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Haftungsrecht im Krankenhaus
12 z 01
Hermann Fenger
inhaltsuÈberblick
Immer haÈufiger gehen Patienten mit rechtlichen Mitteln
gegen die sie behandelnden KrankenhausaÈrzte vor. Um
hiergegen gewappnet zu sein, um Fehlerquellen zu erkennen und entsprechend reagieren zu koÈnnen, soll in den
folgenden AusfuÈhrungen ein Ûberblick uÈber die rechtlichen Grundlagen geschaffen und praktische Hinweise gegeben werden. Die Frage der Haftung wird getrennt fuÈr
Ørzte und Krankenhausverwaltung ausgefuÈhrt. Falls es
doch zum Prozeû kommt, muû zwischen Zivil- und Strafverfahren unterschieden werden. Abschlieûend duÈrfen
AusfuÈhrungen zur Haftpflichtversicherung nicht fehlen.
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Das steigende Anspruchsdenken in der heutigen Gesellschaft in Verbindung mit knapper werdenden privaten
Geldmitteln sind mit als Ursache fuÈr die staÈndig steigende Zahl (uÈberwiegend vermeintlicher) AnspruÈche von Patienten gegenuÈber KrankenhaÈusern und Ørzten anzusehen. In einer dpa-Meldung vom 18. 8. 1998 ist die Rede
von jaÈhrlich 30 000 FaÈllen; dies duÈrfte allerdings zu hoch
gegriffen sein.
UnterstuÈtzt wird diese Entwicklung durch teilweise
einseitige Berichterstattungen in den Medien. Dadurch
geht das Vertrauen, welches fruÈher das VerhaÈltnis zwischen Arzt und Patient gepraÈgt hat, verloren, und es entsteht ein reines DienstleistungsverhaÈltnis. Deckungszusagen von Rechtsschutzversicherungen fuÈr die Verfahrenskosten tun ein uÈbriges, um die Zahl der Klageverfahren
bei den Zivilgerichten und Strafanzeigen bei den Staats1
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anwaltschaften steigen zu lassen. Die sich kontinuierlich
steigernde Zahl von RechtsanwaÈlten auf der Suche nach
lukrativen BetaÈtigungsfeldern ist dieser Tendenz ebenfalls
foÈrderlich. Dies gilt mittlerweile auch fuÈr zahlreiche, nach
BetaÈtigungsfeldern suchenden Ørzte, die ihre Mithilfe bei
der Durchsetzung von RegreûanspruÈchen der Anwaltschaft in juristischen Fachzeitungen anbieten.
Die BehoÈrden richten mittlerweile Spezialkammern
und Senate bei den Gerichten sowie Spezialabteilungen
bei den Staatsanwaltschaften ein. Die hoÈchstrichterliche
Rechtsprechung stellt im uÈbrigen auf der Grundlage des
Selbstbestimmungsrechtes des Patienten immer strengere
Anforderungen an die aÈrztliche AufklaÈrungspflicht. Dies
fuÈhrt vielfach zu Beweiserleichterungen zugunsten der
Patienten, wodurch wiederum Patienten ermutigt werden,
AnspruÈche geltend zu machen.
Eine Reihe aufsehenerregender Urteile und entsprechender Berichterstattung in den Medien laÈût zudem bei
vielen Medizinern, Verwaltungsleuten und Haftpflichtversicherern die BefuÈrchtung aufkommen, daû man sich
¹amerikanischen VerhaÈltnissenª naÈhert. Dort ist allerdings mittlerweile eine ruÈcklaÈufige Tendenz festzustellen,
nachdem in einigen Bundesstaaten die ForderungshoÈhe
durch gesetzliche Regelungen begrenzt wurden.
Auch wenn die BefuÈrchtungen hierzulande als zu weitgehend angesehen werden muÈssen, laÈût sich nicht von
der Hand weisen, daû sich KrankenhaÈuser sowie aÈrztlicher und nichtaÈrztlicher Dienst in Zukunft noch haÈufiger
als bisher mit Anspruchstellungen unzufriedener Patienten werden auseinander setzen muÈssen. Dabei wird auch
die HaÈufigkeit von entsprechenden Strafanzeigen gegen
Ørzte steigen. Um hiergegen entsprechend gewappnet zu
sein, Fehlerquellen zu erkennen und entsprechend zu rea2
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gieren, soll in den folgenden AusfuÈhrungen ein Ûberblick
uÈber die rechtlichen Grundlagen geschaffen und praktische Hinweise gegeben werden.
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Der unzufriedene Patient kann seine AnspruÈche auf verschiedene rechtliche Grundlagen stuÈtzen. Er hat die MoÈglichkeit, aus dem mit dem Krankenhaus und/oder Arzt
abgeschlossenen Vertrag seine AnspruÈche herzuleiten.
Ebenso kann er AnspruÈche aus dem Recht der unerlaubten Handlung begruÈnden. Oftmals ist zu beobachten, daû
parallel hierzu eine Strafanzeige erstattet wird. Dies geschieht meist mit der Absicht, mit Hilfe des Staatsapparates, der von Amts wegen Ermittlungen durchfuÈhren muû
und sich hierzu oftmals eines SachverstaÈndigen bedient,
kostenguÈnstig Anhaltspunkte fuÈr die spaÈtere Geltendmachung zivilrechtlicher AnspruÈche zu erhalten.
PatientenanspruÈche aus vertraglicher Haftung
Der Patient schlieût regelmaÈûig mit dem Arzt und dem
Krankenhaus einen Dienstvertrag ab, dessen Regelungen
sich in §§ 611 ff. BGB finden. Geschuldet wird daher nicht
ein konkreter (Heilungs-)Erfolg, sondern eine TaÈtigkeit,
die moÈglichst den angestrebten Heilungserfolg haben soll.
Die vertragliche Haftung des Arztes fuÈr Behandlungsfehler knuÈpft somit an die Verletzung von Verhaltenspflichten an, die in gleicher Weise und mit demselben Inhalt
auf den Schutz der Gesundheit des Patienten bezogen
sind wie die Pflichten, deren Verletzung zur deliktischen
Arzthaftung fuÈhrt (vgl. BGH NJW 1987 S. 705). Die deliktische Haftung ergibt sich aus §§ 823 ff. BGB, dem Recht
der unerlaubten Handlung.
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Vertrag, unerlaubte
Handlung,
Strafanzeige
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Unterschiedliche
VerjaÈhrungsfristen
Verantwortung
fuÈr das Verhalten
von Hilfspersonen
Schmerzensgeld
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Der Unterschied der beiden Grundlagen beruht zunaÈchst in den verschiedenen VerjaÈhrungsfristen. Der Anspruch aus dem Vertrag verjaÈhrt gem. § 195 BGB regelmaÈûig in 30 Jahren. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung
verjaÈhrt nach § 852 BGB innerhalb von 3 Jahren. Dabei ist
jedoch von besonderer Bedeutung, daû der Lauf dieser
Frist erst ab Kenntnis des GeschaÈdigten von Schaden und
Person des Ersatzpflichtigen beginnt. Dies ist von besonderer Bedeutung bei der Geburtshilfe. Hier zeigen sich oftmals
Ursachen erst nach vielen Jahren, so daû auch insoweit mit
einer Inanspruchnahme 30 Jahre lang gerechnet werden
muû. Dies wiederum zwingt letztlich dazu, die Krankenunterlagen auch fuÈr diesen Zeitraum aufzubewahren, um nicht
bei spaÈterer Inanspruchnahme Beweisnachteile zu erleiden,
da man die Krankenunterlagen vernichtet hat.
Ein weiterer Unterschied besteht in dem unterschiedlichen EinstehenmuÈssen fuÈr das Verhalten von Hilfspersonen. Bei vertraglicher Inanspruchnahme gilt § 278 BGB,
wonach fuÈr das schuldhafte Verhalten von ErfuÈllungsgehilfen einzustehen ist. Bei deliktischer Haftung ist uÈber
§ 831 BGB fuÈr das rechtswidrige Verhalten von Verrichtungsgehilfen wegen vermuteten Auswahl- oder Weisungsverschulden einzustehen, wobei jedoch eine EntlastungsmoÈglichkeit besteht. Allerdings haben die Gerichte
diese ExculpationsmoÈglichkeit durch hohe Anforderungen
erheblich erschwert und daher die verschiedenen Einstandspflichten im Ergebnis angenaÈhert.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, daû
gem. § 847 BGB das Deliktsrecht den Anspruch auf
Schmerzensgeld und Ersatz zu Gunsten unmittelbar GeschaÈdigter nach §§ 844 ff. BGB vorsieht. Hierin besteht
bei der uÈberwiegenden Zahl der Anspruchsteller das Motiv zur Geltendmachung von AnspruÈchen.
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Gemeinsam gilt fuÈr beide Anspruchsgrundlagen das
Verschuldensprinzip. Voraussetzung fuÈr einen Anspruch
ist in beiden FaÈllen eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine dadurch verursachte SchaÈdigung des Patienten an KoÈrper und Gesundheit. Die einem Arzt bei
der Behandlung seines Patienten obliegenden vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsaÈtzlich identisch (vgl. BGH NJW 1989 S. 767). Die Pflicht
des Arztes zur fachlich gebotenen Sorgfalt nach aktuellem Standard, zur AufklaÈrung des Patienten, zur Dokumentation, zur GewaÈhrung von Einsicht in die Krankenunterlagen gilt vertraglich wie auûervertraglich. Dem Patienten kommt bei Diagnose und Therapie vertraglich
und deliktisch der gleiche Schutz zu.
In der juristischen Praxis wird ein Anspruch eines Patienten regelmaÈûig auf beide Anspruchsgrundlagen gestuÈtzt. Vielfach wird in auûergerichtlichen Aufforderungsschreiben und Klageschriften die Anspruchsgrundlage
uÈberhaupt nicht genannt. Stillschweigend geht man davon aus, daû der vermeintliche Anspruch auf beiden Anspruchsgrundlagen basieren soll.
FuÈr den einen Anspruch geltend machenden Patienten
stellt sich regelmaÈûig die Frage, gegen wen dieser Anspruch sich foÈrmlich zu richten hat. Vielfach beobachtet
man, daû sich gegen mehrere Personen und Gesellschaften richtende Klagen teilweise abgewiesen werden, da der
Falsche verklagt wurde.
Soweit AnspruÈche auf Deliktsrecht gestuÈtzt werden,
richten sich diese regelmaÈûig gegen die Personen, die taÈtig geworden sind. Insoweit wird der Kreis der in Anspruch zu nehmenden Personen moÈglichst weit gefaût,
um Zeugen auszuschlieûen, was sich vielfach fuÈr junge
Ørzte bei laufenden Bewerbungen nachteilig auswirkt.
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Pflicht zur fachlich
gebotenen Sorgfalt
Wer verklagt ist, kann
nicht Zeuge sein
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Eine verklagte Partei kann nicht gleichzeitig Zeuge im
Rechtsstreit sein. Diese Taktik im Zivilrechtsstreit findet
UnterstuÈtzung im Gesetz. Es ist zwischen der Eigenhaftung des Arztes nach §§ 823, 276 BGB, der Organhaftung
nach § 31 BGB, der Haftung fuÈr Verrichtungsgehilfen nach
§ 831 BGB und der Staatshaftung nach Artikel 34 GG,
§ 839 BGB zu unterscheiden. Hier kommt es oft zu
Ûberschneidungen, da bei dem Zusammenwirken von
Ørzten, Pflegepersonal und Krankenhausverwaltung die
Verantwortungsbereiche sich vielfach uÈberschneiden.
Insoweit sind die HaftungsverhaÈltnisse im Krankenhausbereich kompliziert. Vertragliche Beziehungen koÈnnen zu dem behandelnden Arzt, dem KrankenhaustraÈger
oder zu beiden bestehen. Maûgebend hierfuÈr ist der Charakter des abgeschlossenen Krankenhausaufnahmevertrages. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der stationaÈren
und der ambulanten Behandlung.
