffer Hilfe sen Sonderregelungen (SR), die Arbeitsvertragrichtlinien (AVR) der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die AVR der evangelischen und katholischen Kirche. Daher werden diese Regelungen von den meisten Krankenhausträgern in Bezug genommen und bestimmen maßgeblich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Für öffentliche Krankenhausträger des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie ihrer Anstalten und Stiftungen findet daher regelmäßig der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.2.1961 in der Fassung des jeweils gültigen Änderungstarifvertrages einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. In der evangelischen Kirche Deutschlands haben die arbeitsrechtlichen Kommissionen Arbeitsvertragsrichtlinien erlassen (AVR Diakonie; AVR-Innere Mission). Das Arbeitsvertragsrecht der katholischen Kirche wird von den Regional-KODAOrdnungen, für Einrichtungen des deutschen Caritas-Verbandes von den AVR-Caritas bestimmt (vgl. zu den Grundlagen des Arbeitsrecht der katholischen Kirche Dütz in NJW 1994 S. 1370 ff). Die AVR kirchlicher Einrichtungen lehnen sich weitgehend an die Regelungen des BAT an. Daher legt dieser Beitrag die Regelungen des BAT zugrunde und weist auf hiervon erheblich abweichende Besonderheiten in den AVR der kirchlichen Träger hin. 12 z 05 | 02 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Schuldverhältnis schon vor Vertragsabschluss Dem Abschluss eines Arbeitsvertrages geht i. d. R. eine Stellenausschreibung (z. B. Zeitungsinserat) voraus, dem eine meist schriftliche Bewerbung und ggf. ein persönliches Vorstellungsgespräch folgen. Auch dieses Stadium der Vertragsanbahnung ist rechtlich geprägt. Schon die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes unterliegt rechtlichen 4 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen 12 z 05 02 Hilfe Treffer Dezember 2000 Vorgaben. Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ungeachtet eines späteren Vertragsabschlusses ein gesetzliches Schuldverhältnis, das wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Die Verletzung der einer Partei obliegenden vorvertraglichen Pflichten ist mit Schadensersatzansprüchen und Anfechtungsrechten sanktioniert. Von besonderer praktischer Bedeutung sind das Verbot diskriminierender Bewerbungsverfahren und die Offenbarungspflichten eines Bewerbers im Vorfeld des Vertragsabschlusses. Verbot diskriminierender Bewerbungsverfahren Gemäß §§ 611 b i. V. m. 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts in der Ausschreibung bezieht sich auf die von dem Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit und ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit. Nach § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist dem Arbeitgeber verboten, einen Arbeitnehmer insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wegen seines Geschlechtes zu benachteiligen. Diese auf die sog. Gleichbehandlungrichtlinie der EG (EG-Richtlinie vom 9.2.1976, Nr. 76/207) zurückgehende gesetzliche Regelung dient der Verwirklichung des geschlechtsbezogenen Benachteiligungsverbotes bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Besondere Bedeutung erlangt dieses für öffentliche Arbeitgeber bereits durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz vorgegebene Gebot eines fairen Auswahlverfahrens durch seine Sanktionsfolgen. Ein Bewerber, der wegen seines Geschlechtes bei der Besetzung eines Arbeitsplat5 Männer und Frauen gleich behandeln Anspruch auf Entschädigung 12 z 05 02 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Treffer Hilfe zes nicht berücksichtigt wird, hat zwar keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. § 611 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Ihm steht aber gem. § 611 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zu. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber ein Verschulden zur Last fällt, ob der Bewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre oder ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Schaden entstanden ist. Den Vorgaben des § 611 b BGB wird nur der Arbeitgeber gerecht, der einen Arbeitsplatz neutral ausschreibt, sein Angebot also in seiner gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet. Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an umfassender Information Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers Wenn die Personalauswahl des Krankenhausträgers beendet ist, werden durch die Personalverwaltung in der Form von Fragebögen oder im Rahmen weiterer Einstellungsgespräche personenbezogene Auskünfte eingeholt. Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, möglichst umfassende Informationen über die Person des Bewerbers zu erlangen, um eine sichere Personalauswahl treffen zu können. Daher bestehen für den Arbeitnehmer Auskunfts- und Offenbarungspflichten, die von der Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst werden: z Der Arbeitnehmer hat rechtmäßige Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. z Auch ohne Frage des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf solche Umstände hinzuweisen, die für den Arbeitsplatz und das Arbeitsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG in DB 1991 S. 1934; Schaub 2000 § 26 III). 6 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen 12 z 05 02 Hilfe Treffer Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese vorvertragliche Pflichten, kann er Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein. Von besonderer Bedeutung ist das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung (vgl. § 123 BGB) anzufechten, wenn der Arbeitnehmer auf eine zulässige Frage bewusst falsch antwortet oder einen offenkundig für den Arbeitsplatz wesentlichen Umstand verschweigt, obwohl er die Bedeutung der Frage für den Arbeitgeber erkannt hat, und die wahrheitswidrige Angabe für den Abschluss des Arbeitsvertrages ursächlich war (Schaub 2000 § 620 III 2). Anfechtungsrecht des Arbeitgebers Dezember 2000 z! Im Unterschied zu einer Kündigung des Arbeitsvertra- ges ist die Anfechtung nicht an die Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzrechtes gebunden. Der Arbeitgeber kann daher ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes, ohne Anhörung der Personalvertretung und ohne Einhaltung einer Frist das Arbeitsverhältnis auflösen. Das Fragerecht des Arbeitgebers und die Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers werden allerdings durch dessen Persönlichkeitsrecht beschränkt. Dem Informationsinteresse des Arbeitgebers steht das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, nicht ohne sachlichen Grund Umstände der Privatsphäre offenbaren zu müssen. Informationsinteresse des Arbeitgebers und Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers müssen also gegeneinander abgewogen werden. Soweit bei dieser Abwägung im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegt, besteht für ihn keine Offenbarungspflicht. Auf eine diesbezügliche Frage des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer wahrheitswidrig antworten, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. 7 Die Grenze: Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers 12 z 05 02 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Treffer Hilfe Zu den praktisch wichtigsten Offenbarungspflichten hat die Rechtsprechung folgende Vorgaben erarbeitet. Wichtig ist die Arbeitszeit Ausnahme: MTR Schwangerschaft Ungefragt hat eine Bewerberin eine bestehende Schwangerschaft grundsätzlich nicht zu offenbaren. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die schwangere Bewerberin die nach dem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit wegen der Schwangerschaft nicht erbringen kann. Dies ist in den Arbeitsbereichen des Krankenhauses insbesondere bei einer vertraglich vereinbarten Beschäftigung der Fall, die unter das Verbot des § 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG) fällt. Nach dieser Vorschrift darf die werdende oder stillende Mutter u. a. nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nur unter Beachtung des § 8 Abs. 4 MuSchG an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Soll die Bewerberin also ihre Tätigkeit nach dem Inhalt der Ausschreibung ausschließlich in diesen Zeiträumen erbringen, hat sie die Schwangerschaft offenzulegen (BAG in BB 1989 S. 359). Nach einer längeren Kontroverse ist es nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft in der Regel unzulässig ist; die Bewerberin darf, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, die Frage unrichtig beantworten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind kaum noch denkbar, nachdem der Europäische Gerichtshof (DB 1994 S. 1522) entschieden hat, dass mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote (vgl. § 8 MuSchG) die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Frage des Arbeitgebers nicht zu begründen vermögen. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass Beschäftigungsverbote in einem unbefristeten Ar8 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen 12 z 05 02 Hilfe Treffer Dezember 2000 beitsverhältnis nur zu einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung führen können. Nur ausnahmsweise kann ein Fragerecht des Arbeitgebers bestehen, wenn es objektiv dem Schutz der Schwangeren und dem Schutz des ungeborenen Lebens dient, etwa bei der Bewerbung einer Fachkraft (MTR) für einen Arbeitsplatz in der Radiologie. Schwerbehinderteneigenschaft Schwerbehindert sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, so steht es in § 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Der Bewerber hat eine Schwerbehinderung ungefragt mitzuteilen, wenn er infolge seiner Behinderungen nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen (BAG in DB 1986 S. 2238). Dabei genügt es, dass die verschwiegene Körperbehinderung erfahrungsgemäß die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt (BAG in NJW 1985 S. 645). Ist die Behinderung dagegen ohne Einfluss auf die vertraglich vorgesehene Tätigkeit, besteht keine Offenbarungspflicht. Dagegen ist die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung ohne Einschränkung zulässig und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung des Arbeitnehmers der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht entgegensteht (BAG in NZA 1999 S. 584). Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an dieser Information, da ihm gem. §§ 13, 14 SchwbG öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber den Hauptfürsorgestellen und dem Schwerbehinderten selbst obliegen. 9 Entscheidend ist die Tätigkeit Frage ist zulässig 12 z 05 02 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Arbeitnehmer muss sich mitteilen zum Schutz der Patienten Aids: im Krankenhaus angeben Vorstrafen, Konfession, Vermögensverhältnisse Suchen Treffer Hilfe Krankheiten und Infektionen Akute und periodisch wiederkehrende Erkrankungen, die nachteiligen Einfluss auf die vorgesehene Beschäftigung haben oder dem Arbeitgeber zum Schutz der Mitarbeiter des Krankenhauses und insbesondere der Patienten bekannt sein müssen, sind vom Arbeitnehmer auch ungefragt mitzuteilen. Insbesondere sind aufgrund des dem Krankenhaus obliegenden Patientenschutzes ansteckende Krankheiten offenzulegen. Während die Zulässigkeit einer auf eine HIV-Infektion oder Aids-Erkrankung gerichteten Frage allgemein noch umstritten ist, gilt für das Krankenhaus als Arbeitgeber ebenso wie in allen anderen Heilberufen die einschränkungslose Zulässigkeit der Frage, wenn es um die Einstellung medizinischen Personals geht. Bei Bewerbern in anderen Arbeitsbereichen (Küche, Gärtnerei, Wäscherei etc.) ist die Rechtslage nach überwiegender Meinung anders zu beurteilen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach einer bestehenden Aids-Erkrankung zu fragen. Unzulässig ist demgegenüber die Frage nach einer bestehenden HIVInfektion (vgl. Lichtenberg u. Schicking in NZA 1990 S. 41). Sonstige Fragen Vorstrafen sind nur ausnahmsweise zu offenbaren, wenn sie die Ungeeignetheit des Bewerbers für den vertraglichen Arbeitsplatz begründen. Auf die Konfession des Arbeitnehmers bezogene Fragen sind nur zulässig, wenn sie von einem Träger einer kirchlichen Einrichtung gestellt werden. Seine Vermögensverhältnisse hat der Bewerber nicht zu offenbaren. Sie können Gegenstand einer zulässigen Frage nur in besonderen Fällen, insbesondere bei leitenden Angestellten sein. 10 Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Hilfe Treffer 12 z 05 | 03 Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 12 z 05 03 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB), auf den grundsätzlich auch die Vorschriften des BGB über das Zustandekommen eines Vertrages Anwendung finden. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die ein allgemeines Formerfordernis für den Abschluss des Arbeitsvertrages vorsieht. Der Arbeitsvertrag kann also nach den gesetzlichen Bestimmungen formfrei und somit auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (Arbeitsaufnahme und Vergütungszahlung) zustande kommen. Für die Befristung und für Ausbildungsverträge gelten besondere Bedingungen; sie sind schriftlich zu vereinbaren. Der § 4 Abs. 1 BAT und die AVR der kirchlichen Träger und ihrer Einrichtungen sehen allerdings für den Abschluss des Arbeitsvertrages Schriftform vor. Dieses Formgebot hat indes nur deklaratorische Bedeutung. Es dient der Beweiserleichterung im Hinblick auf Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrages, soll aber die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht berühren. Daher ist auch im Anwendungsbereich des BAT und der jeweiligen AVR der kirchlichen Träger ein mündlich oder durch schlüssiges Verhalten begründeter Arbeitsvertrag wirksam; der schriftliche Abschluss des Vertrages ist aber unverzüglich nachzuholen. In der Praxis hat sich aus gutem Grund der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages ungeachtet der Formgebote des BAT und der AVR durchgesetzt. Nur durch eine schriftliche Vereinbarung vor Einstellung des Arbeitnehmers kann gewährleistet werden, dass Arbeitsbedingungen einer auf den zu besetzenden Arbeitsplatz aus11 Vertragsrecht hat Geltung Arbeitsvertrag ohne Formvorschrift Regelung in BAT und AVR Schriftlicher Vertrag wird empfohlen 12 z 05 03 Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses Inhalt Angaben im Vertrag Schriftform zwingend für Nebenabreden Aber Unterschied zu Hauptleistungspflichten Suchen Treffer Hilfe gerichteten konkreten Regelung zugeführt werden. Zugleich erfüllt der Krankenhausträger als Arbeitgeber durch den schriftlichen Arbeitsvertrag die Nachweispflichten des Nachweisgesetzes (NachwG) vom 20.7.1995. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat in der Niederschrift die im Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG bezeichneten Daten aufzunehmen. Hierzu gehören insbesondere auch auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bezogene Angaben über die zu leistende Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgeltes, seine Zusammensetzung, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Diese in § 2 Abs. 1 NachwG näher bezeichnete Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist (EuGH in BB 1998 S. 273 ff.). Eine andere Bedeutung kommt dem Schriftformerfordernis für sog. Nebenabreden zu. Gem. § 4 Abs. 2 BAT sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Diesem speziellen Schriftformerfordernis für Nebenabreden kommt konstitutive Bedeutung zu. Die Formvorschrift bezweckt die Einheitlichkeit der arbeitsvertraglichen Bedingungen im öffentlichen Dienst. Sie soll das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern. Daher verlangt § 4 Abs. 2 BAT für die Wirksamkeit einer Nebenabrede die schriftliche Vereinbarung. Nebenabreden in diesem Sinne sind aber nur solche Vereinbarungen, die sich nicht auf die Hauptleistungs12 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer Dezember 2000 pflichten des Arbeitsvertrages (Vergütung und Arbeitsleistung) beziehen. Daher können spätere Absprachen über die Vergütung und die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit auch ohne schriftliche Fixierung getroffen werden. Die Leistung ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag und daher keine Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT (BAG in NJW 1981 S. 1331). Die Zusage einer übertariflichen Vergütung ist ebenfalls keine Nebenabrede (BAG in BB 1982 S. 739), während die Gewährung eines Essenszuschusses als Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers eine Nebenabrede darstellt und daher der Schriftform bedarf. Nebenabreden sind insbesondere solche Vereinbarungen, die der BAT ausdrücklich vorsieht, etwa zur Anrechnung von Vordienstzeiten oder zur Probezeit (vgl. §§ 19 Abs. 4, 5 BAT). 12 z 05 | 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Konkretisierung dieser Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages wird von den Tarifvertragsund Arbeitsvertragsparteien vorgenommen. Die nähere Bestimmung der Arbeitsleistung und der Arbeitsvergütung hängt dabei insbesondere von der Qualifikation und Position des Arbeitnehmers ab. Das Arbeitsverhältnis leitender Krankenhausärzte (Chefärzte) wird primär durch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bestimmt. Überwiegend werden die Musterverträge der Spitzenverbände der Krankenhausträger sowie ärztlicher Verbände zugrunde gelegt. Die Musterverträge nehmen auf einzelne Bestimmungen des BAT zwar Bezug, im übrigen aber obliegt die inhaltliche Ge13 Leitende Krankenhausärzte 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Anderes Personal Grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, aber mit Grenzen Ausdrückliche Vereinbarung Fehlzeiten während der Probezeit Suchen Treffer Hilfe staltung des Arbeitsvertrages den Parteien selbst (Laufs u. Uhlenbrock § 90 Rd. 24). Nachgeordnete Ärzte sowie das nichtärztliche Personal eines Krankenhauses verfügen über weniger Gestaltungsfreiheit. Ihr Arbeitsverhältnis wird im Wesentlichen durch die Regelungen der Tarifverträge (BAT) sowie der kirchlichen Tarifordnungen und insbesondere durch Dienstordnungen und Anweisungen sowie Stellenbeschreibungen, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, bestimmt. Für das ärztliche Personal enthält daneben die Sonderregelung 2 c des BAT spezielle Bestimmungen. Die praktisch wichtigsten Fragen der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sollen im Folgenden behandelt werden. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es den Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsparteien vorbehalten hat, das Arbeitsverhältnis individuell zu gestalten. Grenzen der Gestaltungsfreiheit werden dagegen durch das zwingende Arbeitnehmerschutzrecht geschaffen. Probezeit Die Probezeit dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, innerhalb einer vertraglich vereinbarten Zeitspanne feststellen zu können, ob eine langfristige Zusammenarbeit möglich erscheint. Wenn die ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit dienen sollen, muss dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist weder die Probezeit als solche noch eine bestimmte Dauer der Probezeit. Eine Ausnahme stellen Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 13 Bundesbildungsgesetz dar. Findet auf das Arbeitsverhältnis des Krankenhausträgers mit dem Beschäftigten der BAT oder ihm entspre14 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer chende kirchliche Tarifordnungen Anwendung, gelten die in ihnen vorgesehenen Bestimmungen zur Probezeit. § 5 BAT (entsprechend z. B. § 7 Abs. 4 AVR-Caritas) bestimmt, dass die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. Es ist den Arbeitsvertragsparteien aber überlassen, durch schriftliche Nebenabrede (§ 4 Abs. 2 BAT) auf eine Probezeit zu verzichten, oder eine kürzere Probezeit zu vereinbaren. Eine Probezeit gilt nicht für Angestellte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder demselben Betrieb. Gemäß § 5 Abs. 2 BAT verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, an denen der Angestellte nicht gearbeitet hat, wenn und soweit die Zahl der Fehltage über 10 hinaus geht. Während der Dauer der Probezeit gelten die Vorschriften des BAT und der ihm entsprechenden kirchlichen Tarifordnungen ohne wesentliche Einschränkung. Die Besonderheit der Probezeit besteht in der für den Arbeitgeber erleichterten Kündigungsmöglichkeit. Gemäß § 53 Abs. 1 BAT beträgt die Kündigungsfrist bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen zum Monatsschluss. Eines Kündigungsgrundes bedarf es zum Ausspruch der Kündigung während einer Probezeit von 6 Monaten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht, da die Kündigungsschutzvorschriften in diesem Zeitraum noch nicht eingreifen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber bis zum Ende der Probezeit nutzen. Er kann die Kündigung daher auch noch am letzten Tag der Probezeit aussprechen, auch wenn der Ablauf der Kündigungsfrist und damit die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit eintreten. 15 Erleichterte Kündigung bis zum Ende der Probezeit 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Übergang in den Arbeitsvertrag oder erneute Probezeit Vergleich mit der üblichen „Vollarbeitszeit“ Freie Bestimmung der Arbeitszeit Anspruch auf Teilzeitarbeit Suchen Treffer Hilfe Wenn es nicht zuvor gekündigt worden ist, geht nach Ablauf der 6 Monate das Probearbeitsverhältnis ipso iure in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über, ohne irgendwelche Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien. Reicht dem Arbeitgeber diese Frist nicht aus um eine hinreichende Bewährung des Arbeitnehmers festzustellen, muss er das Probearbeitsverhältnis kündigen. Er kann nach Ausspruch der Kündigung einen neuen Arbeitsvertrag abschließen und in diesem nochmals eine Probezeit vorsehen. Teilzeitbeschäftigung Gegenstand nicht nur rechtlicher, sondern auch politischer Diskussion war in den vergangenen Jahren verstärkt die Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BeschFG). Nach der gesetzlichen Definition der Teilzeitarbeit kommt es also auf einen Vergleich zwischen der vertraglich vereinbarten und der im Krankenhaus üblichen Arbeitszeit an. Die tarifvertraglich vorgeschriebene Arbeitszeit (§ 15 BAT einschließlich SR 2 a–c BAT) ist für die Bestimmung der Teilzeitarbeit daher nur von mittelbarer Bedeutung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können frei bestimmen, welche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu leisten hat. Weder gesetzliche noch tarifvertragliche Vorschriften schreiben den Parteien des Arbeitsvertrages eine bestimmte Arbeitszeit vor. Wenn der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt im Zweifel die tarifvertraglich vorgesehene Arbeitszeit (§ 15 BAT). Das Ziel einer verstärkten Förderung der Teilzeitbeschäftigung hat in § 15 b BAT eine Umsetzung gefunden. 16 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer Arbeitnehmer, auf deren Beschäftigungsverhältnis die Regelungen des BAT Anwendung finden, haben unter den dort bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Vereinbarung einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vereinbarung dieser Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf 5 Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden, wobei der Antrag spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilbeschäftigung zu stellen ist (§ 15 b Abs. 1 Satz 3 BAT). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, haben gem. § 15 b Abs. 2 BAT vollbeschäftigte Angestellte einen Erörterungsanspruch. Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis, gleich, ob es schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages als solches vereinbart war oder durch die Regelung des § 15 b BAT zustande gekommen ist, finden sämtliche Regelungen des Arbeitsrechts uneingeschränkt Anwendung. § 2 Abs. 1 BeschFG bestimmt: Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Hieraus folgt für die Personalverwaltung des Krankenhauses: Zeitbezogene Leistungen des Arbeitgebers sind anteilig nach dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der re17 Erörterungsanspruch Zeitbezogene Leistungen anteilig, sonstige in vollem Umfang 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Unzureichende Tarifverträge, Klarheit durch Rechtsprechung Anteilige Vergütung Suchen Treffer Hilfe gelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen. Sonstige Leistungen des Arbeitgebers sind Teilzeitbeschäftigten im vollen Umfang zukommen zu lassen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben ist in der Vergangenheit auf Schwierigkeiten gestoßen, wenn und weil die tarifvertraglichen Regelungen nicht oder nur unzureichend diesen Vorgaben Rechnung getragen haben. Im Zusammenhang mit den Regelungen der Altersversorgung (§ 46 BAT i. V. m. Versorgungstarifvertrag) haben erst Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Klarheit gesorgt. Die wesentlichsten Auswirkungen sollen im Folgenden dargestellt werden: Vergütung Teilzeitbeschäftigter Die Vergütungsregelung des BAT wird durch § 34 BAT für Teilzeitbeschäftigte modifiziert. Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Angestellte darüber hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten. Entsprechende Regelungen hält der BAT für Jubiläumszuwendungen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 BAT) und für Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen (§ 40 Abs. 2 BAT) vor. 18 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer Erholungsurlaub Teilzeitbeschäftigter Gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 BAT steht jedem Angestellten Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung zu. Die Dauer des Erholungsurlaubes wird durch § 48 Abs. 1 BAT bestimmt. Teilzeitbeschäftigten steht nach der Regelung des § 48 BAT grundsätzlich der gleiche Urlaubsanspruch zu wie vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Die Dauer des Erholungsurlaubes richtet sich nach diesen Bestimmungen nach der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Zahl der Arbeitstage. Die in § 48 Abs. 1 BAT vorgesehene Dauer des Erholungsurlaubes basiert auf einer Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage pro Kalenderwoche. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter an 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche, steht ihm also der volle Erholungsurlaubsanspruch zu. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit demgegenüber regelmäßig auf weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Arbeitet etwa ein Angestellter nur an 4 Tagen in der Kalenderwoche, berechnet sich sein Erholungsurlaub wie folgt: Beispiel. Der Angestellte verfügt pro Kalenderjahr über 52 zusätzliche arbeitsfreie Tage. Angenommen, dem Angestellten steht ein Grunderholungsurlaub von 30 Arbeitstagen zu, vermindert sich dieser um 52/260. Die Urlaubskürzung beträgt daher 30 ´ 52/260 = 6 Tage. Dem Angestellten stehen noch 24 Tage (30–6) Erholungsurlaub zu. 19 Gleicher Urlaubsanspruch Weniger als 5 Arbeitstage pro Woche 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Grundsätzlicher Anspruch Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer Suchen Treffer Hilfe Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Gemäß § 46 BAT steht jedem Angestellten ein Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu. Auch außerhalb des BAT sind betriebliche Altersversorgungen in verschiedensten Gestaltungsformen nicht selten anzutreffen. Die Altersversorgung wird im unmittelbaren Anwendungsbereich des BAT für die Angestellten des Bundes und der Länder über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verwirklicht. Nach der früheren Regelung des § 3 lit. q BAT fanden die tarifvertraglichen Regelungen und damit auch die versorgungsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung auf Angestellte, die nicht mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt waren. Nach der auch heute noch geltenden Regelung des § 3 lit. n BAT findet der Tarifvertrag keine Anwendung auf Angestellte, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt, als Studierende nach früherer Regelung versicherungsfrei oder nebenberuflich tätig sind. Die Herausnahme dieser vorgenannten Angestellten aus den Regelungen des BAT und insbesondere der Versorgungsregelung des