K12_03.PDF

Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel finanzierten medizinischen Forschung
Inhalt
Suchen
12 z 03 01
Hilfe
Treffer
Drittmittelbeschaffung
12 z 03
Jens GoÈben
inhaltsuÈberblick
Es ist unstreitig, daû Drittmittel fuÈr den Forscher im Bereich der Hochschulmedizin unverzichtbar geworden
sind. Doch die vergleichsweise engen dienst-, hochschulund strafrechtlichen Rahmenvorgaben des Bundes und
der LaÈnder sind nicht leicht zu uÈberblicken. Die haushaltsrechtlich korrekte Mittelverwaltung, die Anzeigepflicht, der Bereich der NebentaÈtigkeit, das VerhaÈltnis
zum industriellen Geldgeber und hier im Zusammenhang
die haftungs- bzw. strafrechtlichen Risiken sind Stichworte, zu denen der Beitrag detailliert Auskunft gibt. Ein abschlieûender Blick gilt dem aÈrztlichen Standesrecht.
Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel
finanzierten medizinischen Forschung
12 z 03 | 01
Die Finanzierung der Hochschulforschung in Deutschland ist ± anders als etwa in Frankreich und in den USA
± dualistisch ausgestaltet. Zum einen stellt der Staat mit
dem individuellen Hochschulhaushalt Mittel fuÈr die Forschung und Lehre als Grundausstattung unmittelbar zur
VerfuÈgung. Dabei wird ± mit Blick auf die Hochschulmedizin ± der laufende Betrieb eines UniversitaÈtsklinikums
zum groÈûten Teil uÈber die SozialleistungstraÈger und damit uÈber PflegesaÈtze finanziert, ferner durch einen Zuschuû des Sitzlandes aus dem Wissenschaftshaushalt. Da
der Landeszuschuû nicht nur zur Finanzierung der aus
Forschung und Lehre resultierenden Aufwendungen, sondern zur Deckung saÈmtlicher Kosten verwendet wird, die
nicht durch andere EinkuÈnfte gedeckt sind, ist die staatlich finanzierte Hochschulmedizin seit laÈngerer Zeit in er1
Staatliche
Finanzierung ist
ungenuÈgend
12 z 03 01
Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel finanzierten medizinischen Forschung
Inhalt
Definition des
Begriffes ¹Drittmittelª
Regelung in den
BundeslaÈndern
Suchen
Treffer
Hilfe
heblichen Maûe notleidend (Wissenschaftsrat 1995 S.
4 ff.). Damit wird deutlich, daû der durch Drittmittel finanzierten Forschung in UniversitaÈtsklinika ein besonderer Stellenwert zukommt.
Der Begriff ¹Drittmittelª selbst ist gesetzlich nicht definiert. Er wird allerdings in § 25 Abs. 1 HRG negativ insoweit umschrieben, als damit die nicht der Hochschule
zur VerfuÈgung stehenden Haushaltsmittel gemeint sind.
Haushaltsrechtlich sind Drittmittel Zuwendungen im
Sinne von § 23 BHO, d. h. Mittel, die von einem auûerhalb
der eigenen Verwaltung stehenden Dritten bereitgestellt
werden. Dies trifft gleichermaûen auf Mittel der oÈffentlichen Hand, die nicht aus dem Landeshaushalt stammen,
wie auf Mittel der privaten Wirtschaft zu. FuÈr die Drittmittelforschung ist kennzeichnend, daû sie, anders als die
Etatforschung, in aller Regel ausdruÈcklich auf ganz bestimmte thematisch und zeitlich begrenzte Projekte bezogen ist. WaÈhrend § 22 HRG die Forschung ¹in den Hochschulenª institutionell interpretiert und ihr die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die wissenschaftliche Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium zuweist, ist die durch Drittmittel finanzierte Forschung gemaÈû § 25 Abs. 1 Satz 1 HRG individualbezogen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daû die
DurchfuÈhrung der Drittmittelprojekte gemaÈû § 25 Abs. 1
Satz 2 HRG in den Hochschulen stattfindet und damit
Teil der Hochschulforschung selbst ist.
Dem erheblichen Stellenwert der Drittmittelforschung
als mindestens gleichrangiger Forschung neben der Etatforschung wird nur ein umfassender Drittmittelbegriff gerecht, wie er auch in den Drittmittelerlassen einzelner
BundeslaÈnder im wesentlichen uÈbereinstimmend umschrieben wird (Hailbronner 1998 § 25 Rz. 1). EinschlaÈgige
2
Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel finanzierten medizinischen Forschung
Inhalt
Suchen
12 z 03 01
Hilfe
Treffer
Runderlasse bzw. Bewirtschaftungsrichtlinien zur AusfuÈhrung der jeweiligen Landeshochschulgesetze bestehen
z. Z. in Baden-WuÈrttemberg (Runderlaû des Baden-WuÈrttembergischen Wissenschaftsministeriums vom 9. Oktober 1989; Az.: I-318.0/136), Nordrhein-Westfalen (Runderlaû des MWF vom 1. 8. 1984±4 A 6±9203), Hamburg
(Mustersatzung der Hamburgischen BehoÈrde fuÈr Wissenschaft und Forschung zur Verwendung von Drittmitteln
vom 15. Oktober 1994/H3/7.15.00±1), Rheinland-Pfalz
(Verwaltungsvorschrift des Rheinland-PfaÈlzischen Ministeriums fuÈr Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung
vom 13. Dezember 1995 (15711/Tgb. Nr. 1072/95), Schleswig-Holstein (Drittmittelerlaû vom 24. April 1979-X 540±
3158.1), dem Saarland (Richtlinie des SaarlaÈndischen UniversitaÈtspraÈsidenten zur Forschung mit Mitteln Dritter,
DBl. der Saarld. Hochschulen 2/1991, S. 8 ff.), Sachsen-Anhalt (RdErl. des MWF v. 10. 2. 1994, MBl. LSA Nr. 23/
1994, 932 ff.) und ThuÈringen (Drittmittelerlaû des thuÈring. MWK v. 25. 8. 1995, ThStAnz. Nr. 37/1995, S. 1514 ff.).
Danach sind Drittmittel definiert als Geldleistungen, aber
auch Zuwendungen von Sachmitteln oder von besonderem, wissenschaftlich verwertbarem Know-how, die der
Hochschule, ihren Einrichtungen, aber auch ihren Mitgliedern persoÈnlich fuÈr Forschungsvorhaben oder fuÈr wissenschaftliche Zwecke von dritter Seite zur VerfuÈgung gestellt werden.
Zu den Drittmitteln gehoÈren auch die Entgelte aus der
Auftragsforschung. Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Auftrag Dritter (Forschungsauftrag) liegt dabei
dann vor, wenn zum einen zwischen dem Auftraggeber
und der Hochschule eine Vereinbarung getroffen wird, in
der Art, Umfang und Zeitpunkt von unmittelbarer und
direkter Leistung und Gegenleistung festgelegt werden
3
12 z 03 02
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
FoÈrderung
durch Pharmazieund MedizingeraÈtehersteller
12 z 03 | 02
Recht auf
Forschung ja,
Recht auf Geld nein
Suchen
Treffer
Hilfe
oder wenn der Vertragsinhalt auf andere Weise klargestellt ist. DaruÈber hinaus ist Voraussetzung, daû der Forschungsauftrag im Rahmen der Dienstaufgaben eines in
der Forschung taÈtigen Mitglieds der Hochschule durchgefuÈhrt wird.
Derzeit wird (noch) der uÈberwiegende Teil der Drittmittel aus oÈffentlichen Mitteln bereitgestellt, und zwar in
der Weise, daû der Bund und die LaÈnder entweder direkt
einzelne Projekte foÈrdern oder dies gemeinschaftlich
durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) verwirklicht wird. Die uÈbrige FoÈrderung erfolgt seitens privater Stellen, insbesondere durch Wissenschaftsstiftungen, FoÈrdervereine fuÈr einzelne Hochschulen oder Teile
von Hochschulen sowie durch die Industrie. FuÈr den Bereich der Hochschulmedizin kommt dabei der UnterstuÈtzung durch die pharmazeutische Industrie sowie durch
MedizingeraÈtehersteller uÈberragende Bedeutung zu. Die
DrittmittelfoÈrderung durch EU-Mittel macht fuÈr den Bereich der Hochschulmedizin dagegen nur einen verschwindend geringen Anteil aus (dazu instruktiv Meuer
1998).
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Subjektives Recht des (medizinischen) Forschers
auf Drittmittelforschung
§ 25 Abs. 2 Satz 1 HRG und das auf dieser Grundlage bestehende Landesrecht gewaÈhrt dem einzelnen Hochschulforscher ein subjektives Recht auf AusuÈbung der Drittmittelforschung, nicht jedoch auf die Drittmittel selbst. Da
die Drittmittelforschung nach § 25 Abs. 1 HRG Dienstaufgabe ist, unterfaÈllt sie dem verfassungsrechtlich durch
Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gewaÈhrleisteten Grundrecht auf
Forschungsfreiheit. Grenzen setzen die Hochschulgesetze
4
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
Suchen
12 z 03 02
Hilfe
Treffer
in der Weise selbst, daû die Aufgaben der Hochschule
und die Rechte und Pflichten der HochschulangehoÈrigen
durch die Drittmittelforschung nicht beeintraÈchtigt werden duÈrfen. Dies koÈnnte etwa der Fall sein, wenn die
DurchfuÈhrung des Forschungsprojektes zu einem unzulaÈssigen Eingriff in urheber- oder patentrechtliche Verwertungsrechte von Kollegen, aber auch von nachgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeitern fuÈhrte. Zum Recht
auf DurchfuÈhrung der fremdfinanzierten Forschung gehoÈrt es auch, sich mit um Drittmittel zu bemuÈhen und etwaige Vorarbeiten fuÈr das Einwerben von Drittmitteln
durchzufuÈhren.