Nach stationaÈrer Behandlung
Es haben sich hier in der Vergangenheit 3 unterschiedliche Formen herausgebildet, die wiederum zu unterschiedlichen HaftungsmoÈglichkeiten fuÈhren.
Totaler Krankenhausaufnahmevertrag. Beim totalen
Krankenhausaufnahmevertrag schuldet der TraÈger eine
umfassende Versorgung des Patienten, also die aÈrztliche
Behandlung, die Unterbringung und die pflegerische Betreuung. Diese Vertragsform ist beim Kassenpatienten
der Regelfall. Wegen der besonderen Bedeutung der geschuldeten Heilbehandlung gelten die Vorschriften des
Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB (vgl. BGH NJW 1980
S. 1452 f.; OLG Karlsruhe VersR 1996 S. 62). In diesen FaÈllen haftet der TraÈger dem Patienten bei saÈmtlichen
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Pflichtverletzungen aus Vertrag. Vertragliche SchadensersatzanspruÈche kann der Patient deshalb nur gegen den
KrankenhaustraÈger geltend machen. Ørzte und Pflegepersonal koÈnnen wegen Pflichtverletzungen allerdings (nur)
nach § 823 ff. BGB in Anspruch genommen werden.
Gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag. Von einem gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag spricht man bei Eingehung von 2 vertraglichen Beziehungen. Dies gilt im wesentlichen bei stationaÈrer Behandlung durch den Belegarzt. Der Patient geht mit dem liquidationsberechtigten
Arzt einen Vertrag ein. Gleichzeitig schlieût er mit dem
KrankenhaustraÈger einen entsprechenden Versorgungsvertrag.
Die Frage nach der Verantwortlichkeit ist bei diesem
Vertragstypus nicht immer leicht zu beantworten. Die
ZustaÈndigkeitsbereiche lassen sich nicht immer exakt
trennen. Deshalb hat man als maûgebliches Haftungskriterium angesehen, wer nach auûen gegenuÈber dem Patienten handelt, und wer nach der Bundespflegesatzverordnung berechtigt ist, die betreffende Leistung abzurechnen. Danach hat der Belegarzt fuÈr seine eigene TaÈtigkeit sowie fuÈr die TaÈtigkeit der in seinem Fachgebiet taÈtig
gewordenen Ørzte einzustehen. Er haftet also fuÈr den
aÈrztlichen Bereitschaftsdienst, auch wenn dieser durch
KrankenhausaÈrzte oder andere BelegaÈrzte erbracht wird.
Den Belegarzt trifft ferner eine Haftung, wenn den von
ihm angestellten oder zur Urlaubsvertretern bestellten
Ørzten oder den KrankenhausaÈrzten, die an seiner Stelle
zur Notfallversorgung Hilfe leisten, ein Fehler unterlaÈuft
(vgl. OLG Celle VersR 1993 S. 360).
Das Krankenhaus haftet demgegenuÈber fuÈr Fehler der
KrankenhausaÈrzte eines anderen Fachgebietes und der
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Schwierige Trennung
der ZustaÈndigkeitsbereiche
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GesamtschuldverhaÈltnis
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PflegekraÈfte (vgl. BGH NJW 1986 S. 2365; OLG DuÈsseldorf
VersR 1988 S. 91/93). Eine Ausnahme von dieser haftungsrechtlichen Trennung hat der Bundesgerichtshof in einem
speziellen Fall zugelassen. Danach haftet ein Belegarzt fuÈr
Fehler, die dem Pflegepersonal auûerhalb des pflegerischen Bereiches unterlaufen, wenn die dessen Kompetenz
uÈbersteigenden Aufgaben durch den Belegarzt zugewiesen
wurden (BGH Urteil vom 16.4.96, AZ: VI ZR 190/95).
Zu Ûberschneidungen, die letztlich ein GesamtschuldverhaÈltnis zwischen Belegarzt und Krankenhaus ausloÈsen,
wird es dann kommen, wenn etwa Fehler in der Pflege
auf AnweisungsversaÈumnis des selbst liquidierenden Arztes zuruÈckzufuÈhren sind (vgl. BGH NJW 1984 S. 1400).
Entsprechendes gilt fuÈr den Fall, daû Pflegepersonal auf
eine offensichtlich unrichtige Anweisung des Belegarztes
nicht nachfragt, oder der Belegarzt einen eindeutigen
Fehler des nachgeordneten Krankenhausarztes nicht erkennt (vgl. OLG DuÈsseldorf MedR 1993 S. 233 ff.). Kommt
es im Rahmen der horizontalen aÈrztlichen Arbeitsteilung
zu InformationsversaÈumnissen, liegt ebenfalls ein GesamtschuldverhaÈltnis vor (vgl. OLG Hamm MedR 1992 S.
340 f.).
Beispiel. Der Belegarzt ist fuÈr Fehler einer freiberuflich
taÈtigen Hebamme einstandspflichtig, wenn eine Patientin
sich auf Veranlassung ihres Frauenarztes zur Entbindung
in ein Krankenhaus begibt, in welchem dieser Belegarzt
ist. Nimmt der Belegarzt die Eingangsuntersuchung vor,
ist er auch fuÈr Fehler verantwortlich, die einer freiberuflich taÈtigen Hebamme unterlaufen, waÈhrend sie die Geburt
bei zeitweiliger Abwesenheit des Arztes uÈberwacht. Dem
gegenuÈber hat der KrankenhaustraÈger weder fuÈr Fehler
des Belegarztes noch der Hebamme einzustehen, da er
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diese Leistungen nicht selbst schuldet (vgl. BGH NJW 1995
S. 1611 ff.).
Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Ein drittes Modell stellt der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag dar. Der selbst zahlende Patient schlieût neben dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag zusaÈtzlich einen Vertrag uÈber die aÈrztliche Behandlung mit dem selbst liquidierenden, leitenden
Arzt. Der KrankenhaustraÈger ist zur Krankenhausversorgung und zur umfassenden aÈrztlichen Behandlung verpflichtet. Daher haftet er fuÈr ein Fehlverhalten saÈmtlicher
Mitarbeiter. Dies gilt auch fuÈr den selbst liquidierenden,
leitenden Arzt, da dieser als ErfuÈllungsgehilfe des KrankenhaustraÈgers handelt. Bei den wahlaÈrztlichen Leistungen kommt die Haftung des behandelnden Arztes fuÈr vertragliche AnspruÈche aus dem Arztzusatzvertrag hinzu, so
daû insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben
ist (vgl. BGH MedR 1986 S. 137 ff.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Vertragsform als
Regelfall angesehen, wenn der Patient aÈrztliche Wahlleistungen in Anspruch nimmt. Dabei hat das Gericht strenge Anforderungen an die wirksame Vereinbarung eines
derartigen Vertrages gestellt. Es muû ausdruÈcklich offengelegt werden, daû der Patient insoweit zusaÈtzliche Leistungen vereinbart. Formularbedingungen reichen fuÈr das
wirksame Zustandekommen eines derartigen Vertrages
nicht aus. Ohne ausdruÈckliche Offenlegung des VertragsverhaÈltnisses haftet danach allein der KrankenhaustraÈger.
Nach ambulanter Behandlung
Der KrankenhaustraÈger haftet von AusnahmefaÈllen abgesehen grundsaÈtzlich nicht fuÈr Fehler, die bei ambulanter
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Der Chefarzt ist
haftungsrechtlich
verantwortlich
Bei ambulanter
Operation andere
Haftung
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Behandlung von Kassen- oder Privatpatienten unterlaufen. Wird ein Kassenpatient zur ambulanten Behandlung
in das Krankenhaus uÈberwiesen, tritt er nur zu dem an
der kassenaÈrztlich ambulanten Versorgung beteiligten
Chefarzt in vertragliche Beziehung (vgl. BGH MedR 1988
S. 86 ff.; BGH MedR 1989 S. 88 ff.). Selbst bei unrichtiger
Ûberweisung des Hausarztes zur ambulanten Behandlung, die auf das Krankenhaus ausgestellt ist, gilt nichts
anderes (vgl. BGH NJW 1987 S. 2289 ff.).
Es bleibt auch bei der haftungsrechtlichen Alleinverantwortung des Chefarztes, wenn dieser zur ambulanten Betreuung der Patienten nachgeordnete Ørzte einsetzt. AnspruÈche gegenuÈber dem KrankenhaustraÈger koÈnnen auch
nicht etwa darauf gestuÈtzt werden, daû dieser eine unzulaÈssige Praxis der Behandlung von uÈberwiesenen Patienten
durch nachgeordnete Ørzte des Krankenhauses duldet.
Etwas anderes gilt bei ambulanten Operationen. Nach
§ 115 b SGB V gehoÈrt dies zu den sog. Institutsleistungen
eines Krankenhauses. Vertragspartner des Patienten ist
daher nur der KrankenhaustraÈger. ChefaÈrzte und nachgeordnete Ørzte sind ErfuÈllungsgehilfen des Krankenhauses.
Sie haften daher nur fuÈr schuldhafte Pflichtverletzungen
bei ambulanten Operationen aus Deliktsrecht. Es bestehen hier die gleichen Pflichten wie im Rahmen der stationaÈren Behandlung. Besondere Bedeutung kommt hier
der Frage nach der Rechtzeitigkeit der AufklaÈrung zu. Da
der Patient erst kurz vor der Operation erscheint, lauert
hier eine groûe Gefahr, wonach der Patient im nachhinein AnspruÈche wegen nicht rechtzeitiger AufklaÈrung stellen kann. So hat der BGH die AufklaÈrung am Operationstag selbst unmittelbar vor Beginn einer ambulanten Operation als verspaÈtet angesehen (vgl. BGH MedR 1995 S.
20; BGH MedR 1995 S. 908; BGH NJW 1994 S. 3009).
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FuÈr die ambulante Notfallbehandlung ist in jedem
Einzelfall konkret zu pruÈfen, wie diese im Krankenhaus
organisiert ist, und ob ein Chefarzt oder anderer Arzt ermaÈchtigt ist. Das Krankenhaus uÈbernimmt eine Notfallbehandlung als Vertragspartner nur, wenn dafuÈr weder ein
Kassenarzt noch ein Chefarzt zur VerfuÈgung stehen (vgl.
BGH MedR 1989 S. 88 f.). Bei einer solchen Notfallbehandlung kommt lediglich ein Vertrag mit dem KrankenhaustraÈger zustande. Ein derartiger Notfall ist gegeben,
wenn aus Sicht des Patienten eine solch bedrohliche Erkrankung vorliegt, bei der nur noch sofortige aÈrztliche
Behandlung Hilfe bringen kann und bei der dem Patienten unter BeruÈcksichtigung aller UmstaÈnde die Inanspruchnahme eines Kassenarztes an Stelle eines erreichbaren Nichtkassenarztes nicht zuzumuten ist (vgl. BSGE
19 S. 240; BSGE 34 S. 172).
PatientenanspruÈche aus deliktischer Haftung
Nachdem bereits auf den Kreis moÈglicher Haftpflichtschuldner eingegangen und dabei auch die Haftung des
KrankenhaustraÈgers angesprochen wurde, soll im folgenden naÈher auf die deliktische Haftung des KrankenhaustraÈgers eingegangen werden.
Der KrankenhaustraÈger haftet fuÈr eigenes Verschulden, hierbei handelt es sich im wesentlichen um das sog.
Organisationsverschulden nach §§ 823 ff. BGB. Der KrankenhaustraÈger muû ferner nach § 831 BGB fuÈr schaÈdigendes Verhalten seiner Verrichtungsgehilfen einstehen. Dabei hat allerdings der KrankenhaustraÈger die MoÈglichkeit
des Entlastungsbeweises. Ferner hat der KrankenhaustraÈger schaÈdigendes Verhalten seiner Organe gem. § 31 BGB
als eigenes Verschulden zu tragen. Hier besteht keine Ex11
Ambulanter Notfall
Der TraÈger haftet
nicht nur fuÈr sich
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Hohe Anforderungen
an Sorgfaltspflicht
Sehr weitreichende
Haftung des TraÈgers
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culpationsmoÈglichkeit. Auf diese 3 HaftungsmoÈglichkeiten
soll im folgenden eingegangen werden.
