Die Problemstellung Inhalt Suchen 12 z 01 01 Hilfe Treffer Haftungsrecht im Krankenhaus 12 z 01 Hermann Fenger inhaltsuÈberblick Immer haÈufiger gehen Patienten mit rechtlichen Mitteln gegen die sie behandelnden KrankenhausaÈrzte vor. Um hiergegen gewappnet zu sein, um Fehlerquellen zu erkennen und entsprechend reagieren zu koÈnnen, soll in den folgenden AusfuÈhrungen ein Ûberblick uÈber die rechtlichen Grundlagen geschaffen und praktische Hinweise gegeben werden. Die Frage der Haftung wird getrennt fuÈr Ørzte und Krankenhausverwaltung ausgefuÈhrt. Falls es doch zum Prozeû kommt, muû zwischen Zivil- und Strafverfahren unterschieden werden. Abschlieûend duÈrfen AusfuÈhrungen zur Haftpflichtversicherung nicht fehlen. Die Problemstellung 12 z 01 | 01 Das steigende Anspruchsdenken in der heutigen Gesellschaft in Verbindung mit knapper werdenden privaten Geldmitteln sind mit als Ursache fuÈr die staÈndig steigende Zahl (uÈberwiegend vermeintlicher) AnspruÈche von Patienten gegenuÈber KrankenhaÈusern und Ørzten anzusehen. In einer dpa-Meldung vom 18. 8. 1998 ist die Rede von jaÈhrlich 30 000 FaÈllen; dies duÈrfte allerdings zu hoch gegriffen sein. UnterstuÈtzt wird diese Entwicklung durch teilweise einseitige Berichterstattungen in den Medien. Dadurch geht das Vertrauen, welches fruÈher das VerhaÈltnis zwischen Arzt und Patient gepraÈgt hat, verloren, und es entsteht ein reines DienstleistungsverhaÈltnis. Deckungszusagen von Rechtsschutzversicherungen fuÈr die Verfahrenskosten tun ein uÈbriges, um die Zahl der Klageverfahren bei den Zivilgerichten und Strafanzeigen bei den Staats1 12 z 01 01 Die Problemstellung Inhalt Suchen Treffer Hilfe anwaltschaften steigen zu lassen. Die sich kontinuierlich steigernde Zahl von RechtsanwaÈlten auf der Suche nach lukrativen BetaÈtigungsfeldern ist dieser Tendenz ebenfalls foÈrderlich. Dies gilt mittlerweile auch fuÈr zahlreiche, nach BetaÈtigungsfeldern suchenden Ørzte, die ihre Mithilfe bei der Durchsetzung von RegreûanspruÈchen der Anwaltschaft in juristischen Fachzeitungen anbieten. Die BehoÈrden richten mittlerweile Spezialkammern und Senate bei den Gerichten sowie Spezialabteilungen bei den Staatsanwaltschaften ein. Die hoÈchstrichterliche Rechtsprechung stellt im uÈbrigen auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten immer strengere Anforderungen an die aÈrztliche AufklaÈrungspflicht. Dies fuÈhrt vielfach zu Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten, wodurch wiederum Patienten ermutigt werden, AnspruÈche geltend zu machen. Eine Reihe aufsehenerregender Urteile und entsprechender Berichterstattung in den Medien laÈût zudem bei vielen Medizinern, Verwaltungsleuten und Haftpflichtversicherern die BefuÈrchtung aufkommen, daû man sich ¹amerikanischen VerhaÈltnissenª naÈhert. Dort ist allerdings mittlerweile eine ruÈcklaÈufige Tendenz festzustellen, nachdem in einigen Bundesstaaten die ForderungshoÈhe durch gesetzliche Regelungen begrenzt wurden. Auch wenn die BefuÈrchtungen hierzulande als zu weitgehend angesehen werden muÈssen, laÈût sich nicht von der Hand weisen, daû sich KrankenhaÈuser sowie aÈrztlicher und nichtaÈrztlicher Dienst in Zukunft noch haÈufiger als bisher mit Anspruchstellungen unzufriedener Patienten werden auseinander setzen muÈssen. Dabei wird auch die HaÈufigkeit von entsprechenden Strafanzeigen gegen Ørzte steigen. Um hiergegen entsprechend gewappnet zu sein, Fehlerquellen zu erkennen und entsprechend zu rea2 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen 12 z 01 02 Hilfe Treffer gieren, soll in den folgenden AusfuÈhrungen ein Ûberblick uÈber die rechtlichen Grundlagen geschaffen und praktische Hinweise gegeben werden. Die allgemeinen Grundlagen 12 z 01 | 02 Der unzufriedene Patient kann seine AnspruÈche auf verschiedene rechtliche Grundlagen stuÈtzen. Er hat die MoÈglichkeit, aus dem mit dem Krankenhaus und/oder Arzt abgeschlossenen Vertrag seine AnspruÈche herzuleiten. Ebenso kann er AnspruÈche aus dem Recht der unerlaubten Handlung begruÈnden. Oftmals ist zu beobachten, daû parallel hierzu eine Strafanzeige erstattet wird. Dies geschieht meist mit der Absicht, mit Hilfe des Staatsapparates, der von Amts wegen Ermittlungen durchfuÈhren muû und sich hierzu oftmals eines SachverstaÈndigen bedient, kostenguÈnstig Anhaltspunkte fuÈr die spaÈtere Geltendmachung zivilrechtlicher AnspruÈche zu erhalten. PatientenanspruÈche aus vertraglicher Haftung Der Patient schlieût regelmaÈûig mit dem Arzt und dem Krankenhaus einen Dienstvertrag ab, dessen Regelungen sich in §§ 611 ff. BGB finden. Geschuldet wird daher nicht ein konkreter (Heilungs-)Erfolg, sondern eine TaÈtigkeit, die moÈglichst den angestrebten Heilungserfolg haben soll. Die vertragliche Haftung des Arztes fuÈr Behandlungsfehler knuÈpft somit an die Verletzung von Verhaltenspflichten an, die in gleicher Weise und mit demselben Inhalt auf den Schutz der Gesundheit des Patienten bezogen sind wie die Pflichten, deren Verletzung zur deliktischen Arzthaftung fuÈhrt (vgl. BGH NJW 1987 S. 705). Die deliktische Haftung ergibt sich aus §§ 823 ff. BGB, dem Recht der unerlaubten Handlung. 3 Vertrag, unerlaubte Handlung, Strafanzeige 12 z 01 02 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Unterschiedliche VerjaÈhrungsfristen Verantwortung fuÈr das Verhalten von Hilfspersonen Schmerzensgeld Suchen Treffer Hilfe Der Unterschied der beiden Grundlagen beruht zunaÈchst in den verschiedenen VerjaÈhrungsfristen. Der Anspruch aus dem Vertrag verjaÈhrt gem. § 195 BGB regelmaÈûig in 30 Jahren. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung verjaÈhrt nach § 852 BGB innerhalb von 3 Jahren. Dabei ist jedoch von besonderer Bedeutung, daû der Lauf dieser Frist erst ab Kenntnis des GeschaÈdigten von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen beginnt. Dies ist von besonderer Bedeutung bei der Geburtshilfe. Hier zeigen sich oftmals Ursachen erst nach vielen Jahren, so daû auch insoweit mit einer Inanspruchnahme 30 Jahre lang gerechnet werden muû. Dies wiederum zwingt letztlich dazu, die Krankenunterlagen auch fuÈr diesen Zeitraum aufzubewahren, um nicht bei spaÈterer Inanspruchnahme Beweisnachteile zu erleiden, da man die Krankenunterlagen vernichtet hat. Ein weiterer Unterschied besteht in dem unterschiedlichen EinstehenmuÈssen fuÈr das Verhalten von Hilfspersonen. Bei vertraglicher Inanspruchnahme gilt § 278 BGB, wonach fuÈr das schuldhafte Verhalten von ErfuÈllungsgehilfen einzustehen ist. Bei deliktischer Haftung ist uÈber § 831 BGB fuÈr das rechtswidrige Verhalten von Verrichtungsgehilfen wegen vermuteten Auswahl- oder Weisungsverschulden einzustehen, wobei jedoch eine EntlastungsmoÈglichkeit besteht. Allerdings haben die Gerichte diese ExculpationsmoÈglichkeit durch hohe Anforderungen erheblich erschwert und daher die verschiedenen Einstandspflichten im Ergebnis angenaÈhert. Der entscheidende Unterschied besteht darin, daû gem. § 847 BGB das Deliktsrecht den Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz zu Gunsten unmittelbar GeschaÈdigter nach §§ 844 ff. BGB vorsieht. Hierin besteht bei der uÈberwiegenden Zahl der Anspruchsteller das Motiv zur Geltendmachung von AnspruÈchen. 4 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen 12 z 01 02 Hilfe Treffer Gemeinsam gilt fuÈr beide Anspruchsgrundlagen das Verschuldensprinzip. Voraussetzung fuÈr einen Anspruch ist in beiden FaÈllen eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine dadurch verursachte SchaÈdigung des Patienten an KoÈrper und Gesundheit. Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsaÈtzlich identisch (vgl. BGH NJW 1989 S. 767). Die Pflicht des Arztes zur fachlich gebotenen Sorgfalt nach aktuellem Standard, zur AufklaÈrung des Patienten, zur Dokumentation, zur GewaÈhrung von Einsicht in die Krankenunterlagen gilt vertraglich wie auûervertraglich. Dem Patienten kommt bei Diagnose und Therapie vertraglich und deliktisch der gleiche Schutz zu. In der juristischen Praxis wird ein Anspruch eines Patienten regelmaÈûig auf beide Anspruchsgrundlagen gestuÈtzt. Vielfach wird in auûergerichtlichen Aufforderungsschreiben und Klageschriften die Anspruchsgrundlage uÈberhaupt nicht genannt. Stillschweigend geht man davon aus, daû der vermeintliche Anspruch auf beiden Anspruchsgrundlagen basieren soll. FuÈr den einen Anspruch geltend machenden Patienten stellt sich regelmaÈûig die Frage, gegen wen dieser Anspruch sich foÈrmlich zu richten hat. Vielfach beobachtet man, daû sich gegen mehrere Personen und Gesellschaften richtende Klagen teilweise abgewiesen werden, da der Falsche verklagt wurde. Soweit AnspruÈche auf Deliktsrecht gestuÈtzt werden, richten sich diese regelmaÈûig gegen die Personen, die taÈtig geworden sind. Insoweit wird der Kreis der in Anspruch zu nehmenden Personen moÈglichst weit gefaût, um Zeugen auszuschlieûen, was sich vielfach fuÈr junge Ørzte bei laufenden Bewerbungen nachteilig auswirkt. 5 Pflicht zur fachlich gebotenen Sorgfalt Wer verklagt ist, kann nicht Zeuge sein 12 z 01 02 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen Treffer Hilfe Eine verklagte Partei kann nicht gleichzeitig Zeuge im Rechtsstreit sein. Diese Taktik im Zivilrechtsstreit findet UnterstuÈtzung im Gesetz. Es ist zwischen der Eigenhaftung des Arztes nach §§ 823, 276 BGB, der Organhaftung nach § 31 BGB, der Haftung fuÈr Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB und der Staatshaftung nach Artikel 34 GG, § 839 BGB zu unterscheiden. Hier kommt es oft zu Ûberschneidungen, da bei dem Zusammenwirken von Ørzten, Pflegepersonal und Krankenhausverwaltung die Verantwortungsbereiche sich vielfach uÈberschneiden. Insoweit sind die HaftungsverhaÈltnisse im Krankenhausbereich kompliziert. Vertragliche Beziehungen koÈnnen zu dem behandelnden Arzt, dem KrankenhaustraÈger oder zu beiden bestehen. Maûgebend hierfuÈr ist der Charakter des abgeschlossenen Krankenhausaufnahmevertrages. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der stationaÈren und der ambulanten Behandlung. Nach stationaÈrer Behandlung Es haben sich hier in der Vergangenheit 3 unterschiedliche Formen herausgebildet, die wiederum zu unterschiedlichen HaftungsmoÈglichkeiten fuÈhren. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag schuldet der TraÈger eine umfassende Versorgung des Patienten, also die aÈrztliche Behandlung, die Unterbringung und die pflegerische Betreuung. Diese Vertragsform ist beim Kassenpatienten der Regelfall. Wegen der besonderen Bedeutung der geschuldeten Heilbehandlung gelten die Vorschriften des Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB (vgl. BGH NJW 1980 S. 1452 f.; OLG Karlsruhe VersR 1996 S. 62). In diesen FaÈllen haftet der TraÈger dem Patienten bei saÈmtlichen 6 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen 12 z 01 02 Hilfe Treffer Pflichtverletzungen aus Vertrag. Vertragliche SchadensersatzanspruÈche kann der Patient deshalb nur gegen den KrankenhaustraÈger geltend machen. Ørzte und Pflegepersonal koÈnnen wegen Pflichtverletzungen allerdings (nur) nach § 823 ff. BGB in Anspruch genommen werden. Gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag. Von einem gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag spricht man bei Eingehung von 2 vertraglichen Beziehungen. Dies gilt im wesentlichen bei stationaÈrer Behandlung durch den Belegarzt. Der Patient geht mit dem liquidationsberechtigten Arzt einen Vertrag ein. Gleichzeitig schlieût er mit dem KrankenhaustraÈger einen entsprechenden Versorgungsvertrag. Die Frage nach der Verantwortlichkeit ist bei diesem Vertragstypus nicht immer leicht zu beantworten. Die ZustaÈndigkeitsbereiche lassen sich nicht immer exakt trennen. Deshalb hat man als maûgebliches Haftungskriterium angesehen, wer nach auûen gegenuÈber dem Patienten handelt, und wer nach der Bundespflegesatzverordnung berechtigt ist, die betreffende Leistung abzurechnen. Danach hat der Belegarzt fuÈr seine eigene TaÈtigkeit sowie fuÈr die TaÈtigkeit der in seinem Fachgebiet taÈtig gewordenen Ørzte einzustehen. Er haftet also fuÈr den aÈrztlichen Bereitschaftsdienst, auch wenn dieser durch KrankenhausaÈrzte oder andere BelegaÈrzte erbracht wird. Den Belegarzt trifft ferner eine Haftung, wenn den von ihm angestellten oder zur Urlaubsvertretern bestellten Ørzten oder den KrankenhausaÈrzten, die an seiner Stelle zur Notfallversorgung Hilfe leisten, ein Fehler unterlaÈuft (vgl. OLG Celle VersR 1993 S. 360). Das Krankenhaus haftet demgegenuÈber fuÈr Fehler der KrankenhausaÈrzte eines anderen Fachgebietes und der 7 Schwierige Trennung der ZustaÈndigkeitsbereiche 12 z 01 02 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt GesamtschuldverhaÈltnis Suchen Treffer Hilfe PflegekraÈfte (vgl. BGH NJW 1986 S. 2365; OLG DuÈsseldorf VersR 1988 S. 91/93). Eine Ausnahme von dieser haftungsrechtlichen Trennung hat der Bundesgerichtshof in einem speziellen Fall zugelassen. Danach haftet ein Belegarzt fuÈr Fehler, die dem Pflegepersonal auûerhalb des pflegerischen Bereiches unterlaufen, wenn die dessen Kompetenz uÈbersteigenden Aufgaben durch den Belegarzt zugewiesen wurden (BGH Urteil vom 16.4.96, AZ: VI ZR 190/95). Zu Ûberschneidungen, die letztlich ein GesamtschuldverhaÈltnis zwischen Belegarzt und Krankenhaus ausloÈsen, wird es dann kommen, wenn etwa Fehler in der Pflege auf AnweisungsversaÈumnis des selbst liquidierenden Arztes zuruÈckzufuÈhren sind (vgl. BGH NJW 1984 S. 1400). Entsprechendes gilt fuÈr den Fall, daû Pflegepersonal auf eine offensichtlich unrichtige Anweisung des Belegarztes nicht nachfragt, oder der Belegarzt einen eindeutigen Fehler des nachgeordneten Krankenhausarztes nicht erkennt (vgl. OLG DuÈsseldorf MedR 1993 S. 233 ff.). Kommt es im Rahmen der horizontalen aÈrztlichen Arbeitsteilung zu InformationsversaÈumnissen, liegt ebenfalls ein GesamtschuldverhaÈltnis vor (vgl. OLG Hamm MedR 1992 S. 340 f.). Beispiel. Der Belegarzt ist fuÈr Fehler einer freiberuflich taÈtigen Hebamme einstandspflichtig, wenn eine Patientin sich auf Veranlassung ihres Frauenarztes zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, in welchem dieser Belegarzt ist. Nimmt der Belegarzt die Eingangsuntersuchung vor, ist er auch fuÈr Fehler verantwortlich, die einer freiberuflich taÈtigen Hebamme unterlaufen, waÈhrend sie die Geburt bei zeitweiliger Abwesenheit des Arztes uÈberwacht. Dem gegenuÈber hat der KrankenhaustraÈger weder fuÈr Fehler des Belegarztes noch der Hebamme einzustehen, da er 8 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen 12 z 01 02 Hilfe Treffer diese Leistungen nicht selbst schuldet (vgl. BGH NJW 1995 S. 1611 ff.). Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Ein drittes Modell stellt der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag dar. Der selbst zahlende Patient schlieût neben dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag zusaÈtzlich einen Vertrag uÈber die aÈrztliche Behandlung mit dem selbst liquidierenden, leitenden Arzt. Der KrankenhaustraÈger ist zur Krankenhausversorgung und zur umfassenden aÈrztlichen Behandlung verpflichtet. Daher haftet er fuÈr ein Fehlverhalten saÈmtlicher Mitarbeiter. Dies gilt auch fuÈr den selbst liquidierenden, leitenden Arzt, da dieser als ErfuÈllungsgehilfe des KrankenhaustraÈgers handelt. Bei den wahlaÈrztlichen Leistungen kommt die Haftung des behandelnden Arztes fuÈr vertragliche AnspruÈche aus dem Arztzusatzvertrag hinzu, so daû insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben ist (vgl. BGH MedR 1986 S. 137 ff.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Vertragsform als Regelfall angesehen, wenn der Patient aÈrztliche Wahlleistungen in Anspruch nimmt. Dabei hat das Gericht strenge Anforderungen an die wirksame Vereinbarung eines derartigen Vertrages gestellt. Es muû ausdruÈcklich offengelegt werden, daû der Patient insoweit zusaÈtzliche Leistungen vereinbart. Formularbedingungen reichen fuÈr das wirksame Zustandekommen eines derartigen Vertrages nicht aus. Ohne ausdruÈckliche Offenlegung des VertragsverhaÈltnisses haftet danach allein der KrankenhaustraÈger. Nach ambulanter Behandlung Der KrankenhaustraÈger haftet von AusnahmefaÈllen abgesehen grundsaÈtzlich nicht fuÈr Fehler, die bei ambulanter 9 12 z 01 02 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Der Chefarzt ist haftungsrechtlich verantwortlich Bei ambulanter Operation andere Haftung Suchen Treffer Hilfe Behandlung von Kassen- oder Privatpatienten unterlaufen. Wird ein Kassenpatient zur ambulanten Behandlung in das Krankenhaus uÈberwiesen, tritt er nur zu dem an der kassenaÈrztlich ambulanten Versorgung beteiligten Chefarzt in vertragliche Beziehung (vgl. BGH MedR 1988 S. 86 ff.; BGH MedR 1989 S. 88 ff.). Selbst bei unrichtiger Ûberweisung des Hausarztes zur ambulanten Behandlung, die auf das Krankenhaus ausgestellt ist, gilt nichts anderes (vgl. BGH NJW 1987 S. 2289 ff.). Es bleibt auch bei der haftungsrechtlichen Alleinverantwortung des Chefarztes, wenn dieser zur ambulanten Betreuung der Patienten nachgeordnete Ørzte einsetzt. AnspruÈche gegenuÈber dem KrankenhaustraÈger koÈnnen auch nicht etwa darauf gestuÈtzt werden, daû dieser eine unzulaÈssige Praxis der Behandlung von uÈberwiesenen Patienten durch nachgeordnete Ørzte des Krankenhauses duldet. Etwas anderes gilt bei ambulanten Operationen. Nach § 115 b SGB V gehoÈrt dies zu den sog. Institutsleistungen eines Krankenhauses. Vertragspartner des Patienten ist daher nur der KrankenhaustraÈger. ChefaÈrzte und nachgeordnete Ørzte sind ErfuÈllungsgehilfen des Krankenhauses. Sie haften daher nur fuÈr schuldhafte Pflichtverletzungen bei ambulanten Operationen aus Deliktsrecht. Es bestehen hier die gleichen Pflichten wie im Rahmen der stationaÈren Behandlung. Besondere Bedeutung kommt hier der Frage nach der Rechtzeitigkeit der AufklaÈrung zu. Da der Patient erst kurz vor der Operation erscheint, lauert hier eine groûe Gefahr, wonach der Patient im nachhinein AnspruÈche wegen nicht rechtzeitiger AufklaÈrung stellen kann. So hat der BGH die AufklaÈrung am Operationstag selbst unmittelbar vor Beginn einer ambulanten Operation als verspaÈtet angesehen (vgl. BGH MedR 1995 S. 20; BGH MedR 1995 S. 908; BGH NJW 1994 S. 3009). 10 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen 12 z 01 02 Hilfe Treffer FuÈr die ambulante Notfallbehandlung ist in jedem Einzelfall konkret zu pruÈfen, wie diese im Krankenhaus organisiert ist, und ob ein Chefarzt oder anderer Arzt ermaÈchtigt ist. Das Krankenhaus uÈbernimmt eine Notfallbehandlung als Vertragspartner nur, wenn dafuÈr weder ein Kassenarzt noch ein Chefarzt zur VerfuÈgung stehen (vgl. BGH MedR 1989 S. 88 f.). Bei einer solchen Notfallbehandlung kommt lediglich ein Vertrag mit dem KrankenhaustraÈger zustande. Ein derartiger Notfall ist gegeben, wenn aus Sicht des Patienten eine solch bedrohliche Erkrankung vorliegt, bei der nur noch sofortige aÈrztliche Behandlung Hilfe bringen kann und bei der dem Patienten unter BeruÈcksichtigung aller UmstaÈnde die Inanspruchnahme eines Kassenarztes an Stelle eines erreichbaren Nichtkassenarztes nicht zuzumuten ist (vgl. BSGE 19 S. 240; BSGE 34 S. 172). PatientenanspruÈche aus deliktischer Haftung Nachdem bereits auf den Kreis moÈglicher Haftpflichtschuldner eingegangen und dabei auch die Haftung des KrankenhaustraÈgers angesprochen wurde, soll im folgenden naÈher auf die deliktische Haftung des KrankenhaustraÈgers eingegangen werden. Der KrankenhaustraÈger haftet fuÈr eigenes Verschulden, hierbei handelt es sich im wesentlichen um das sog. Organisationsverschulden nach §§ 823 ff. BGB. Der KrankenhaustraÈger muû ferner nach § 831 BGB fuÈr schaÈdigendes Verhalten seiner Verrichtungsgehilfen einstehen. Dabei hat allerdings der KrankenhaustraÈger die MoÈglichkeit des Entlastungsbeweises. Ferner hat der KrankenhaustraÈger schaÈdigendes Verhalten seiner Organe gem. § 31 BGB als eigenes Verschulden zu tragen. Hier besteht keine Ex11 Ambulanter Notfall Der TraÈger haftet nicht nur fuÈr sich 12 z 01 02 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Hohe Anforderungen an Sorgfaltspflicht Sehr weitreichende Haftung des TraÈgers Suchen Treffer Hilfe culpationsmoÈglichkeit. Auf diese 3 HaftungsmoÈglichkeiten soll im folgenden eingegangen werden. Die organisatorischen Sorgfaltspflichten des KrankenhaustraÈgers werden sowohl unter vertrags- als auch deliktrechtlichen Aspekten immer bedeutsamer. FuÈr OrganisationsmaÈngel haftet der KrankenhaustraÈger aus eigenem Verschulden. Dabei haftet der Leitungsfunktionen ausuÈbende Arzt neben dem KrankenhaustraÈger fuÈr eine sachgerechte Organisation des Umganges mit dem Patienten. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die organisatorischen Sorgfaltspflichten eines KrankenhaustraÈgers (vgl. BGH VersR 1992 S. 745; OLG Hamm VersR 1994 S. 729; BGH NJW 1992 S. 1560). Ein KrankenhaustraÈger darf sich hier zum Schutze der Patienten keinerlei NachlaÈssigkeiten leisten, um nicht Gefahr zu laufen, hieraus von Patienten in Anspruch genommen zu werden. Der Aufgabenbereich des KrankenhaustraÈgers ist hierbei sehr weit. Er hat die Pflicht, ausreichend qualifiziertes aÈrztliches und nichtaÈrztliches Personal zur VerfuÈgung zu stellen, anzuleiten und zu uÈberwachen. FuÈr Weiterbildung ist zu sorgen. Ein qualifizierter Arzt hat in den Behandlungsphasen zur VerfuÈgung zu stehen, um Anweisungen zu geben und deren AusfuÈhrung zu uÈberwachen. Daher ist die Ûbertragung einer selbstaÈndig auszufuÈhrenden Operation auf einen dafuÈr noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt ein Behandlungsfehler, der im Falle einer GesundheitsschaÈdigung des Patienten infolge der Operation AnspruÈche gegen den KrankenhaustraÈger und die fuÈr die Zuteilung der Operation verantwortlichen Ørzte sowie gegen den operierenden Arzt selbst wegen dessen Ûbernahmeverschuldens ausloÈst (vgl. BGH NJW 1985 S. 2193; BGH NJW 1984 S. 655; BGH NJW 1981 S. 628; BGH NJW 1980 S. 1901). 12 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen 12 z 01 02 Hilfe Treffer Der KrankenhaustraÈger hat weiter fuÈr die Erstellung von EinsatzplaÈnen und Vertreterregeln zu sorgen, damit die ZustaÈndigkeiten klar geregelt sind und insbesondere Sonntags-, Nacht- und Bereitschaftsdienste ausreichend organisiert und gesichert sind (vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1986 S. 659). Von besonderer Bedeutung ist mittlerweile die Anweisung des KrankenhaustraÈgers gegenuÈber den Ørzten, die PatientenaufklaÈrung im ausreichenden Rahmen vorzunehmen und insbesondere zu dokumentieren (vgl. BGH VersR 1989 S. 851; OLG DuÈsseldorf VersR 1986 S. 659). Eine groûe Verantwortung trifft den KrankenhaustraÈger ferner fuÈr den Schutz des Kranken vor SelbstschaÈdigung. Die Haftpflicht geht hier sehr weit. Wird ein Patient wegen SelbstgefaÈhrdung behandelt, ist der KrankenhaustraÈger nicht berechtigt, den Mitverschuldenseinwand zu erheben, wenn der Kranke waÈhrend der stationaÈren Behandlung dennoch einen SelbsttoÈtungsversuch unternimmt (vgl. BGHZ 96 S. 98; BGH VersR 1987 S. 985; BGH VersR 1994 S. 50; OLG DuÈsseldorf VersR 1984 S. 1173). Ausreichende hygienische VerhaÈltnisse hat der TraÈger ebenso zu gewaÈhrleisten (vgl. BGH VersR 1983 S. 735). Dies gilt auch fuÈr die FunktionsfaÈhigkeit saÈmtlicher medizinischen GeraÈte und Apparate (vgl. BGH VersR 1982 S. 161; BGH VersR 1980 S. 1030). Die Verkehrssicherungspflicht im Krankenhaus obliegt ebenfalls dem TraÈger. Er hat fuÈr die gefahrlose Nutzung der Wege, ZugaÈnge und EinrichtungsgegenstaÈnde durch Patienten und Besucher zu sorgen (vgl. BGH VersR 1991 S. 310; OLG KoÈln VersR 1990 S. 1240). Insgesamt verlangt die QualitaÈtssicherung eines Hauses ein hohes Maû an organisatorischer Aufmerksamkeit des TraÈgers. SchaÈdigt ein Verrichtungsgehilfe des TraÈgers einen Dritten, haftet der KrankenhaustraÈger als GeschaÈftsherr 13 EinsatzplaÈne, PatientenaufklaÈrung, Patientenselbstschutz GeraÈte- und Verkehrssicherheit Verrichtungsgehilfe 12 z 01 02 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Entlastungsbeweis Organhaftung des TraÈgers Suchen Treffer Hilfe nach § 831 BGB. Es wird hier ein eigenes Verschulden des KrankenhaustraÈgers vermutet, das sich auf die Auswahl, Anleitung, Ûberwachung und Ausstattung bezieht. GrundsaÈtzlich ist davon auszugehen, daû alle aÈrztlichen und nichtaÈrztlichen Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen anzusehen sind. Dies gilt nicht bei dem bereits dargestellten gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrages. Hier haftet der selbst liquidierende Arzt, der kein Verrichtungsgehilfe ist. Entsprechendes gilt im Bereich der Chefarztambulanz. Auch eine freiberufliche und genehmigte NebentaÈtigkeit des Arztes begruÈndet keine Haftung des KrankenhaustraÈgers nach § 831 BGB (vgl. OLG Bremen AHRS 0280/1 1953). Auch der Durchgangsarzt ist nicht Verrichtungsgehilfe des KrankenhaustraÈgers (vgl. OLG Hamm VersR 1990 S. 975; OLG Oldenburg VersR 1990 S. 1399). Wird ein Patient durch die TaÈtigkeit eines Verrichtungsgehilfen geschaÈdigt, steht dem KrankenhaustraÈger der Entlastungsbeweis offen. Der TraÈger kann sich darauf berufen, daû die konkrete GefaÈhrdung des Patienten durch die Verletzung von Ausfall-, Ûberwachungs- und Leitungspflichten gegenuÈber dem Verrichtungsgehilfen im konkreten Fall sich nicht ausgewirkt hat und sich auch ein sorgfaÈltig ausgewaÈhlter und uÈberwachter Gehilfe nicht anders verhalten haÈtte (vgl. BGH NJW 1996 S. 776; BGH VersR 1978 S. 542 ff.). Den KrankenhaustraÈger trifft ferner die Organhaftung. § 31 BGB rechnet dem KrankenhaustraÈger als juristische Person die Handlung eines verfassungsmaÈûigen Vertreters als eigene zu. Im Gegensatz zu § 831 BGB besteht hier keine ExculpationsmoÈglichkeit. Nach § 89 BGB findet diese Organhaftung auch Anwendung bei KoÈrperschaften, Stiftungen und Anstalten des oÈffentlichen Rechts. 