Das Gesetz knuÈpft die Berechtigung zur Drittmittelforschung zunaÈchst an die ¹Mitgliedschaftª zur betreffenden
Hochschule. Wer Mitglied der Hochschule oder bloûer AngehoÈriger ist, bestimmt sich nach Maûgabe der jeweiligen
Landeshochschulgesetze. Die Berechtigung ist dabei nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HRG auf den konkret-funktionalen
Dienstaufgabenbereich des Forschers bezogen, der sich
aus Gesetz, Rechtsverordnung, Stellenausschreibung, aber
auch der Berufungsvereinbarung ergeben kann. Daneben
kommt es darauf an, ob eine dienstrechtliche Befugnis
zur selbstaÈndigen Forschung besteht. FuÈr medizinische
Hochschullehrer und fuÈr Hochschuldozenten laÈût sich
dies bejahen, bei wissenschaftlichen Assistenten ± im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zeit fuÈr eigene wissenschaftliche Arbeit ± ebenfalls. DemgegenuÈber erbringen wissenschaftliche Mitarbeiter ihre Leistungen weisungsabhaÈngig,
und zwar unabhaÈngig vom Angestellten- oder Beamtenstatus. Die wirksame Stellung von DrittmittelantraÈgen haÈngt
hier von der Zustimmung des (fach)vorgesetzten Hochschullehrers ab (Sandberger 1996 S. 1093).
5
Nur Mitglieder
sind berechtigt
12 z 03 02
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
Folgekosten
nicht unterschaÈtzen
Suchen
Treffer
Hilfe
Das fremdfinanzierte Forschungsprojekt muû insbesondere auch die entstehenden Folgelasten ¹angemessenª
beruÈcksichtigen, § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz HRG. Diese
haben haÈufig einen erheblichen Umfang, etwa als Installationskosten fuÈr groÈûere GeraÈte, als Baukosten fuÈr die Aufstellung der GeraÈte (Bereitstellung von RaÈumlichkeiten,
Sicherheitstechnik, Anschluû an die Ver- und Entsorgungsleitungen, Klimatisierung, Schutzeinrichtungen fuÈr
RoÈntgengeraÈte etc.), aber auch als Aufwand fuÈr etwaige
WartungsvertraÈge. Schwer abschaÈtzbare Folgekosten koÈnnen sich im Zusammenhang mit der Ûbernahme von
Drittmittelbediensteten als Hochschulpersonal ergeben,
insbesondere dann, wenn die Hochschule oder das Klinikum Dauerverpflichtungen aus einem unbefristeten ArbeitsverhaÈltnis realisieren muû, das nur fuÈr eine begrenzte Zeit aus Drittmitteln finanzierbar ist.
Da der Umfang derartiger Folgekosten und ihre Zuordnung zu einzelnen KostentraÈgern haÈufig schwierig
festlegbar ist, verlangen das Hochschulrahmengesetz sowie die Landeshochschulgesetze nicht, daû die Folgekosten aus den Drittmitteln gedeckt sein muÈssen, sondern
nur, daû sie uÈberhaupt beruÈcksichtigt sind. Dies kann
auch in dem Etat oder in der Etatplanung der Hochschule erfolgen und auch dort nicht notwendig im Rahmen
einer Kostendeckung, sondern lediglich in ¹angemessenerª Weise. Dies hat allerdings in erster Linie Bedeutung
bei der institutionellen FoÈrderung: Dort werden die Zuwendungen in der Regel nicht auf der Basis einer vollen
Kostendeckung gewaÈhrt, sondern als Zusatzfinanzierung,
die eine breite Grundfinanzierung der InstitutstraÈger
oder Hochschule voraussetzt.
6
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
Suchen
12 z 03 02
Hilfe
Treffer
Anzeigepflicht bei Drittmittelvorhaben
GemaÈû § 25 Abs. 3 HRG sind drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben vorab anzuzeigen, unabhaÈngig davon,
ob sie innerhalb der Hochschule und unter Inanspruchnahme von Hochschulmitteln durchgefuÈhrt werden sollen
oder auûerhalb und ohne sie. Dabei ist die Anzeige
durchweg uÈber den Klinikvorstand an die Leitung der
Hochschule zu richten; teilweise soll sie uÈber den Dekan
bzw. uÈber den Fachbereich oder den Fachbereichssprecher, teilweise an den Fachbereich und die Hochschulleitung gleichzeitig geleitet werden. Die Anzeigeverpflichtung hat den Zweck, der Hochschule die Kontrolle zu ermoÈglichen, ob die Voraussetzungen fuÈr die DurchfuÈhrung
des Vorhabens in der Hochschule gegeben sind und ihr
Kenntnisse daruÈber zu vermitteln, in welchem Umfang
Hochschulressourcen in Anspruch genommen werden
sollen. Insoweit bestehen verfassungsrechtlich auch unter
dem Aspekt der Forschungsfreiheit keine Bedenken gegen
die Anzeigepflicht.
Ûber den Inhalt der Anzeige treffen das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze keine naÈheren Regelungen, dies bleibt den Drittmittelrichtlinien
oder Hochschulsatzungen uÈberlassen. In aller Regel muû
jedoch zumindest uÈber die HoÈhe, Dauer und Zweckbestimmung der Mittel Auskunft gegeben werden, so daû
der UniversitaÈtsverwaltung eine PruÈfung moÈglich ist, ob
es sich um eine Zuwendung Dritter oder um einen Forschungsauftrag handelt, ob die Drittmittel nach ihrer
Zweckbestimmung uÈber den Staatshaushalt abzuwickeln
oder dem UniversitaÈtsvermoÈgen zuzufuÈhren sind oder
aber im Privatkontenverfahren zu verwalten sind.
7
Hochschule hat
Kontrollverpflichtung
12 z 03 02
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
Freiheit der Forschung
schuÈtzt vor GaÈngelung
Mittel aus dem
Hochschuletat
Suchen
Treffer
Hilfe
Drittmittelfreundliches Verhalten der Hochschulen
Aus der Tatsache, daû die DurchfuÈhrung eines drittmittelfinanzierten Projektes nicht von einer Genehmigung abhaÈngig gemacht werden darf und die Inanspruchnahme
von Personal Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nur untersagt oder durch Auflagen beschraÈnkt
werden darf, soweit dies fuÈr die ErfuÈllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Wahrung der Rechte und
Pflichten anderer Personen unabdingbar ist, ergibt sich
eine allgemeine FoÈrderungspflicht der Hochschulen (anderer Ansicht Sandberger 1996 S. 1095). Sie ist allerdings
nicht mehr als eine Pflicht zu ¹drittmittelfreundlichem
Verhaltenª. Die in § 25 Abs. 3 HRG genannten Schranken
beziehen sich zunaÈchst auf die Vereinbarkeit des Forschungsprojektes mit anderen Dienstpflichten. So darf
sich der beguÈnstigte Forscher im Rahmen des Drittmittelprojektes nicht seiner Forschungsfreiheit begeben. Diese
umfaût gemaÈû § 3 Abs. 2 HRG auch die Freiheit der Verwendung und Verbreitung des Forschungsergebnisses.
Rechte anderer Hochschulmitglieder koÈnnen zum einen
durch eine uÈbermaÈûige Inanspruchnahme von Ressourcen durch das Projekt betroffen sein, aber auch durch Bewilligungsbestimmungen des Drittmittelgebers, soweit
sich diese als Vereinbarung zu Lasten Dritter darstellt.
Die Inanspruchnahme universitaÈrer Ressourcen fuÈr
Drittmittelprojekte durch den Forscher ist prinzipiell zulaÈssig, freilich nur in dem Rahmen, in dem die Ressourcen dem EmpfaÈnger der Mittel zur freien Disposition
uÈberlassen sind. Da es sich bei derartigen Ressourcen um
Mittel aus dem Hochschuletat handelt, gilt in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem einzelnen Forscher kein subjektiver Anspruch an den Ausstattungsmitteln zusteht, son8
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
Suchen
12 z 03 02
Hilfe
Treffer
dern nur ein Teilhabeanspruch im Sinne einer angemessenen Beteiligung an den verfuÈgbaren Haushaltsmitteln unter BeruÈcksichtigung des eigenen Aufgabenbereichs
(BVerwGE 52, 339 ff.). Freilich kann dieser allgemeine Anspruch auch in Bezug auf drittmittelfinanzierte Projekte
durch eine Berufungsvereinbarung fixiert und konkretisiert werden.
Das Hochschulrahmengesetz regelt die finanziellen ErtraÈge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der
Hochschule durchgefuÈhrt werden (§ 29 Abs. 6 HRG). Der
Hochschule stehen Entgelte fuÈr die Inanspruchnahme von
Personal, Sachmitteln und Einrichtungen fuÈr die ErfuÈllung ihrer Aufgaben zur VerfuÈgung. Die ModalitaÈten,
wann und in welcher HoÈhe der Drittmittelgeber ein Entgelt zu zahlen hat, bleibt den Landesgesetzen und AusfuÈhrungsbestimmungen uÈberlassen. In der Praxis wird
dabei nicht stets zwischen Forschungszuwendungen und
Auftragsforschung, fremd- oder eigennuÈtziger ForschungsfoÈrderung differenziert (Sandberger 1996 S. 1096).
Die Verwaltung der Drittmittel
Die FlexibilitaÈt und Effizienz, mit der Drittmittel zum
Einsatz kommen, ist in entscheidendem Maûe davon abhaÈngig, wer diese verwaltet. Das kann der betroffene Wissenschaftler selbst sein, aber auch die Hochschul- bzw.
Klinikumsverwaltung. Das Gesetz bietet die Verwaltung
der Drittmittel durch die Hochschule, § 25 Abs. 4 Satz 1
HRG, oder durch den Hochschullehrer, § 25 Abs. 4 Satz 4
HRG, als Alternativen an. Kommt es zu einer Verwaltung
der Mittel durch die Hochschule, wie dies bei Drittmittelvorhaben innerhalb der Hochschule der Regelfall ist, ist
eine Verwaltung entweder im sog. Drittmittelverfahren
oder im Verwahrkontenverfahren moÈglich.