Die organisatorischen Sorgfaltspflichten des KrankenhaustraÈgers werden sowohl unter vertrags- als auch deliktrechtlichen Aspekten immer bedeutsamer. FuÈr OrganisationsmaÈngel haftet der KrankenhaustraÈger aus eigenem Verschulden. Dabei haftet der Leitungsfunktionen ausuÈbende
Arzt neben dem KrankenhaustraÈger fuÈr eine sachgerechte
Organisation des Umganges mit dem Patienten. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die organisatorischen Sorgfaltspflichten eines KrankenhaustraÈgers (vgl.
BGH VersR 1992 S. 745; OLG Hamm VersR 1994 S. 729; BGH
NJW 1992 S. 1560). Ein KrankenhaustraÈger darf sich hier
zum Schutze der Patienten keinerlei NachlaÈssigkeiten leisten, um nicht Gefahr zu laufen, hieraus von Patienten in
Anspruch genommen zu werden.
Der Aufgabenbereich des KrankenhaustraÈgers ist hierbei sehr weit. Er hat die Pflicht, ausreichend qualifiziertes
aÈrztliches und nichtaÈrztliches Personal zur VerfuÈgung zu
stellen, anzuleiten und zu uÈberwachen. FuÈr Weiterbildung
ist zu sorgen. Ein qualifizierter Arzt hat in den Behandlungsphasen zur VerfuÈgung zu stehen, um Anweisungen
zu geben und deren AusfuÈhrung zu uÈberwachen. Daher
ist die Ûbertragung einer selbstaÈndig auszufuÈhrenden
Operation auf einen dafuÈr noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt ein Behandlungsfehler, der im Falle
einer GesundheitsschaÈdigung des Patienten infolge der
Operation AnspruÈche gegen den KrankenhaustraÈger und
die fuÈr die Zuteilung der Operation verantwortlichen
Ørzte sowie gegen den operierenden Arzt selbst wegen
dessen Ûbernahmeverschuldens ausloÈst (vgl. BGH NJW
1985 S. 2193; BGH NJW 1984 S. 655; BGH NJW 1981 S.
628; BGH NJW 1980 S. 1901).
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Der KrankenhaustraÈger hat weiter fuÈr die Erstellung
von EinsatzplaÈnen und Vertreterregeln zu sorgen, damit
die ZustaÈndigkeiten klar geregelt sind und insbesondere
Sonntags-, Nacht- und Bereitschaftsdienste ausreichend
organisiert und gesichert sind (vgl. OLG DuÈsseldorf
VersR 1986 S. 659). Von besonderer Bedeutung ist mittlerweile die Anweisung des KrankenhaustraÈgers gegenuÈber
den Ørzten, die PatientenaufklaÈrung im ausreichenden
Rahmen vorzunehmen und insbesondere zu dokumentieren (vgl. BGH VersR 1989 S. 851; OLG DuÈsseldorf VersR
1986 S. 659). Eine groûe Verantwortung trifft den KrankenhaustraÈger ferner fuÈr den Schutz des Kranken vor SelbstschaÈdigung. Die Haftpflicht geht hier sehr weit. Wird ein
Patient wegen SelbstgefaÈhrdung behandelt, ist der KrankenhaustraÈger nicht berechtigt, den Mitverschuldenseinwand zu erheben, wenn der Kranke waÈhrend der stationaÈren Behandlung dennoch einen SelbsttoÈtungsversuch unternimmt (vgl. BGHZ 96 S. 98; BGH VersR 1987 S. 985;
BGH VersR 1994 S. 50; OLG DuÈsseldorf VersR 1984 S. 1173).
Ausreichende hygienische VerhaÈltnisse hat der TraÈger
ebenso zu gewaÈhrleisten (vgl. BGH VersR 1983 S. 735).
Dies gilt auch fuÈr die FunktionsfaÈhigkeit saÈmtlicher medizinischen GeraÈte und Apparate (vgl. BGH VersR 1982 S.
161; BGH VersR 1980 S. 1030). Die Verkehrssicherungspflicht im Krankenhaus obliegt ebenfalls dem TraÈger. Er
hat fuÈr die gefahrlose Nutzung der Wege, ZugaÈnge und
EinrichtungsgegenstaÈnde durch Patienten und Besucher
zu sorgen (vgl. BGH VersR 1991 S. 310; OLG KoÈln VersR
1990 S. 1240). Insgesamt verlangt die QualitaÈtssicherung
eines Hauses ein hohes Maû an organisatorischer Aufmerksamkeit des TraÈgers.
SchaÈdigt ein Verrichtungsgehilfe des TraÈgers einen
Dritten, haftet der KrankenhaustraÈger als GeschaÈftsherr
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EinsatzplaÈne,
PatientenaufklaÈrung,
Patientenselbstschutz
GeraÈte- und
Verkehrssicherheit
Verrichtungsgehilfe
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Entlastungsbeweis
Organhaftung
des TraÈgers
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nach § 831 BGB. Es wird hier ein eigenes Verschulden des
KrankenhaustraÈgers vermutet, das sich auf die Auswahl,
Anleitung, Ûberwachung und Ausstattung bezieht.
GrundsaÈtzlich ist davon auszugehen, daû alle aÈrztlichen
und nichtaÈrztlichen Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen
anzusehen sind. Dies gilt nicht bei dem bereits dargestellten gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrages. Hier haftet
der selbst liquidierende Arzt, der kein Verrichtungsgehilfe
ist. Entsprechendes gilt im Bereich der Chefarztambulanz.
Auch eine freiberufliche und genehmigte NebentaÈtigkeit
des Arztes begruÈndet keine Haftung des KrankenhaustraÈgers nach § 831 BGB (vgl. OLG Bremen AHRS 0280/1
1953). Auch der Durchgangsarzt ist nicht Verrichtungsgehilfe des KrankenhaustraÈgers (vgl. OLG Hamm VersR
1990 S. 975; OLG Oldenburg VersR 1990 S. 1399).
Wird ein Patient durch die TaÈtigkeit eines Verrichtungsgehilfen geschaÈdigt, steht dem KrankenhaustraÈger
der Entlastungsbeweis offen. Der TraÈger kann sich darauf
berufen, daû die konkrete GefaÈhrdung des Patienten
durch die Verletzung von Ausfall-, Ûberwachungs- und
Leitungspflichten gegenuÈber dem Verrichtungsgehilfen im
konkreten Fall sich nicht ausgewirkt hat und sich auch
ein sorgfaÈltig ausgewaÈhlter und uÈberwachter Gehilfe nicht
anders verhalten haÈtte (vgl. BGH NJW 1996 S. 776; BGH
VersR 1978 S. 542 ff.).
Den KrankenhaustraÈger trifft ferner die Organhaftung. § 31 BGB rechnet dem KrankenhaustraÈger als juristische Person die Handlung eines verfassungsmaÈûigen Vertreters als eigene zu. Im Gegensatz zu § 831 BGB besteht
hier keine ExculpationsmoÈglichkeit. Nach § 89 BGB findet
diese Organhaftung auch Anwendung bei KoÈrperschaften,
Stiftungen und Anstalten des oÈffentlichen Rechts.
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Die Rechtsprechung hat die Vorschrift des § 31 BGB
ausdehnend angewandt, um die EntlastungsmoÈglichkeit
des § 831 BGB einzuschraÈnken (vgl. BGH VersR 1968 S. 29
ff.) Entscheidend wird darauf abgestellt, daû dem Vertreter bedeutsame und wesentliche Funktionen der juristischen Person zur selbstaÈndigen und eigenverantwortlichen ErfuÈllung uÈbertragen sind. Organ im Sinne dieser
Bestimmungen ist daher der aÈrztliche Direktor eines
Krankenhauses sowie der weisungsunabhaÈngige Chefarzt
(vgl. BGH NJW 1972 S. 334). Auch der Chefarzt einer organisatorisch nichtselbstaÈndigen Klinik, der im medizinischen Bereich keinerlei Weisungen unterliegt, ist als Organ dieser Bestimmung anzusehen (vgl. BGH NJW 1980
S. 1901). Auch ein Oberarzt, der als zustaÈndiger Vertreter
des Chefarztes in dessen Abwesenheit diese Funktionen
uÈbernimmt, ist als Organ anzusehen.
Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag auch mit
Arztzusatzvertrag wird der leitende Arzt als Organ des
KrankenhaustraÈgers taÈtig, so daû der TraÈger auch fuÈr dessen Fehler mithaftet (vgl. BGH NJW 1985 S. 2189). Im
Rahmen des gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrages ist
der Chefarzt nicht als Organ oder Verrichtungsgehilfe des
KrankenhaustraÈgers zu sehen (vgl. BGH VersR 1975 S. 852
ff.; BGH VersR 1983 S. 244 ff.).
Beamtete Ørzte
Die eigene Haftung eines beamteten Arztes kommt in Betracht, wenn die Staatshaftung nicht eingreift. Dies wird
bei einem Handeln im fiskalischen Bereich und schlicht
hoheitlichem Handeln in privaten Rechtsformen angenommen. Nach staÈndiger Rechtsprechung betaÈtigt sich
der beamtete Chefarzt einer Klinik fiskalisch (vgl. BGH
NJW 1980 S. 1901). Die deliktische Haftpflicht des beam15
Chefarzt
Fiskalische TaÈtigkeit
des Chefarztes
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Verweisungsprivileg
Die Behandlung
geschieht nicht nach
oÈffentlichem Recht
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teten Arztes als Krankenhausmediziner oder Hochschullehrer regelt sich nach § 839 BGB. Der selbst liquidierende Direktor einer klinischen Abteilung und der beamtete
Assistenzarzt haften fuÈr SchaÈden aus medizinischen VersaÈumnissen nach § 839 BGB (vgl. BGH MedR 1983 S. 104;
BGH NJW 1984 S. 1400). Dies gilt entsprechend fuÈr den
selbst liquidierenden beamteten Arzt bei einer stationaÈren Therapie (vgl. BGH MedR 1983 S. 104).
Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB,
wonach der beamtete Arzt nur dann haftet, wenn keine
anderweitige ErsatzmoÈglichkeit besteht, gilt nur bei deliktischer Haftung. UnberuÈhrt ist die Haftung des beamteten Arztes aus Vertrag (vgl. BGH NJW 1988 S. 2946). Ein
beamteter Arzt haftet fuÈr SchaÈden aus VersaÈumnissen einer ambulanten Behandlung seiner Privatpatienten deliktisch nicht nach § 839 BGB, so daû er sich nicht auf das
Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen
kann (vgl. BGH VersR 1993 S. 357).
BetaÈtigen Ørzte sich hoheitlich etwa bei medizinischen Zwangsmaûnahmen, therapeutischen Maûnahmen
im Rahmen freier HeilfuÈrsorge oder im Gesundheitsdienst, haftet statt ihrer die KoÈrperschaft, in deren Dienst
sie stehen. Der Beamtenstatus ist hierfuÈr nicht Voraussetzung (vgl. BGH NJW 1983 S. 1374; BGH MedR 1990 S.
268; OLG Karlsruhe NJW 1990 S. 2319). Die Heilbehandlung von Kranken in KrankenhaÈusern geschieht regelmaÈûig nicht in AusuÈbung eines oÈffentlichen Amtes. Dies gilt
auch dann, wenn die Einweisung eines Kranken in das
Krankenhaus auf VorgaÈngen des oÈffentlichen Rechts beruht (vgl. BGH NJW 1985 S. 677; BGH NJW 1989 S. 2945).