14 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Suchen 12 z 01 02 Hilfe Treffer Die Rechtsprechung hat die Vorschrift des § 31 BGB ausdehnend angewandt, um die EntlastungsmoÈglichkeit des § 831 BGB einzuschraÈnken (vgl. BGH VersR 1968 S. 29 ff.) Entscheidend wird darauf abgestellt, daû dem Vertreter bedeutsame und wesentliche Funktionen der juristischen Person zur selbstaÈndigen und eigenverantwortlichen ErfuÈllung uÈbertragen sind. Organ im Sinne dieser Bestimmungen ist daher der aÈrztliche Direktor eines Krankenhauses sowie der weisungsunabhaÈngige Chefarzt (vgl. BGH NJW 1972 S. 334). Auch der Chefarzt einer organisatorisch nichtselbstaÈndigen Klinik, der im medizinischen Bereich keinerlei Weisungen unterliegt, ist als Organ dieser Bestimmung anzusehen (vgl. BGH NJW 1980 S. 1901). Auch ein Oberarzt, der als zustaÈndiger Vertreter des Chefarztes in dessen Abwesenheit diese Funktionen uÈbernimmt, ist als Organ anzusehen. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag auch mit Arztzusatzvertrag wird der leitende Arzt als Organ des KrankenhaustraÈgers taÈtig, so daû der TraÈger auch fuÈr dessen Fehler mithaftet (vgl. BGH NJW 1985 S. 2189). Im Rahmen des gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrages ist der Chefarzt nicht als Organ oder Verrichtungsgehilfe des KrankenhaustraÈgers zu sehen (vgl. BGH VersR 1975 S. 852 ff.; BGH VersR 1983 S. 244 ff.). Beamtete Ørzte Die eigene Haftung eines beamteten Arztes kommt in Betracht, wenn die Staatshaftung nicht eingreift. Dies wird bei einem Handeln im fiskalischen Bereich und schlicht hoheitlichem Handeln in privaten Rechtsformen angenommen. Nach staÈndiger Rechtsprechung betaÈtigt sich der beamtete Chefarzt einer Klinik fiskalisch (vgl. BGH NJW 1980 S. 1901). Die deliktische Haftpflicht des beam15 Chefarzt Fiskalische TaÈtigkeit des Chefarztes 12 z 01 02 Die allgemeinen Grundlagen Inhalt Verweisungsprivileg Die Behandlung geschieht nicht nach oÈffentlichem Recht Suchen Treffer Hilfe teten Arztes als Krankenhausmediziner oder Hochschullehrer regelt sich nach § 839 BGB. Der selbst liquidierende Direktor einer klinischen Abteilung und der beamtete Assistenzarzt haften fuÈr SchaÈden aus medizinischen VersaÈumnissen nach § 839 BGB (vgl. BGH MedR 1983 S. 104; BGH NJW 1984 S. 1400). Dies gilt entsprechend fuÈr den selbst liquidierenden beamteten Arzt bei einer stationaÈren Therapie (vgl. BGH MedR 1983 S. 104). Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der beamtete Arzt nur dann haftet, wenn keine anderweitige ErsatzmoÈglichkeit besteht, gilt nur bei deliktischer Haftung. UnberuÈhrt ist die Haftung des beamteten Arztes aus Vertrag (vgl. BGH NJW 1988 S. 2946). Ein beamteter Arzt haftet fuÈr SchaÈden aus VersaÈumnissen einer ambulanten Behandlung seiner Privatpatienten deliktisch nicht nach § 839 BGB, so daû er sich nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (vgl. BGH VersR 1993 S. 357). BetaÈtigen Ørzte sich hoheitlich etwa bei medizinischen Zwangsmaûnahmen, therapeutischen Maûnahmen im Rahmen freier HeilfuÈrsorge oder im Gesundheitsdienst, haftet statt ihrer die KoÈrperschaft, in deren Dienst sie stehen. Der Beamtenstatus ist hierfuÈr nicht Voraussetzung (vgl. BGH NJW 1983 S. 1374; BGH MedR 1990 S. 268; OLG Karlsruhe NJW 1990 S. 2319). Die Heilbehandlung von Kranken in KrankenhaÈusern geschieht regelmaÈûig nicht in AusuÈbung eines oÈffentlichen Amtes. Dies gilt auch dann, wenn die Einweisung eines Kranken in das Krankenhaus auf VorgaÈngen des oÈffentlichen Rechts beruht (vgl. BGH NJW 1985 S. 677; BGH NJW 1989 S. 2945). 16 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst 12 z 01 | 03 Die Frage einer Haftung beurteilt sich nach den haftpflicht-rechtlichen Bestimmungen des BuÈrgerlichen Gesetzbuches von 1896. Danach ist Arzthaftung Verschuldenshaftung. Das Deutsche Recht kennt keine GefaÈhrdungshaftung fuÈr aÈrztliches Handeln. Vielmehr fuÈhrt eine erfolglose TaÈtigkeit des Arztes, die nicht den gewuÈnschten Heilerfolg bringt oder einen Gesundheitsschaden verursacht, nicht zur Haftung des Arztes. Zwingende Voraussetzung ist vielmehr, daû der Arzt den Miûerfolg oder den Schaden schuldhaft verursacht hat. Verschuldenshaftung, keine GefaÈhrdungshaftung z! Schuldhaft handelt er nach § 276 BGB, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auûer acht laÈût. Aus dieser Formulierung laÈût sich bereits der notwendige objektive Maûstab erkennen, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt begruÈndet. HaftungsbegruÈndend ist daher eine Abweichung vom aÈrztlichen Standard oder vom Stand der medizinischen Kenntnis. Hieraus ergibt sich bereits, daû den Sorgfaltsmaûstab nicht allein die Gerichte bestimmen, sondern die Ørzteschaft selbst festlegt, was als Standard angesehen werden muû. Ob die zahlreich erschienenen Leitlinien den Standard abloÈsen, bleibt abzuwarten. Der aÈrztliche Behandlungsfehler Nach den vorstehenden AusfuÈhrungen faÈllt unter diesen Begriff jede aÈrztliche Maûnahme, die nach dem Standard der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen laÈût und daher nicht sachgemaÈû erscheint. Dabei ist von einem weiten, umfassenden Fehlerbegriff auszugehen. Bereits 1958 wurde festgelegt, daû ein Kunstfehler sowohl in einem Tun wie in einem Unter17 Der Arzt schuldet die gebotene Sorgfalt 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Pflicht zur beruflichen Weiterbildung Prinzip der GruppenfahrlaÈssigkeit Suchen Treffer Hilfe lassen, in der Vornahme eines nichtindizierten, aber auch in der Nichtvornahme eines indizierten Eingriffs, in Fehlern vor, bei oder nach der DurchfuÈhrung einer Operation liegen kann. Der Arzt schuldet also eine berufsfachlich gebotene Sorgfalt. Das aÈrztliche Verhalten muû sich nach dem z. Z. der Behandlung fachlich Gebotenen richten. Auch die medizinische Wissenschaft befindet sich in einem fortdauerndem Fluû. Da der Arzt die in seinem Fach jeweils maûgebenden Standards kennen und beherrschen muû, trifft ihn eine fortwaÈhrende Rechtspflicht zur beruflichen Weiterbildung, die er kuÈnftig nachweisen muû. Die einschlaÈgigen Publikationen des jeweiligen Fachgebietes hat der Arzt regelmaÈûig und zeitnah zu studieren. Auch fremdsprachliche Literatur muû zur Kenntnis genommen werden (vgl. OLG Stuttgart AHRS 1220/ 41). Ûber die Gebrauchsvorschriften der Herstellerfirmen hat sich der Arzt staÈndig zu informieren (vgl. OLG Stuttgart AHRS 1220/32). Letztlich trifft den Arzt in einem Zivilrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafuÈr, den Stand seiner Kenntnisse und den Grad seiner Erfahrung z. Z. der streitigen TaÈtigkeit darzulegen (vgl. BGH NJW 1980 S. 2751). Wenn ein Arzt den aktuellen Stand etwa einer Methode nicht kennt, haftet er dem Patienten fuÈr einen hieraus resultierenden Schaden. Gesteigerte Vorsicht ist dann walten zu lassen, wenn zwar noch keine gesicherten Erkenntnisse zur SchaÈdlichkeit einer Behandlung vorliegen, wohl aber erste Anzeichen auf schaÈdliche Folgen im Behandlungsfall hindeuten (vgl. bereits BGH VersR 1956 S. 224). Eine nicht indizierte RoÈntgenaufnahme stellt eine KoÈrperverletzung dar (vgl. BGH MedR 1998 S. 326). Bei Zugrundelegung des Maûstabes fuÈr die erforderliche Sorgfalt ist vom Prinzip der GruppenfahrlaÈssigkeit 18 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer auszugehen. Es kommt danach auf die im jeweiligen Verkehrskreis der Allgemein- oder GebietsaÈrzte vorausgesetzten FaÈhigkeiten sowie die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten an. Unerheblich ist allerdings die persoÈnliche MoÈglichkeit eines Einzelnen. So ist von einem Direktor einer UniversitaÈtsklinik sicherlich eine hoÈhere fachliche Kompetenz zu erwarten als vom Chefarzt eines kleinen Krankenhauses. Allerdings kann sich in einem Haftpflichtprozeû niemand damit entlasten, daû er auf fehlende Erfahrung oder mangelnde Fortbildung verweist. Als Behandlungsfehler ist auch das sog. Ûbernahmeverschulden anzusehen. Ûberschreitet ein Arzt seine fachliche Kompetenz, spricht man von einem Ûbernahmeverschulden. Gelangt ein Arzt an die Grenzen seiner eigenen MoÈglichkeiten, hat er einen Konsiliarius beizuziehen oder den Patienten an einen Spezialisten zu verweisen oder in ein Spezialkrankenhaus einzuweisen. Wenn der Arzt weiû oder wissen muû, daû ein Patient zweckmaÈûigerweise in einer Spezialklinik untersucht und behandelt wird, hat er eine entsprechende Einweisung vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1984 S. 1810). Den Arzt kann die Pflicht treffen, sich uÈber Erfahrungen, die mit einem bestimmten Medikament gemacht worden sind, in der Fachliteratur oder bei einem Spezialisten zu unterrichten. Er hat die therapeutische Wirkung und die Risiken zu kennen, die mit der Verabreichung etwa eines aggressiven Medikamentes verbunden sind (vgl. BGH NJW 1982 S. 697; BGH NJW 1981 S. 628). VerfuÈgt ein Arzt uÈber den Standard hinaus uÈber medizinische Spezialkenntnisse, hat er sie selbstverstaÈndlich zum Wohle des Patienten einzusetzen (vgl. BGH NJW 1987 S. 1479). Der Arzt muû nicht immer den sichersten thera19 Ûbernahmeverschulden Anwendung der Fachkenntnis 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Trotz Therapiefreiheit AbwaÈgungspflicht Patientenversorgung kommt vor aÈrztlicher Ausbildung Suchen Treffer Hilfe peutischen Weg waÈhlen. Ein erhoÈhtes Risiko muû jedoch in den besonderen ZwaÈngen des konkreten Falles oder in einer guÈnstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. BGH NJW 1987 S. 2927). Von vermeidbaren Maûnahmen ist abzusehen, wenn diese auch nur ein geringes Risiko in sich bergen (vgl. BGH VersR 1980 S. 676 ff). Nach wie vor gilt der Grundsatz der aÈrztlichen Therapiefreiheit. Eine sachgerechte Therapiewahl setzt jedoch stets eine genaue und umfassende Erhebung der Befunde voraus, woran sich eine gewissenhafte AbwaÈgung der Vorteile und Gefahren bei den in Betracht gezogenen Verfahren anschlieût. Der Arzt hat alle anderen, ernsthaft in Frage stehenden und eingefuÈhrten Methoden vergleichsweise heranzuziehen und auch insoweit eine AbwaÈgung vorzunehmen. Hierbei trifft den Arzt eine nicht unerhebliche Informationspflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arzt von eingefuÈhrten und anerkannten Verfahren abweichen will. Dies gilt insbesondere fuÈr sog. Auûenseitermethoden. Diese darf ein Arzt erst anwenden, wenn er saÈmtliche anderen Alternativen, deren Risiken und Erfolgschancen genauestens gepruÈft hat. Ihre Anwendung scheidet aus, wenn die Ûberlegenheit eines anderen Verfahrens allgemein anerkannt ist (vgl. BGH VersR 1985 S. 969). Entscheidend ist in diesen FaÈllen meistens die umfassende AufklaÈrung des Patienten sowie eine ausreichende Dokumentation. Besondere Bedeutung hat die Frage nach den Kompetenzen des BerufsanfaÈngers, die auch zur vertikalen Arbeitsteilung gehoÈrt. ZunaÈchst ist von dem Grundsatz auszugehen, daû die standardgerechte Patientenversorgung Vorrang vor der aÈrztlichen Ausbildung hat (vgl. BGH NJW 1984 S. 655). Wichtig ist jedoch auch die notwendi20 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer ge Ausbildung des aÈrztlichen Nachwuchses, so daû im einzelnen festgelegt werden muû, wie weit die Kompetenzen im Ausbildungsbereich gehen. Der Bundesgerichtshof hat 1983 grundlegend entschieden, daû AssistenzaÈrzte bei der Behandlung taÈtig werden duÈrfen, jedoch der Anleitung und Ûberwachung unterliegen, wobei hieran wiederum strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 1984 S. 655). Je weniger Erfahrung der AnfaÈnger hat, desto hoÈher sind die Anforderungen an den uÈberwachenden Arzt (vgl. BGH NJW 1987 S. 1480). Ein Assistenzarzt darf selbstaÈndig und eigenverantwortlich handeln, wobei die unmittelbare Kontrolle geringer sein kann, wenn er vorhergehende Eingriffe ohne Unsicherheiten und Komplikationen ausfuÈhrte. Es ist dann jedoch auch weiterhin erforderlich, daû der ausbildende Arzt selbst eingriffsbereit in der NaÈhe ist. Operationen mit einem hoÈheren Schwierigkeitsgrad darf ein Assistenzarzt auch unter Kontrolle erst dann durchfuÈhren, wenn er zuvor einfachere Operationen problemlos durchgefuÈhrt hat (vgl. OLG Koblenz VersR 1991 S. 1376). Wird einem Assistenzarzt ein Eingriff uÈbertragen, obwohl dieser nicht qualifiziert ist, haftet der uÈbertragende Facharzt unter dem Gesichtspunkt des Aufsichtsverschuldens. Der KrankenhaustraÈger haftet unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Der Assistenzarzt selbst haftet unter dem Gesichtspunkt des Ûbernahmeverschuldens selbst dann, wenn ihn ein weisungsberechtigter Facharzt eingewiesen und belehrt hat, der Assistenzarzt selbst jedoch haÈtte erkennen muÈssen, daû er nach seinen eigenen FaÈhigkeiten den Eingriff noch nicht durchfuÈhren konnte. Er muû einen derartigen Eingriff ablehnen (vgl. BGH NJW 1984 S. 655). Der Assistenzarzt in der Weiterbildung haftet nicht fuÈr die UnzulaÈnglichkeit 21 AssistenzaÈrzte: eigenstaÈndig aber uÈberwacht 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Arzt im Praktikum/ Student Knappe Mittel contra medizinische MoÈglichkeiten Suchen Treffer Hilfe der Diagnostik, wenn er die