9
Meist Verwaltung
durch die Hochschule
12 z 03 02
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
Mittel muÈssen
im Staatshaushalt
aufgefuÈhrt werden
Suchen
Treffer
Hilfe
Im Drittmittelverfahren werden die Mittel aufgrund
der Einstellung in den Haushaltsplan wie regulaÈre Haushaltsmittel behandelt, mit der Folge der vollen Geltung
des Haushalts- und des Tarifrechtes. Drittmittelfinanziertes Personal wird als Personal der Hochschule eingestellt.
Bedenken gegen die haushaltsrechtliche ZulaÈssigkeit des
Drittmittelverfahrens aÈuûert Matthiessen-Kreuder (1991);
anderer Ansicht mit uÈberzeugenden Argumenten ist
Sandberger (1996). Das Drittmittelverfahren kommt den
Vorstellungen des Gesetzes am naÈchsten, die in der Forschung taÈtigen Hochschulmitglieder von administrativen
Verpflichtungen zu befreien und andererseits den Umfang
der eingeworbenen Drittmittel sichtbar zu machen. Da
die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen zur ErfuÈllung ihrer Forschungsaufgaben durchgaÈngig im Staatshaushaltsplan etatisiert sind ± da Hochschulen (noch)
keine eigene Haushaltshoheit besitzen ±, werden auch die
Drittmittel in der Regel in den Staatshaushalt eingestellt
werden muÈssen. Die HaushaltsgrundsaÈtze (JaÈhrlichkeitsgrundsatz, Zweckbindungsgrundsatz) erlauben ein hohes
Maû an FlexibilitaÈt, bei der Aufstellung der EinzelhaushaltsplaÈne und bei der Gestaltung der Haushaltsvollzugserlasse den Bewilligungsbestimmungen der Drittmittelgeber Rechnung zu tragen. Im uÈbrigen bleibt es dem Landesgesetzgeber uÈberlassen, wie die Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule haushaltsrechtlich zu bewerkstelligen ist.
Das Verwahrkontenverfahren ist nur eine Sonderform
der Drittmittelverwaltung. Die Mittel werden kassentechnisch als Verwahrung im Auftrag und unter der Verantwortung des DrittmittelempfaÈngers abgewickelt, ohne daû
das Projekt uÈber entsprechende Einnahme- und Ausgabetitel des Haushalts erfaût wird. Das Verwahrkontenver10
Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung
Inhalt
Suchen
12 z 03 02
Hilfe
Treffer
fahren bietet gegenuÈber Drittmittelverfahren keine besonderen Vorteile.
DemgegenuÈber ermoÈglicht das sog. Sonderkontenverfahren fuÈr den DrittmittelempfaÈnger den Vorteil groÈûtmoÈglicher FlexibilitaÈt und individueller Dispositionsfreiheit. Allerdings sind damit auch erhebliche finanzielle Risiken fuÈr den EmpfaÈnger verbunden: Der EmpfaÈnger ist
von den fuÈr das Drittmittelverfahren geltenden landesrechtlichen Haushaltsbestimmungen befreit und unterliegt
nur noch den Bewilligungsbestimmungen des Drittmittelgebers selbst. Diese Freiheit erkauft er sich jedoch mit einer persoÈnlichen Haftung seinerseits, weil er dem Drittmittelgeber fuÈr die Abwicklung des Projektes zivilrechtlich verantwortlich ist und dem aus den Mitteln beschaÈftigten Personal gegenuÈber eine Arbeitgeberstellung innehat. Der Forscher hat die Auszahlung (Personal- und
Sachausgaben), die MitteluÈberwachung und die Vorlage
der Verwendungsnachweise selbst durchzufuÈhren. Die
Ûberwachung des fuÈr die Abwicklung der Zahlung einzurichtenden Sonderkontos ist nicht Angelegenheit der UniversitaÈtsverwaltung; die Verwaltung darf keine uÈber bloûe
AuskuÈnfte hinausgehende Verwaltungshilfe leisten. Auf
Verlangen der UniversitaÈt hat der DrittmittelempfaÈnger
uÈber die Ausgabe der Mittel Auskunft zu erteilen und
Rechnung zu legen. Auch beim Sonderkontenverfahren
bleibt die Drittmittelforschung aber Dienstaufgabe, so
daû die vorgenannten einschraÈnkenden Voraussetzungen
des § 25 Abs. 1 bis 3 HRG erfuÈllt sein muÈssen.
11
Hohe FlexibilitaÈt, aber
groûes Finanzrisiko
12 z 03 03
Drittmittelforschung als Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft
Inhalt
12 z 03 | 03
Suchen
Treffer
Hilfe
Drittmittelforschung als Kooperation
zwischen Hochschule und Wirtschaft
Das VerhaÈltnis von Grundfinanzierung
zu Drittmittelfinanzierung
z! Die enorme wirtschaftliche Bedeutung der drittmittel-
finanzierten Hochschulforschung zeigt sich daran, daû
zu Beginn der 80er Jahre bereits ein FuÈnftel der Gesamtausgaben fuÈr ForschungsfoÈrderung aus Drittmitteln gedeckt wurde. Im Jahre 1980 erreichten die
Drittmittel bundesweit ein Volumen von rund 2,1 Mrd.
DM (Matthiessen-Kreuder 1991 S. 221). Im Bereich der
Humanmedizin traÈgt das VerhaÈltnis von grundfinanzierter und drittmittelfinanzierter Forschung in
Deutschland nach einer Statistik des Wissenschaftsrats
aus dem Jahre 1995 etwa 10:1 (Wissenschaftsrat 1995).
Im Jahre 1990 entfielen auf die Humanmedizin bereits
28% saÈmtlicher von den UniversitaÈten eingeworbenen
Drittmittel.
Medizinforschung
ohne Industriegelder
geht nicht
Schon dies weist aus, daû eine innovative ForschungsfoÈrderung in der Hochschulmedizin ohne private Drittmittelzuwendungen, insbesondere aus der Industrie, seit laÈngerem nicht mehr zu realisieren ist. Da medizinische FakultaÈten in der Regel nicht in der Lage sind, selbst neue
Pharmaka und medizinisch-technische GeraÈte zu entwikkeln und zur Serienreife zu bringen, ist eine Kooperation
zwischen Ørzten/Wissenschaftlern einerseits und der Industrie andererseits oft unerlaÈûlich. Derartige Kooperationen erstrecken sich auf die Erforschung von Wirkungen und Nebenwirkungen, die Weiterentwicklung und die
Testung von Instrumenten, GeraÈten, Vorrichtungen, Implantaten, Software, Medikamenten und anderen Substan12
Drittmittelforschung als Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft
Inhalt
Suchen
12 z 03 03
Hilfe
Treffer
zen fuÈr die Diagnostik und Therapie. Bei dieser Kooperation kann die Projektfinanzierung teilweise oder ganz
durch die Industrie bzw. durch sonstige Private erfolgen.
Drittmitteleinwerbung und Drittmittelaufkommen
als Parameter der ForschungsqualitaÈt
Selbst wenn man von einer besonderen FoÈrderungspflicht
der Hochschule fuÈr Drittmittelvorhaben nicht ausgehen
kann, kommt der Einwerbung der Drittmittel durch den
einzelnen Forscher eine besondere Bedeutung zu: So appellieren die Kultus- und Wissenschaftsminister neuerdings an Hochschulen und Hochschullehrer, angesichts
knapper werdender Forschungsressourcen und eines gewollt intensiveren Standortwettbewerbs neue Finanzierungsmodelle zu erproben. In diesem Zusammenhang
soll das verfuÈgbare Drittmittelaufkommen ± insbesondere
soweit es sich um private Drittmittel handelt ± kuÈnftig
Indiz fuÈr die QualitaÈt der Forschungsleistungen sein. Dies
gilt vor dem Hintergrund der sog. ¹leistungsorientierten
Mittelvergabeª zunaÈchst fuÈr die Zuweisung von universitaÈren Ausstattungsressourcen.
Die UniversitaÈten bzw. Fachministerien gehen, einem
aktuellen Beschluû der Kultusministerkonferenz entsprechend, bei Neuberufungen mehr und mehr dazu uÈber,
Berufungszusagen auf in der Regel 5 Jahre befristet zuzuerkennen und anschlieûend nach mehr oder minder validen Evaluationskriterien zu modifizieren (KMK-Beschluû
vom 29./30. Januar 1998 uÈber die zeitliche Befristung der
Zusagen uÈber die personelle und saÈchliche Ausstattung
fuÈr Forschung und Lehre im Rahmen von Berufungsund Bleibeverhandlungen mit Professoren). Eines der
Evaluationskriterien ist der Umfang der (industriellen)
Drittmitteleinwerbung durch den einzelnen Forscher.
13
Sparzwang und
Intensivierung des
Standortwettbewerbs
Befristung auf 5 Jahre
12 z 03 04
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Suchen
Treffer
Hilfe
DaruÈber hinaus werden leitende Hochschulmediziner, mit
einem erheblichen Drittmittelaufkommen ein Indiz fuÈr
ihre besondere fachliche BefaÈhigung setzen, dies zukuÈnftig auch an der HoÈhe der eigenen BezuÈge spuÈren. So intendiert die gerade in Angriff genommene Neuordnung
des Hochschullehrerdienstrechtes eine Nivellierung des
Grundgehaltes auf C 3-Basis unter Wegfall der Alterszulagen, verbunden mit der MoÈglichkeit, sog. Leistungs- und
Belastungszulagen jenseits der Berufungs-, Bleibe- und
SonderzuschuÈsse zu gewaÈhren (HRK-Empfehlung zum
Dienst- und Tarif-, Besoldungs- und VerguÈtungsrecht sowie zur Personalstruktur in den Hochschulen vom 2. November 1998). In eine aÈhnliche Richtung gehen erste VoruÈberlegungen der Kultusministerkonferenz. Das ¹Leistungskriteriumª fuÈr die Forschung waÈre dabei ± gewichtet nach FaÈchergruppen ± wiederum die Drittmitteleinwerbung.