Tarifvertrages hat die Rechtsprechung überprüft und ist im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gekommen. Der allgemeine und vollständige Ausschluss unterhalbzeitig beschäftigter Arbeitnehmer nach der Altregelung des § 3 lit. q BAT von tariflich vorgesehenen Leistungen ist unwirksam, wenn dafür nicht sachlich billigenswerte Gründe bestehen. Sachliche Gründe hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung (BAG in BB 1993 S. 437) nicht anerkannt, so dass auch den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 2 Abs. 1 BeschFG ein An20 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer spruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingeräumt werden musste. Offen gelassen hat das BAG in dieser Entscheidung, ob geringfügig Beschäftigte von der Altersversorgung ausgeschlossen werden können. Ob es bei dieser Rechtsprechung auch nach der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung zum 1.4.1999 bleiben wird, hat das BAG offengelassen (NZA 2000 S. 659). Durch Urteil vom 16.3.1993 (BB 1993 S. 1738) hat das BAG entschieden, dass geringfügig Beschäftigte, die, weil sie mehreren dieser Beschäftigungen nachgehen, der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, nicht von der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ausgeschlossen werden können. Diese Rechtsprechung wurde durch Urteil des BAG vom 7.3.1995 (BB 1995 S. 2217) bestätigt. Mit einer Entscheidung vom 27.2.1996 (BB 1996 S. 1561) wurde festgestellt, dass geringfügig Beschäftigte, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, von der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ausgenommen werden können. Soweit ein Ausschluss Teilzeitbeschäftigter sich hiernach als unwirksam erweist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf Einräumung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung gegen den Träger des Krankenhaus zu. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Krankenhaus eine Nachversicherung bei dem zuständigen Versorgungsträger erreichen kann oder nicht. Überstundenvergütung Gemäß § 35 BAT hat jeder Angestellte Anspruch auf Überstundenvergütung nach Maßgabe der tariflichen Regelungen. Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von grundsätzlich 38,5 Stunden wöchentlich für die Woche festgelegten Ar21 Geringfügig Beschäftigte Anspruch bleibt bestehen Teilzeitschäftigung 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt „VollzeitWochenarbeitszeit“ als Maß der Dinge Höchstgrenze des ArbZG, Tarifvertrag Abweichende vertragliche Vereinbarungen Suchen Treffer Hilfe beitsstunden hinausgehen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BAT). Überstunden entstehen also erst, wenn die für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorgesehene tarifliche Arbeitszeit überschritten wird. Für Teilzeitbeschäftigte stellt sich daher die Frage, ob diese bereits dann Überstunden leisten, wenn sie die für sie vereinbarte Arbeitszeit kalenderwöchentlich überschreiten. Das BAG hat entschieden, dass für die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden kein Anspruch auf Zeitzuschlag für Überstunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 lit. a BAT besteht. Auch gibt es keinen Anspruch aus § 34 Abs. 1 BAT (NZA 1997 S. 774 ff.). Überstunden sind also auch für Nichtvollbeschäftigte nur solche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus gehen. Arbeitszeit, Überstunden Arbeitszeit Welche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, bestimmt sich nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages. Die Parteien des Arbeitsvertrages können die Arbeitszeit und ihre Verteilung (insoweit unter Berücksichtigung der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung) nach den gesetzlichen Vorgaben frei bestimmen. Dabei sind sie zwei Einschränkungen unterworfen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6.6.1994 sind stets zu berücksichtigen. Wenn der BAT oder andere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zwingende Wirkung entfalten, sind die Vorgaben und Grenzen der tarifvertraglichen Bestimmungen von den Arbeitsvertragsparteien einzuhalten. Das ArbZG bestimmt die maximal zulässige Arbeitszeit der Arbeitnehmer sowie die mindestens einzuhalten22 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer den Ruhepausen und schreibt Ruhezeiten vor. Es enthält aber zugleich Vorbehalte zugunsten abweichender vertraglicher Vereinbarungen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 ArbZG) und insbesondere Vorbehalte zugunsten abweichender tarifvertraglicher Regelungen (§ 7 ArbZG). Der BAT (und ähnlich die AVR) hat von diesen Vorbehalten umfassend Gebrauch gemacht. Arbeitszeitbestimmungen enthält insbesondere § 15 BAT. Daneben finden mit umfangreichen Regelungen zu Bereitschafts- und Rufdiensten die Sonderregelungen 2 a und 2 c des BAT Anwendung. Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben für die Dauer und die Verteilung der Arbeitszeit haben erhebliche Auswirkungen auf die Personalverwaltung eines Krankenhauses. Ohne den Tarifvertragsvorbehalt in § 7 ArbZG wären die gesetzlichen Vorgaben selbst mit den Sonderregelungen für Krankenhäuser in § 5 Abs. 3 ArbZG mit dem vorhandenen Personal kaum einzuhalten. Selbst die für Krankenhäuser erheblich großzügigeren Regelungen des BAT und der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sind vielfach wegen des nur beschränkt vorhandenen Personalvolumens nicht beachtet worden. Dies hat zu staatsanwaltlichen Ermittlungen in einigen Häusern geführt. Bestimmte, in § 22 ArbZG näher definierte Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften sind gemäß § 23 ArbZG unter Strafe gestellt, wenn die Verstöße vorsätzlich begangen und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet wird oder die Verstöße beharrlich wiederholt werden. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Daher sind tarifvertragliche und gesetzliche Vorgaben ernst zu nehmen! 23 Sonderregelungen für Krankenhäuser 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Regelarbeitszeit Verlängerung Pflicht zu Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft Suchen Treffer Hilfe Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT). Für die Berechnung des Durchschnitts ist dabei ein Zeitraum von bis zu 1 Jahr zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BAT auf bis zu maximal 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarf vorkommende Arbeiten zu verrichten. Sie kann verlängert werden auf z bis zu 10 Stunden täglich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich, z bis zu 11 Stunden täglich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich fällt. Die Verpflichtung, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft abzuleisten, ist in § 15 Abs. 6 a und Abs. 6 b für alle Arbeitnehmer vorgesehen, deren Arbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich des BAT fallen. Bereitschaftsdienst im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT liegt vor, wenn sich der Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft dagegen liegt vor, wenn sich der Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 24 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer Die Sonderregelungen 2 a und 2 c zum BAT regeln im Einzelnen, welche Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne der Vergütungsregelungen des Tarifvertrages bewertet wird. Die Sonderregelungen bestimmen zugleich die Grenzen der Anordnung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 12 Rufbereitschaften angeordnet werden (Nr. 6 B Abs. 6 SR 2 a BAT), es sei denn, die Überschreitung ist erforderlich, um die Versorgung der Patienten sicherzustellen. Wenn innerhalb des Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistung zwischen 0 und 25 v. H. anfällt, dürfen pro Kalendermonat nicht mehr als 7, wenn Arbeitsleistung von über 25% anfällt, nicht mehr als 6 Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Dabei gelten zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst für solche Angestellte, die beide Dienste regelmäßig leisten. Die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages geleisteten Bereitschaftszeiten vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit gelten dabei als ein Bereitschaftsdienst. Die vom Dienstende am Samstag zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten rechnen als 2 Bereitschaftsdienste. Für den Krankenhausträger von besonderer Bedeutung ist nun die Frage, ob die Arbeitzeitgrenzen des BAT, die die gesetzlichen Vorgaben zugunsten der Krankenhausträger ausdehnen, auch dann eingehalten werden müssen, wenn sich an die Regelarbeitszeit ein Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft anschließt. Wäre dies der Fall, müsste der nachgeordnete Arzt oder der Angestellte einen Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereit25 Maximale Zahl von Bereitschaftsdiensten Bereitschaft im Anschluss an die Regelarbeitszeit 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Kürzere Ruhezeit im Krankenhaus Suchen Treffer Hilfe schaft abbrechen, wenn in ihnen eine Arbeitszeit angefallen ist, die unter Addition der Regelarbeitszeit die tarifvertraglichen Vorgaben überschreitet. Hier nun geht die juristische Auslegung dahin, dass Arbeiten während des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft bei der Bemessung der maximal zulässigen Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen ist (Debong 1996 S. 123, 125). Durch Arbeiten während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft darf also die oben dargestellte verlängerte regelmäßige Arbeitszeit noch überschritten werden. Der § 5 Abs. 1 ArbZG sieht vor, dass Arbeitnehmer nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden in Anspruch nehmen können. Für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen enthält § 5 Abs. 3 ArbZG eine Ausnahmeregelung, nach der Kürzungen der Ruhezeit durch tatsächliche Inanspruchnahme bis zu einem Volumen von 5 1/2 Stunden zu anderen Zeiten ausgeglichen werden können. Noch weitergehende Kürzungen aufgrund des Tarifvertragsvorbehaltes in § 7 ArbZG sehen die Sonderregelungen 2 a und 2 c zum BAT vor: Nach einem zusammenhängenden Wochendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden dienstplanmäßig vorzusehen. Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er seine Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von mindestens 7,5 Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D (Arbeitsleistung von mehr als 25%) herangezogen, der mindestens 12 Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden gewährt werden. Nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens 12 Stunden ist 26 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 04 Hilfe Treffer dem Angestellten in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50% hinausgegangen ist. In Krankenhäusern erfordern die ihnen obliegenden Aufgaben auch eine Beschäftigung der Angestellten an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht. § 15 Abs. 6 Satz 1 BAT verpflichtet die Arbeitnehmer zur dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeit, wenn Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erforderlich ist. Die Sonderregelungen 2 a und 2 c zum BAT bestimmen nun für ärztliches und nichtärztliches Personal, dass stets innerhalb von 2 Wochen 2 arbeitsfreie Tage gewährt werden müssen, wenn die Angestellten regelmäßig an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten haben. Ein freier Tag soll auf einen Sonntag entfallen (Nr. 5 Abs. 1 SR 2 a, Nr. 7 SR 2 c zum BAT). Für den Nachtdienst sieht Nr. 5 Abs. 2 SR 2 a zum BAT vor, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel auf Nachtdienst entfallen soll. Der Angestellte darf nicht länger als 4 zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden. Diese Einschränkung zum Nachtdienst gilt allerdings nicht für das ärztliche Personal, da eine vergleichbare Regelung in SR 2 c zum BAT fehlt. Bei der Bestimmung der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Grenzen ist jeweils die Definition der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 BAT in der durch die Rechtsprechung näher bestimmten Form zu berücksichtigen. Die Arbeitszeit beginnt und endet gem. § 15 Abs. 7 BAT an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle ist dem Arbeitsplatz nicht gleichzusetzen. Das BAG hat durch Urteil vom 28.7.1994 (Arztrecht 1995 S. 258 f.) vielmehr festgestellt, dass die Arbeitsstelle einen räumlich weiteren Be27 Sonntags- und Feiertagsarbeit Nachtdienst Arbeitsstelle ist nicht gleich Arbeitsplatz 12 z 05 04 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Treffer Hilfe reich als der Arbeitsplatz umfasst. Arbeitsstelle ist nach dieser Rechtsprechung eine durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers festgelegte räumliche Einheit, die nicht den ganzen Betrieb oder die ganze Dienststelle umfassen muss und auch nicht das ganze Gebäude oder den ganzen Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet. Dazu kann auch der Umkleideraum gehören, die Arbeitszeit beginnt und endet dann hier. (Rechtzeitige) Anordnung durch den Arbeitgeber Freizeitausgleich hat Vorrang vor Vergütung Überstunden Unter Überstunden versteht man die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BAT). § 17 BAT legt dem Arbeitnehmer die Verpflichtung auf, Überstunden auf Anordnung zu leisten. Die Anordnung von Überstunden ist durch den Arbeitgeber auf dringende Fälle zu beschränken und, soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, spätestens am Vortage anzusagen. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt durch Arbeitsbefreiung (§ 17 Abs. 5 BAT). Die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonates, spätestens bis zum Ende des 3. Kalendermonates nach Ableistung der Überstunden zu erteilen (vgl. die Sonderregelung für Angestellte in Pflege, Wirtschafts- und Diätküchendienst in Nr. 6 A SR 2 a zum BAT). Es gilt damit der Vorrang des Freizeitausgleiches vor der Bezahlung von Überstunden. Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen, werden die regelmäßige Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Daneben wird der Zeitzuschlag für Überstunden gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 lit. a BAT gezahlt. Werden Überstunden 28 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer nicht durch Freizeit ausgeglichen, wird dem Angestellten gem. § 35 Abs. 3 BAT ein Überstundenzuschlag geschuldet, der sich aus der allgemeinen Stundenvergütung und dem Zeitzuschlag zusammensetzt. 12 z 05 | 05 Dezember 2000 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Übersicht Das Arbeitsverhältnis wird außer im Todesfall des Arbeitnehmers oder bei Eintritt einer arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingung beendet durch z Kündigung, z Aufhebungsvertrag, z Befristung, z im Anwendungsbereich des BAT unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Erreichen des 65. Lebensjahres (§§ 59, 60 BAT). Aufhebungsvertrag Die Parteien des Arbeitsvertrages können jederzeit im Wege gegenseitiger Einvernahme das Arbeitsverhältnis beenden. Diese Möglichkeit folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und ist im Anwendungsbereich des BAT in § 58 vorgesehen. Wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Aufhebungsvertrag geschlossen, finden Kündigungsschutzvorschriften und Kündigungsfristen keine Anwendung. Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Schwerbehinderung greift nicht ein, da ein Aufhebungsvertrag nur mit dem Willen des durch diese Vorschriften geschützten Arbeitnehmers zustande kommen kann. Er bedarf daher nicht des zwingenden gesetzlichen Schutzes. 29 Schutzvorschriften sind unbeachtlich 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Treffer Hilfe z Der Aufhebungsvertrag bedarf seit dem 1.5.2000 der Schriftform (§ 623 BGB). Inhalt des Aufhebungsvertrags Umgehung des Kündigungsschutzes ist nicht gestattet Dauer der Befristung nach BeschFG Für die Arbeitsvertragsparteien empfiehlt es sich, in einem Aufhebungsvertrag möglichst umfassend die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu regeln: z Beendigungszeitpunkt, z Umfang der Vergütungsfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, z im Falle einer Arbeitsfreistellung: Anrechnung von Urlaubsansprüchen und von Zwischenverdiensten, z Urlaub und/oder Urlaubsabgeltung, z betriebliche Altersversorgung, z Zeugnis, Arbeitsbescheinigung und sonstige Bescheinigungen. Befristung Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt zum Schutz der Arbeitnehmer Einschränkungen. Sie ist nur zulässig, wenn sie durch das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) legitimiert ist, oder außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes ein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Daneben kann sich die Zulässigkeit einer Befristung für Ärzte in der Weiterbildung aus speziellen gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren ist gem. § 1 Abs. 1 BeschFG ohne sachlichen Grund zulässig. Bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig, § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Daneben kann ohne zeitliche Einschränkung ein Arbeits30 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer vertrag befristet werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet hat, § 1 Abs. 2 BeschFG. Beide dieser Befristungsmöglichkeiten sind hingegen unzulässig, wenn sie im Anschluss an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder an einen befristeten Arbeitsvertrag nach dem BeschFG erfolgen und die Befristungsabrede im neuen Arbeitsvertrag weniger als 4 Monate nach Beendigung des ersten Arbeitsvertrages getroffen wird, § 1 Abs. 3 BeschFG. Im Anwendungsbereich des BAT ist gem. SR 2 y Nr. 1 Protokollnotiz 6 a im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG handelt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel 12 Monate nicht unterschreiten, sie muss mindestens 6 Monate betragen, SR 2 y Nr. 1 Protokollnotiz 6 b. Die Zulässigkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt kann sich aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) ergeben. Gemäß § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt rechtfertigt, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundennachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Das Gesetz gestattet in § 1 Abs. 3 den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf die Zeit, die für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung notwendig ist. Die Befristung darf allerdings 8 Jahre nicht überschreiten. Nur zum Zwecke des Erwerbes einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt 31 Mindestdauer 6 Monate Befristeter Vertrag mit Arzt in der Weiterbildung 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Unterbrechungen Zulässige Befristung Suchen Treffer Hilfe anschließenden Erwerbes einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundennachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart werden. Die Befristung darf andererseits den Zeitraum auch nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Einzelne in § 1 Abs. 4 des Gesetzes bestimmte Zeiten sind dabei auf die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit dem zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurechnen. Tatbestände dieser Nichtanrechnung sind z. B. Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren, Zeiten einer Beurlaubung nach dem MuSchG oder dem BErzGG sowie Zeiten eines Grund- oder Wehrdienstes. Wenn eine solche Unterbrechung eintritt, verlängert sich das befristete Arbeitsverhältnis indes nicht automatisch um die Zeiten, um die es nach Abs. 4 dieser Vorschrift unterbrochen wurde. Vielmehr bedarf es des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer ist im Falle einer Unterbrechung nach Abs. 4 der Vorschrift berechtigt, von dem Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages begrenzt auf diesen Zeitraum zu verlangen (BAG in Arztrecht 1997 S. 296 ff.). Sofern eine Befristung nach diesen gesetzlichen Regelungen nicht zulässig ist, bedarf es nach der Rechtsprechung des BAG eines sachlichen Grundes, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes enden soll. Zulässig ist eine Befristung nach der Rechtsprechung des BAG, wenn sie auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, sofern der Wunsch auf der freien Willensentscheidung des Arbeitnehmers beruht. Zulässige Befristungen 32 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer können ferner sich daraus ergeben, dass die Vertretung erkrankter Mitarbeiter übernommen wird. Gemäß § 21 BErzGG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG, eines Erziehungsurlaubes oder einer tariflichen Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. Eine zulässige Befristung kann sich auch daraus ergeben, dass nur vorübergehende Aufgaben wahrgenommen werden sollen, eine Einstellung des Arbeitnehmers also zur Abdeckung eines kurzfristig entstandenen erhöhten Personalbedarfes erfolgt (vgl. hierzu und zu sonstigen Fallgruppen Schaub 2000 § 39 II). Befristungsverbote enthalten die Protokollnotizen zu Nr. 1 der SR 2 y zum BAT. Der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als 5 Jahren ist hiernach unzulässig (Ausnahme: Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Ausbildung zum Facharzt). Ein Zeitvertrag darf ferner nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zu erwarten ist, dass die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren erledigt werden können. Ein befristeter Arbeitsvertrag, der nicht nach Maßgabe des Vorstehenden zulässig ist oder der gegen die Verbote der SR 2 y zum BAT verstößt, wird als unbefristeter Arbeitsvertrag fortgesetzt. Die Befristung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform, § 623 BGB (vgl. zum Umfang des Schriftformerfordernisses Preis u. Gotthardt in NZA 2000 S. 348 ff.) Hier muss man zwei Fälle unterscheiden: z Wenn tarif- oder arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Die Arbeitsvertragspar33 Befristungsverbote Unwirksame Befristung Kündigung im Befristungszeitraum 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen z Treffer Hilfe teien haben durch die Befristung ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis jedenfalls für die vereinbarte Zeit durchzuführen. Das Recht der ordentlichen Kündigung kann vertraglich aber vereinbart werden. Für den Anwendungsbereich des BAT bestimmt Nr. 7 der SR 2 y zum BAT, dass ein Arbeitsverhältnis, das mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, auch vorher gekündigt werden kann. Einseitige Willenserklärung Neu: Schriftform ist erforderlich Kündigung Während Aufhebungsvertrag und Befristungsabrede zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeweils die Mitwirkung des Arbeitnehmers voraussetzen, soll eine Kündigung das Arbeitsverhältnis einseitig beenden. Unter der Kündigung versteht man eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar für die Zukunft sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll. Es ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden beabsichtigt, und der außerordentlichen Kündigung, die nach dem Willen des Erklärenden das Arbeitsverhältnis sofort oder aus wichtigem Grund ohne Rücksicht auf die ordentlichen Kündigungsfristen nach einer sozialen Auslauffrist beenden soll. Allgemeines Die Kündigungserklärung unterliegt seit dem 1.5.2000 dem Schriftformerfordernis, §§ 623 BGB, 57 BAT. Der Arbeitgeber soll ferner den Kündigungsgrund im Schreiben angeben. Die Kündigung kann grundsätzlich zu jeder 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer Zeit an jedem Ort erklärt werden. Die vielfach anzutreffende Auffassung, eine Kündigung könne während einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht erklärt werden, ist unrichtig. Die Kündigungserklärung muss hinreichend bestimmt sein und den Beendigungszeitpunkt benennen. Es reicht aber aus, wenn „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt wird. Die Kündigung muss stets durch einen Kündigungsberechtigten ausgesprochen werden. Kündigungsberechtigt ist das nach dem Statusrecht des Krankenhausträgers vertretungsberechtigte Organ, z. B. der Geschäftsführer. Als bevollmächtigt gilt in der Regel auch der Personalleiter (BAG in DB 1993 S. 541). Andere Personen sind zum Ausspruch der Kündigung nur berechtigt, wenn sie von den zuständigen Personen bevollmächtigt wurden. Der bevollmächtigte Vertreter sollte bei Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Vollmacht vorlegen, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam, § 174 Satz 1 BGB. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung sind nur wirksam, wenn zuvor die Personalvertretung des Krankenhauses ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Personalvertretung kann bestehen aus einem Betriebsrat, einem Personalrat oder einer kirchlichen Mitarbeitervertretung. Ob und in welcher Form die Beteiligung zu erfolgen hat, bestimmen das Betriebsverfassungsgesetz, die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder und für den kirchlichen Bereich Mitarbeitervertretungsordnung und -gesetz. Regelmäßig ist zumindest die Anhörung der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich. Ferner muss die Personalvertretung über den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt ausführlich und schriftlich unterrichtet worden sein. Ein Verstoß gegen die Mitbestimmungs35 Kündigung nur durch Berechtigte Beteiligung der Personalvertretung 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Treffer Hilfe rechte der jeweiligen Personalvertretungen führt zur unheilbaren Unwirksamkeit der Kündigung. Kündigungsfristen Fristen nach BAT Nach 15 Jahren unkündbar In den ersten 6 Monate kein Kündigungsgrund nötig Ordentliche Kündigung Mit Ausspruch der ordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Welche Kündigungsfrist maßgeblich ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, der die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschreiten darf. Im Anwendungsbereich des BAT gelten folgende Kündigungsfristen: Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist gem. 53 Abs. 1 BAT zwei Wochen zum Monatsschluss. Bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsschluss, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate und von mindestens 12 Jahren 6 Monate, jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres (vgl. § 53 Abs. 2 BAT). Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist der Angestellte (ordentlich) unkündbar. Dieser durch § 53 Abs. 3 BAT bestimmte Ausschluss der ordentlichen Kündigung gilt nur im zwingenden Anwendungsbereich des BAT und in Arbeitsverhältnissen, die auf die Regelungen des BAT Bezug nehmen und keine eigenständige Kündigungsregelung enthalten. In den ersten 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bedarf der Arbeitgeber für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung keines Kündigungsgrun36 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Hilfe Treffer des. Erst nach Ablauf von 6 Monaten ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Voraussetzung für den nach Ablauf von 6 Monaten eintretenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers ist eine Beschäftigtenzahl von regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG in der Fassung ab 1.1.1999). Eine Kündigung bedarf also nach dem Eingreifen des Kündigungsschutzes eines Kündigungsgrundes. Man unterscheidet personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe. Dezember 2000 12 z 05 05 Personenbedingte Kündigung. Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Fähigkeit oder seine Eignung zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ganz oder zum Teil verloren hat (BAG in DB 1990 S. 2430). Diese Umstände in der Person des Arbeitnehmers müssen nicht verschuldet sein. Daher bedarf die personenbedingte Kündigung keiner zuvor ausgesprochenen Abmahnung. Nach dem durch die Rechtsprechung des BAG geprägten Ultima-ratio-Prinzip hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz des Betriebes oder des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann und sei es auch nur nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen zu geänderten Arbeitsbedingungen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG). Hierbei ist allerdings der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen von ihm bereits besetzten Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen. Besteht im Krankenhaus allerdings eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, ist eine 37 Kündigungsgründe 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Kündigung wegen Krankheit Kumulative Voraussetzungen Zukunftsbezogenheit Alkoholismus Suchen Treffer Hilfe personenbedingte Beendigungskündigung unwirksam, wenn der freie Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht angeboten wurde. Hauptfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. An die Wirksamkeit stellt die Rechtsprechung des BAG (DB 1993 S. 1292) strenge Anforderungen: Ausgangspunkt jeder krankheitsbedingten Kündigung ist eine Prognose über die künftige Arbeitsunfähigkeit. Das BAG verlangt drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BAG in NZA 2000 S. 768 ff.). Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen zukünftigen Gesundheitszustandes. Sodann müssen die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen der Krankheit des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen; anerkennenswerte betriebliche Interessen sind insbesondere Störungen des Arbeitsablaufes, Ausfall von Organisationsabläufen und die durch die Lohnfortzahlung bedingte wirtschaftliche Belastung. Schließlich erfolgt eine Interessenabwägung, in der das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden müssen. Aus dieser Zukunftsbezogenheit der krankheitsbedingten Kündigung folgt, dass eine Kündigung nicht mehr ausgesprochen werden kann, wenn mittelfristig ein krankheitsbedingter Ausfall des Arbeitnehmers nicht mehr zu erwarten ist. Ausschlaggebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung. Auch Alkoholmissbrauch kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Wenn der Trunksucht medizi38 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer Dezember 2000 nischer Krankheitswert zukommt, gelten die dargestellten Grundsätze über die Erkrankung entsprechend. An die Zukunftsprognose sind allerdings weniger strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass eine negative Prognose gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer nicht therapiebereit ist (BAG in EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 33). Wenn es aufgrund der Trunksucht des Arbeitnehmers zu Schlechtleistungen kommt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Verhaltensbedingte Kündigung. Eine verhaltensbedingte Kündigung sanktioniert Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers. Sie ist gerechtfertigt, wenn bei verständiger Würdigung die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheint (BAG in DB 1992 S. 2446). Als Kündigungsgründe kommen alle Verstöße gegen arbeitsvertragliche Haupt- und Nebenleistungspflichten in Betracht. Der Arbeitgeber hat zunächst zu prüfen, ob ein objektiver Grund vorliegt, der „an sich geeignet“ ist, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit kommen insbesondere in Betracht: z Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (Schlecht- oder Minderleistungen), z Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, z die Verletzung persönlichen Vertrauens (insbesondere Straftaten gegen den Arbeitgeber) und z die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Voraussetzung ist ferner, dass aufgrund der Pflichtenverletzung durch den Arbeitnehmer es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Hiervon gehen die Arbeitsgerichte nur aus, wenn der Arbeitgeber 39 Abmahnung 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Drei Elemente der Abmahnung Interessensabwägung Mögliche Kündigungsanlässe Suchen Treffer Hilfe nicht mehr erwarten kann, dass der Arbeitnehmer sich künftig vertragsgerecht verhalten werde (Schaub 2000 § 130 I 1 d). Daher muss der Arbeitgeber regelmäßig vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung den Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt haben. Durch die Abmahnung rügt der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers und fordert diesen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in der Zukunft auf. War diese Abmahnung vergeblich, hat also der Arbeitnehmer erneut einen vergleichbaren Verstoß gegen seine Verpflichtungen begangen, ist die zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erforderliche negative Prognose begründet. Bei Ausspruch der Abmahnung sind drei Grundelementen zum Herbeiführen der Wirkung der Abmahnung unentbehrlich: Der Arbeitgeber hat konkret das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu benennen, das von ihm geforderte Verhalten darzustellen und schließlich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer im Falle eines wiederholten Verstoßes mit einer Kündigung zu rechnen habe. Wenn nach dem Vorstehendem eine Kündigung an sich ausgesprochen werden kann, ist schließlich eine Interessenabwägung durchzuführen, in die alle Gesamtumstände des Einzelfalles einfließen. Wichtige Fallgruppen, in denen eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, sind folgende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers: z Eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt regelmäßig den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Ein Arbeitnehmer, der sich trotz Abmahnung weigert, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen, muss grundsätzlich sogar mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. 40 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt z Dezember 2000 z Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer Eine Strafanzeige oder andere Maßnahmen zur Einleitung eines steuer- oder ordnungsbehördlichen Verfahrens gegen den Arbeitgeber rechtfertigen eine ordentliche Kündigung regelmäßig selbst dann, wenn der von dem Arbeitnehmer angegebene Sachverhalt nachweislich richtig ist. Wenn der Arbeitnehmer von den Straftaten selbst betroffen ist, stehen ihm arbeitsrechtliche Instrumente zur Verfügung, um seine Rechte zu wahren. Nur zugunsten höherwertiger Rechtsgüter darf der Arbeitnehmer ausnahmsweise Anzeige erstatten. Straftaten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber rechtfertigen grundsätzlich die verhaltensbedingte (außerordentliche) Kündigung. Bei Straftaten gegen das Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug kommt es auf den Wert der Sachen oder die Höhe des Schadens nicht maßgeblich an. In diesen Fällen ist schon durch die unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses derart stark beeinträchtigt, dass die verhaltensbedingte (außerordentliche) Kündigung auch ohne Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig gerechtfertigt ist. Betriebsbedingte Kündigung. Eine Kündigung ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (betriebsbedingte Kündigung). Während eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung wegen der nicht oder nicht ordnungsgemäßen erbrachten Arbeitsleistung ausgesprochen 41 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Inner- und außerbetriebliche Umstände Voraussetzung: unternehmerische Entscheidung Suchen Treffer Hilfe wird, wird die betriebsbedingte Kündigung eingesetzt, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz nicht (mehr) zur Verfügung stellen kann. Die betriebsbedingte Kündigung setzt stets betriebliche Ursachen voraus. Man unterscheidet innerbetriebliche und außerbetriebliche Umstände. Zu den innerbetrieblichen Umständen gehört insbesondere die Rationalisierung, die sich in einer Organisationsänderung niederschlägt. Musterbeispiel einer solchen Organisationsänderung ist das sog. Outsourcing, die Vergabe von Arbeitsleistungen an ein drittes externes Unternehmen. Zu den außerbetrieblichen Umständen zählt insbesondere der Rückgang der Belegquote, der Gewinnverfall oder die Unrentabilität des Krankenhauses. Zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist erforderlich, dass diesen inner- oder außerbetrieblichen Erfordernissen durch eine Entscheidung des Krankenhausträgers Rechnung getragen wird, die den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nach sich zieht (BAG in NZA 2000 S. 404 ff.). Diese unternehmerische Entscheidung des Krankenhausträgers ist das Konzept zur Angleichung des Personals an den veränderten Arbeitsbedarf. Dieses Konzept kann etwa darin bestehen, dass einer Unrentabilität dadurch Rechnung getragen wird, dass Arbeitsabläufe wie z. B. Laboruntersuchungen nicht mehr durch das Krankenhaus selbst, sondern durch eine Drittfirma durchgeführt werden (s. Kap. 8.04). Auch die schlichte Anpassung des Personalbestandes an den Personalbedarf ist eine unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nicht auf Zweckmäßigkeit oder Vernünftigkeit überprüft werden kann. Mit der Umsetzung der Unternehmerentscheidung muss der Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze ver42 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dezember 2000 Inhalt Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer bunden sein. Dies ist vom Arbeitsgericht voll überprüfbar. Für eine betriebsbedingte Kündigung ist ferner erforderlich, dass die betrieblichen Erfordernisse dringend sind, § 1 Abs. 2 KSchG. Das Gesetz verlangt insoweit die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Kündigung muss unvermeidbare Folge der betrieblichen Umstände sein. Daher ist eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den betrieblichen Erfordernissen gerecht zu werden. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einen anderen freien, vergleichbaren und gleichwertigen Arbeitsplatz im Krankenhaus versetzt werden kann. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Allerdings sind auch in diesem Zeitpunkt innerhalb der Kündigungsfrist frei werdende Arbeitsplätze zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer solche Arbeitsplätze anzubieten, die in der Krankenhaushierarchie oberhalb der Ebene des Arbeitnehmers einzustufen sind. Wohl aber ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer einen minderwertigeren Arbeitsplatz anzubieten, auch wenn hierdurch die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auszusprechen (Vorrang der Änderungskündigung, BAG in DB 1991 S. 173). Eine betriebsbedingte Kündigung kommt bei öffentlichen Trägern insbesondere dann in Betracht, wenn der Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen streicht. Die Hinzusetzung eines „kwVermerkes“ rechtfertigt eine betriebsbedingte Kündigung 43 Kündigung nur als letztes Mittel Änderungskündigung Stellenstreichung gemäß Haushaltsplan 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Sozialauswahl Vergleichbarkeit Suchen Treffer Hilfe indes alleine nicht. Es muss vielmehr bereits feststehen, dass die betroffene Stelle ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht (Schaub 2000 § 131 II 7). Auch wenn die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vorliegen, ist diese unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers, dem betriebsbedingt gekündigt wurde, soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Der Arbeitgeber hat daher bei jeder betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchzuführen. Welche sozialen Gesichtspunkte in die Sozialauswahl einzustellen sind, wurde durch das KSchG in der ab dem 1.10.1996 bis 31.12.1998 geltenden Fassung festgelegt. Danach waren die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers abschließend zu berücksichtigen. Nach der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gilt diese Einschränkung nicht mehr. Nach der gesetzlichen Neuregelung können daher auch andere soziale Gesichtspunkte von Bedeutung sein, wenn auch den in der Altregelung vorgesehenen Auswahlkriterien nach wie vor das größte Gewicht zukommt. Bei der Prüfung der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber zunächst den Kreis der Arbeitnehmer zu ermitteln, für den eine Sozialauswahl durchzuführen ist. Die Sozialauswahl bezieht sich stets nur auf vergleichbare Arbeitnehmer. Für die Vergleichbarkeit kann die tarifliche Eingruppierung eine erste Orientierung bieten. Arbeitnehmer, die noch keine 6 Monate beschäftigt sind, werden bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt, da sie noch nicht über Kündigungsschutz verfügen. Ist der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer gebildet worden, sind soziale Kriterien zu gewichten. Vielfach 44 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen 12 z 05 05 Hilfe Treffer Dezember 2000 werden hierzu Punktsysteme erstellt, die aber nach der Rechtsprechung des BAG nur zu einer Vorabauswahl führen können. Die Sozialauswahl muss stets einzelfallbezogen durchgeführt werden. Außerordentliche Kündigung Durch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Erklärenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Eine außerordentliche Kündigung ist gem. §§ 626 BGB, 54 BAT nur aus einem wichtigen Grund zulässig. § 54 Abs. 1 BAT definiert den wichtigen Grund mit dem Vorliegen von Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hauptanwendungsfall der außerordentlichen Kündigung ist die verhaltensbedingte Kündigung. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist also neben den Voraussetzungen, die für eine verhaltensbedingte Kündigung gelten, erforderlich, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die außerordentliche Kündigung ist ultima ratio und daher nur zulässig, wenn keine milderen Mittel, insbesondere der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung oder eine Abmahnung in Betracht kommen. Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung kommen in Betracht die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers seiner Arbeitspflicht nachzukommen, Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber, Missbrauch von 45 Voraussetzung: wichtiger Grund Unzumutbarkeit Beispiele wichtiger Gründe 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Zwei-Wochen-Frist Hilfsweise ordentliche Kündigung Suchen Treffer Hilfe Kontrolleinrichtungen (Stechuhren), eigenmächtiger Urlaubsantritt und besonders schwere, bewusste und grobe Beleidigungen von Vorgesetzten. Auch ein einmaliger grober Behandlungsfehler eines Oberarztes kann zu dessen fristlosen Kündigung führen (LAG Düsseldorf in MedR 1999, S. 39 ff.). Stets sind aber die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Hierzu gehört insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist und die Auswirkung der Verfehlung auf das Arbeitsverhältnis. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§§ 626 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 2 BAT). Wenn der Kündigungssachverhalt nicht offen zutage tritt, ist regelmäßig eine weitere Aufklärung durch den Arbeitgeber notwendig. Er hat diese Aufklärung ohne Verzögerungen durchzuführen. Ermittlungsmaßnahmen in diesem Sinne sind insbesondere die Anhörung von Zeugen und die Anhörung des Arbeitnehmers selbst. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem der Sachverhalt hinreichend sicher ermittelt worden ist. Wenn die außerordentliche Kündigung auf einen Dauerzustand gestützt werden soll, beginnt die Frist erst mit der Beendigung des für den Ausspruch der Kündigung maßgeblichen Zustandes. Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die wegen der Versäumung der 2-Wochen-Frist oder deshalb unwirksam ist, weil kein wichtiger Grund vorlag, wird die Kündigung regelmäßig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Voraussetzung für diese Umdeutung ist aber, dass der Wille des Erklärenden, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden, hin46 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Suchen Hilfe Treffer reichend deutlich geworden ist. Es empfiehlt sich daher stets, hilfsweise neben der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung zu erklären. Die Anhörung der Personalvertretung hat sich in diesem Fall auf beide Kündigungserklärungen zu beziehen. Es wird vielfach übersehen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht auf solche Gründe gestützt werden kann, die bereits Gegenstand einer Abmahnung gewesen sind. Der Krankenhausträger sollte daher organisatorisch sicherstellen, dass nach der Feststellung eines erheblichen Fehlverhaltens eines Mitarbeiters die angemessene Reaktion zunächst unter den verantwortlichen Vertretern des Trägers abgestimmt wird. Dezember 2000 12 z 05 05 Besonderheiten bei kirchlichen Trägern Gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung haben die Kirchen das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst zu bestimmen. Aufgrund dieses Selbstbestimmungsrechtes legt die Kirche die gebotenen Loyalitätspflichten ihrer Mitarbeiter selbst fest. Die kirchlichen Grundverpflichtungen sind von den Arbeitsgerichten zugrunde zu legen (BVerfG in NJW 1986 S. 367). Für Mitarbeiter kirchlicher Träger bedeutet dies, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des § 626 BGB und des KSchG zu beurteilen ist. Wann im Einzelfall aber ein Kündigungsgrund vorliegt, ist von den staatlichen Gerichten nach den Maßstäben der Loyalitätspflichten, wie sie die Kirche selbst bestimmt, zu prüfen (BAG in NZA 2000 S. 208 ff.). Für kirchliche Mitarbeiter ist daher letztlich der Kündigungsschutz eingeschränkt. 47 Vorausgegangene Abmahnung Einschränkung des Kündigungsschutzes zulässig 12 z 05 05 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhalt Austritt aus der Kirche, künstliche Befruchtung Suchen Hilfe Treffer Während im Arbeitsverhältnis der Austritt aus der Kirche, die Heirat mit einer geschiedenen Person und ein Konflikt mit kirchlich abgelehnten Behandlungsmethoden unbeachtlich ist, können diese Umstände in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis eine Kündigung rechtfertigen. Das BAG hat in einer Entscheidung vom 12.12.1984 (EZA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 17) entschieden, dass der Austritt aus der katholischen Kirche durch einen in einem katholischen Krankenhaus beschäftigten Assistenzarzt die Glaubwürdigkeit und die Eignung des am Verkündungsauftrag teilhabenden kirchlichen Arbeitnehmers in besonders starker Form berührt. Das BAG hat außerdem die fristlose Kündigung eines Chefarztes für begründet gehalten, weil dieser mit seinen Behandlungsmethoden (homologe Insemination) gegen tragende Grundsätze des kirchlichen Rechtes verstoßen hat (BAG in AP 114 zu § 626 BGB; vgl. ferner KR-Hillebrecht, § 626 Rd. 91 e). Literatur AP Arbeitsrechtliche Praxis; Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts BAG (Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte) Arztrecht BB Betriebs-Berater DB Der Betrieb Debong (1996) Arztrecht EzA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht KR (1999) Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungschutzrechtlichen Vorschriften, 5. Aufl. Laufs, Uhlenbruck (1999) Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. MedR Medizin Recht NJW Neue Juristische Woche NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Schaub (2000) Arbeitsrecht – Handbuch, 9. Aufl. 48 Weiter
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