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Die Frage einer Haftung beurteilt sich nach den haftpflicht-rechtlichen Bestimmungen des BuÈrgerlichen Gesetzbuches von 1896. Danach ist Arzthaftung Verschuldenshaftung. Das Deutsche Recht kennt keine GefaÈhrdungshaftung fuÈr aÈrztliches Handeln. Vielmehr fuÈhrt eine
erfolglose TaÈtigkeit des Arztes, die nicht den gewuÈnschten
Heilerfolg bringt oder einen Gesundheitsschaden verursacht, nicht zur Haftung des Arztes. Zwingende Voraussetzung ist vielmehr, daû der Arzt den Miûerfolg oder
den Schaden schuldhaft verursacht hat.
Verschuldenshaftung,
keine GefaÈhrdungshaftung
z! Schuldhaft handelt er nach § 276 BGB, wenn er die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt auûer acht laÈût. Aus
dieser Formulierung laÈût sich bereits der notwendige
objektive Maûstab erkennen, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt begruÈndet. HaftungsbegruÈndend ist
daher eine Abweichung vom aÈrztlichen Standard oder
vom Stand der medizinischen Kenntnis. Hieraus ergibt sich bereits, daû den Sorgfaltsmaûstab nicht allein die Gerichte bestimmen, sondern die Ørzteschaft
selbst festlegt, was als Standard angesehen werden
muû. Ob die zahlreich erschienenen Leitlinien den
Standard abloÈsen, bleibt abzuwarten.
Der aÈrztliche Behandlungsfehler
Nach den vorstehenden AusfuÈhrungen faÈllt unter diesen
Begriff jede aÈrztliche Maûnahme, die nach dem Standard
der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen laÈût und daher nicht sachgemaÈû
erscheint. Dabei ist von einem weiten, umfassenden Fehlerbegriff auszugehen. Bereits 1958 wurde festgelegt, daû
ein Kunstfehler sowohl in einem Tun wie in einem Unter17
Der Arzt schuldet die
gebotene Sorgfalt
12 z 01 03
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Pflicht zur beruflichen
Weiterbildung
Prinzip der
GruppenfahrlaÈssigkeit
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lassen, in der Vornahme eines nichtindizierten, aber auch
in der Nichtvornahme eines indizierten Eingriffs, in Fehlern vor, bei oder nach der DurchfuÈhrung einer Operation
liegen kann. Der Arzt schuldet also eine berufsfachlich gebotene Sorgfalt. Das aÈrztliche Verhalten muû sich nach
dem z. Z. der Behandlung fachlich Gebotenen richten.
Auch die medizinische Wissenschaft befindet sich in
einem fortdauerndem Fluû. Da der Arzt die in seinem
Fach jeweils maûgebenden Standards kennen und beherrschen muû, trifft ihn eine fortwaÈhrende Rechtspflicht zur
beruflichen Weiterbildung, die er kuÈnftig nachweisen
muû. Die einschlaÈgigen Publikationen des jeweiligen
Fachgebietes hat der Arzt regelmaÈûig und zeitnah zu studieren. Auch fremdsprachliche Literatur muû zur Kenntnis genommen werden (vgl. OLG Stuttgart AHRS 1220/
41). Ûber die Gebrauchsvorschriften der Herstellerfirmen
hat sich der Arzt staÈndig zu informieren (vgl. OLG Stuttgart AHRS 1220/32). Letztlich trifft den Arzt in einem Zivilrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafuÈr, den
Stand seiner Kenntnisse und den Grad seiner Erfahrung
z. Z. der streitigen TaÈtigkeit darzulegen (vgl. BGH NJW
1980 S. 2751). Wenn ein Arzt den aktuellen Stand etwa einer Methode nicht kennt, haftet er dem Patienten fuÈr einen hieraus resultierenden Schaden. Gesteigerte Vorsicht
ist dann walten zu lassen, wenn zwar noch keine gesicherten Erkenntnisse zur SchaÈdlichkeit einer Behandlung
vorliegen, wohl aber erste Anzeichen auf schaÈdliche Folgen im Behandlungsfall hindeuten (vgl. bereits BGH
VersR 1956 S. 224). Eine nicht indizierte RoÈntgenaufnahme stellt eine KoÈrperverletzung dar (vgl. BGH MedR 1998
S. 326).
Bei Zugrundelegung des Maûstabes fuÈr die erforderliche Sorgfalt ist vom Prinzip der GruppenfahrlaÈssigkeit
18
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auszugehen. Es kommt danach auf die im jeweiligen Verkehrskreis der Allgemein- oder GebietsaÈrzte vorausgesetzten FaÈhigkeiten sowie die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten an. Unerheblich ist allerdings die
persoÈnliche MoÈglichkeit eines Einzelnen. So ist von einem Direktor einer UniversitaÈtsklinik sicherlich eine hoÈhere fachliche Kompetenz zu erwarten als vom Chefarzt
eines kleinen Krankenhauses. Allerdings kann sich in einem Haftpflichtprozeû niemand damit entlasten, daû er
auf fehlende Erfahrung oder mangelnde Fortbildung verweist.
Als Behandlungsfehler ist auch das sog. Ûbernahmeverschulden anzusehen. Ûberschreitet ein Arzt seine fachliche Kompetenz, spricht man von einem Ûbernahmeverschulden. Gelangt ein Arzt an die Grenzen seiner eigenen MoÈglichkeiten, hat er einen Konsiliarius beizuziehen
oder den Patienten an einen Spezialisten zu verweisen
oder in ein Spezialkrankenhaus einzuweisen. Wenn der
Arzt weiû oder wissen muû, daû ein Patient zweckmaÈûigerweise in einer Spezialklinik untersucht und behandelt
wird, hat er eine entsprechende Einweisung vorzunehmen
(vgl. BGH NJW 1984 S. 1810).
Den Arzt kann die Pflicht treffen, sich uÈber Erfahrungen, die mit einem bestimmten Medikament gemacht
worden sind, in der Fachliteratur oder bei einem Spezialisten zu unterrichten. Er hat die therapeutische Wirkung
und die Risiken zu kennen, die mit der Verabreichung etwa eines aggressiven Medikamentes verbunden sind (vgl.
BGH NJW 1982 S. 697; BGH NJW 1981 S. 628). VerfuÈgt
ein Arzt uÈber den Standard hinaus uÈber medizinische
Spezialkenntnisse, hat er sie selbstverstaÈndlich zum
Wohle des Patienten einzusetzen (vgl. BGH NJW 1987 S.
1479). Der Arzt muû nicht immer den sichersten thera19
Ûbernahmeverschulden
Anwendung
der Fachkenntnis
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Trotz Therapiefreiheit
AbwaÈgungspflicht
Patientenversorgung
kommt vor aÈrztlicher
Ausbildung
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peutischen Weg waÈhlen. Ein erhoÈhtes Risiko muû jedoch
in den besonderen ZwaÈngen des konkreten Falles oder in
einer guÈnstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. BGH NJW 1987 S. 2927). Von vermeidbaren Maûnahmen ist abzusehen, wenn diese auch
nur ein geringes Risiko in sich bergen (vgl. BGH VersR
1980 S. 676 ff).
Nach wie vor gilt der Grundsatz der aÈrztlichen Therapiefreiheit. Eine sachgerechte Therapiewahl setzt jedoch
stets eine genaue und umfassende Erhebung der Befunde
voraus, woran sich eine gewissenhafte AbwaÈgung der
Vorteile und Gefahren bei den in Betracht gezogenen
Verfahren anschlieût. Der Arzt hat alle anderen, ernsthaft
in Frage stehenden und eingefuÈhrten Methoden vergleichsweise heranzuziehen und auch insoweit eine AbwaÈgung vorzunehmen. Hierbei trifft den Arzt eine nicht
unerhebliche Informationspflicht. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Arzt von eingefuÈhrten und anerkannten
Verfahren abweichen will. Dies gilt insbesondere fuÈr sog.
Auûenseitermethoden. Diese darf ein Arzt erst anwenden,
wenn er saÈmtliche anderen Alternativen, deren Risiken
und Erfolgschancen genauestens gepruÈft hat. Ihre Anwendung scheidet aus, wenn die Ûberlegenheit eines anderen
Verfahrens allgemein anerkannt ist (vgl. BGH VersR 1985
S. 969). Entscheidend ist in diesen FaÈllen meistens die
umfassende AufklaÈrung des Patienten sowie eine ausreichende Dokumentation.
Besondere Bedeutung hat die Frage nach den Kompetenzen des BerufsanfaÈngers, die auch zur vertikalen Arbeitsteilung gehoÈrt. ZunaÈchst ist von dem Grundsatz auszugehen, daû die standardgerechte Patientenversorgung
Vorrang vor der aÈrztlichen Ausbildung hat (vgl. BGH
NJW 1984 S. 655). Wichtig ist jedoch auch die notwendi20
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ge Ausbildung des aÈrztlichen Nachwuchses, so daû im
einzelnen festgelegt werden muû, wie weit die Kompetenzen im Ausbildungsbereich gehen.
Der Bundesgerichtshof hat 1983 grundlegend entschieden, daû AssistenzaÈrzte bei der Behandlung taÈtig werden
duÈrfen, jedoch der Anleitung und Ûberwachung unterliegen, wobei hieran wiederum strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 1984 S. 655). Je weniger Erfahrung der AnfaÈnger hat, desto hoÈher sind die Anforderungen an den uÈberwachenden Arzt (vgl. BGH NJW 1987
S. 1480). Ein Assistenzarzt darf selbstaÈndig und eigenverantwortlich handeln, wobei die unmittelbare Kontrolle geringer sein kann, wenn er vorhergehende Eingriffe ohne
Unsicherheiten und Komplikationen ausfuÈhrte. Es ist
dann jedoch auch weiterhin erforderlich, daû der ausbildende Arzt selbst eingriffsbereit in der NaÈhe ist. Operationen mit einem hoÈheren Schwierigkeitsgrad darf ein
Assistenzarzt auch unter Kontrolle erst dann durchfuÈhren,
wenn er zuvor einfachere Operationen problemlos durchgefuÈhrt hat (vgl. OLG Koblenz VersR 1991 S. 1376).
Wird einem Assistenzarzt ein Eingriff uÈbertragen, obwohl dieser nicht qualifiziert ist, haftet der uÈbertragende
Facharzt unter dem Gesichtspunkt des Aufsichtsverschuldens. Der KrankenhaustraÈger haftet unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Der Assistenzarzt
selbst haftet unter dem Gesichtspunkt des Ûbernahmeverschuldens selbst dann, wenn ihn ein weisungsberechtigter Facharzt eingewiesen und belehrt hat, der Assistenzarzt selbst jedoch haÈtte erkennen muÈssen, daû er
nach seinen eigenen FaÈhigkeiten den Eingriff noch nicht
durchfuÈhren konnte. Er muû einen derartigen Eingriff
ablehnen (vgl. BGH NJW 1984 S. 655). Der Assistenzarzt
in der Weiterbildung haftet nicht fuÈr die UnzulaÈnglichkeit
21
AssistenzaÈrzte:
eigenstaÈndig aber
uÈberwacht
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Arzt im Praktikum/
Student
Knappe Mittel contra
medizinische
MoÈglichkeiten
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der Diagnostik, wenn er die Vorgehensweise mit dem
Oberarzt abgesprochen hat (vgl. OLG KoÈln NJW-RR 1993
S. 1440).
Der KrankenhaustraÈger und die fuÈr die Operation verantwortlichen Ørzte tragen die Darlegungs- und Beweislast, daû das Miûlingen der Operation nicht auf der mangelnden Erfahrung und Ûbung des AnfaÈngers beruht. Der
KrankenhaustraÈger hat die Vermutung der KausalitaÈt der
Unerfahrenheit fuÈr den Schaden zu widerlegen (vgl. BGH
VersR 1993 S. 1232). Den AnfaÈnger trifft ferner eine erhoÈhte Dokumentationspflicht. Auch bei Routineeingriffen
sind die wesentlichen Punkte von ihm zu dokumentieren
(vgl. BGH NJW 1985 S. 2193).