12 z 03 | 04
Verunsicherung durch
laufende Verfahren
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Gesetzliche Ausgangssituation
UnabhaÈngig von der jeweiligen Verwaltungsform der
Drittmittel ist die medizinische ForschungsfoÈrderung
durch Privatunternehmen der Medizin- und Pharmaindustrie in den zuruÈckliegenden Jahren in eine Schieflage geraten. Das am 13. August 1997 in Kraft getretene Gesetz
zur BekaÈmpfung der Korruption hat unter anderem eine
VerschaÈrfung der TatbestaÈnde der sog. Amtsstraftaten ±
hier insbesondere der Vorteilsannahme, § 331 StGB ± und
der VorteilsgewaÈhrung, § 333 StGB, mit sich gebracht
(GoÈben 1999). Ausschlaggebend dafuÈr waren mehrere
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, in denen bestimmte
kooperative Verhaltensweisen zwischen MedizingeraÈteher14
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Suchen
12 z 03 04
Hilfe
Treffer
stellern bzw. pharmazeutischer Industrie einerseits und
KrankenhausaÈrzten bzw. Klinikverwaltungen andererseits
zur ÛberpruÈfung gestellt wurden. Diese Ermittlungen
sind zum groÈûten Teil noch nicht abgeschlossen.
Besondere Aufmerksamkeit erlangten in der Vergangenheit die Beschaffung angeblich uÈberteuerter Medizinprodukte zu Lasten der gesetzlichen KostentraÈger (Herzklappen, Endoprothesen, Einmal-Artikel etc.). Einzelnen
Ørzten wurde vorgeworfen, sich uÈber firmeneigene ¹Bonus-Kontenª private und/oder dienstliche Vorteile gesichert zu haben, ebenso die ¹Subventionierungª von Betriebsfeiern, von DienstjubilaÈen oder von Privatreisen mit
dem Ehepartner. Die derzeit knapp 1 800 anhaÈngigen
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bewirkten
eine weitgehende Verunsicherung daruÈber, ob und unter
welchen Bedingungen die industriell gesponsorte ForschungsfoÈrderung uÈberhaupt noch erlaubt ist.
Das KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz setzt der drittmittelfinanzierten Forschung in universitaÈren Einrichtungen
der Medizin insoweit Grenzen, als das vorgenannte Gesetz zu einer Vorverlagerung strafrechtlich relevanten
Verhaltens gefuÈhrt hat. So ist der Tatbestand der Vorteilsannahme bereits dann erfuÈllt, sofern ein AmtstraÈger fuÈr
seine ¹DienstausuÈbungª einen bestimmbaren materiellen
oder immateriellen Vorteil fordert, sich versprechen laÈût
oder annimmt. An der AmtstraÈgereigenschaft medizinischer Hochschullehrer, aber auch nachgeordneten wissenschaftlichen und technischen Personals, ist nicht zu zweifeln, da das Gesetz allein darauf abstellt, daû bei einer
BehoÈrde oder einer sonstigen Stelle Aufgaben der oÈffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden.
Die Aufgaben der Forschung, Lehre und Krankenversorgung in Einrichtungen der UniversitaÈtsmedizin sind
15
Gefahr der
Vorteilsannahme
12 z 03 04
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Hochschulforschung
ist eine oÈffentliche
Aufgabe
SaÈmtliche private
Zuwendungen werden
erfaût
Suchen
Treffer
Hilfe
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 9 HRG sowie den
entsprechenden landeshochschulrechtlichen Vorschriften
oÈffentliche Aufgaben, gleichviel, ob das Mitglied an der
Hochschule als Beamter oder Angestellter, an einer als
Landesbetrieb oder einer im Zuge der Reformbestrebungen rechtlich, organisatorisch oder haushaltswirtschaftlich verselbstaÈndigten UniversitaÈtsklinik taÈtig ist. Der Gesetzgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, daû
die oÈffentliche Verwaltung ihre Aufgaben im Bereich der
Daseinsvorsorge zunehmend durch Einrichtungen in privatrechtlicher Organisationsform erfuÈllt. Klinika werden
derzeit zumeist als Anstalten des oÈffentlichen Rechts gefuÈhrt, denkbar sind aber auch GruÈndungen als GmbH
oder Aktiengesellschaft.
Durch die Lockerung der ¹Unrechtsvereinbarungª zwischen Geber und Nehmer steht nunmehr nicht laÈnger
eine ganz bestimmte pflichtmaÈûige oder pflichtwidrige
dienstliche Handlung zur strafrechtlichen Beurteilung,
sondern die DienstausuÈbung, d. h. die Wahrnehmung des
durch Gesetz ggf. auch durch die Berufungsvereinbarung
uÈbertragenen konkret-funktionalen Dienstaufgabenbereichs. Dazu gehoÈrt auch die durch Drittmittel gefoÈrderte
Forschung nach § 25 Abs. 1 HRG. Damit werden saÈmtliche
im Zusammenhang mit der medizinischen ForschungstaÈtigkeit von Mitgliedern der Hochschule stehenden Zuwendungen privater Wirtschaftsunternehmen erfaût. Die
DurchfuÈhrung klinischer Arzneimittel- und Produktbeobachtungsstudien in UniversitaÈtskliniken sowie Forschungs- und EntwicklungsauftraÈge von MedizingeraÈteherstellern gehoÈren ebenso hierher wie die FoÈrderung der
Grundlagenforschung, aber auch die Ûberlassung
medizinischer GeraÈte aller Art an Hochschullehrer oder
die finanzielle UnterstuÈtzung wissenschaftlicher Tagun16
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Suchen
12 z 03 04
Hilfe
Treffer
gen, Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse oder Symposien.
Typische ProblemfaÈlle
Das von Rechts wegen nur noch abgeschwaÈcht geforderte
¹BeziehungsverhaÈltnisª zwischen dem AmtstraÈger (Forscher) und dem Geldgeber bereitet fuÈr die medizinische
Drittmittelforschung insoweit gewisse Schwierigkeiten, als
das KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz auch den strafrechtlichen Vorteilsbegriff erweitert hat. Mit diesem Begriff wird
jede unentgeltliche materielle und immaterielle Leistung
verbunden, die den TaÈter besser stellt und auf die er keinen faÈlligen und durchsetzbaren Rechtsanspruch hat.
Nach neuem Recht kann eine Vorteilsannahme nunmehr
auch dann vorliegen, wenn der Vorteil gar nicht dem
AmtstraÈger selbst zuflieût, sondern einem Dritten.
Damit geraÈt zunaÈchst die medizinische Auftragsforschung in eine Grauzone. Zwar laÈût sich argumentieren,
daû bei der Auftragsforschung stets ein auf Leistungsaustausch gerichtetes VertragsverhaÈltnis hinsichtlich der Forschung und den Forschungsmitteln fuÈr produktbezogene
Forschungsprojekte bzw. nicht produktbezogene Grundlagenforschung besteht, so daû ein ¹uÈberschieûenderª Vorteil im Sinne des § 331 StGB ausscheiden koÈnnte. Dies ist
jedoch schon deshalb nicht uÈberzeugend, weil es bisweilen zufaÈllig ist, ob etwa die voruÈbergehende oder dauernde Ûberlassung medizinischer GeraÈte, Laboreinrichtungen, die finanzielle UnterstuÈtzung einer wissenschaftlichen Veranstaltung im Rahmen eines Vertrages oder
ohne Erwartung einer unmittelbaren Gegenleistung erfolgt. Im letztgenannten Falle erhielte die Zuwendung den
Charakter einer Sachspende, die eine Besserstellung des
HochschulangehoÈrigen bewirken kann. Aufgrund der Re17
AmtstraÈger muû sich
Fehlverhalten Dritter
zurechnen lassen
12 z 03 04
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Vorteilsnahme schon
bei irgendeinem
mittelbaren Nutzen
Regelungen waÈren
dringend geboten
Suchen
Treffer
Hilfe
levanz des ¹Drittvorteilsª kommt es fuÈr die TatbestandserfuÈllung noch nicht einmal darauf an, ob sich der Forschungsauftrag an die UniversitaÈt als Institution oder an
den Hochschullehrer als Einzelperson richtet.
Neben dem Bereich der Auftragsforschung stehen die
kostenlose Bereitstellung aufwendiger medizinischer GeraÈte zu Erprobungszwecken, d. h. jenseits der Basis eines
LeistungsverhaÈltnisses, oder als ¹Zugabeª beim Ankauf
anderer Produkte, die GewaÈhrung von Spenden an FoÈrdervereine von Abteilungen oder Instituten zur ¹Verbesserungª der Abteilungsausstattung, der Abschluû von BeratervertraÈgen mit Firmen, die mit dem TraÈger der medizinischen Einrichtung in laufender GeschaÈftsbeziehung
stehen, sowie die VortragstaÈtigkeit von Forschern auf der
Basis erheblicher Referentenhonorare. Da im Einzelfalle
nach hoÈchstrichterlicher Rechtsprechung schon ein immaterieller Vorteil tatbestandsausfuÈllend sein kann, wenn
er dem Forscher nur in ¹irgendeiner Hinsicht mittelbaren
Nutzen bringtª (BGHSt 33 S. 339), erscheint etwa auch die
finanzielle UnterstuÈtzung nachgeordneter wissenschaftlicher Mitarbeiter durch unmittelbare oder uÈber den Abteilungsleiter veranlaûte industrielle Zuwendungen an den
Mitarbeiter-Pool rechtlich bedenklich. Auf diese Weise
wird fuÈr den Chef oft ein deutlich besseres Arbeitsklima,
eine hoÈhere Einsatzbereitschaft der Assistenten und damit
eine FoÈrderung der FunktionsfaÈhigkeit der Klinik erreicht, die diesen beguÈnstigt.