Vorgehensweise mit dem Oberarzt abgesprochen hat (vgl. OLG KoÈln NJW-RR 1993 S. 1440). Der KrankenhaustraÈger und die fuÈr die Operation verantwortlichen Ørzte tragen die Darlegungs- und Beweislast, daû das Miûlingen der Operation nicht auf der mangelnden Erfahrung und Ûbung des AnfaÈngers beruht. Der KrankenhaustraÈger hat die Vermutung der KausalitaÈt der Unerfahrenheit fuÈr den Schaden zu widerlegen (vgl. BGH VersR 1993 S. 1232). Den AnfaÈnger trifft ferner eine erhoÈhte Dokumentationspflicht. Auch bei Routineeingriffen sind die wesentlichen Punkte von ihm zu dokumentieren (vgl. BGH NJW 1985 S. 2193). Ein Arzt im Praktikum darf nur unter Aufsicht handeln. Er kann schrittweise zur SelbstaÈndigkeit gefuÈhrt werden, so daû entsprechend seinem Ausbildungs- und Leistungsstand ihm aÈrztliche TaÈtigkeiten und Eingriffe uÈbertragen werden koÈnnen (vgl. BGH NJW 1993 S. 2989 ff.). Er kann zum Bereitschafts- und Nachtdienst nach entsprechender Einarbeitung eingesetzt werden. Hier wird wichtig sein, daû uÈber jeden Arzt im Praktikum genaue Kenntnisse seines Ausbildungs- und Leistungsstandes vorliegen, damit ein entsprechendes Organisationsverschulden des KrankenhaustraÈgers sowie ein Aufsichtsverschulden des Facharztes ausgeschlossen werden koÈnnen. Der Student im praktischen Jahr wird im wesentlichen dem Arzt im Praktikum gleichgestellt, wobei die Beaufsichtigung und Anleitung durch den Facharzt gewaÈhrleistet sein muû (vgl. OLG Stuttgart MedR 1996 S. 81 f.; OLG KoÈln VersR 1992 S. 452). Einfluû auf den Standard und damit auf eine moÈgliche Haftung haben die durch das Gesundheitsstrukturgesetz sowie im Sozialgesetzbuch V eingefuÈhrten und veranker22 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer ten Wirtschaftlichkeitsgebote. Die Begrenztheit der Mittel fuÈhrt notwendigerweise den Arzt in eine Zwangssituation, als er einerseits bei seiner Indikationsstellung mehr noch als bisher nicht nur den denkbaren Nutzen fuÈr den Patienten, sondern auch die Konsequenzen fuÈr andere, kuÈnftige Kranke zu bedenken hat. Der Arzt wird oft vor der Frage stehen, ob er die vertraglich- wie haftpflichtrechtlich geforderte hoÈchstmoÈgliche Sorgfalt und beste Vorkehrung mit ihrem erhoÈhten Aufwand anwenden darf oder soll. Die Rechtsprechung hat bislang hierzu noch nicht Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat in einer fruÈheren Entscheidung darauf hingewiesen, daû es auf die Kosten jedenfalls dann nicht ankomme, wenn der Aufwand fuÈr die Maûnahmen nicht auûer allem VerhaÈltnis zu der befuÈrchteten Gefahr bestehe und diese nicht ganz entfernt drohe (BGH VersR 1954 S. 290). Das Oberlandesgericht Hamm hat 1993 darauf hingewiesen, daû der Patient unabhaÈngig von etwaigen aus den Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen herruÈhrenden finanziellen ZwaÈngen Anspruch auf die Wahrung essentieller Grundvoraussetzungen fuÈr seine Sicherheit hat (OLG Hamm NJW 1993 S. 2387; vgl. auch OLG DuÈsseldorf MedR 1984 S. 69). Die vorstehend angerissene Problematik hat jedoch nichts mit konkreten UnzulaÈnglichkeiten bei einer personellen Unterbesetzung eines Krankenhauses oder einer einzelnen Station zu tun. Diese MaÈngel fuÈhren gerade nicht zu einer Minderung des gebotenen aÈrztlichen Behandlungsstandards. Derartige EngpaÈsse, die den gebotenen Mindeststandard unterschreiten, begruÈnden eine Haftung des KrankenhaustraÈgers wegen schuldhafter Verletzung der Organisationspflichten (s. Abschnitt 4). Wenn der geforderte medizinische Standard durch geeignete or23 Haftung bei Personalmangel 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen Treffer Hilfe ganisatorische Maûnahmen nicht eingehalten werden kann, muÈssen Patienten abgewiesen werden (vgl. BGH NJW 1985 S. 2191). Horizontal und vertikal AnaÈsthesist und Chirurg Die Arbeitsteilung Ein funktionstuÈchtiges Krankenhaus ist ohne eine Arbeitsteilung undenkbar. Dies gilt sowohl fuÈr die horizontale als auch die vertikale Arbeitsteilung. Die horizontale Arbeitsteilung basiert auf partnerschaftlicher Gleichordnung und Weisungsfreiheit. Die vertikale Arbeitsteilung ist gekennzeichnet durch ein Ûber-/UnterordnungsverhaÈltnis. Hieraus ergeben sich zahlreiche Ansatzpunkte, die wiederum Grundlage fuÈr eine Haftung sein koÈnnen. Die horizontale Arbeitsteilung ist die Zusammenarbeit unterschiedlicher Abteilungen. Den Hauptfall stellt das Zusammenwirken von AnaÈsthesisten und Chirurgen dar. Gegenseitige Informationen und Kenntnis des Behandlungsablaufes beider Fachgebiete ist notwendig, um so fuÈr den Patienten ein optimales Ergebnis erzielen zu koÈnnen. Der Operateur hat uÈber die Indikation sowie uÈber Art und Zeitpunkt des Eingriffes zu entscheiden, waÈhrend der AnaÈsthesist die Verantwortung fuÈr das BetaÈubungsverfahren inne hat. Der AnaÈsthesist hat die NarkosefaÈhigkeit allein zu beurteilen. Er allein hat auch das abschlieûende Ergebnis aus Befunden anderer Ørzte zu ziehen. Die Verantwortung des AnaÈsthesisten endet, sobald er den Patienten auf die Bettenstation uÈbergeben hat (vgl. BGH MedR 1990 S. 33; BGH MedR 1991 S. 198; BGHZ 89 S. 263). Seine Empfehlungen zur postoperativen Schmerztherapie sind von dem die Station fuÈhrenden Arzt zu pruÈfen und ggf. zu modifizieren. Verwiesen sei hier auf die zahlreichen Vereinbarungen zwischen der AnaÈsthesie und anderen Fachgebieten. Ge24 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer praÈgt werden diese Vereinbarungen durch die Prinzipien der strikten Arbeitsteilung sowie des Vertrauensgrundsatzes. Bei nicht loÈsbarer Kollision fachlicher BeduÈrfnisse in der praÈoperativen Phase wird dem Chirurgen die Kompetenz zugewiesen. Der Nichtradiologe darf sich auf den Befund des Radiologen verlassen (vgl. OLG DuÈsseldorf NJW 1984 S. 2636; OLG Hamm VersR 1983 S. 884). Ein Facharzt fuÈr Frauenheilkunde darf sich grundsaÈtzlich auf die Fachkunde und Sorgfalt eines in seinem Verantwortungsbereich arbeitenden Spezialisten (Pathologen) verlassen (vgl. OLG Hamm MedR 1999 S. 35). Der behandelnde Arzt hat die Indikation zu einer diagnostischen Maûnahme zu stellen. Gehen von dieser durchzufuÈhrenden Maûnahme jedoch erhebliche Risiken aus, muû diese Indikation auch vom Radiologen oder etwa endoskopierenden Arzt erneut uÈberpruÈft werden. Ggf. hat zwischen beiden Ørzten eine Absprache zu erfolgen. Die vertikale Arbeitsteilung bezieht sich sowohl auf die Hierarchie im aÈrztlichen Bereich als auch auf das nachgeordnete Pflegepersonal. Zu der Ûbertragung aÈrztlicher Aufgaben an den Arzt im Praktikum oder den Studenten im praktischen Jahr ist vorstehend bereits berichtet worden. Die Delegation von Aufgaben an das Pflegepersonal ist von besonderer Bedeutung. Eine derartige Delegation von Aufgaben darf nur erfolgen, soweit sie dem Arzt nicht vorbehalten sind. Die intravenoÈse Injektion von RoÈntgenkontrastmitteln ist wegen der Gefahr allergischer Reaktionen stets dem Arzt vorbehalten (vgl. jedoch LG Berlin NJW-RR 1994 S. 801, wonach zwar die Ûbertragung einer intravenoÈsen Injektion auf eine Arzthelferin nicht von vornherein fehlerhaft ist. Der Arzt muû jedoch darlegen 25 Radiologe, Pathologe IntravenoÈse Injektion von RoÈntgenkontrastmittel 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt IntramuskulaÈre und intravenoÈse Injektion Pflegedienstleitung Suchen Treffer Hilfe und beweisen, daû die Arzthelferin aufgrund entsprechender Ausbildung und Anleitung durch einen Arzt die hinreichende Qualifikation fuÈr eine derartige intravenoÈse Injektion hat). Entsprechendes gilt fuÈr die Ûbertragung von Blut oder Blutbestandteilen. Einer voll ausgebildeten und gepruÈften Krankenschwester darf eine intramuskulaÈre Injektion nur uÈbertragen werden, wenn der leitende Arzt sich vergewissert, daû sie ihren Aufgaben gewachsen und daneben fuÈr ihre Kontrolle durch die vorhandenen Ørzte Sorge getragen ist (vgl. BGH NJW 1959 S. 2302). Die Vornahme einer intravenoÈsen Injektion durch eine Schwester im Beisein des Arztes ist vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. BGH NJW 1981 S. 628). Der Arzt hat das Pflegepersonal auf Besonderheiten bei der Pflege eines Patienten hinzuweisen, wie etwa Ûberwachung, Dekubitus oder Infusionsprobleme. Die Sicherstellung der personellen Besetzung einer Station mit ausreichend qualifiziertem Personal sowie die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Hygieneregeln ist Sache der Pflegedienstleitung. Bei EngpaÈssen im Pflegebereich, die eine ordnungsgemaÈûe Versorgung nicht mehr gewaÈhrleisten, hat der leitende Arzt entsprechende organisatorische Maûnahmen zu ergreifen. Die AufklaÈrung Von besonderer praktischer Bedeutung ist in der juristischen Auseinandersetzung um eine Haftung die Frage der AufklaÈrung. LaÈût sich ein Behandlungsfehler im Rechtsstreit nicht beweisen, wird der Anspruch, wenn nicht bereits von Beginn an erfolgt, vielfach auf eine fehlende, fehlerhafte oder unzureichende AufklaÈrung gestuÈtzt. 26 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer Auch der indizierte und lege artis durchgefuÈhrte Heileingriff ist tatbestandlich eine KoÈrperverletzung, die der Legitimation durch die Einwilligung des aufgeklaÈrten Patienten bedarf. Sein Selbstbestimmungsrecht ist derart grundgesetzlich geschuÈtzt, daû jedermann uÈber seine IntegritaÈt selbst bestimmen kann. Erst durch die Einwilligung des Patienten wird daher der Eingriff gerechtfertigt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daû den Arzt die Beweislast fuÈr die ordnungsgemaÈûe und rechtzeitige AufklaÈrung des Patienten trifft. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr umfangreich. Von der SelbstbestimmungsaufklaÈrung, fuÈr die der Arzt beweispflichtig ist, ist die therapeutische AufklaÈrung zu trennen. Deren Verstoû hat im Streitfall der Patient zu beweisen. Hierzu gehoÈrt die AufklaÈrung bei der Medikation uÈber Dosierung, Nebenwirkung und UnvertraÈglichkeiten. Bei der SelbstbestimmungsaufklaÈrung wird zwischen der DiagnoseaufklaÈrung, der VerlaufsaufklaÈrung sowie der RisikoaufklaÈrung unterschieden. Den medizinischen und juristischen Schwerpunkt bildet die Risiko- oder EingriffsaufklaÈrung. Dem Patienten ist ein zu treffender Eindruck von der Schwere des Eingriffes und von der Art der Belastungen zu vermitteln (vgl. BGH VersR 1991 S. 777). Ihm ist auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko zu erteilen (vgl. BGH VersR 1996 S. 195 f.). Es ist nicht nur uÈber die typischerweise mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklaÈren. Dies gilt auch fuÈr die atypischen Risiken, wenn sie im Einzelfall das kuÈnftige Leben des Patienten schwer belasten und auch bei geringer Komplikationsrate spezifisch und fuÈr den Laien uÈberraschend sind. Nur beispielhaft sei zu den typischen Risiken, uÈber die trotz ihrer Seltenheit aufgeklaÈrt werden muû, einige 27 Ohne Einwilligung KoÈrperverletzung Beweispflicht des Arztes Auch uÈber seltene Risiken aufklaÈren 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Hinweis auf Gefahren ist ausreichend Suchen Treffer Hilfe wenige Beispiele angefuÈhrt: Liquorverlustsyndrom mit anhaltenden postspinalen Kopfschmerzen bei SpinalanaÈsthesie (vgl. OLG Stuttgart MedR 1996 S. 81), Kauda mit C-LaÈhmung bei Bandscheibenoperation (vgl. BGH VersR 1984 S. 582), Harnleiterverletzung bei der abdominalen Hysterektomie (vgl. BGH VersR 1985 S. 361). Ûber Behandlungsalternativen ist dann aufzuklaÈren, wenn eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, wenn auch unterschiedlichen Risiken besteht oder die geplante Methode nicht die Methode der Wahl ist (vgl. BGHZ 88 S. 248; BGH VersR 1996 S. 233). Die aÈrztliche AufklaÈrungspflicht setzt im uÈbrigen bei zur VerfuÈgung stehender Behandlungsalternativen nicht voraus, daû die wissenschaftliche Diskussion uÈber bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zur allgemein akzeptierten Ergebnissen gefuÈhrt hat. Es reicht vielmehr aus, daû ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundenen Gefahren hinweisen (vgl. BGH NJW 1996 S. 776). Ûber bessere BehandlungsmoÈglichkeiten in einem anderen Krankenhaus ist nicht aufzuklaÈren (vgl. BGH NJW 1988 S. 2302). Wenn allerdings aufgrund eines neuartigen Verfahrens in einer Spezialklinik eine bessere Behandlung des Patienten erreicht werden kann, hat der Arzt uÈber dieses neue Verfahren aufzuklaÈren (vgl. BGH NJW 1984 S. 1810). z! Eindringlich gewarnt werden muû davor, von der Auf- klaÈrung eines Patienten abzusehen, da dieser vermeintlich anlaÈûlich einer vorangegangenen Behandlung informiert wurde. Hier sollte sich niemand unnoÈtig in Beweisschwierigkeiten bringen. MoÈglicherweise kannte der Patient eine bestimmte Gefahr nicht, 28 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer oder er hatte die erfolgte AufklaÈrung schlicht zwischenzeitlich vergessen. Die Weigerung eines Patienten, die zur AbklaÈrung einer Verdachtsdiagnose erforderliche Untersuchung vornehmen zu lassen, ist in einem Haftpflichtprozeû nur dann beachtlich, wenn er auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen wurde (vgl. BGH NJW 1997 S. 3090 f.). z! Bei einem ausdruÈcklichen Verzicht eines Patienten auf AufklaÈrung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Voraussetzung ist, daû der Patient die Notwendigkeit des Eingriffes und dessen moÈgliche Auswirkungen kennt. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die entsprechende Dokumentation. Der behandelnde Arzt hat grundsaÈtzlich das AufklaÈrungsgespraÈch selbst zu fuÈhren. Bei Delegationen ist durch Kontrollen und Organisationsanweisungen sicher zu stellen, daû die AufklaÈrung auch standardgemaÈû durchgefuÈhrt wird (vgl. OLG Stuttgart VersR 1981 S. 691). Der AufklaÈrende muû auf jeden Fall uÈber die notwendige Sachkunde verfuÈgen, so daû etwa der Arzt im praktischen Jahr nicht uÈber eine Magenresektion aufklaÈren darf. Es besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, daû der Krankenhausarzt sich etwa darauf verlassen darf, daû der einweisende Hausarzt oder der vorbehandelnde KrankenhaustraÈger die AufklaÈrung vorgenommen hat (vgl. BGH VersR 1983 S. 957). Bei kosmetischen Operationen wird an die AufklaÈrung eine besonders hohe Anforderung gestellt. Es wird verlangt, daû insbesondere auch uÈber das zu erwartende 29 PersoÈnliches GespraÈch Kosmetische Operation 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt MinderjaÈhrige und fremdsprachliche Patienten AufklaÈrungsformulare Rechtzeitige AufklaÈrung Suchen Treffer Hilfe Operationsergebnis eingehend und schonungslos aufgeklaÈrt wird (vgl. OLG KoÈln VersR 1988 S. 1049; OLG DuÈsseldorf VersR 1999 S. 61). Bei minderjaÈhrigen Patienten haben beide Elternteile zuzustimmen. Ein Elternteil kann allerdings den anderen ermaÈchtigen. Bei leichteren Verletzungen darf ein Arzt davon ausgehen, daû der begleitende Elternteil ermaÈchtigt ist. Bei schwereren Eingriffen ist die ErmaÈchtigung zu klaÈren, wobei der Arzt der muÈndlichen Auskunft des erschienenen Elternteils allerdings Vertrauen schenken darf. Bei weitreichenden Entscheidungen hat unter allen UmstaÈnden die Einwilligung beider Elternteile vorzuliegen (vgl. BGH NJW 1988 S. 2946). Bei fremdsprachigen Patienten, die der deutschen Sprache nicht maÈchtig sind, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1990 S. 852). Allerdings besteht keine ErstattungsfaÈhigkeit der Dolmetscherkosten zu Lasten der Krankenkassen (vgl. BSG NJW 1996 S. 806). Bei Verwendung vorgefertigter AufklaÈrungsformulare empfiehlt es sich, handschriftliche ErgaÈnzungen und Eintragungen vorzunehmen. Hierdurch kann eine Beweiserleichterung dahingehend erreicht werden, daû die AufklaÈrung tatsaÈchlich individuell und umfassend vorgenommen wurde. Ferner muû sichergestellt sein, daû die AufklaÈrung rechtzeitig erfolgt. Gerade in juÈngster Zeit hat es einige hoÈchstrichterliche Urteile gegeben, die eine an sich ausreichende AufklaÈrung als verspaÈtet angesehen haben. GrundsaÈtzlich muû der Patient vor dem geplanten Eingriff so rechtzeitig uÈber dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklaÈrt werden, daû er durch sorgfaÈltige AbwaÈgung des FuÈr und Wider seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren kann. Dabei 30 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer muû der Patient noch im Vollbesitz seiner Kenntnis- und Entscheidungsfreiheit sein (vgl. BGH NJW 1998 S. 2734 f.; BGH MedR 1995 S. 20; BGH NJW 1992 S. 2351;). Entsprechendes gilt fuÈr die ambulante Operation. Die Unterzeichnung einer EinwilligungserklaÈrung auf dem Weg zum Operationssaal ist sicher zu spaÈt und damit unwirksam (vgl. BGH NJW 1998 S. 1784). Nur bei einfachen Eingriffen und Operationen mit geringen Risiken ist eine AufklaÈrung am Vortag des Operationstages ausreichend. GrundsaÈtzlich ist der Patient bereits bei der Vereinbarung des Operationstermines aufzuklaÈren (vgl. BGH MedR 1995 S. 20; BGH MedR 1995 S. 908). Wenn der Patient bereits medikamentoÈs auf eine Operation vorbereitet wird, ist eine AufklaÈrung nicht mehr moÈglich (vgl. BGH NJW 1992 S. 2351). Organisatorisch ist hier durch Dienstanweisungen festzulegen, wann die AufklaÈrung stattzufinden hat. Die Dokumentation Ein Teil von Haftpflichtprozessen geht fuÈr Ørzte und KrankenhaustraÈger verloren aufgrund fehlerhafter Dokumentation. Was hilft die umfassendste AufklaÈrung, wenn bei Bestreiten des Patienten diese nicht bewiesen werden kann? Fehlt eine Dokumentation des Behandlungsgeschehens oder ist sie luÈckenhaft, begruÈndet dies zwar selbstaÈndig keinen Haftungstatbestand. Erhebliche beweisrechtliche Nachteile, die sich streitentscheidend auswirken, sind jedoch die Folge. Wird ein Dokumentationsmangel festgestellt, darf ein Gericht davon ausgehen, daû die nichtdokumentierte Maûnahme auch nicht durchgefuÈhrt wurde, oder der nichtdokumentierte Befund nicht vorgelegen hat. 31 Einfache Eingriffe 12 z 01 03 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen Treffer Hilfe Zwar entbindet diese Beweiserleichterung den Patienten nicht von der grundsaÈtzlichen Beweispflicht, daû ein zu vertretender Fehler vorliegt und dieser Fehler als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt. Stellt jedoch die infolge fehlender Dokumentation als fehlend unterstellte Behandlungsmaûnahme gleichzeitig einen groben Behandlungsfehler dar, kann dieses VersaÈumnis bereits zu einer vollen Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten fuÈhren und ihm den KausalitaÈtsnachweis abnehmen (vgl. BGH MedR 1996 S. 316 ff.). z! Auf die enorme Bedeutung und Wichtigkeit einer ord- nungsgemaÈûen Dokumentation kann daher gar nicht genuÈgend hingewiesen werden. Inhalt der Dokumentation Umfang und Inhalt der Dokumentation sollen den Krankheitsverlauf und die durchgefuÈhrten Behandlungsmaûnahmen fuÈr einen Fachmann nachvollziehbar machen. Daher sind die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maûnahmen zu dokumentieren: z Anamnese, z Diagnoseuntersuchung, z Funktionsbefunde, z Medikation, z Hinweis auf Inanspruchnahme eines Spezialisten, z Verweigerungen und Beschwerden des Patienten, z a È rztliche Hinweise und Anweisungen an die Funktions- und Behandlungspflege, z Abweichung von Standardbehandlung. 32 Der aÈrztliche und nichtaÈrztliche Dienst Inhalt Suchen 12 z 01 03 Hilfe Treffer Ferner sind die wichtigsten Verlaufsdaten niederzuschreiben: z Aufkla È rung, z Operationsbericht, z Narkoseprotokoll, z Apparateeinsatz, z Lagerung des Patienten bei Operationen, z Anfa È ngerkontrolle, z Zustandsbeschreibung des Patienten bei Verlassen des Aufwachraumes, z Hinweise auf Gefahrenlagen und Vorbeugungen, z Intensivpflege, z Fixierung von Patienten, z Verlassen des Krankenhauses gegen a È rztlichen Rat, z disziplinarische Entlassung des Patienten. Dabei muû der Grundsatz gelten, daû eine strenge Dokumentation gefordert wird, die sich nach der medizinischen Ûblichkeit und Erforderlichkeit ausrichtet. Es koÈnnen AbkuÈrzungen und Stichworte verwendet werden, die fuÈr einen nachbehandelnden Arzt verstaÈndlich sind (vgl. BGH VersR 1983 S. 983). Die QualitaÈt einer Dokumentation sinkt nicht bei schwerer Lesbarkeit oder UnuÈbersichtlichkeit. Ein Patient hat auch keinen Anspruch darauf, etwa eine Leseabschrift der Krankenunterlagen in maschinenschriftlicher Form zu erhalten (vgl. LG Dortmund NJW-RR 1998 S. 261, so aber allen Ernstes AG Hagen NJW-RR 1998 S. 262). Die Dokumentation hat zeitnah zu erfolgen. Es wird ein unmittelbarer Zusammenhang mit DurchfuÈhrung einer Maûnahme gefordert. Wird die Dokumentation aÈrztlicher Behandlungen oder Eingriffe Wochen oder Monate spaÈter vorgenommen, kann sich in einem Haftpflichtpro33 Lesbarkeit Relativ rasch dokumentieren 12 z 01 04 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Im Zweifel nachhaken 12 z 01 | 04 Suchen Treffer Hilfe zeû die Beweislast ebenso umkehren wie in den geschilderten FaÈllen einer unterlassenen oder luÈckenhaften Dokumentation. Allerdings ist eine nachtraÈgliche Dokumentation zulaÈssig, wenn sie als solche kenntlich gemacht wird. Routine-Handreichungen und selbstverstaÈndliche Kontrollen sind nicht gesondert zu dokumentieren. Etwas anderes gilt nur bei der AnfaÈngeroperation (vgl. BGH VersR 1985 S. 82). FuÈr das nichtaÈrztliche Personal ist oft von Bedeutung, daû etwa telefonisch erteilte Anweisungen vom Arzt spaÈter abgezeichnet werden muÈssen. Man kann auch hier dem nichtaÈrztlichen Personal nur eine gewisse HartnaÈkkigkeit anraten, damit die entsprechenden Unterschriften geleistet werden. Auch heute noch vereinzelt festzustellenden Weigerungen einer ordnungsgemaÈûen Dokumentation durch Ørzte kann mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen ebenso entgegen getreten werden wie mit disziplinarischen Maûnahmen. Selbst die Entziehung der Kassenzulassung ist moÈglich (vgl. LSG Ba-WuÈ Urteil vom 21. 12. 1993). Letztlich ist die Dokumentation der Spiegel der Pflege eines jeden Krankenhauses. Wegen der mit einer luÈckenhaften oder fehlenden Dokumentation einhergehenden prozeûrechtlichen Nachteile ist es im Interesse eines jeden im Krankenhaus TaÈtigen, fuÈr eine ordnungsgemaÈûe und luÈckenlose Dokumentation Sorge zu tragen. Die Krankenhausverwaltung KrankenhaÈuser sind Dienstleistungsbetriebe, die im Bereich von Diagnostik, Therapie, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Versorgung Dienstleistungen gegenuÈber dem Patienten zu erbringen haben. In allen Bereichen bestehen Haftungsgefahren. Diese gilt es zu erkennen und 34 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Suchen 12 z 01 04 Hilfe Treffer bestmoÈglichst zu vermeiden. Die durch den medizinischen und medizin-technischen Fortschritt herbeigefuÈhrte Intensivierung von Behandlung und Pflege sowie die Rationalisierung des Krankenhausbetriebes haben jedes Krankenhaus zu einem hochspezialisierten und komplizierten Betriebsorganismus gefuÈhrt. Grundlagen der Leitungsstruktur FuÈr die FunktionstuÈchtigkeit eines jeden Krankenhauses ist eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Berufsgruppen der Ørzte, des Pflegedienstes und des Wirtschafts- und Versorgungsdienstes erforderlich. MaÈngel und Differenzen in der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den genannten Bereichen fuÈhren zwangslaÈufig zu Haftungsgefahren. Der in diesem Zusammenhang zu erhebende Vorwurf heiût: Organisationsverschulden. Zwar werden AnspruÈche von Patienten noch vergleichsweise selten auf diesen Anspruchsgrund gestuÈtzt. Man muû jedoch davon ausgehen, daû bei Fortschreiten des Anspruchsdenkens der Patienten mehr und mehr auf diese UmstaÈnde das Augenmerk gelenkt werden wird. Die Gefahren einer derartigen Haftung liegen in qualitativen MaÈngeln der Organisationsstruktur. Fehlen Dienstanweisungen, ist der aÈrztliche und/oder pflegerische Dienst desorganisiert, ist die Ûberwachung der apperativen Ausstattung mangelhaft, gibt es MaÈngel in der Fachaufsicht oder ist die allgemeine Anweisung zur PatientenaufklaÈrung und deren Dokumentation sowie der Pflegedokumentation unzureichend, ist eine Haftung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1986 S. 659). Deshalb ist die Einbindung der Ørzteschaft und des Pflegedienstes in die Rahmenbedingungen eines Kranken35 Dem Krankenhaus kann Organisationsverschulden angelastet werden Unzureichende Organisationsstruktur ursaÈchlich fuÈr HaftungsfaÈlle 12 z 01 04 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Eine kollegiale Krankenhausverwaltung sichert die QualitaÈt Die SchluÈsselposition Entscheidend fuÈr Entlastungsbeweis Suchen Treffer Hilfe hauses ebenso erforderlich wie die Verpflichtung von Krankenhausverwaltung, Ørzteschaft und Pflegedienst, durch QualitaÈtskontrollen den Standard zu sichern und somit HaftungsfaÈlle zu vermeiden. Seit jeher findet sich insoweit innerhalb der horizontalen Struktur eines Krankenhauses eine Dreigliedrigkeit, bestehend aus dem aÈrztlichen Bereich, dem pflegerischen Bereich und dem Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich. FuÈr das problemlos funktionierende Zusammenspiel sowohl dieser 3 SaÈulen als auch des hierarchischen Aufbaues innerhalb der jeweiligen SaÈule hat die Leitung eines Krankenhauses zu sorgen, um HaftungsfaÈlle zu vermeiden. Dabei kommt die wohl wichtigste Aufgabe dem leitenden Arzt oder aÈrztlichen Direktor zu. Er hat fuÈr die Koordination der aÈrztlichen Zusammenarbeit zu sorgen. Ihm obliegt die aÈrztliche Fachaufsicht uÈber den Pflegedienst sowie den medizinisch-technischen Dienst und den medizinischen Versorgungsdienst. Er hat ferner die Krankenhaushygiene zu garantieren und fuÈr die aÈrztliche und Pflegedokumentation zu sorgen. Deshalb steht ihm die Weisungsbefugnis gegenuÈber allen aÈrztlichen und nichtaÈrztlichen Mitarbeitern zu (vgl. BGH NJW 1980 S. 1901). UnterstuÈtzung soll er hierzu erhalten durch die Verwaltung und Pflegedienstleitung. Die kollegiale Verwaltungsleitung als Grundlage der QualitaÈtssicherung weist die Zukunft eines jeden Krankenhauses. Auswahl von KrankenhausaÈrzten Die zuvor geschilderte FunktionstuÈchtigkeit