Ein Arzt im Praktikum darf nur unter Aufsicht handeln. Er kann schrittweise zur SelbstaÈndigkeit gefuÈhrt
werden, so daû entsprechend seinem Ausbildungs- und
Leistungsstand ihm aÈrztliche TaÈtigkeiten und Eingriffe
uÈbertragen werden koÈnnen (vgl. BGH NJW 1993 S. 2989
ff.). Er kann zum Bereitschafts- und Nachtdienst nach
entsprechender Einarbeitung eingesetzt werden. Hier
wird wichtig sein, daû uÈber jeden Arzt im Praktikum genaue Kenntnisse seines Ausbildungs- und Leistungsstandes vorliegen, damit ein entsprechendes Organisationsverschulden des KrankenhaustraÈgers sowie ein Aufsichtsverschulden des Facharztes ausgeschlossen werden koÈnnen. Der Student im praktischen Jahr wird im wesentlichen dem Arzt im Praktikum gleichgestellt, wobei die Beaufsichtigung und Anleitung durch den Facharzt gewaÈhrleistet sein muû (vgl. OLG Stuttgart MedR 1996 S. 81 f.;
OLG KoÈln VersR 1992 S. 452).
Einfluû auf den Standard und damit auf eine moÈgliche
Haftung haben die durch das Gesundheitsstrukturgesetz
sowie im Sozialgesetzbuch V eingefuÈhrten und veranker22
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ten Wirtschaftlichkeitsgebote. Die Begrenztheit der Mittel
fuÈhrt notwendigerweise den Arzt in eine Zwangssituation, als er einerseits bei seiner Indikationsstellung mehr
noch als bisher nicht nur den denkbaren Nutzen fuÈr den
Patienten, sondern auch die Konsequenzen fuÈr andere,
kuÈnftige Kranke zu bedenken hat. Der Arzt wird oft vor
der Frage stehen, ob er die vertraglich- wie haftpflichtrechtlich geforderte hoÈchstmoÈgliche Sorgfalt und beste
Vorkehrung mit ihrem erhoÈhten Aufwand anwenden darf
oder soll. Die Rechtsprechung hat bislang hierzu noch
nicht Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat in
einer fruÈheren Entscheidung darauf hingewiesen, daû es
auf die Kosten jedenfalls dann nicht ankomme, wenn der
Aufwand fuÈr die Maûnahmen nicht auûer allem VerhaÈltnis zu der befuÈrchteten Gefahr bestehe und diese nicht
ganz entfernt drohe (BGH VersR 1954 S. 290). Das Oberlandesgericht Hamm hat 1993 darauf hingewiesen, daû
der Patient unabhaÈngig von etwaigen aus den Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen herruÈhrenden finanziellen ZwaÈngen Anspruch auf die Wahrung essentieller
Grundvoraussetzungen fuÈr seine Sicherheit hat (OLG
Hamm NJW 1993 S. 2387; vgl. auch OLG DuÈsseldorf
MedR 1984 S. 69).
Die vorstehend angerissene Problematik hat jedoch
nichts mit konkreten UnzulaÈnglichkeiten bei einer personellen Unterbesetzung eines Krankenhauses oder einer
einzelnen Station zu tun. Diese MaÈngel fuÈhren gerade
nicht zu einer Minderung des gebotenen aÈrztlichen Behandlungsstandards. Derartige EngpaÈsse, die den gebotenen Mindeststandard unterschreiten, begruÈnden eine Haftung des KrankenhaustraÈgers wegen schuldhafter Verletzung der Organisationspflichten (s. Abschnitt 4). Wenn
der geforderte medizinische Standard durch geeignete or23
Haftung bei
Personalmangel
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ganisatorische Maûnahmen nicht eingehalten werden
kann, muÈssen Patienten abgewiesen werden (vgl. BGH
NJW 1985 S. 2191).
Horizontal
und vertikal
AnaÈsthesist
und Chirurg
Die Arbeitsteilung
Ein funktionstuÈchtiges Krankenhaus ist ohne eine Arbeitsteilung undenkbar. Dies gilt sowohl fuÈr die horizontale als auch die vertikale Arbeitsteilung. Die horizontale
Arbeitsteilung basiert auf partnerschaftlicher Gleichordnung und Weisungsfreiheit. Die vertikale Arbeitsteilung
ist gekennzeichnet durch ein Ûber-/UnterordnungsverhaÈltnis. Hieraus ergeben sich zahlreiche Ansatzpunkte,
die wiederum Grundlage fuÈr eine Haftung sein koÈnnen.
Die horizontale Arbeitsteilung ist die Zusammenarbeit
unterschiedlicher Abteilungen. Den Hauptfall stellt das
Zusammenwirken von AnaÈsthesisten und Chirurgen dar.
Gegenseitige Informationen und Kenntnis des Behandlungsablaufes beider Fachgebiete ist notwendig, um so
fuÈr den Patienten ein optimales Ergebnis erzielen zu koÈnnen. Der Operateur hat uÈber die Indikation sowie uÈber
Art und Zeitpunkt des Eingriffes zu entscheiden, waÈhrend der AnaÈsthesist die Verantwortung fuÈr das BetaÈubungsverfahren inne hat. Der AnaÈsthesist hat die NarkosefaÈhigkeit allein zu beurteilen. Er allein hat auch das abschlieûende Ergebnis aus Befunden anderer Ørzte zu ziehen. Die Verantwortung des AnaÈsthesisten endet, sobald
er den Patienten auf die Bettenstation uÈbergeben hat (vgl.
BGH MedR 1990 S. 33; BGH MedR 1991 S. 198; BGHZ 89
S. 263). Seine Empfehlungen zur postoperativen Schmerztherapie sind von dem die Station fuÈhrenden Arzt zu pruÈfen und ggf. zu modifizieren.
Verwiesen sei hier auf die zahlreichen Vereinbarungen
zwischen der AnaÈsthesie und anderen Fachgebieten. Ge24
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praÈgt werden diese Vereinbarungen durch die Prinzipien
der strikten Arbeitsteilung sowie des Vertrauensgrundsatzes. Bei nicht loÈsbarer Kollision fachlicher BeduÈrfnisse in
der praÈoperativen Phase wird dem Chirurgen die Kompetenz zugewiesen.
Der Nichtradiologe darf sich auf den Befund des Radiologen verlassen (vgl. OLG DuÈsseldorf NJW 1984 S.
2636; OLG Hamm VersR 1983 S. 884). Ein Facharzt fuÈr
Frauenheilkunde darf sich grundsaÈtzlich auf die Fachkunde und Sorgfalt eines in seinem Verantwortungsbereich
arbeitenden Spezialisten (Pathologen) verlassen (vgl. OLG
Hamm MedR 1999 S. 35). Der behandelnde Arzt hat die
Indikation zu einer diagnostischen Maûnahme zu stellen.
Gehen von dieser durchzufuÈhrenden Maûnahme jedoch
erhebliche Risiken aus, muû diese Indikation auch vom
Radiologen oder etwa endoskopierenden Arzt erneut
uÈberpruÈft werden. Ggf. hat zwischen beiden Ørzten eine
Absprache zu erfolgen.
Die vertikale Arbeitsteilung bezieht sich sowohl auf
die Hierarchie im aÈrztlichen Bereich als auch auf das
nachgeordnete Pflegepersonal. Zu der Ûbertragung aÈrztlicher Aufgaben an den Arzt im Praktikum oder den Studenten im praktischen Jahr ist vorstehend bereits berichtet worden.
Die Delegation von Aufgaben an das Pflegepersonal ist
von besonderer Bedeutung. Eine derartige Delegation von
Aufgaben darf nur erfolgen, soweit sie dem Arzt nicht
vorbehalten sind. Die intravenoÈse Injektion von RoÈntgenkontrastmitteln ist wegen der Gefahr allergischer Reaktionen stets dem Arzt vorbehalten (vgl. jedoch LG Berlin
NJW-RR 1994 S. 801, wonach zwar die Ûbertragung einer
intravenoÈsen Injektion auf eine Arzthelferin nicht von
vornherein fehlerhaft ist. Der Arzt muû jedoch darlegen
25
Radiologe, Pathologe
IntravenoÈse Injektion
von RoÈntgenkontrastmittel
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IntramuskulaÈre und
intravenoÈse Injektion
Pflegedienstleitung
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und beweisen, daû die Arzthelferin aufgrund entsprechender Ausbildung und Anleitung durch einen Arzt die
hinreichende Qualifikation fuÈr eine derartige intravenoÈse
Injektion hat). Entsprechendes gilt fuÈr die Ûbertragung
von Blut oder Blutbestandteilen.
Einer voll ausgebildeten und gepruÈften Krankenschwester darf eine intramuskulaÈre Injektion nur uÈbertragen werden, wenn der leitende Arzt sich vergewissert,
daû sie ihren Aufgaben gewachsen und daneben fuÈr ihre
Kontrolle durch die vorhandenen Ørzte Sorge getragen ist
(vgl. BGH NJW 1959 S. 2302). Die Vornahme einer intravenoÈsen Injektion durch eine Schwester im Beisein des
Arztes ist vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. BGH NJW 1981 S. 628).
Der Arzt hat das Pflegepersonal auf Besonderheiten
bei der Pflege eines Patienten hinzuweisen, wie etwa
Ûberwachung, Dekubitus oder Infusionsprobleme. Die Sicherstellung der personellen Besetzung einer Station mit
ausreichend qualifiziertem Personal sowie die Einhaltung
der allgemeinen und besonderen Hygieneregeln ist Sache
der Pflegedienstleitung. Bei EngpaÈssen im Pflegebereich,
die eine ordnungsgemaÈûe Versorgung nicht mehr gewaÈhrleisten, hat der leitende Arzt entsprechende organisatorische Maûnahmen zu ergreifen.
Die AufklaÈrung
Von besonderer praktischer Bedeutung ist in der juristischen Auseinandersetzung um eine Haftung die Frage der
AufklaÈrung. LaÈût sich ein Behandlungsfehler im Rechtsstreit nicht beweisen, wird der Anspruch, wenn nicht bereits von Beginn an erfolgt, vielfach auf eine fehlende,
fehlerhafte oder unzureichende AufklaÈrung gestuÈtzt.
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Auch der indizierte und lege artis durchgefuÈhrte Heileingriff ist tatbestandlich eine KoÈrperverletzung, die der
Legitimation durch die Einwilligung des aufgeklaÈrten Patienten bedarf. Sein Selbstbestimmungsrecht ist derart
grundgesetzlich geschuÈtzt, daû jedermann uÈber seine IntegritaÈt selbst bestimmen kann. Erst durch die Einwilligung des Patienten wird daher der Eingriff gerechtfertigt.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,
daû den Arzt die Beweislast fuÈr die ordnungsgemaÈûe und
rechtzeitige AufklaÈrung des Patienten trifft. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr umfangreich.
Von der SelbstbestimmungsaufklaÈrung, fuÈr die der
Arzt beweispflichtig ist, ist die therapeutische AufklaÈrung
zu trennen. Deren Verstoû hat im Streitfall der Patient zu
beweisen. Hierzu gehoÈrt die AufklaÈrung bei der Medikation uÈber Dosierung, Nebenwirkung und UnvertraÈglichkeiten. Bei der SelbstbestimmungsaufklaÈrung wird zwischen
der DiagnoseaufklaÈrung, der VerlaufsaufklaÈrung sowie
der RisikoaufklaÈrung unterschieden. Den medizinischen
und juristischen Schwerpunkt bildet die Risiko- oder EingriffsaufklaÈrung. Dem Patienten ist ein zu treffender Eindruck von der Schwere des Eingriffes und von der Art
der Belastungen zu vermitteln (vgl. BGH VersR 1991 S.
777). Ihm ist auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko zu erteilen (vgl. BGH VersR
1996 S. 195 f.). Es ist nicht nur uÈber die typischerweise
mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklaÈren. Dies
gilt auch fuÈr die atypischen Risiken, wenn sie im Einzelfall das kuÈnftige Leben des Patienten schwer belasten und
auch bei geringer Komplikationsrate spezifisch und fuÈr
den Laien uÈberraschend sind.