Risikominimierung: Transparenz
durch einheitliche Verfahrensregelungen
Gefahren fuÈr den einzelnen verantwortlichen Forscher,
aber auch fuÈr das nachgeordnete wissenschaftliche und
nicht wissenschaftliche Personal des Klinikums bestehen
18
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Suchen
12 z 03 04
Hilfe
Treffer
insbesondere vor dem Hintergrund, daû der Wettbewerbsdruck mittelfristig nicht nur zwischen den einzelnen Forschern innerhalb einer wissenschaftlichen Einrichtung erheblich zunehmen wird, sondern auch zwischen den UniversitaÈtskliniken und im VerhaÈltnis zu auûeruniversitaÈren KrankenhaÈusern. Schon der bloûe Anschein, eine moÈglicherweise ermessensfehlerhafte Entscheidung uÈber die Verwendung oÈffentlicher Mittel zugunsten des Zuwendenden zu treffen, kann haftungsbegruÈndend wirken. Damit wird deutlich, daû es zur Vermeidung des Vorwurfs unlauteren Verhaltens notwendig,
aber auch hinreichend ist, moÈglichst genaue Verfahrensregelungen zu entwickeln und einzuhalten, die einen einheitlichen und nachvollziehbaren Standard fuÈr den Umgang mit privaten Forschungsgeldern gewaÈhrleisten.
Dies betrifft zunaÈchst die strikte Beachtung von Drittmittelerlassen, sofern diese im jeweiligen Bundesland existieren. Auf den ersten Blick sind dabei allerdings Fallgestaltungen nicht auszuschlieûen, in denen die Beachtung
des Haushaltsrechts zu Behinderungen in der Zusammenarbeit zwischen Klinikum und Sponsor fuÈhren kann. So
bereitet die Vorfinanzierung von Drittmittelvorhaben gewisse Probleme. HaÈufig wird mit dem Sponsorunternehmen vertraglich vereinbart, daû eine Zahlung erst in einem bestimmten Zeitraum nach Projektbeginn erfolgt.
Ausgaben, insbesondere fuÈr Personal, fallen jedoch stets
schon mit Projektbeginn an. Øhnliches gilt fuÈr eine erforderliche Anschubfinanzierung. In beiden FaÈllen ist nach
§ 56 Abs. 1 BHO/LHO eine Vorleistung vor Empfang der
Gegenleistung nur zulaÈssig, wenn dies allgemein uÈblich
oder durch besondere UmstaÈnde gerechtfertigt ist. In den
meisten BundeslaÈndern lassen sich Vorfinanzierungen in
dieser Weise nicht realisieren.
19
Probleme bei der
Vorfinanzierung
12 z 03 04
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Medizinische GeraÈte
FoÈrdervereine
sind unbedenklich
Suchen
Treffer
Hilfe
DemgegenuÈber koÈnnen die Bewilligungsbestimmungen des Drittmittelgebers eine oÈffentliche Vergabe von BeschaffungsauftraÈgen ausschlieûen, da es sich um private
Zuwendungen handelt. Denn der grundsaÈtzlich anwendbare § 55 BHO/LHO laÈût Ausnahmen von der oÈffentlichen
Ausschreibung zu, sofern die Natur des GeschaÈfts oder
besondere UmstaÈnde sie erfordern ± die in der VOL konkretisiert werden (Sandberger 1996 S. 1101; kritisch insoweit PuÈttner u. Mittag 1989 S. 90).
Die Aufstellung medizinischer GeraÈte im Klinikum bereitet zumeist keine Schwierigkeiten. Bisweilen gehen medizinische GeraÈte in das UniversitaÈtsvermoÈgen uÈber, sofern der Zuwendungsgeber nicht bestimmt, daû das GeraÈt
Eigentum des Landes werden soll (z. B. Ziffer 1.2.3 der baden-wuÈrttembergischen Drittmittelrichtlinie; anders Ziffer
4.1 der Hamburgischen Mustersatzung zur Verwendung
von Drittmitteln: [Eigentum des Landes]). Wenn das GeraÈt vom Sponsor im Rahmen eines Leihvertrages bereitgestellt und nach Abschluû des Projektes an diesen zuruÈckgegeben wird, handelt es sich um eine Nutzungsleihe. Dabei entfallen moÈgliche Schwierigkeiten mit den Folgekosten. Denkbar ist auch, daû ein medizinisches GeraÈt zunaÈchst in das Eigentum des Landes faÈllt, aber entsprechend den Bewilligungsbestimmungen bei Abschluû des
Projektes an den Drittmittelgeber zuruÈckzuuÈbereignen ist.
Spenden sind Drittmittel, die im Sinne der Richtlinien
unabhaÈngig von einer zu erbringenden Gegenleistung
und deshalb steuerrechtlich abzugsfaÈhig sind. Dem Zuwendungsgeber darf eine Spendenbescheinigung nach
dem Einkommensteuergesetz durch die UniversitaÈt bzw.
die Klinikumsverwaltung nur dann erteilt werden, wenn
der zugewandte Barbetrag bzw. die Sachspende unmittelbar fuÈr gemeinnuÈtzige Zwecke verwendet wird, z. B. fuÈr
20
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Suchen
12 z 03 04
Hilfe
Treffer
die UnterstuÈtzung von Forschung und Lehre, die Ausund Weiterbildung oder die UnterstuÈtzung bei der Ausrichtung wissenschaftlicher Tagungen oder Symposien.
Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen im Zusammenhang mit drittmittelfinanzierten ForschungsauftraÈgen
ist ebenso unzulaÈssig wie die Ûberweisung von Spenden
auf Privatkonten. DemgegenuÈber ist die Mittelzuwendung
uÈber FoÈrdervereine, die einzelnen klinischen Abteilungen
bisweilen angegliedert sind, unbedenklich. Unbedenklich
ist allerdings auch in diesem Zusammenhang die Praxis
mancher Klinikverwaltungen, die in derartigen FaÈllen
vom FoÈrderverein die Offenlegung des Mitteltransfers fordern. In jedem Falle sollte die Vereinssatzung sicherstellen, daû gefoÈrderte Mitglieder der Hochschule nicht funktional uÈber den kuÈnftigen Abschluû von ForschungsvertraÈgen mit dem Spender oder entsprechende BeschaffungsauftraÈge entscheiden koÈnnen. Damit verbietet sich
in der Regel, daû der beguÈnstigte Forscher zugleich Vorstandsmitglied des FoÈrdervereins ist.
Erhebliche Bedeutung kommt auch der schriftlichen
Dokumentation von Vertragsbeziehungen und Forschungsergebnissen zu. Bisweilen werden Beschaffungsoder Personalmittel seitens der Firmen im Wege eines
¹gentlemen-agreementª auf die universitaÈren Drittmittelkonten uÈberwiesen. In einem derartigen Falle bliebe etwa
zweifelhaft, ob der beguÈnstigte Forscher nach der Beendigung des Projektes moÈgliche verbleibende Restmittel fuÈr
andere wissenschaftsbezogene Aufgaben verwenden darf.
Neben den Drittmittelrichtlinien stehen BemuÈhungen
der Selbstkontrolle seitens der Wirtschaft zur Vermeidung
eines Korruptionsverdachtes. So haben sich die Arbeitsgemeinschaft der SpitzenverbaÈnde der Krankenkassen und
der Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e. V. im
21
Was ist mit den
Restmitteln?
¹Kodex
Medizinprodukteª
als unverbindliche
Regelung
12 z 03 04
Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken
Inhalt
Beispiele
fuÈr verbindliche
Richtlinien
Suchen
Treffer
Hilfe
Jahre 1997 bemuÈht, Verhaltensregeln aufzustellen, die
einen Mindeststandard fuÈr die Zusammenarbeit der Industrie mit klinischen Einrichtungen und Ørzten festlegen
sollten. Diese als ¹Kodex Medizinprodukteª (abgedruckt
in NJW 24/1997, S. XX ff.) bezeichneten Regelungen sind
nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoûen. Die BundesaÈrztekammer kritisierte, an der Erstellung des Kodex
nicht beteiligt gewesen zu sein. Die VerbaÈnde der KrankenhaÈuser halten die Regelung fuÈr uÈberfluÈssig. Auch hat
der Kodex nicht den Charakter einer Rechtsnorm, sondern bewirkt eher eine freiwillige Verhaltenssteuerung
der beigetretenen Organisationen, die freilich durchaus
effektiv sein kann, wenn sich saÈmtliche MedizinprodukteHersteller daran halten. Immerhin enthaÈlt der Kodex in
den §§ 4 bis 11 Regeln uÈber Forschungs- und Entwicklungsprojekte und deren Finanzierung. Dabei orientiert
er sich an den GrundsaÈtzen einer hinreichenden Kostentrennung, Transparenz und Dokumentation und greift auf
die dienstrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen
Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken
sowie auf die GenehmigungsbeduÈrftigkeit vieler NebentaÈtigkeiten von beamteten und angestellten Medizinern zuruÈck (dazu im einzelnen Dieners 1998).
FuÈr jeden mit Arzneimittel- und Medizinprodukteherstellern zusammenarbeitenden Forscher erscheint es zweckmaÈûig, sich am ¹Kodex Medizinprodukteª zu orientieren.