eines Krankenhauses verlangt, daû die Teilbereiche mit hinreichend qualifizierten und auch motivierten Mitarbeitern besetzt werden, damit der gemeinsam verfolgte Zweck erfuÈllt werden kann (vgl. BGH NJW 1985 S. 2193; BGH VersR 36 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Suchen 12 z 01 04 Hilfe Treffer 1984 S. 60). Die Auswahl von qualifizierten und fuÈr die jeweiligen Bereiche fachlich sowie persoÈnlich geeigneten Ørzte hat mit groûer Sorgfalt zu erfolgen. Zur Sicherstellung dieser Organisationspflicht ist es unabdingbar, die GrundsaÈtze fuÈr ein Auswahlverfahren schriftlich zu fixieren. Dies erscheint schon im Hinblick auf eine erfolgreiche FuÈhrung des notwendigen Entlastungsbeweises unabdingbar zu sein. Angesichts der Tendenz des BGH zur Beweislastumkehr auch hinsichtlich der UrsaÈchlichkeit von QualitaÈtsmaÈngeln jedenfalls des noch in der Facharztausbildung stehenden Assistenzarztes fuÈr einen Behandlungsmiûerfolg ist die Schwelle fuÈr eine Entlastung des BehandlungstraÈgers in diesem organisatorischen Pflichtenkreis sehr hoch angesiedelt (vgl. BGH VersR 1979 S. 844). FuÈr die Bestellung eines aÈrztlichen Direktors haben sich neben den einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen fuÈr KrankenhaÈuser allgemeine GrundsaÈtze entwickelt, die u. a. auf Kooperations- und KoordinationsfaÈhigkeit abstellen. FuÈr die Auswahl des leitenden Arztes einer Fachabteilung haben sich ebenfalls allgemeine GrundsaÈtze entwickelt. Hier wird es darauf ankommen, ein transparentes Auswahlverfahren zu schaffen und einzuhalten, damit jeder geeignete Bewerber eine Chance hat. Bei der Auswahl der uÈbrigen KrankenhausaÈrzte haben der TraÈger sowie der leitende Chefarzt dafuÈr Sorge zu tragen, daû diese Ørzte fuÈr die Behandlungsmaûnahmen ausreichend qualifiziert sind und die fuÈr ein selbstaÈndiges Arbeiten allgemein zu fordernde fachliche und charakterliche Qualifikation besitzen (vgl. BGH VersR 1985 S. 782 f.; BGH NJW 1981 S. 628; BGH VersR 1979 S. 718). 37 GrundsaÈtze der Auswahl von Direktor/ leitender Arzt 12 z 01 04 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Aufsicht des Chefarztes Pflichten anderer Ørzte Suchen Treffer Hilfe Einzelne Organisationspflichten Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen zur Fachaufsicht. Dem Chefarzt obliegt die Fachaufsicht uÈber den nachgeordneten aÈrztlichen Dienst (vgl. BGH NJW 1980 S. 1901). Der KrankenhaustraÈger hat im Organisationsbereich der stationaÈren Behandlung den Chefarzt wenigstens hinsichtlich der GrundzuÈge der ihm uÈbertragenen Organisationsaufgaben zu uÈberwachen (vgl. BGH VersR 1979 S. 844). Eine Ûberwachung der AssistenzaÈrzte durch regelmaÈûige Visiten wird als nicht ausreichend angesehen. Vielmehr wird eine gezielte Kontrolle der praktischen Arbeit durch den Chefarzt oder Oberarzt gefordert (vgl. BGH VersR 1988 S. 1270). Ein Organisationsfehler wurde bejaht, als einem unerfahrenen Arzt die endguÈltige Entscheidung uÈber die Behandlung einer komplizierten Gelenkverletzung ohne Beaufsichtigung durch einen Facharzt uÈberlassen wurde (vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1985 S. 169). FuÈr jede Behandlungsphase muû ein qualifizierter Arzt bereitstehen, der die erforderlichen Anweisungen geben und ihre Befolgung uÈberwachen kann (vgl. BGH NJW 1991 S. 1539; BGH NJW 1990 S. 759; BGH VersR 1988 S. 723). Stellt ein leitender Arzt die DurchfuÈhrung verlaÈûlicher Kontrolluntersuchungen und ihrer Dokumentation nicht sicher, wird ein Organisationsverschulden angenommen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1992 S. 417). Dies gilt auch, wenn ein Patient in einer Klinik aufgenommen wird, ohne daû diese uÈber die fuÈr die notwendigen therapeutischen Maûnahmen erforderliche technische Ausstattung verfuÈgt (vgl. BGH NJW 1989 S. 2321). Es ist Aufgabe des Arztes, die Nachtschwester uÈber besondere Gefahren fuÈr einen Patienten zu belehren und Hinweise auf die Art und Notwendigkeit von Maûnahmen, einen kritischen Zustand 38 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Suchen 12 z 01 04 Hilfe Treffer sofort zu erkennen, zu ergreifen (vgl. OLG Celle VersR 1985 S. 994). Ein Organisationsverschulden wird auch angenommen, wenn eine personelle Unterbesetzung gegeben ist. Hiergegen kann nicht etwa eingewendet werden, daû eine Aufstockung des Personals daran scheitere, daû das mit den KostentraÈgern ausgehandelte Budget keine Aufstokkung zulasse (vgl. OLG Hamm VersR 1994 S. 729). EinsatzplaÈne und Vertreterregeln muÈssen klare ZustaÈndigkeitsabgrenzungen in der Behandlungs- und KontrollfuÈhrung sowie die AufklaÈrung und eine fachaÈrztliche Bereitschaft im Bedarfsfall, auch nachts und sonntags sichern (vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1986 S. 659). Es ist sicherzustellen, daû jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt fuÈr die indizierte Behandlung zur VerfuÈgung steht. Auûerhalb der uÈblichen Dienstzeiten ist die Rufbereitschaft eines Facharztes innerhalb der Klinik zu gewaÈhrleisten. Dabei ist eine Haftung fuÈr den Fall angenommen worden, daû nach der Dienstplangestaltung der Facharzt erst innerhalb von 20 Minuten seinen Dienst aufnehmen konnte (vgl. OLG Stuttgart VersR 1994 S. 1194). Es ist sicherzustellen, daû kein durch einen anstrengenden Nachtdienst uÈbermuÈdeter Arzt zu Operationen eingeteilt wird (vgl. BGH NJW 1986 S. 776). Zu den Organisationspflichten gehoÈrt auch die Organisation der Sicherheit der KrankenhausgeraÈte. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist regelmaÈûig zu uÈberwachen. Dies gilt ebenso fuÈr die einschlaÈgigen UnfallverhuÈtungsvorschriften sowie die Gefahrenschutzbestimmungen. Die FunktionstuÈchtigkeit der GeraÈte hat durch regelmaÈûige Wartungen zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1975 S. 2245). Welche medizinischen GeraÈte im einzelnen vorge39 Personalmangel Arztbereitschaft Hohe Anforderungen an die GeraÈtesicherheit 12 z 01 04 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Medikamentenrisiko Klarheit uÈber Verbleib von Unterlagen Suchen Treffer Hilfe halten werden muÈssen, haÈngt sowohl von der GroÈûe der Klinik als auch deren Ausrichtung ab. Es ist jedoch auf jeden Fall zu gewaÈhrleisten, daû die medizinischen GeraÈte in ausreichendem Umfang ordnungsgemaÈû vorgehalten werden, die erforderlich sind, um den allgemeinen medizinischen Behandlungsstandard, wie er nach GroÈûe und Ausbildung des Hauses erwartet werden kann, sicherzustellen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1991 S. 185). Vor jeder Inbetriebnahme eines neuen GeraÈtes hat der Arzt sich mit der Funktionsweise und der Bedienung vertraut zu machen und bei Schwierigkeiten uÈber den KrankenhaustraÈger die Herstellerfirma um Abhilfe zu bitten (vgl. BGH NJW 1978 S. 584). Ein Organisationsverschulden wurde angenommen, als ein Medikament mit erheblich geringeren Risiken fuÈr den Patienten bei gleicher Eignung wie das zur Anwendung gekommene nicht rechtzeitig vor der Operation zur VerfuÈgung stand (vgl. BGH VersR 1991 S. 315). Der KrankenhaustraÈger muû dafuÈr Sorge tragen, daû uÈber den Verbleib von Krankenunterlagen jederzeit Klarheit besteht und diese jederzeit aufgefunden werden koÈnnen (vgl. BGH NJW 1996 S. 779). Andernfalls kommt einem Patienten eine Beweiserleichterung zugute, wenn dieser in Beweisnot geraten sein sollte. Hier droht dann allein wegen dieses Umstandes der Prozeûverlust. Auch wenn die Dauer der Aufbewahrungspflicht von Krankenunterlagen in einer speziellen Verwaltungsvorschrift geregelt ist, sollte grundsaÈtzlich eine Krankenunterlage 30 Jahre aufbewahrt werden. HaftungsanspruÈche des Patienten verjaÈhren endguÈltig erst in 30 Jahren, so daû zur Vermeidung von Beweisnachteilen die Original-Krankenunterlagen fuÈr diesen Zeitraum aufzubewahren sind. Andernfalls muû mit dem Vorwurf einer Beweisvereitelung 40 Die Krankenhausverwaltung Inhalt Suchen 12 z 01 04 Hilfe Treffer gerechnet werden, wenn die Krankenunterlagen in einem spaÈteren Rechtsstreit nicht vollstaÈndig vorgelegt werden koÈnnen. Die an ¹Chefarzt der X-Abteilung/vertrauliche Arztsache, nur durch einen Arzt zu oÈffnenª gerichtete Post hat die Verwaltung ungeoÈffnet dem betreffenden Arzt oder dessen Vertreter vorzulegen, um sich nicht wegen einer Verletzung des Briefgeheimnisses gemaÈû § 202 oder der Verletzung von Privatgeheimnissen gemaÈû § 203 Nr. 1 StGB strafbar zu machen (vgl. LAG Nieders NZA 1994 S. 270). Die Organisationspflicht beinhaltet auch die ErfuÈllung von Nebenpflichten, die GewaÈhrleistung aller technischen Voraussetzungen fuÈr eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung im Rahmen der Verkehrssicherheit (vgl. BGH NJW 1975 S. 2245). Verwirklicht sich in diesem Rahmen ein Risiko im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des KrankenhaustraÈgers, kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um (vgl. BGH NJW 1982 S. 699). Der KrankenhaustraÈger hat die volle Beweislast bei StuÈrzen eines Patienten aus dem Duschstuhl oder von der Untersuchungsliege (vgl. BGH NJW 1991 S. 2960; BGH NJW 1991 S. 1540; OLG KoÈln VersR 1990 S. 1240). Eine groûe Haftungsgefahr fuÈr den KrankenhaustraÈger im Rahmen der Organisationspflichten lauert im Bereich der Verhinderung von SelbstschaÈdigungen eines Patienten. Organisatorische Maûnahmen muÈûten hier einen moÈglichst wirkungsvollen Schutz vor SelbstschaÈdigung gewaÈhrleisten, wobei dieses Gebot abzuwaÈgen ist gegen Gesichtspunkte einer TherapiegefaÈhrdung durch allzu strikte Verwahrung (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993 S. 751; LG Heidelberg NJW 1998 S. 2747). Eine staÈndige Beaufsichtigung ist in besonderen Krisensituationen unum41 Briefgeheimnis Nebenpflichten SelbstschaÈdigungsgefahr des Patienten 12 z 01 05 Das Zivilverfahren Inhalt Suchen Treffer Hilfe gaÈnglich (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993 S. 1271). Im wesentlichen kommt es darauf an, welches Behandlungsermessen den Ørzten einzuraÈumen ist. Bei deutlichen Suizidgefahren ist diesen Tendenzen entgegenzuwirken. Fehlt es an aÈuûeren Anzeichen, kann dem Arzt ein groÈûeres Ermessen eingeraÈumt werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch, daû eine moÈglichst genaue Dokumentation gewaÈhrleistet ist. 12 z 01 | 05 Das Zivilverfahren Die Klagebereitschaft steigt an Auch bei Einhaltung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten und Standards kommt es immer haÈufiger zu der Geltendmachung von AnspruÈchen seitens unzufriedener Patienten. Die Haftpflichtversicherer beklagen jaÈhrlich steigende ArzthaftpflichtfaÈlle. GruÈnde fuÈr diese steigende Tendenz moÈgen in der ZerstoÈrung des fruÈher bestehenden VertrauensverhaÈltnisses zwischen Arzt und Patient liegen. Die heutige, rein geschaÈftsmaÈûige Beziehung zwischen Arzt und Patienten fuÈhrt zu einer nicht immer zu befriedigenden Erwartungshaltung auf seiten des Patienten, so daû hinter jedem schicksalhaften Geschehensablauf ein Fehler vermutet wird, der dann moÈglichst in Bargeld umgesetzt werden soll. Das in der Úffentlichkeit festzustellende negative Arztbild, bedingt durch einseitige Presseberichte, AufklaÈrung durch Patienten-Vereinigungen sowie oftmals Konkurrenz der Ørzte untereinander tun ihr uÈbriges, Patienten zur Geltendmachung vermeintlicher AnspruÈche anzuspornen. Deshalb ist es unausweichlich, sich einen Ûberblick uÈber den Verlauf eines zu erwartenden Verfahrens zu verschaffen. 42 Das Zivilverfahren Inhalt Suchen 12 z 01 05 Hilfe Treffer Das Verfahren bei der Gutachterkommission/Schlichtungsstelle Die seit 1975 eingerichteten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen erfreuen sich immer groÈûeren Zulaufes. Sind es doch die Rechtsschutzversicherungen, die den Versicherungsnehmern vor Erteilung einer Deckungszusage zur Erhebung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, die fuÈr Patienten kostenfreie Anrufung dieser Stellen aufgeben. Die Gutachterkommission soll die medizinische Behandlung begutachten. Aufgabe der Schlichtungsstellen ist es daruÈber hinaus, den Beteiligten einen abschlieûenden Vorschlag zu unterbreiten. Es handelt sich daher nicht um ein Schiedsverfahren, dessen Entschlieûung fuÈr die Parteien verbindlich waÈre (vgl. OLG Frankfurt VersR 1989 S. 193). Vielmehr soll in einem Schlichtungsverfahren, das im wesentlichen keine muÈndliche Verhandlung kennt, eine guÈtliche Regelung zwischen den Parteien bewirkt werden. Beteiligte an einem derartigen Verfahren vor der Gutachterkommission koÈnnen bei den LandesaÈrztekammern Baden-WuÈrttemberg, Nord-Rhein und Westfalen-Lippe nur Patienten und Ørzte sein. Bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen in Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, MuÈnchen und Hannover, wozu Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und ThuÈringen gehoÈren, koÈnnen auch KrankenhaustraÈger einbezogen werden. Nicht beteiligt werden kann das nichtaÈrztliche Personal. Dies wirkt sich unterschiedlich auf den Lauf einer VerjaÈhrungsfrist aus. Ein Verfahren vor der Gutachterkommission hemmt die VerjaÈhrung des Anspruches gegenuÈber den im Verfahren Beteiligten. Die 43 FuÈr Patienten kostenfreie Anrufung Unterschiedliche VerjaÈhrungsfrist 12 z 01 05 Das Zivilverfahren Inhalt Stellungnahme ratsam Faktische Bindung Gutachten eines SachverstaÈndigen Suchen Treffer Hilfe VerjaÈhrungsfrist gegenuÈber den nichtbeteiligten Personen laÈuft demgegenuÈber ungehemmt fort. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig. Es empfiehlt sich jedoch dringend, in schriftlichen Stellungnahmen den vom Patienten gegenuÈber erhobenen VorwuÈrfen entgegen zu treten. Die Quote derjenigen Ørzte, die einem derartigen Verfahren widersprechen, ist auch auûerordentlich gering. Auch wenn die Kommissionen keine fuÈr die Parteien bindende Entscheidung treffen koÈnnen, ist doch deren faktische Bindungswirkung der Kommissionsgutachten und SchlichtungsvorschlaÈge nicht zu uÈbersehen. Zum einen sind die, wenn auch teilweise (noch) anonym erstellten Stellungnahmen von groûer Fachkompetenz gepraÈgt. Zum anderen sind sie unparteiisch und finden in einer etwaigen spaÈteren zivilgerichtlichen Auseinandersetzung Beachtung. Das Verfahren vor dem ordentlichen Zivilgericht Kommt eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis, daû ein Behandlungsfehler nicht vorliegt, hindert dies den Patienten dennoch nicht vor dem Zivilgericht eine Klage einzureichen. Es ist oftmals erstaunlich, daû auch bei klaren, keine Zweifel zulassenden Feststellungen einer derartigen Stelle dennoch Klage erhoben wird mit der Behauptung, daû ein Behandlungsfehler vorliege. Das dann angegangene Zivilgericht muû ein SachverstaÈndigengutachten einholen, wenn der Patient etwa mangelnde Sachkunde der aÈrztlichen Mitglieder der Gutachterkommission behauptet (vgl. BGH NJW 1987 S. 2300; OLG KoÈln VersR 1990 S. 311). Augenscheinlich vertrauen hierbei viele Patienten darauf, daû ein weiterer SachverstaÈndiger zu einem fuÈr sie guÈnstigeren Ergebnis kommt. 44 Das Zivilverfahren Inhalt Suchen 12 z 01 05 Hilfe Treffer Das vorprozessuale Stadium Meldet ein unzufriedener Patient bereits waÈhrend seines Krankenhausaufenthaltes oder spaÈter etwa durch einen Rechtsanwalt AnspruÈche an, ist vorsorglich dieser Vorgang der Haftpflichtversicherung zu melden. Dabei reicht es zunaÈchst aus, wenn die geltend gemachten AnspruÈche mitgeteilt werden und eine kurze Stellungnahme aus aÈrztlicher Sicht beigefuÈgt wird. Wird ein potentieller Haftungsfall bekannt, ist es geboten, in Zusammenarbeit mit dem aÈrztlichen und nichtaÈrztlichen Dienst die Krankenunterlagen auf Richtigkeit und VollstaÈndigkeit hin zu uÈberpruÈfen. LuÈcken und WiderspruÈche sind umgehend durch Befragung des Personals aufzuklaÈren und schriftlich festzuhalten. Es sollten Aktenvermerke uÈber diese InformationsgespraÈche mit dem aktuellen Datum gefertigt werden. GedaÈchtnisprotokolle sind fuÈr Befunde und sonstige Feststellungen in den Krankenunterlagen hilfreich. Die Krankenunterlagen sollten vollstaÈndig photokopiert werden. Es empfiehlt sich eine Numerierung der Seiten. Der den Patienten vertretende Rechtsanwalt wird Einsicht in die Krankenunterlagen fordern. Dieser Anspruch wird durch Ûbersendung vollstaÈndiger Kopien der gesamten Krankenunterlagen erfuÈllt. Eine Erstattung der Kopierkosten kann gefordert werden. Der KrankenhaustraÈger ist auf Befragen verpflichtet, dem Patienten oder dessen Rechtsanwalt die Privatanschriften der Ørzte und nichtaÈrztlichen Mitarbeiter mitzuteilen (vgl. LG Darmstadt MDR 1990 S. 812; AG Offenbach NJW 1990 S. 2321). Sofern ein Rechtsanwalt in diesem Stadium die ErklaÈrung verlangt, daû auf die Einrede der VerjaÈhrung verzichtet werden soll, duÈrfen diese Anfragen nur im Einvernehmen mit dem Haftpflichtversicherer beantwortet wer45 Meldung an Versicherung Krankenunterlagen uÈberpruÈfen Einsicht in die Unterlagen Versicherung informieren 12 z 01 05 Das Zivilverfahren Inhalt Suchen Treffer Hilfe den. Andernfalls kann aufgrund einer Obliegenheitsverletzung die Haftpflichtversicherung den Deckungsschutz ablehnen. Entsprechendes gilt fuÈr EingestaÈndnisse gegenuÈber dem Patienten und AngehoÈrigen. z! Vorsicht ist auch geboten beim Umgang mit der Presse. Auch hier sollte eine Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung erfolgen. Im Regelfall sollte man sich auf die aÈrztliche Schweigepflicht berufen und keine ErklaÈrungen abgeben. Auûergerichtliche Regulierungen eines Schadens duÈrfen nur von der Haftpflichtversicherung vorgenommen werden, da andernfalls der Deckungsschutz verloren gehen kann. Verhandlung vor einer Kammer Der Zivilprozeû UnverzuÈglich nach Zustellung einer Klageschrift ist diese der Haftpflichtversicherung zuzuleiten. Diese wird dann einen Rechtsanwalt beauftragen, der den beklagten Arzt, den KrankenhaustraÈger oder beide im Zivilrechtsstreit vertritt. Dabei sollte eine Abstimmung zwischen den Beteiligten und der Haftpflichtversicherung stattfinden, welcher Rechtsanwalt beauftragt wird. Dieser fuÈhrt dann die Korrespondenz sowohl mit der Haftpflichtversicherung als auch den beklagten Parteien. Nach Zustellung einer zivilrechtlichen Klage kann die Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission nicht mehr eingeschaltet werden. Der Gang des Verfahrens in einem Arzthaftpflichtprozeû weicht von den uÈbrigen zivilrechtlichen Verfahren ab. So wird der Rechtsstreit nicht einem Einzelrichter uÈbertragen, sondern durch die Kammer behandelt (vgl. BGH VersR 1985 S. 343). Die Anforderungen an die Darstellung 46 Das Zivilverfahren Inhalt Suchen 12 z 01 05 Hilfe Treffer des KlaÈgers zum Sachverhalt in der Klageschrift sind maûvoller, da dem klagenden Patienten das noÈtige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes fehlt (vgl. BGH VersR 1987 S. 310). Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichtes, in einer muÈndlichen Verhandlung den Patienten und die behandelnden Ørzte umfassend zu hoÈren, wobei der Gutachter anwesend sein soll (vgl. BGH VersR 1979 S. 939). RegelmaÈûig holt das Gericht ein SachverstaÈndigengutachten ein, wobei die beabsichtigte Beauftragung eines bestimmten SachverstaÈndigen zuvor mitgeteilt wird. Innerhalb der insoweit vom Gericht gesetzten Frist und im Hinblick auf § 406 Abs. 2 ZPO sind Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit sowie einer moÈglichen Befangenheit des SachverstaÈndigen geltend zu machen. Eine Ablehnung des SachverstaÈndigen wegen Besorgnis der Befangenheit etwa durch Øuûerungen gegenuÈber dem Patienten bei dessen Untersuchung sind vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens vorzubringen. Im Anschluû an die Vorlage des schriftlichen Gutachtens haben alle Parteien die MoÈglichkeit, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Hier koÈnnen beide Parteien den SachverstaÈndigen zur muÈndlichen EroÈrterung seines Gutachtens laden lassen, um dann anschlieûend hierzu noch ergaÈnzend Stellung zu nehmen. Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28. 4. 1998 (BGH NJW 1998 S. 2735 f.) festgelegt, daû sich ein Gericht mit einem von dem Patienten vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzen muû, wenn zwischen diesem und dem vom Gericht eingeholten Gutachten ein Widerspruch besteht. Wichtig ist waÈhrend des gesamten Verfahrens die UnterstuÈtzung der beklagten Ørzte gegenuÈber dem sie ver47 Besorgnis der Befangenheit Privatgutachten UnterstuÈtzung des Rechtsanwalts 12 z 01 05 Das Zivilverfahren Inhalt Beweislast fuÈr Behandlungsfehler hat der Patient Beweislast fuÈr AufklaÈrung hat der Arzt Suchen Treffer Hilfe tretenden Rechtsanwalt, damit dieser entsprechenden Vortrag halten, zum SachverstaÈndigengutachten Stellung nehmen und ggf. diesen muÈndlich befragen kann. Dabei empfiehlt es sich, medizinische Literatur, die den eigenen Standpunkt belegt, in Kopie beizufuÈgen. Besondere Bedeutung haben im Arzthaftpflichtprozeû die Beweislastregeln. Kann eine rechtserhebliche Tatsache nicht bewiesen werden, hat den hieraus resultierenden Nachteil derjenige zu tragen, der hierzu die Beweislast traÈgt. Der Patient hat grundsaÈtzlich einen Behandlungsfehler zu beweisen. Stellt sich heraus, daû die SchaÈdigung aus einem Bereich stammt, der aÈrztlicherseits voll beherrscht werden kann, hat sich der Arzt unter dem Gesichtspunkt des vollbeherrschbaren Risikos zu entlasten. Dies gilt etwa fuÈr eine sorgfaÈltige und richtige Patientenlagerung (vgl. BGH VersR 1984 S. 386). Der Verstoû eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht haÈtte, begruÈndet fuÈr den Patienten eine Beweiserleichterung beim Nachweis der KausalitaÈt des Behandlungsfehlers fuÈr den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen wuÈrde (vgl. BGH NJW 1999 S. 860 ff; BGH NJW 1999 S. 862 f.). Die Beweislast fuÈr die DurchfuÈhrung der AufklaÈrung trifft den Arzt. Dies gilt auch fuÈr die Darstellung der Dringlichkeit eines Eingriffes (vgl. BGH NJW 1997 S. 1637). Ist die AufklaÈrung dokumentiert, kommt eine Parteivernehmung des Arztes in Betracht zum Nachweis fuÈr die durchgefuÈhrte AufklaÈrung. 48 Das Strafverfahren Inhalt Suchen 12 z 01 06 Hilfe Treffer Der Patient hat ferner die Beweislast fuÈr den ursaÈchlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden. Hier kommt dem Patienten eine Beweiserleichterung zugute, wenn ein grober Behandlungsfehler festgestellt wird. Dieser wird bei einem Fehlverhalten bejaht, welches nach dem Ausbildungs- und Wissensmaûstab nicht mehr verstaÈndlich und verantwortbar erscheint, da ein solcher Fehler einfach nicht unterlaufen darf (vgl. BGH VersR 1983, 725). Beweislast fuÈr Schaden wegen Behandlungsfehler hat der Patient z! Die Rechtsprechung zu EinzelfaÈllen der Beweislastver- teilung und deren Verschiebung ist unuÈbersehbar. Deshalb ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen KrankenhaustraÈger und Arzt einerseits sowie dem sie vertretenden Rechtsanwalt unabdingbar. Das Strafverfahren 12 z 01 | 06 Die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Ørzte und nichtaÈrztliches Personal steigt. Die Ursache hierfuÈr ist darin zu sehen, daû vielfach ein Strafverfahren als Vorspann eines Zivilprozesses angesehen wird. PatientenanwaÈlte stehen oft auf dem (unrichtigen) Standpunkt, durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft, die aufgrund des Offizialprinzipes von Amts wegen ermitteln muû, hinreichende Beweise fuÈr einen spaÈteren Zivilprozeû zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den VorwuÈrfen nachzugehen und bedient sich hierbei eines medizinischen SachverstaÈndigen. Durch das Einsichtsrecht in die Akten, wozu auch die Krankenunterlagen sowie das spaÈter erstellte Gutachten gehoÈren, versprechen sich PatientenanwaÈlte eine risiko- und kostenlose Beschaffung von Beweismitteln. TatsaÈchlich wird jedoch eine zivilrechtliche Regelung eines etwaigen Schadensfal49 Vorspann zum Zivilprozeû 12 z 01 06 Das Strafverfahren Inhalt Suchen Treffer Hilfe les durch diese Vorgehensweise erheblich erschwert und verzoÈgert. Anteilnahme als GestaÈndnis interpretiert Vor Beschlagnahme Kopien fertigen Schriftliche Stellungnahme hat Vorteile Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren Die Staatsanwaltschaft schaltet sich von Amts wegen bei einem ungeklaÈrten Todesfall ein. Sie hat ferner der Strafanzeige eines Patienten von Amts wegen nachzugehen. Ab diesem Zeitpunkt sollte ein unmittelbarer Kontakt mit dem Patienten unterbleiben. Vielfach wird eine Entschuldigung des Arztes vom Patienten als GestaÈndnis aufgefaût und entsprechend verwertet. Eine vielleicht gebotene Anteilnahme sollte mit der ErklaÈrung verbunden werden, daû man das persoÈnliche Schicksal des Patienten bedauert, der Krankheitsverlauf jedoch schicksalhaft und unvermeidbar gewesen sei. Zu Beginn der Ermittlung steht regelmaÈûig die durch Gerichtsbeschluû verfuÈgte Beschlagnahme der Krankenunterlagen. Diese wird im Regelfall von der oÈrtlichen Polizei vorgenommen. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall, die Unterlagen freiwillig herauszugeben, nachdem Kopien vorab gefertigt wurden. Sollte dies nicht moÈglich sein, sollte durch einen dann zu beauftragenden Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden, bevor irgendwelche Øuûerungen abgegeben werden. In jedem Einzelfall muû sorgfaÈltig gepruÈft werden, ob eine schriftliche oder muÈndliche Stellungnahme der Mitarbeiter erfolgt. Wegen der Kompliziertheit eines medizinischen Haftungsfalles empfiehlt sich jedoch haÈufig eine schriftliche Stellungnahme vor der Beauftragung eines SachverstaÈndigen durch die Staatsanwaltschaft. Hierdurch kann die Verfahrensdauer erheblich verkuÈrzt werden. Auch wenn der uÈberwiegende Teil der Ermittlungsverfahren wegen mangelnden Tatverdachtes eingestellt wird, 50 Das Strafverfahren Inhalt Suchen 12 z 01 06 Hilfe Treffer stellt ein derartiges Ermittlungsverfahren fuÈr jeden eine persoÈnliche Belastung dar, die sicherlich der sorgfaÈltigen BerufsausuÈbung der Mitarbeiter eines Krankenhauses nicht dienlich sein kann. Es empfiehlt sich in komplizierten FaÈllen in Absprache mit den Betroffenen und dem Haftpflichtversicherer ein Privatgutachten in Auftrag zu geben. Im Regelfall beauftragen Staatsanwaltschaften Rechtsmediziner mit der Begutachtung von Behandlungsfehlern. Diese wiederum sind aufgrund der Spezialisierung in der Medizin oftmals auf die Mithilfe eines Spezialisten angewiesen. Ferner hat sich der von der Staatsanwaltschaft beauftragte SachverstaÈndige mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen. LaÈût sich kein Behandlungsfehler nachweisen, ist das Verfahren mangels Tatverdacht einzustellen. Bei geringer Schuld kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichtes und des Beschuldigten gegen Zahlung eines Geldbetrages vorlaÈufig eingestellt werden. Die endguÈltige Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Zahlung. Da es sich um keine Strafe handelt, erfolgt auch keine Eintragung in das Zentralregister. Es muû im Einzelfall sorgfaÈltig abgewogen werden, ob man sich auf diese Vorgehensweise einlaÈût, da sie eine PraÈjudizierung fuÈr das parallel laufende oder sich anschlieûende zivilrechtliche Verfahren darstellt. Deshalb sollte die Zustimmung nur erteilt werden, wenn mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen ist. Davon ist auszugehen, wenn bei sorgfaltsgemaÈûem Verhalten der Tod oder die KoÈrperverletzung des Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden waÈre. Auf jeden Fall ist eine sorgfaÈltige Abstimmung zwischen dem Betroffenen, seinem Rechtsanwalt und der Haftpflichtversicherung erforderlich. 51 Privatgutachten beauftragen VorlaÈufige Einstellung des Verfahrens 12 z 01 07 Die Haftpflichtversicherung Inhalt Sehr wenige Verurteilungen 12 z 01 | 07 Versicherung sollte sein Suchen Treffer Hilfe Der Strafprozeû Sollte eine Beendigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im vorbeschriebenen Sinne nicht moÈglich sein, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Diese muû durch das angerufene Gericht zugelassen werden. Danach wird Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Auch hier gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wonach dem Angeklagten ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden muû. Hier gilt ebenfalls der Grundsatz in dubio pro reo. Deshalb kommt es nicht selten zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines Geldbetrages. Insgesamt kann man feststellen, daû die Zahl der oÈffentlichen Hauptverhandlungen, die mit einer Verurteilung enden, aÈuûerst gering ist. Die Haftpflichtversicherung Auch bei Entfaltung groÈûter Sorgfalt lassen sich nie fahrlaÈssig verursachte SchaÈden vermeiden. Allein deshalb ist es erforderlich, daû ein Versicherungsvertrag besteht, der dem Arzt und/oder Krankenhaus in einem solchen Fall entsprechende Deckung gewaÈhrt. Andernfalls haftet der Arzt in einem derartigen Schadensfall mit seinem gesamten persoÈnlichen VermoÈgen. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht zum Abschluû eines Versicherungsvertrages. § 21 der Berufsordnung fuÈr Ørzte sieht jedoch den Abschluû einer derartigen Versicherung als standesrechtliche Pflicht- und als Berufspflicht vor. Es sollte daher selbstverstaÈndlich sein, daû jeder uÈber eine derartige Versicherung verfuÈgt, um im Bedarfsfalle entsprechend abgesichert zu sein. 52 Die Haftpflichtversicherung Inhalt Suchen 12 z 01 07 Hilfe Treffer Der Versicherungsvertrag Der KrankenhaustraÈger hat im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung das Grundrisiko abzudecken, wonach SchaÈden aus der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung abgedeckt sind. Ferner hat er das aÈrztliche Risiko im Rahmen des totalen Krankenhausaufnahmevertrages fuÈr die leitenden und nachgeordneten Ørzte vollstaÈndig abzudecken. Beim gespaltenen Krankenhausvertrag muû sich der Belegarzt selbst versichern, wobei hier durch PraÈmienzuzahlung seitens des Belegarztes eine Abdeckung auch des Belegarztrisikos moÈglich ist. Der Arzt kann sich nach der Rechtsprechung nicht auf einen Freistellungsanspruch gegenuÈber dem KrankenhaustraÈger berufen, da seine TaÈtigkeit als nicht gefahrgeneigt angesehen wird. Deshalb muû der Arzt einen Versicherungsschutz mit dem KrankenhaustraÈger abschlieûen und ggf. eine eigene Haftpflichtversicherung begruÈnden. Ist das Risiko aus dienstlicher TaÈtigkeit durch den KrankenhaustraÈger bei einem Versicherer abgedeckt, darf der Arzt seine eigene Berufshaftpflichtversicherung auf das Risiko aus nichtdienstlicher TaÈtigkeit beschraÈnken. Eine Besonderheit besteht fuÈr den angestellten Krankenhausarzt fuÈr den Fall, daû im Fall grober FahrlaÈssigkeit das Regreûrisiko nicht uÈber den KrankenhaustraÈger abgedeckt ist (vgl. BAG MedR 1998 S. 334). Jeder klagende Patient wird einen schweren Behandlungsfehler darzulegen versuchen, um den Vorteil der bei KausalitaÈtsfragen folgenden Beweiserleichterung fuÈr sich zu beanspruchen. Daher sollte jeder angestellte Krankenhausarzt darauf achten, daû der KrankenhaustraÈger die grobe FahrlaÈssigkeit in den Deckungsumfang der Versicherung einbezieht. Somit sind der Chefarzt als vertretungsberechtigtes Organ des KrankenhaustraÈgers, das aÈrztliche sowie das 53 Ørztliche TaÈtigkeit ¹nicht gefahrgeneigtª Sonderfall Grobe FahrlaÈssigkeit 12 z 01 07 Die Haftpflichtversicherung Inhalt Die Deckungssumme Versicherungsbedingungen Suchen Treffer Hilfe nichtaÈrztliche Personal durch die vom KrankenhaustraÈger abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgesichert. Der Chefarzt hat im Rahmen genehmigter NebentaÈtigkeit oder in der von ihm betriebenen Krankenhausambulanz fuÈr eigenen Deckungsschutz zu sorgen. Der Belegarzt hat fuÈr eine eigene Haftpflichtversicherung zu sorgen. Das Risiko des Krankenhauses bei der pflegerischen und medizinischen Betreuung der nachgeordneten Ørzte und des nichtaÈrztlichen Personals ist durch die Versicherung des KrankenhaustraÈgers gedeckt. FuÈr beamtete Ørzte gilt die Staatshaftung, wobei der Patient allerdings auf AnspruÈche gegen den KrankenhaustraÈger verwiesen werden kann. Medizinstudenten im praktischen Jahr haben einen Freistellungsanspruch gegenuÈber der UniversitaÈt und damit dem Land. FuÈr von Zivildienstleistenden verursachte SchaÈden haftet die Bundesrepublik. Von besonderer Bedeutung ist die HoÈhe der Dekkungssumme. Diese ist zweckmaÈûigerweise fuÈr die verschiedenen Fachbereiche unterschiedlich festzulegen. GrundsaÈtzlich wird eine Deckungssumme fuÈr 2 Millionen DM vereinbart. FuÈr den Bereich der Geburtshilfe sowie andere chirurgische FaÈcher wird regelmaÈûig eine Dekkung von 5 Millionen DM vereinbart. In besonderen FaÈllen, wie etwa Dialysestationen existieren VersicherungsvertraÈge mit einer Deckungssumme bis zu 20 Millionen DM. Diese Deckungssummen betreffen PersonenschaÈden, wozu neben der GesundheitsbeeintraÈchtigung jeder VermoÈgensschaden gehoÈrt. FuÈr die Abdeckung von SachschaÈden, wozu etwa der Verlust von KleidungsgegenstaÈnden gehoÈrt, wird regelmaÈûig eine Deckungssumme von 500 000 DM empfohlen. Bei der Vielzahl der einen Versicherungsschutz anbietenden Versicherer ist eine genaue PruÈfung der Versiche54 Die Haftpflichtversicherung Inhalt Suchen 12 z 01 07 Hilfe Treffer rungsbedingungen vor Abschluû des Vertrages dringend geboten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit recht guÈnstigen PraÈmien geworben wird. In diesem Fall ist besonders zu pruÈfen, ob eine Selbstbeteiligung des Versicherten vorgesehen ist. Ferner ist zu fragen, inwieweit eine HoÈchstbegrenzung dahingehend vereinbart werden soll, als bei Ûberschreiten einer bestimmten Summe in einem Jahr kein Versicherungsschutz mehr besteht. Hier drohen nicht unerhebliche Gefahren, da ploÈtzlich kein Versicherungsschutz mehr besteht, wenn mehrere HaftungsfaÈlle zusammen kommen und hier bestimmte HoÈchstbetraÈge uÈberschritten werden. Der Versicherungsfall Der Haftpflichtversicherung ist jeder Versicherungsfall unverzuÈglich, spaÈtestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung ist, daû der Versicherte vom Haftungsfall uÈberhaupt Kenntnis erlangt hat. Dabei wird auf den aÈuûeren Vorgang, der die SchaÈdigung herbeifuÈhrt, abgestellt (vgl. BGHZ 25 S. 34). Da somit die Anzeige eines Schadens regelmaÈûig erst laÈngere Zeit nach den angeblichen Behandlungsfehlern erfolgen kann, ist die vollstaÈndige Informationserteilung des Versicherten gegenuÈber der Versicherung unabdingbar. Deshalb sollten die vollstaÈndigen Krankenunterlagen dem Versicherer sofort nach Bekanntwerden eines angeblichen Fehlers zur VerfuÈgung gestellt werden. Ggf. koÈnnen die erhobenen VorwuÈrfe durch sachkundige Beratung etwa durch einen von der Versicherung zu beauftragenden Gutachter geklaÈrt werden. Dabei ist durch den Versicherten darauf zu achten, daû LuÈcken in den Unterlagen zu vervollstaÈndigen sind, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht werden sollte, um dem haÈufig erhobenen Vor55 VollstaÈndige Informationserteilung 12 z 01 07 Die Haftpflichtversicherung Inhalt Anerkenntnisverbot Mitwirkungspflichten Suchen Treffer Hilfe wurf der nachtraÈglichen ¹VerfaÈlschungª zu begegnen. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Patienten auf dessen Wunsch die Anschrift und Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung mitzuteilen. Praktische Schwierigkeiten bereitet immer wieder das Anerkenntnisverbot. Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, ohne daû der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird. Kein Arzt ist verpflichtet, einen Behandlungsfehler von sich aus zuzugestehen oder hierauf hinzuweisen. Der Arzt handelt jedoch korrekt, wenn er auf entsprechende Befragung den Patienten uÈber einen unterlaufenen Behandlungsfehler aufklaÈrt. Hierdurch entstehen keine versicherungsrechtlichen Nachteile (vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1989 S. 393). Die Grenze dieser AufklaÈrung besteht jedoch darin, daû der Arzt eine Ersatzpflicht anerkennt. Dies ist ihm untersagt, will er seinen Versicherungsschutz nicht gefaÈhrden. In diesen GespraÈchen ist allerdings darauf zu achten, daû sich die EroÈrterung auf den medizinischen Sachverhalt beschraÈnkt und jedwede Vermutungen uÈber KausalitaÈts- oder Verschuldensfragen unterbleiben. Den Versicherungsnehmer treffen daruÈber hinaus Mitwirkungspflichten im VerhaÈltnis zur Haftpflichtversicherung. Fragen des Versicherers sind umgehend vollstaÈndig und wahrheitsgemaÈû zu beantworten. Dies gilt auch dann, wenn der Patient insoweit keine ErklaÈrung uÈber die Entbindung von der aÈrztlichen Schweigepflicht unterzeichnet hat. Der Haftpflichtversicherer ist ferner bevollmaÈchtigt, allein die Regulierung der geltend gemachten AnspruÈche vorzunehmen. Er kann alle mit der Schadensregulierung zusammenhaÈngenden Maûnahmen treffen 56 Die Haftpflichtversicherung Inhalt Suchen 12 z 01 07 Hilfe Treffer und den Versicherungsnehmer anweisen, sich in entsprechender Weise zu verhalten, etwa in einem gerichtlichen Verfahren einen bestimmten Vergleich abzuschlieûen oder abzulehnen. RegelmaÈûig erfolgt die Beauftragung von RechtsanwaÈlten in zivilgerichtlichen Verfahren durch den Haftpflichtversicherer. Dabei sind einige Versicherer gegenuÈber Hinweisen von KrankenhaustraÈgern und Ørzten auf bestimmte RechtsanwaÈlte aufgeschlossen. Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sprechen die Versicherer regelmaÈûig Empfehlungen aus, welcher Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt werden soll. Durch diese Regulierungsvollmacht des Versicherers sind entgegenstehende Anweisungen des Versicherungsnehmers, etwa eine Schadensregulierung im bestimmten Umfang vorzunehmen, unbeachtlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen KrankenhaustraÈger/Arzt und Versicherer kann und darf der die Angelegenheit zivilrechtlich vertretende Rechtsanwalt allenfalls vermittelnd taÈtig sein. Im Ergebnis hat er sich den Anweisungen des Versicherers zu fuÈgen. Dies gilt auch fuÈr den Fall, daû der Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vorsieht. Deshalb muû der Versicherungsnehmer es hinnehmen, wenn der Versicherer einen Haftungsfall nicht reguliert, sondern entgegen der Ansicht des Arztes einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen fuÈhrt. In der Praxis sind allerdings derartige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages aÈuûerst selten. Der Trend zum Rechtsstreit mit dem Arzt bzw. mit dem Krankenhaus ist deutlich, die rechtliche Situation ± wie gezeigt ± nicht einfach. Deshalb sollte es im Interesse von Medizinern und Verwaltung stehen, informiert zu 57 Wahl des Rechtsanwaltes Meinungsverschiedenheiten sind selten 12 z 01 07 Die Haftpflichtversicherung Inhalt Suchen Treffer Hilfe sein und sich richtig zu verhalten, um unter guÈnstigen Bedingungen in eine Auseinandersetzung gehen ± wenn sie sich schon nicht vermeiden laÈût. Weiter 58
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