Nur beispielhaft sei zu den typischen Risiken, uÈber
die trotz ihrer Seltenheit aufgeklaÈrt werden muû, einige
27
Ohne Einwilligung
KoÈrperverletzung
Beweispflicht
des Arztes
Auch uÈber seltene
Risiken aufklaÈren
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Hinweis auf Gefahren
ist ausreichend
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wenige Beispiele angefuÈhrt: Liquorverlustsyndrom mit
anhaltenden postspinalen Kopfschmerzen bei SpinalanaÈsthesie (vgl. OLG Stuttgart MedR 1996 S. 81), Kauda mit
C-LaÈhmung bei Bandscheibenoperation (vgl. BGH VersR
1984 S. 582), Harnleiterverletzung bei der abdominalen
Hysterektomie (vgl. BGH VersR 1985 S. 361).
Ûber Behandlungsalternativen ist dann aufzuklaÈren,
wenn eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen,
wenn auch unterschiedlichen Risiken besteht oder die geplante Methode nicht die Methode der Wahl ist (vgl.
BGHZ 88 S. 248; BGH VersR 1996 S. 233). Die aÈrztliche
AufklaÈrungspflicht setzt im uÈbrigen bei zur VerfuÈgung
stehender Behandlungsalternativen nicht voraus, daû die
wissenschaftliche Diskussion uÈber bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zur allgemein akzeptierten Ergebnissen gefuÈhrt hat. Es reicht vielmehr aus, daû ernsthafte Stimmen in der medizinischen
Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundenen Gefahren hinweisen (vgl. BGH NJW 1996 S.
776). Ûber bessere BehandlungsmoÈglichkeiten in einem
anderen Krankenhaus ist nicht aufzuklaÈren (vgl. BGH
NJW 1988 S. 2302). Wenn allerdings aufgrund eines neuartigen Verfahrens in einer Spezialklinik eine bessere Behandlung des Patienten erreicht werden kann, hat der
Arzt uÈber dieses neue Verfahren aufzuklaÈren (vgl. BGH
NJW 1984 S. 1810).
z! Eindringlich gewarnt werden muû davor, von der Auf-
klaÈrung eines Patienten abzusehen, da dieser vermeintlich anlaÈûlich einer vorangegangenen Behandlung informiert wurde. Hier sollte sich niemand unnoÈtig in Beweisschwierigkeiten bringen. MoÈglicherweise kannte der Patient eine bestimmte Gefahr nicht,
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oder er hatte die erfolgte AufklaÈrung schlicht zwischenzeitlich vergessen.
Die Weigerung eines Patienten, die zur AbklaÈrung einer
Verdachtsdiagnose erforderliche Untersuchung vornehmen zu lassen, ist in einem Haftpflichtprozeû nur dann
beachtlich, wenn er auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen wurde (vgl. BGH
NJW 1997 S. 3090 f.).
z! Bei einem ausdruÈcklichen Verzicht eines Patienten auf
AufklaÈrung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Voraussetzung ist, daû der Patient die Notwendigkeit des Eingriffes und dessen moÈgliche Auswirkungen kennt. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die entsprechende Dokumentation.
Der behandelnde Arzt hat grundsaÈtzlich das AufklaÈrungsgespraÈch selbst zu fuÈhren. Bei Delegationen ist durch
Kontrollen und Organisationsanweisungen sicher zu stellen, daû die AufklaÈrung auch standardgemaÈû durchgefuÈhrt wird (vgl. OLG Stuttgart VersR 1981 S. 691). Der
AufklaÈrende muû auf jeden Fall uÈber die notwendige
Sachkunde verfuÈgen, so daû etwa der Arzt im praktischen Jahr nicht uÈber eine Magenresektion aufklaÈren
darf. Es besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, daû
der Krankenhausarzt sich etwa darauf verlassen darf, daû
der einweisende Hausarzt oder der vorbehandelnde KrankenhaustraÈger die AufklaÈrung vorgenommen hat (vgl.
BGH VersR 1983 S. 957).
Bei kosmetischen Operationen wird an die AufklaÈrung
eine besonders hohe Anforderung gestellt. Es wird verlangt, daû insbesondere auch uÈber das zu erwartende
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PersoÈnliches GespraÈch
Kosmetische Operation
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MinderjaÈhrige und
fremdsprachliche
Patienten
AufklaÈrungsformulare
Rechtzeitige
AufklaÈrung
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Operationsergebnis eingehend und schonungslos aufgeklaÈrt wird (vgl. OLG KoÈln VersR 1988 S. 1049; OLG DuÈsseldorf VersR 1999 S. 61).
Bei minderjaÈhrigen Patienten haben beide Elternteile
zuzustimmen. Ein Elternteil kann allerdings den anderen
ermaÈchtigen. Bei leichteren Verletzungen darf ein Arzt
davon ausgehen, daû der begleitende Elternteil ermaÈchtigt ist. Bei schwereren Eingriffen ist die ErmaÈchtigung
zu klaÈren, wobei der Arzt der muÈndlichen Auskunft des
erschienenen Elternteils allerdings Vertrauen schenken
darf. Bei weitreichenden Entscheidungen hat unter allen
UmstaÈnden die Einwilligung beider Elternteile vorzuliegen (vgl. BGH NJW 1988 S. 2946). Bei fremdsprachigen
Patienten, die der deutschen Sprache nicht maÈchtig sind,
ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. OLG DuÈsseldorf
VersR 1990 S. 852). Allerdings besteht keine ErstattungsfaÈhigkeit der Dolmetscherkosten zu Lasten der Krankenkassen (vgl. BSG NJW 1996 S. 806).
Bei Verwendung vorgefertigter AufklaÈrungsformulare
empfiehlt es sich, handschriftliche ErgaÈnzungen und Eintragungen vorzunehmen. Hierdurch kann eine Beweiserleichterung dahingehend erreicht werden, daû die AufklaÈrung tatsaÈchlich individuell und umfassend vorgenommen wurde.
Ferner muû sichergestellt sein, daû die AufklaÈrung
rechtzeitig erfolgt. Gerade in juÈngster Zeit hat es einige
hoÈchstrichterliche Urteile gegeben, die eine an sich ausreichende AufklaÈrung als verspaÈtet angesehen haben.
GrundsaÈtzlich muû der Patient vor dem geplanten Eingriff so rechtzeitig uÈber dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklaÈrt werden, daû er durch sorgfaÈltige AbwaÈgung des FuÈr und Wider seine Entscheidungsfreiheit und
damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren kann. Dabei
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muû der Patient noch im Vollbesitz seiner Kenntnis- und
Entscheidungsfreiheit sein (vgl. BGH NJW 1998 S. 2734 f.;
BGH MedR 1995 S. 20; BGH NJW 1992 S. 2351;). Entsprechendes gilt fuÈr die ambulante Operation. Die Unterzeichnung einer EinwilligungserklaÈrung auf dem Weg
zum Operationssaal ist sicher zu spaÈt und damit unwirksam (vgl. BGH NJW 1998 S. 1784).
Nur bei einfachen Eingriffen und Operationen mit geringen Risiken ist eine AufklaÈrung am Vortag des Operationstages ausreichend. GrundsaÈtzlich ist der Patient bereits bei der Vereinbarung des Operationstermines aufzuklaÈren (vgl. BGH MedR 1995 S. 20; BGH MedR 1995 S.
908). Wenn der Patient bereits medikamentoÈs auf eine
Operation vorbereitet wird, ist eine AufklaÈrung nicht
mehr moÈglich (vgl. BGH NJW 1992 S. 2351). Organisatorisch ist hier durch Dienstanweisungen festzulegen, wann
die AufklaÈrung stattzufinden hat.
Die Dokumentation
Ein Teil von Haftpflichtprozessen geht fuÈr Ørzte und
KrankenhaustraÈger verloren aufgrund fehlerhafter Dokumentation. Was hilft die umfassendste AufklaÈrung, wenn
bei Bestreiten des Patienten diese nicht bewiesen werden
kann? Fehlt eine Dokumentation des Behandlungsgeschehens oder ist sie luÈckenhaft, begruÈndet dies zwar selbstaÈndig keinen Haftungstatbestand. Erhebliche beweisrechtliche Nachteile, die sich streitentscheidend auswirken, sind jedoch die Folge. Wird ein Dokumentationsmangel festgestellt, darf ein Gericht davon ausgehen, daû
die nichtdokumentierte Maûnahme auch nicht durchgefuÈhrt wurde, oder der nichtdokumentierte Befund nicht
vorgelegen hat.
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Einfache Eingriffe
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Zwar entbindet diese Beweiserleichterung den Patienten nicht von der grundsaÈtzlichen Beweispflicht, daû ein
zu vertretender Fehler vorliegt und dieser Fehler als
Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt. Stellt jedoch die infolge fehlender Dokumentation als fehlend unterstellte Behandlungsmaûnahme gleichzeitig einen
groben Behandlungsfehler dar, kann dieses VersaÈumnis
bereits zu einer vollen Beweislastumkehr zu Gunsten des
Patienten fuÈhren und ihm den KausalitaÈtsnachweis abnehmen (vgl. BGH MedR 1996 S. 316 ff.).
z! Auf die enorme Bedeutung und Wichtigkeit einer ord-
nungsgemaÈûen Dokumentation kann daher gar nicht
genuÈgend hingewiesen werden.
Inhalt der
Dokumentation
Umfang und Inhalt der Dokumentation sollen den Krankheitsverlauf und die durchgefuÈhrten Behandlungsmaûnahmen fuÈr einen Fachmann nachvollziehbar machen.
Daher sind die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maûnahmen zu dokumentieren:
z Anamnese,
z Diagnoseuntersuchung,
z Funktionsbefunde,
z Medikation,
z Hinweis auf Inanspruchnahme eines Spezialisten,
z Verweigerungen und Beschwerden des Patienten,
z a
È rztliche Hinweise und Anweisungen
an die Funktions- und Behandlungspflege,
z Abweichung von Standardbehandlung.
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Ferner sind die wichtigsten Verlaufsdaten niederzuschreiben:
z Aufkla
È rung,
z Operationsbericht,
z Narkoseprotokoll,
z Apparateeinsatz,
z Lagerung des Patienten bei Operationen,
z Anfa
È ngerkontrolle,
z Zustandsbeschreibung des Patienten bei Verlassen
des Aufwachraumes,
z Hinweise auf Gefahrenlagen und Vorbeugungen,
z Intensivpflege,
z Fixierung von Patienten,
z Verlassen des Krankenhauses gegen a
È rztlichen Rat,
z disziplinarische Entlassung des Patienten.
Dabei muû der Grundsatz gelten, daû eine strenge Dokumentation gefordert wird, die sich nach der medizinischen Ûblichkeit und Erforderlichkeit ausrichtet. Es koÈnnen AbkuÈrzungen und Stichworte verwendet werden, die
fuÈr einen nachbehandelnden Arzt verstaÈndlich sind (vgl.
BGH VersR 1983 S. 983).
Die QualitaÈt einer Dokumentation sinkt nicht bei
schwerer Lesbarkeit oder UnuÈbersichtlichkeit. Ein Patient
hat auch keinen Anspruch darauf, etwa eine Leseabschrift
der Krankenunterlagen in maschinenschriftlicher Form
zu erhalten (vgl. LG Dortmund NJW-RR 1998 S. 261, so
aber allen Ernstes AG Hagen NJW-RR 1998 S. 262).
Die Dokumentation hat zeitnah zu erfolgen. Es wird
ein unmittelbarer Zusammenhang mit DurchfuÈhrung einer Maûnahme gefordert. Wird die Dokumentation aÈrztlicher Behandlungen oder Eingriffe Wochen oder Monate
spaÈter vorgenommen, kann sich in einem Haftpflichtpro33
Lesbarkeit
Relativ rasch
dokumentieren
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Im Zweifel nachhaken
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zeû die Beweislast ebenso umkehren wie in den geschilderten FaÈllen einer unterlassenen oder luÈckenhaften Dokumentation. Allerdings ist eine nachtraÈgliche Dokumentation zulaÈssig, wenn sie als solche kenntlich gemacht
wird. Routine-Handreichungen und selbstverstaÈndliche
Kontrollen sind nicht gesondert zu dokumentieren. Etwas
anderes gilt nur bei der AnfaÈngeroperation (vgl. BGH
VersR 1985 S. 82).