Um eine moÈglichst enge Verzahnung und Abstimmung
zwischen Industrie, Wissenschaft und der Klinikverwaltung zu erreichen, ist jedoch eine Umsetzung durch verbindliche Richtlinien des jeweiligen Landesrechts erforderlich,
wobei zweitrangig ist, ob dies durch entsprechend ergaÈnzte
Drittmittelerlasse oder unmittelbar durch Klinikumsordnungen erfolgt. Vereinzelt ist dies bereits geschehen:
22
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Suchen
12 z 03 05
Hilfe
Treffer
So enthalten die unter Beteiligung des Ministeriums
fuÈr Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung erarbeiteten
Richtlinien des Klinikums der Johannes-Gutenberg-UniversitaÈt Mainz fuÈr aus Drittmitteln finanzierte Forschungsvorhaben in der Fassung vom 20. MaÈrz 1998 weitgehende Bestimmungen zu den formellen und materiellen
GrundsaÈtzen einer Zusammenarbeit zwischen Klinik und
Industrie sowie Regelungen uÈber die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und Trainingsseminaren,
uÈber die GewaÈhrung von Spenden durch die Industrie sowie die Realisierung von BeratervertraÈgen im Rahmen
von Forschung und Entwicklung.
z Eine vergleichbare Regelung zur Beka
È mpfung der Korruption und des Korruptionsverdachts existiert seit kurzem an der Medizinischen FakultaÈt der Martin-LutherUniversitaÈt Halle-Wittenberg (Entwurfsfassung vom 4. Dezember 1998).
z In Berlin gibt es die Richtlinien des Klinikumsvorstands des UniversitaÈtsklinikums ChariteÂ/Medizinische
FakultaÈt der Humboldt-UniversitaÈt Berlin fuÈr aus Drittmitteln finanzierte Forschungsvorhaben vom 30. Juni
1998.
z
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
12 z 03 | 05
Wahlrecht des Forschers
GrundsaÈtzlich lassen die Regelungen uÈber die Drittmittelforschung die Vorschriften uÈber die AusuÈbung von NebentaÈtigkeiten unberuÈhrt. Bislang war dies in § 25 Abs. 7
HRG explizit festgeschrieben; diese Regelung ist im Zuge
der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1998 entfallen, ohne daû sich allerdings an dem VerhaÈltnis der
Regelungsbereiche zueinander etwas geaÈndert haÈtte. Wird
dem Hochschullehrer ein Forschungsauftrag von dritter
23
Dienstaufgabe oder
NebentaÈtigkeit
12 z 03 05
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Aber nicht beides
gleichzeitig
Klinische PruÈfung
von Arzneimitteln
Suchen
Treffer
Hilfe
Seite erteilt, kann er vor dessen Ûbernahme grundsaÈtzlich waÈhlen, ob er ihn einheitlich als Dienstaufgabe oder
als NebentaÈtigkeit wahrnehmen will (vgl. etwa Ziffer 1.3.2
des baden-wuÈrttembergischen Drittmittelerlasses; ebenso
ThuÈringer Drittmittelerlaû, Ziffer 1c bb.).
Dabei besteht ein Splittingverbot: Der Auftrag kann
nicht getrennt werden in Teile, die als Dienstaufgabe und
solche, die als NebentaÈtigkeit durchgefuÈhrt werden. Nach
Maûgabe der (Hochschul-)NebentaÈtigkeitsverordnungen
der LaÈnder kommt die Ûbernahme einer NebentaÈtigkeit
nur in Betracht, sofern der Forscher die wesentlichen
Maûnahmen zur AuftragsausfuÈhrung selbst anordnet, ihre DurchfuÈhrung uÈberwacht und dafuÈr die persoÈnliche
Verantwortung traÈgt (vgl. etwa § 3 Abs. 2 HNtVO BadenWuÈrttemberg). Ausschlaggebend ist letztlich die der Vergabe zugrundeliegende Vereinbarung: Wird ausdruÈcklich
auf die FoÈrderung der Hochschulforschung abgestellt, ist
der MittelempfaÈnger in seiner Funktion als Hochschullehrer angesprochen; in der Regel handelt es sich dann um
ein Drittmittelprojekt. Werden die Mittel dem Forscher
persoÈnlich zur VerfuÈgung gestellt, liegt eine private NebentaÈtigkeit vor.
Die Abgrenzung zwischen Drittmittelforschung im
Hauptamt und NebentaÈtigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Dies ist etwa bei klinischen PruÈfungen von Arzneimitteln durch Hochschullehrer diskutiert worden. Zum
Teil wird darin eine gutachtliche NebentaÈtigkeit medizinischer Hochschullehrer gesehen, die grundsaÈtzlich genehmigungsfrei ist (Rieger 1984 Rz. 952). Richtig ist, daû der
klinischen PruÈfung, die nach §§ 40 ff. AMG vor der Erstzulassung bzw. der erweiterten Zulassung eines Arzneimittels zwingend vorgeschrieben ist, regelmaÈûig ein Auftrag des an der DurchfuÈhrung der PruÈfung interessierten
24
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Suchen
12 z 03 05
Hilfe
Treffer
Pharmaunternehmens zugrunde liegt. Der Auftrag wird
vom Unternehmen verguÈtet. Zivilrechtlich ist dies ein
Werkvertrag, da es um die Erzielung von Forschungsergebnissen geht. Hochschulrechtlich handelt es sich um einen Forschungsauftrag mit Mitteln Dritter. Die Realisierung derartiger AuftraÈge in NebentaÈtigkeit scheitert in aller Regel zwar nicht daran, daû dann fuÈr den Forscher
nur eine TaÈtigkeit auûerhalb der Hochschule in Betracht
kaÈme (so jedoch ausdruÈcklich Lippert 1992 S. 2338 f.).
Denn Hochschullehrer unterliegen aufgrund ihrer selbstaÈndigen AmtsausuÈbung keinen arbeitszeitrechtlichen
Begrenzungen, so daû § 42 Abs. 3 BRRG nicht zur Anwendung gelangt. Freilich muÈûte der Forscher die PruÈfungen dann persoÈnlich durchfuÈhren und waÈre zeitlich ±
da er sich nicht auf das Wissenschaftsprivileg (Genehmigungsfreiheit) berufen koÈnnte ± mit Blick auf kollidierende Amtspflichten auf hoÈchstens einen Arbeitstag pro Woche beschraÈnkt (z. B. Ziffer 6.1 VwV HNtVO Baden-WuÈrttemberg vom 18. August 1995).
z! Schon aus diesem Grund wird die DurchfuÈhrung von
klinischen PruÈfungen in NebentaÈtigkeit regelmaÈûig
ausscheiden, zumal damit der kontinuierliche Zugang
zu dem fuÈr die PruÈfung erforderlichen Patienten- bzw.
Probandenpotential nicht sichergestellt waÈre. Dementsprechend kommt auch fuÈr nachgeordnetes aÈrztliches
wie nichtaÈrztliches Personal die Beteiligung an klinischen ArzneimittelpruÈfungen nur im Hauptamt in Betracht.
Ûber die Annahme des PruÈfhonorars haben die zustaÈndigen Organe des KliniktraÈgers vorab zu entscheiden. In aller Regel ist dies der Verwaltungsdirektor oder der kauf25
Das PruÈfhonorar muû
alle Kosten abdecken
12 z 03 05
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Strafrechtlich
schwierige
Abgrenzung
zwischen Hauptund NebentaÈtigkeit
Suchen
Treffer
Hilfe
maÈnnische Direktor, ggf. gemeinsam mit dem Leitenden
Ørztlichen Direktor. Teilweise ist auch der Verwaltungsrat
der UniversitaÈt zustaÈndig. Die Mittel (Honorare) sind in
den Haushalt der UniversitaÈt bzw. des Klinikums einzustellen und dort zu verwalten. Durch die klinischen PruÈfungen duÈrfen den TraÈgern der gesetzlichen Krankenversicherung keine zusaÈtzlichen, pruÈfungsbedingten Kosten
auferlegt werden. SaÈmtliche dieser Kosten sind vom pharmazeutischen Unternehmen zu erstatten. Auch der UniversitaÈt duÈrfen keine zusaÈtzlichen, durch das Honorar fuÈr
die PruÈfung nicht gedeckten Kosten verbleiben. FuÈr die
PruÈfung von Medizinprodukten im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Medizinproduktegesetz gelten die gleichen
GrundsaÈtze.
Die dienstrechtlich vergleichsweise einfache Trennung
zwischen Hauptamt und NebentaÈtigkeit ± der NebentaÈtigkeit ist all das zuzurechnen, was nicht Dienstaufgabe ist ±
laÈût sich mit Blick auf die im Abschnitt ¹Gesetzliche Ausgangssituationª beschriebene strafrechtliche Problematik
nicht konsequent durchhalten. Denn die dienstrechtliche
Abgrenzung beider Funktionsbereiche koÈnnte dem strafrechtlichen AmtstraÈgerbegriff allenfalls insoweit zugrundegelegt werden, als der Forscher fuÈr seine NebentaÈtigkeit
keinerlei Einrichtungen, Personal oder Materialien seines
Dienstherrn in Anspruch nimmt. Reine BeratervertraÈge
im Rahmen von Forschung und Entwicklung sind zwar
geradezu klassische NebentaÈtigkeiten, weil nur so die
Zahlung eines Beratungshonorars moÈglich ist. Es liegt jedoch auf der Hand, daû Haupt- und Nebenamt ineinander uÈbergehen, wenn die beratene Firma mit der wissenschaftlichen Einrichtung in laufenden GeschaÈftsbeziehungen steht und der klinische Forscher (im Rahmen des
Hauptamtes) zu Beschaffungsmaûnahmen fachliche Emp26
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Suchen
12 z 03 05
Hilfe
Treffer
fehlungen abgibt oder gar die einzelnen Konditionen zu
Lasten der gesetzlichen KostentraÈger aushandelt. So wird
in einschlaÈgigen Verwaltungsvorschriften gelegentlich
ausgedruÈckt, daû Belohnungen oder Geschenke ¹in Bezug
auf das Amtª auch jegliches Nebenamt und jede sonstige
NebentaÈtigkeit erfassen (rheinland-pfaÈlzische VwW zur
BekaÈmpfung der Korruption in der oÈffentlichen Verwaltung ± FM-P 1059 A-412 ± Nr. 3.4).
z! Somit koÈnnen auch in NebentaÈtigkeit realisierte For-
schungsprojekte grundsaÈtzlich den TatbestaÈnden der
Korruptionsdelikte unterfallen.
GenehmigungsbeduÈrftige und genehmigungsfreie
NebentaÈtigkeiten
Jedem medizinischen Hochschullehrer steht aus Art. 12
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz
das Recht zu, seine Arbeitskraft entgeltlich zu verwerten.