FuÈr das nichtaÈrztliche Personal ist oft von Bedeutung,
daû etwa telefonisch erteilte Anweisungen vom Arzt spaÈter abgezeichnet werden muÈssen. Man kann auch hier
dem nichtaÈrztlichen Personal nur eine gewisse HartnaÈkkigkeit anraten, damit die entsprechenden Unterschriften
geleistet werden. Auch heute noch vereinzelt festzustellenden Weigerungen einer ordnungsgemaÈûen Dokumentation durch Ørzte kann mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen ebenso entgegen getreten werden wie mit disziplinarischen Maûnahmen. Selbst die Entziehung der Kassenzulassung ist moÈglich (vgl. LSG Ba-WuÈ Urteil vom 21. 12.
1993).
Letztlich ist die Dokumentation der Spiegel der Pflege
eines jeden Krankenhauses. Wegen der mit einer luÈckenhaften oder fehlenden Dokumentation einhergehenden
prozeûrechtlichen Nachteile ist es im Interesse eines jeden im Krankenhaus TaÈtigen, fuÈr eine ordnungsgemaÈûe
und luÈckenlose Dokumentation Sorge zu tragen.
Die Krankenhausverwaltung
KrankenhaÈuser sind Dienstleistungsbetriebe, die im Bereich von Diagnostik, Therapie, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Versorgung Dienstleistungen gegenuÈber
dem Patienten zu erbringen haben. In allen Bereichen bestehen Haftungsgefahren. Diese gilt es zu erkennen und
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bestmoÈglichst zu vermeiden. Die durch den medizinischen und medizin-technischen Fortschritt herbeigefuÈhrte Intensivierung von Behandlung und Pflege sowie
die Rationalisierung des Krankenhausbetriebes haben jedes Krankenhaus zu einem hochspezialisierten und komplizierten Betriebsorganismus gefuÈhrt.
Grundlagen der Leitungsstruktur
FuÈr die FunktionstuÈchtigkeit eines jeden Krankenhauses
ist eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Berufsgruppen der Ørzte, des Pflegedienstes und des Wirtschafts- und Versorgungsdienstes erforderlich. MaÈngel
und Differenzen in der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den genannten Bereichen fuÈhren zwangslaÈufig zu Haftungsgefahren. Der in diesem Zusammenhang zu erhebende Vorwurf heiût: Organisationsverschulden. Zwar werden AnspruÈche von Patienten noch vergleichsweise selten auf diesen Anspruchsgrund gestuÈtzt.
Man muû jedoch davon ausgehen, daû bei Fortschreiten
des Anspruchsdenkens der Patienten mehr und mehr auf
diese UmstaÈnde das Augenmerk gelenkt werden wird.
Die Gefahren einer derartigen Haftung liegen in qualitativen MaÈngeln der Organisationsstruktur. Fehlen
Dienstanweisungen, ist der aÈrztliche und/oder pflegerische Dienst desorganisiert, ist die Ûberwachung der apperativen Ausstattung mangelhaft, gibt es MaÈngel in der
Fachaufsicht oder ist die allgemeine Anweisung zur PatientenaufklaÈrung und deren Dokumentation sowie der
Pflegedokumentation unzureichend, ist eine Haftung mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
(vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1986 S. 659).
Deshalb ist die Einbindung der Ørzteschaft und des
Pflegedienstes in die Rahmenbedingungen eines Kranken35
Dem Krankenhaus
kann Organisationsverschulden angelastet
werden
Unzureichende
Organisationsstruktur
ursaÈchlich fuÈr
HaftungsfaÈlle
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Eine kollegiale
Krankenhausverwaltung sichert
die QualitaÈt
Die SchluÈsselposition
Entscheidend fuÈr
Entlastungsbeweis
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hauses ebenso erforderlich wie die Verpflichtung von
Krankenhausverwaltung, Ørzteschaft und Pflegedienst,
durch QualitaÈtskontrollen den Standard zu sichern und
somit HaftungsfaÈlle zu vermeiden. Seit jeher findet sich
insoweit innerhalb der horizontalen Struktur eines Krankenhauses eine Dreigliedrigkeit, bestehend aus dem aÈrztlichen Bereich, dem pflegerischen Bereich und dem Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich. FuÈr das problemlos
funktionierende Zusammenspiel sowohl dieser 3 SaÈulen
als auch des hierarchischen Aufbaues innerhalb der jeweiligen SaÈule hat die Leitung eines Krankenhauses zu sorgen, um HaftungsfaÈlle zu vermeiden.
Dabei kommt die wohl wichtigste Aufgabe dem leitenden Arzt oder aÈrztlichen Direktor zu. Er hat fuÈr die Koordination der aÈrztlichen Zusammenarbeit zu sorgen. Ihm
obliegt die aÈrztliche Fachaufsicht uÈber den Pflegedienst
sowie den medizinisch-technischen Dienst und den medizinischen Versorgungsdienst. Er hat ferner die Krankenhaushygiene zu garantieren und fuÈr die aÈrztliche und
Pflegedokumentation zu sorgen. Deshalb steht ihm die
Weisungsbefugnis gegenuÈber allen aÈrztlichen und nichtaÈrztlichen Mitarbeitern zu (vgl. BGH NJW 1980 S. 1901).
UnterstuÈtzung soll er hierzu erhalten durch die Verwaltung und Pflegedienstleitung. Die kollegiale Verwaltungsleitung als Grundlage der QualitaÈtssicherung weist die
Zukunft eines jeden Krankenhauses.
Auswahl von KrankenhausaÈrzten
Die zuvor geschilderte FunktionstuÈchtigkeit eines Krankenhauses verlangt, daû die Teilbereiche mit hinreichend
qualifizierten und auch motivierten Mitarbeitern besetzt
werden, damit der gemeinsam verfolgte Zweck erfuÈllt
werden kann (vgl. BGH NJW 1985 S. 2193; BGH VersR
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1984 S. 60). Die Auswahl von qualifizierten und fuÈr die
jeweiligen Bereiche fachlich sowie persoÈnlich geeigneten
Ørzte hat mit groûer Sorgfalt zu erfolgen. Zur Sicherstellung dieser Organisationspflicht ist es unabdingbar, die
GrundsaÈtze fuÈr ein Auswahlverfahren schriftlich zu fixieren. Dies erscheint schon im Hinblick auf eine erfolgreiche FuÈhrung des notwendigen Entlastungsbeweises unabdingbar zu sein. Angesichts der Tendenz des BGH zur Beweislastumkehr auch hinsichtlich der UrsaÈchlichkeit von
QualitaÈtsmaÈngeln jedenfalls des noch in der Facharztausbildung stehenden Assistenzarztes fuÈr einen Behandlungsmiûerfolg ist die Schwelle fuÈr eine Entlastung des BehandlungstraÈgers in diesem organisatorischen Pflichtenkreis sehr hoch angesiedelt (vgl. BGH VersR 1979 S. 844).
FuÈr die Bestellung eines aÈrztlichen Direktors haben
sich neben den einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen fuÈr KrankenhaÈuser allgemeine GrundsaÈtze entwickelt,
die u. a. auf Kooperations- und KoordinationsfaÈhigkeit
abstellen. FuÈr die Auswahl des leitenden Arztes einer
Fachabteilung haben sich ebenfalls allgemeine GrundsaÈtze
entwickelt. Hier wird es darauf ankommen, ein transparentes Auswahlverfahren zu schaffen und einzuhalten, damit jeder geeignete Bewerber eine Chance hat.
Bei der Auswahl der uÈbrigen KrankenhausaÈrzte haben
der TraÈger sowie der leitende Chefarzt dafuÈr Sorge zu tragen, daû diese Ørzte fuÈr die Behandlungsmaûnahmen
ausreichend qualifiziert sind und die fuÈr ein selbstaÈndiges Arbeiten allgemein zu fordernde fachliche und charakterliche Qualifikation besitzen (vgl. BGH VersR 1985 S.
782 f.; BGH NJW 1981 S. 628; BGH VersR 1979 S. 718).
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GrundsaÈtze der
Auswahl von Direktor/
leitender Arzt
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Aufsicht
des Chefarztes
Pflichten anderer
Ørzte
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Einzelne Organisationspflichten
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen zur Fachaufsicht. Dem Chefarzt obliegt die Fachaufsicht uÈber den
nachgeordneten aÈrztlichen Dienst (vgl. BGH NJW 1980 S.
1901). Der KrankenhaustraÈger hat im Organisationsbereich der stationaÈren Behandlung den Chefarzt wenigstens hinsichtlich der GrundzuÈge der ihm uÈbertragenen
Organisationsaufgaben zu uÈberwachen (vgl. BGH VersR
1979 S. 844). Eine Ûberwachung der AssistenzaÈrzte durch
regelmaÈûige Visiten wird als nicht ausreichend angesehen. Vielmehr wird eine gezielte Kontrolle der praktischen Arbeit durch den Chefarzt oder Oberarzt gefordert
(vgl. BGH VersR 1988 S. 1270).
Ein Organisationsfehler wurde bejaht, als einem unerfahrenen Arzt die endguÈltige Entscheidung uÈber die Behandlung einer komplizierten Gelenkverletzung ohne Beaufsichtigung durch einen Facharzt uÈberlassen wurde
(vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1985 S. 169). FuÈr jede Behandlungsphase muû ein qualifizierter Arzt bereitstehen,
der die erforderlichen Anweisungen geben und ihre Befolgung uÈberwachen kann (vgl. BGH NJW 1991 S. 1539;
BGH NJW 1990 S. 759; BGH VersR 1988 S. 723). Stellt ein
leitender Arzt die DurchfuÈhrung verlaÈûlicher Kontrolluntersuchungen und ihrer Dokumentation nicht sicher, wird
ein Organisationsverschulden angenommen (vgl. OLG
Koblenz NJW-RR 1992 S. 417). Dies gilt auch, wenn ein
Patient in einer Klinik aufgenommen wird, ohne daû
diese uÈber die fuÈr die notwendigen therapeutischen Maûnahmen erforderliche technische Ausstattung verfuÈgt (vgl.
BGH NJW 1989 S. 2321). Es ist Aufgabe des Arztes, die
Nachtschwester uÈber besondere Gefahren fuÈr einen Patienten zu belehren und Hinweise auf die Art und Notwendigkeit von Maûnahmen, einen kritischen Zustand
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sofort zu erkennen, zu ergreifen (vgl. OLG Celle VersR
1985 S. 994).
Ein Organisationsverschulden wird auch angenommen, wenn eine personelle Unterbesetzung gegeben ist.
Hiergegen kann nicht etwa eingewendet werden, daû eine
Aufstockung des Personals daran scheitere, daû das mit
den KostentraÈgern ausgehandelte Budget keine Aufstokkung zulasse (vgl. OLG Hamm VersR 1994 S. 729).
EinsatzplaÈne und Vertreterregeln muÈssen klare ZustaÈndigkeitsabgrenzungen in der Behandlungs- und KontrollfuÈhrung sowie die AufklaÈrung und eine fachaÈrztliche
Bereitschaft im Bedarfsfall, auch nachts und sonntags sichern (vgl. OLG DuÈsseldorf VersR 1986 S. 659). Es ist sicherzustellen, daû jederzeit ein ausreichend qualifizierter
Arzt fuÈr die indizierte Behandlung zur VerfuÈgung steht.
Auûerhalb der uÈblichen Dienstzeiten ist die Rufbereitschaft eines Facharztes innerhalb der Klinik zu gewaÈhrleisten. Dabei ist eine Haftung fuÈr den Fall angenommen
worden, daû nach der Dienstplangestaltung der Facharzt
erst innerhalb von 20 Minuten seinen Dienst aufnehmen
konnte (vgl. OLG Stuttgart VersR 1994 S. 1194). Es ist sicherzustellen, daû kein durch einen anstrengenden
Nachtdienst uÈbermuÈdeter Arzt zu Operationen eingeteilt
wird (vgl. BGH NJW 1986 S. 776).