Dieses Recht findet seine Grenze in den hergebrachten
GrundsaÈtzen des Berufsbeamtentums, insbesondere in
der beamtenrechtlichen Pflicht, sich mit voller Hingabe
dem Beruf zu widmen. Infolgedessen ist ein erheblicher
Teil moÈglicher NebentaÈtigkeiten genehmigungspflichtig,
§ 42 Abs. 1 BRRG in Verbindung mit den jeweiligen Landesbeamtengesetzen. Dies bedeutet, das dem einzelnen
Forscher auûerdienstliche NebentaÈtigkeiten lediglich
¹formellª verboten sind und auf Antrag genehmigt werden muÈssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Rahmen besteht ein Rechtsanspruch auf
Erteilung einer NebentaÈtigkeitsgenehmigung, wenn die
NebentaÈtigkeit dienstliche Interessen nicht beeintraÈchtigt.
Nicht genehmigungsbeduÈrftig sind gemaÈû § 42 Abs. 1
Satz 3 BRRG nur wenige, abschlieûend genannte NebentaÈ27
Rechtsanspruch auf
NebentaÈtigkeit
Genehmigungsfreie
TaÈtigkeiten
12 z 03 05
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Suchen
Treffer
Hilfe
tigkeiten. Dazu zaÈhlen unter anderem die schriftstellerische, wissenschaftliche oder kuÈnstlerische TaÈtigkeit, es sei
denn, es liegt eine gewerbs- oder geschaÈftsmaÈûige Verwertung entsprechender Arbeiten vor, sowie VortragstaÈtigkeiten des Forschers, die keine Lehr- und UnterrichtstaÈtigkeiten sind. Genehmigungsfrei ist auch die mit Lehroder Forschungsaufgaben zusammenhaÈngende selbstaÈndige GutachtertaÈtigkeit, wobei eine SelbstaÈndigkeit in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn das Gutachten in den
wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wurde, und der Verfasser die Verantwortung fuÈr das Gutachten durch Unterzeichnung uÈbernimmt. Die Erstattung des Gutachtens
muû sich auf Fragen des Fachgebietes des Verfassers beziehen.
Der Katalog der nicht genehmigungspflichtigen NebentaÈtigkeiten ist abschlieûend, so daû in der Praxis haÈufig vorab eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten eingeholt werden muû. Die ZustaÈndigkeit ist zumeist aus
den Ministerien auf die Hochschulleitungen verlagert
worden. Bei Professoren und sonstigem wissenschaftlichen Personal der Hochschule ist dies die oberste DienstbehoÈrde oder die von ihr durch Rechtsverordnung als
Dienstvorgesetzter bestimmte Stelle (z. B. in NRW § 4
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung uÈber beamtenrechtliche ZustaÈndigkeiten im GeschaÈftsbereich des Wissenschaftsministers).
Fakultative
Anzeigenpflicht
BeschraÈnkungen durch das Zweite
NebentaÈtigkeitsbegrenzungsgesetz
Vor dem Inkrafttreten des Zweiten NebentaÈtigkeitsbegrenzungsgesetzes waren nicht genehmigungsbeduÈrftige NebentaÈtigkeiten der DienstbehoÈrde grundsaÈtzlich nicht mitzuteilen. Mit der Neuregelung der SaÈtze 4 bis 6 des § 42
28
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Suchen
12 z 03 05
Hilfe
Treffer
Abs. 1 BRRG kann nunmehr durch Gesetz fuÈr nicht genehmigungspflichtige NebentaÈtigkeiten vom 9. 9. 1997
eine Anzeigepflicht vorgesehen werden, die auch auf die
Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden kann.
Den LaÈndern wird insoweit nicht vorgegeben, fuÈr welche
nicht genehmigungspflichtigen TaÈtigkeiten sie eine generelle Anzeigepflicht einfuÈhren muÈssen. Eine genehmigungsfreie NebentaÈtigkeit ist jedoch nicht schon dann
entgeltlich ± und damit anzeigepflichtig ±, wenn der Beamte lediglich einen angemessenen Auslagen- und Aufwendungsersatz erhaÈlt.
Auch fuÈr die genehmigungspflichtigen NebentaÈtigkeiten, z. B. BeratervertraÈge, bewirkt § 42 Abs. 2 Satz 5 BRRG
eine Ønderung. Nunmehr muû der Beamte bei AntraÈgen
auf Erteilung einer NebentaÈtigkeitsgenehmigung entscheidungsrelevante Nachweise nicht nur mit Blick auf Art
und Umfang der TaÈtigkeit, sondern auch auf Entgelte und
geldwerte Vorteile hieraus erbringen und jede Ønderung
unverzuÈglich anzeigen.
FuÈr wissenschaftliches Personal an Hochschulen
kommt § 42 BRRG nur insoweit zur Anwendung, als das
Hochschulrahmengesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§ 52 HRG enthaÈlt ± allerdings nur fuÈr die NebentaÈtigkeit
von Professoren ± eine Sonderregelung. Danach sind wissenschaftliche oder kuÈnstlerische NebentaÈtigkeiten von
Hochschullehrern, die entgeltlich ausgeuÈbt werden, nach
naÈherer Bestimmung des Landesrechtes der zustaÈndigen
DienstbehoÈrde anzuzeigen, unabhaÈngig davon, ob sie einer Genehmigung beduÈrfen oder nicht. Paradoxerweise
werden Wissenschaftler damit nebentaÈtigkeitsrechtlich
strenger behandelt als sonstige Beamte. Denn die (Hochschul-)NebentaÈtigkeitsverordnungen der LaÈnder legen
durchgaÈngig eine entsprechende Anzeigeverpflichtung fuÈr
29
Erweiterte
Nachweispflicht
Gutachter- und
VortragstaÈtigkeiten
12 z 03 05
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Wissenschaftliche
Veranstaltungen
im Hauptamt
Wissenschaftliche
Veranstaltungen
im Nebenamt
Suchen
Treffer
Hilfe
Hochschullehrer fest. Das gleiche gilt fuÈr die mit Lehroder Forschungsaufgaben zusammenhaÈngenden selbstaÈndigen GutachtertaÈtigkeiten. Somit bleibt es den LaÈndern
uÈberlassen, ob sie fuÈr den vorgenannten Bereich eine Anzeigepflicht einfuÈhren oder nicht. Die Sonderregelung fuÈr
Professoren rechtfertigt sich daraus, daû diese nach § 43
Abs. 1 Satz 1 HRG ihre Aufgaben selbstaÈndig wahrnehmen. FuÈr ausschlieûliche VortragstaÈtigkeiten medizinischer Hochschullehrer gilt die zusaÈtzlich eingefuÈhrte Anzeigepflicht allerdings nicht (Zwehl 1998 S. 99).
Relevanz gewinnt diese Differenzierung insbesondere
vor dem Hintergrund der Teilnahme medizinischer Hochschullehrer an wissenschaftlichen Veranstaltungen. Soweit
wissenschaftliche Tagungen, Symposien, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Hauptamt besucht werden,
besteht keinerlei Genehmigungspflicht fuÈr Hochschullehrer. Die Teilnahme dient der Vermittlung und Weitergabe
klinischen Wissens und praktischer Erfahrungen. Professoren ist es grundsaÈtzlich freigestellt, Dienstaufgaben im
Rahmen des dienstlich Notwendigen auch auûerhalb ihrer Dienststelle ohne ausdruÈckliche vorherige Genehmigung zu erfuÈllen, soweit sie keine Reisekostenerstattung
beantragen und eine reisekostenrechtliche Entscheidung
deshalb nicht erforderlich ist (OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 3. Februar 1998 ± 6A 4879/96).
Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche Teilnahme im Rahmen einer NebentaÈtigkeit erfolgt. Ûbersteigt
die wissenschaftliche Mitwirkung die reine VortragstaÈtigkeit ± etwa als Moderation, Ûbungsleitung o. aÈ. ± besteht,
wie dargelegt, nach Maûgabe des jeweiligen Landesrechts
eine Anzeigepflicht des Forschers der Klinikverwaltung
gegenuÈber. Sie bezieht sich auch auf die angemessene
Ûbernahme von Reise- und Ûbernachtungskosten sowie
30
Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit
Inhalt
Suchen
12 z 03 05
Hilfe
Treffer
ein Vortragshonorar oder sonstige geldwerte Vorteile
durch den Sponsor. Diese Kostentragung ist unbedenklich: Denn auch die in diesem Sinne ¹entgeltlicheª TaÈtigkeit aÈndert ihren Charakter als genehmigungsfreie NebentaÈtigkeit nicht. Strikt zu vermeiden ist hingegen die
Erstreckung der Reisekostenerstattung auch auf einen mit
der wissenschaftlichen Veranstaltung gekoppelten (Kurz-)
Urlaub oder einen privat motivierten Anschluûaufenthalt.
Die Anzeige der Teilnahme an fremdfinanzierten Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen fuÈhrt nicht
nur zu einer Transparenz mit Blick auf den Einsatz der
Mittel, sondern hindert auch jeglichen strafrechtlichen
Vorwurf: Denn nach § 331 Abs. 3 StGB scheidet eine Vorteilsannahme aus, wenn der Forscher einen Vorteil annimmt und die zustaÈndige BehoÈrde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat
oder der BeguÈnstigte unverzuÈglich (nachtraÈglich) bei ihr
Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. In
gleichem Maûe, wie die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen TaÈtigkeit durch den Dienstvorgesetzten
einen Rechtfertigungsgrund bildet, gilt dies fuÈr die rechtzeitige Anzeige einer (nur) anzeigepflichtigen NebentaÈtigkeit.
Neben der vorbezeichneten EinfuÈhrung erweiterter
Offenlegungspflichten fuÈr den klinischen Forscher hat das
Zweite NebentaÈtigkeitsbegrenzungsgesetz zudem eine Befristung von NebentaÈtigkeitsgenehmigungen mit sich gebracht. Diese werden nur noch auf 5 Jahre befristet erteilt.
Das Gesetz gilt zunaÈchst nur fuÈr Bundesbeamte und
bedarf einer Umsetzung in Landesrecht. Diese hat bereits
in Baden-WuÈrttemberg, Niedersachsen sowie Hessen
31
Anzeige mit
strafrechtlicher
Schutzfunktion
Noch nicht in allen
LaÈndern umgesetzt
12 z 03 06
Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht
Inhalt
Suchen
Treffer
Hilfe
stattgefunden und steht in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen unmittelbar bevor.
12 z 03 | 06
Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht
Berufsrechtliche
Grenzen durch
die MBO-Ø
Die KooperationsmoÈglichkeiten zwischen Ørzten und Industrie sind nicht nur dienstrechtlich, sondern auch berufsrechtlich begrenzt und fixiert. So bildet § 32 der Musterberufsordnung der Deutschen Ørzte (MBO-Ø) in der
Fassung der BeschluÈsse des 100. Deutschen Ørztetages
1997 (Musterberufsordnung 1997 S. 2354) das standesrechtliche Øquivalent zu dem dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Verbot fuÈr Beamte und Angestellte im oÈffentlichen
Dienst, fuÈr ihre Diensthandlungen Belohnungen entgegenzunehmen (§ 10 BAT, § 43 BRRG). GemaÈû § 32 MBO-Ø
ist es unzulaÈssig, sich von Patienten oder von Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das uÈbliche Maû
kleiner Anerkennungen uÈbersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, daû der Arzt in seiner aÈrztlichen
Entscheidung beeinfluût sein koÈnnte. Bisher war in § 32
Abs. 2 MBO a. F. nur die Annahme von Werbegaben
durch die (pharmazeutische) Industrie als regelungsbeduÈrftig angesehen worden. Die Neufassung des 4. Abschnitts im 2. Kapitel der MBO-Ø 1997 stellt eine Reaktion der Ørzteschaft auf immer subtilere GrenzuÈberschreitungen dar, die den aÈrztlichen Beruf in der allgemeinen Meinung zu schaÈdigen geeignet sind (Ratzel u.
Lippert 1998 § 32 Rz. 1).
§ 33 MBO-Ø regelt das ¹BeziehungsverhaÈltnisª von
Arzt und Industrie. Soweit Ørzte Leistungen fuÈr die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinischtechnischen GeraÈten erbringen ± z. B. bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung ± muû die hierfuÈr be-
Keine Probleme
bei geringem Wert
32
Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht
Inhalt
Suchen
12 z 03 06
Hilfe
Treffer
stimmte VerguÈtung der erbrachten Leistung entsprechen.
Die Annahme von Werbegaben oder von Vorteilen fuÈr
den Besuch von Informationsveranstaltungen der Hersteller ist untersagt, soweit der Wert nicht bloû geringfuÈgig
ist. Dasselbe gilt fuÈr die Annahme unzulaÈssiger Vorteile
von Herstellern oder HaÈndlern aus dem Bezug der in
Satz 1 genannten Produkte.
Schlieûlich ist § 35 MBO-Ø betreffend Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring neu eingefuÈhrt worden.
Werden Art, Inhalt und PraÈsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von einem aÈrztlichen Veranstalter
bestimmt, ist die Annahme von BeitraÈgen Dritter (Sponsoring) fuÈr Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der AnkuÈndigung und DurchfuÈhrung allerdings offen darzulegen. Mit der Vorschrift werden Fortbildungsveranstaltungen in Krankenhausabteilungen ebenso erfaût wie solche
von medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften,
aber auch von Ørzteschaften und Ørztekammern. Dabei
ist zu beachten, daû die fachliche Fortbildung von Ørzten
nach § 4 Abs. 1 MBO-Ø eine unmittelbare standesrechtliche Pflicht darstellt, die parallel zur aÈquivalenten dienstrechtlichen Verpflichtung steht, die Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung bestmoÈglich zu erfuÈllen.
Normalerweise nehmen Sponsoren aus der Industrie
auf den Inhalt dieser Veranstaltungen keinen Einfluû, der
etwa uÈber die Freistellung von Referentenhonoraren hinausgeht. Berufsrechtlich problematisch werden die genannten Veranstaltungen vor allen Dingen dann, wenn
der einzelne Arzt auf Produkte eines bestimmte Herstellers ¹fixiertª werden soll, indem er ausschlieûlich im Gebrauch bestimmter Instrumente, GeraÈte, Materialien o. aÈ.
33
Sponsoring im
engeren Sinne
Weitergehendes
Sponsoring
12 z 03 06
Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht
Inhalt
Suchen
Treffer
Hilfe
an den GegenstaÈnden geschult werden soll. Dabei handelt
es sich dann freilich nicht mehr um gesponsorte ¹Fortbildungsveranstaltungenª im engeren Sinne (Ratzel u.
Lippert 1998 § 35 Rz. 2).
z zusammenfassung
Der Einwerbung industrieller Drittmittel durch klinische Forscher an UniversitaÈten und mit UniversitaÈten verbundenen wissenschaftlichen Einrichtungen kommt eine erhebliche Bedeutung zu, da derartige Drittmittel sowohl Instrumente des Wettbewerbs als auch der Forschungskoordination sind.
Sie dienen daruÈber hinaus ± mittelbar ± der wissenschaftlichen QualitaÈtssicherung, da ihre VerfuÈgbarkeit vom jeweiligen fachlich-wissenschaftlichen
RenommeÂe des einzelnen Forschers abhaÈngig ist.
Angesichts der vergleichsweise engen dienst-,
hochschul- und strafrechtlichen Rahmenvorgaben
ist mit Blick auf die korrekte Verwaltung und Verwendung der Drittmittel die strikte Beachtung der
vorhandenen Drittmittelerlasse, der (Hochschul-)
NebentaÈtigkeitsverordnungen der LaÈnder, etwaiger
Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit industriellen Drittmitteln, Klinikumsordnungen, daruÈber hinaus auch der SelbstverpflichtungserklaÈrungen der Industrie notwendige Voraussetzung. Zur
Vermeidung haftungsrechtlicher Risiken sollten
Drittmittel, selbst wenn sie aus der Industrie stammen, im regulaÈren Drittmittelverfahren bewirtschaftet werden. Obgleich die Mittel dann wie
Haushaltsmittel in den Haushaltsplan eingestellt
werden, bietet dieses Verfahren aufgrund des
34
Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht
Inhalt
Suchen
12 z 03 06
Hilfe
Treffer
grundsaÈtzlichen Vorrangs der Bewilligungsbestimmungen des Geldgebers hinreichende FlexibilitaÈt.
Ob die Verwaltung der Drittmittel uÈber separate
Konten der UniversitaÈt bzw. des verselbstaÈndigten
Klinikums erfolgt oder durch gemeinnuÈtzige FoÈrdervereine oder Stiftungen ist nachrangig. Bei der
Mittelverwaltung uÈber einen FoÈrderverein muû sichergestellt sein, daû der beguÈnstigte Forscher
nicht in seiner Eigenschaft als FunktionstraÈger im
Verein uÈber die Verwendung der Spenden bzw. die
gleichzeitige oder spaÈtere Erteilung von BeschaffungsauftraÈgen an den Spender entscheidet. Um
von vornherein den Anschein eines ¹UmgehungsgeschaÈftesª zu vermeiden, sollte der Forscher in
der Regel nicht zugleich Vorstandsmitglied des
FoÈrdervereins sein. Erst recht ist eine Abwicklung
uÈber Privatkonten auszuschlieûen.
Eine moÈglichst umfassende Anzeige eines mit
Drittmitteln durchgefuÈhrten Forschungsvorhabens
bzw. einer Teilnahme an einer von Dritten finanzierten wissenschaftlichen Veranstaltung der Verwaltung des Klinikums gegenuÈber hat nicht nur
eine dienstrechtliche, sondern vor allem eine strafrechtliche Schutzfunktion. Denn damit entfaÈllt das
im Rahmen der Amtsdelikte nur noch rudimentaÈr
erforderliche ¹BeziehungsverhaÈltnisª zwischen dem
klinischen Forscher in einer Hochschuleinrichtung
und dem externen Geldgeber fuÈr die durch Unternehmen finanzierte medizinische Forschung.
35
12 z 03 06
Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht
Inhalt
Suchen
Hilfe
Treffer
Literaturverzeichnis
Dieners P (1998) Selbstkontrolle der Wirtschaft zur Verhinderung von Korruption. JZ 4:181±186
GoÈben J (1999) Industriell gesponsorte Forschung in UniversitaÈtsklinika. Forschung & Lehre: 22±24
Hailbronner K (Hrsg) (1998) Kommentar zum Hochschulrahmengesetz (HRG). MuÈller, Heidelberg
Kodex Medizinprodukte (1997) NJW 24:XX ff
Lippert HD (1992) Klinische PruÈfungen von Arzneimitteln durch
Professoren: Dienstaufgabe oder NebentaÈtigkeit? NJW: 2338 f
Matthiessen-Kreuder U (1991) Zur Finanzierung der Hochschulen ± Aktuelle Probleme der Drittmittelverwaltung. WissR
24:221±233
Meuer S (1998) Wie attraktiv ist die europaÈische WissenschaftsfoÈrderung? Forschung & Lehre: 295±297
Musterberufsordnung (1997) Musterberufsordnung der Deutschen Ørzte (MBO-Ø) in der Fassung der BeschluÈsse des
100. Deutschen Ørztetages in Eisenach. DØ: 2354
PuÈttner G, Mittag U (1989) Rechtliche Hemmnisse der Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft. Nomos, BadenBaden
Ratzel R, Lippert HD (1998) Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ørzte (MBO) 2. Aufl. Springer, Berlin
Heidelberg New York Tokyo
Rieger HJ (1984) Lexikon des Arztrechts. De Gruyter, Berlin
New York
Sandberger G (1996) Drittmittelverwaltung. In: FlaÈmig C et al.
(Hrsg) Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. Springer,
Berlin Heidelberg New York Tokyo, Bd 1, S 1089±1106
Wissenschaftsrat (1995) Stellungnahme zur Entwicklung der
Hochschulmedizin vom 20. Januar 1995, Drucksache des
Wissenschaftsrates 1842/95
Zwehl H von (1998) NebentaÈtigkeitsrecht im oÈffentlichen Dienst.
Luchterhand, Neuwied
Weiter
36