Zu den Organisationspflichten gehoÈrt auch die Organisation der Sicherheit der KrankenhausgeraÈte. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist regelmaÈûig zu uÈberwachen. Dies gilt ebenso fuÈr die einschlaÈgigen UnfallverhuÈtungsvorschriften sowie die Gefahrenschutzbestimmungen. Die FunktionstuÈchtigkeit der GeraÈte hat durch regelmaÈûige Wartungen zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1975 S.
2245). Welche medizinischen GeraÈte im einzelnen vorge39
Personalmangel
Arztbereitschaft
Hohe Anforderungen
an die
GeraÈtesicherheit
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Medikamentenrisiko
Klarheit uÈber Verbleib
von Unterlagen
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halten werden muÈssen, haÈngt sowohl von der GroÈûe der
Klinik als auch deren Ausrichtung ab. Es ist jedoch auf
jeden Fall zu gewaÈhrleisten, daû die medizinischen GeraÈte
in ausreichendem Umfang ordnungsgemaÈû vorgehalten
werden, die erforderlich sind, um den allgemeinen medizinischen Behandlungsstandard, wie er nach GroÈûe und
Ausbildung des Hauses erwartet werden kann, sicherzustellen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1991 S. 185). Vor jeder
Inbetriebnahme eines neuen GeraÈtes hat der Arzt sich
mit der Funktionsweise und der Bedienung vertraut zu
machen und bei Schwierigkeiten uÈber den KrankenhaustraÈger die Herstellerfirma um Abhilfe zu bitten (vgl. BGH
NJW 1978 S. 584).
Ein Organisationsverschulden wurde angenommen, als
ein Medikament mit erheblich geringeren Risiken fuÈr den
Patienten bei gleicher Eignung wie das zur Anwendung
gekommene nicht rechtzeitig vor der Operation zur VerfuÈgung stand (vgl. BGH VersR 1991 S. 315).
Der KrankenhaustraÈger muû dafuÈr Sorge tragen, daû
uÈber den Verbleib von Krankenunterlagen jederzeit Klarheit besteht und diese jederzeit aufgefunden werden koÈnnen (vgl. BGH NJW 1996 S. 779). Andernfalls kommt einem Patienten eine Beweiserleichterung zugute, wenn dieser in Beweisnot geraten sein sollte. Hier droht dann allein wegen dieses Umstandes der Prozeûverlust. Auch
wenn die Dauer der Aufbewahrungspflicht von Krankenunterlagen in einer speziellen Verwaltungsvorschrift geregelt ist, sollte grundsaÈtzlich eine Krankenunterlage 30
Jahre aufbewahrt werden. HaftungsanspruÈche des Patienten verjaÈhren endguÈltig erst in 30 Jahren, so daû zur Vermeidung von Beweisnachteilen die Original-Krankenunterlagen fuÈr diesen Zeitraum aufzubewahren sind. Andernfalls muû mit dem Vorwurf einer Beweisvereitelung
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gerechnet werden, wenn die Krankenunterlagen in einem
spaÈteren Rechtsstreit nicht vollstaÈndig vorgelegt werden
koÈnnen.
Die an ¹Chefarzt der X-Abteilung/vertrauliche Arztsache, nur durch einen Arzt zu oÈffnenª gerichtete Post hat
die Verwaltung ungeoÈffnet dem betreffenden Arzt oder
dessen Vertreter vorzulegen, um sich nicht wegen einer
Verletzung des Briefgeheimnisses gemaÈû § 202 oder der
Verletzung von Privatgeheimnissen gemaÈû § 203 Nr. 1
StGB strafbar zu machen (vgl. LAG Nieders NZA 1994 S.
270).
Die Organisationspflicht beinhaltet auch die ErfuÈllung
von Nebenpflichten, die GewaÈhrleistung aller technischen
Voraussetzungen fuÈr eine dem medizinischen Standard
entsprechende Behandlung im Rahmen der Verkehrssicherheit (vgl. BGH NJW 1975 S. 2245). Verwirklicht sich
in diesem Rahmen ein Risiko im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des KrankenhaustraÈgers, kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um (vgl. BGH NJW 1982
S. 699). Der KrankenhaustraÈger hat die volle Beweislast
bei StuÈrzen eines Patienten aus dem Duschstuhl oder von
der Untersuchungsliege (vgl. BGH NJW 1991 S. 2960;
BGH NJW 1991 S. 1540; OLG KoÈln VersR 1990 S. 1240).
Eine groûe Haftungsgefahr fuÈr den KrankenhaustraÈger
im Rahmen der Organisationspflichten lauert im Bereich
der Verhinderung von SelbstschaÈdigungen eines Patienten. Organisatorische Maûnahmen muÈûten hier einen
moÈglichst wirkungsvollen Schutz vor SelbstschaÈdigung
gewaÈhrleisten, wobei dieses Gebot abzuwaÈgen ist gegen
Gesichtspunkte einer TherapiegefaÈhrdung durch allzu
strikte Verwahrung (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993 S.
751; LG Heidelberg NJW 1998 S. 2747). Eine staÈndige Beaufsichtigung ist in besonderen Krisensituationen unum41
Briefgeheimnis
Nebenpflichten
SelbstschaÈdigungsgefahr des Patienten
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Das Zivilverfahren
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gaÈnglich (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993 S. 1271). Im wesentlichen kommt es darauf an, welches Behandlungsermessen den Ørzten einzuraÈumen ist. Bei deutlichen Suizidgefahren ist diesen Tendenzen entgegenzuwirken. Fehlt
es an aÈuûeren Anzeichen, kann dem Arzt ein groÈûeres
Ermessen eingeraÈumt werden. Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang jedoch, daû eine moÈglichst genaue Dokumentation gewaÈhrleistet ist.
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Das Zivilverfahren
Die Klagebereitschaft
steigt an
Auch bei Einhaltung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten und Standards kommt es immer haÈufiger zu
der Geltendmachung von AnspruÈchen seitens unzufriedener Patienten. Die Haftpflichtversicherer beklagen jaÈhrlich steigende ArzthaftpflichtfaÈlle. GruÈnde fuÈr diese steigende Tendenz moÈgen in der ZerstoÈrung des fruÈher bestehenden VertrauensverhaÈltnisses zwischen Arzt und Patient liegen. Die heutige, rein geschaÈftsmaÈûige Beziehung
zwischen Arzt und Patienten fuÈhrt zu einer nicht immer
zu befriedigenden Erwartungshaltung auf seiten des Patienten, so daû hinter jedem schicksalhaften Geschehensablauf ein Fehler vermutet wird, der dann moÈglichst in
Bargeld umgesetzt werden soll. Das in der Úffentlichkeit
festzustellende negative Arztbild, bedingt durch einseitige
Presseberichte, AufklaÈrung durch Patienten-Vereinigungen sowie oftmals Konkurrenz der Ørzte untereinander
tun ihr uÈbriges, Patienten zur Geltendmachung vermeintlicher AnspruÈche anzuspornen. Deshalb ist es unausweichlich, sich einen Ûberblick uÈber den Verlauf eines zu
erwartenden Verfahrens zu verschaffen.
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Das Zivilverfahren
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Das Verfahren bei der
Gutachterkommission/Schlichtungsstelle
Die seit 1975 eingerichteten Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen erfreuen sich immer groÈûeren Zulaufes. Sind es doch die Rechtsschutzversicherungen, die den
Versicherungsnehmern vor Erteilung einer Deckungszusage zur Erhebung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, die fuÈr Patienten
kostenfreie Anrufung dieser Stellen aufgeben. Die
Gutachterkommission soll die medizinische Behandlung
begutachten. Aufgabe der Schlichtungsstellen ist es daruÈber hinaus, den Beteiligten einen abschlieûenden Vorschlag zu unterbreiten. Es handelt sich daher nicht um
ein Schiedsverfahren, dessen Entschlieûung fuÈr die Parteien verbindlich waÈre (vgl. OLG Frankfurt VersR 1989 S.
193). Vielmehr soll in einem Schlichtungsverfahren, das
im wesentlichen keine muÈndliche Verhandlung kennt,
eine guÈtliche Regelung zwischen den Parteien bewirkt
werden.
Beteiligte an einem derartigen Verfahren vor der Gutachterkommission koÈnnen bei den LandesaÈrztekammern
Baden-WuÈrttemberg, Nord-Rhein und Westfalen-Lippe
nur Patienten und Ørzte sein. Bei den Gutachter- und
Schlichtungsstellen in Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, MuÈnchen und Hannover, wozu Berlin, Bremen,
Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und
ThuÈringen gehoÈren, koÈnnen auch KrankenhaustraÈger einbezogen werden. Nicht beteiligt werden kann das nichtaÈrztliche Personal. Dies wirkt sich unterschiedlich auf
den Lauf einer VerjaÈhrungsfrist aus. Ein Verfahren vor
der Gutachterkommission hemmt die VerjaÈhrung des Anspruches gegenuÈber den im Verfahren Beteiligten. Die
43
FuÈr Patienten
kostenfreie Anrufung
Unterschiedliche
VerjaÈhrungsfrist
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Das Zivilverfahren
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Stellungnahme ratsam
Faktische Bindung
Gutachten eines
SachverstaÈndigen
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VerjaÈhrungsfrist gegenuÈber den nichtbeteiligten Personen
laÈuft demgegenuÈber ungehemmt fort.
Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig. Es
empfiehlt sich jedoch dringend, in schriftlichen Stellungnahmen den vom Patienten gegenuÈber erhobenen VorwuÈrfen entgegen zu treten. Die Quote derjenigen Ørzte,
die einem derartigen Verfahren widersprechen, ist auch
auûerordentlich gering.
Auch wenn die Kommissionen keine fuÈr die Parteien
bindende Entscheidung treffen koÈnnen, ist doch deren faktische Bindungswirkung der Kommissionsgutachten und
SchlichtungsvorschlaÈge nicht zu uÈbersehen. Zum einen
sind die, wenn auch teilweise (noch) anonym erstellten Stellungnahmen von groûer Fachkompetenz gepraÈgt. Zum anderen sind sie unparteiisch und finden in einer etwaigen
spaÈteren zivilgerichtlichen Auseinandersetzung Beachtung.
Das Verfahren vor dem ordentlichen Zivilgericht
Kommt eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis, daû ein Behandlungsfehler nicht vorliegt, hindert dies den Patienten dennoch nicht vor dem
Zivilgericht eine Klage einzureichen. Es ist oftmals erstaunlich, daû auch bei klaren, keine Zweifel zulassenden
Feststellungen einer derartigen Stelle dennoch Klage erhoben wird mit der Behauptung, daû ein Behandlungsfehler vorliege.
Das dann angegangene Zivilgericht muû ein SachverstaÈndigengutachten einholen, wenn der Patient etwa mangelnde Sachkunde der aÈrztlichen Mitglieder der Gutachterkommission behauptet (vgl. BGH NJW 1987 S. 2300;
OLG KoÈln VersR 1990 S. 311). Augenscheinlich vertrauen
hierbei viele Patienten darauf, daû ein weiterer SachverstaÈndiger zu einem fuÈr sie guÈnstigeren Ergebnis kommt.
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Das Zivilverfahren
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Das vorprozessuale Stadium
Meldet ein unzufriedener Patient bereits waÈhrend seines
Krankenhausaufenthaltes oder spaÈter etwa durch einen
Rechtsanwalt AnspruÈche an, ist vorsorglich dieser Vorgang der Haftpflichtversicherung zu melden. Dabei reicht
es zunaÈchst aus, wenn die geltend gemachten AnspruÈche
mitgeteilt werden und eine kurze Stellungnahme aus aÈrztlicher Sicht beigefuÈgt wird.
Wird ein potentieller Haftungsfall bekannt, ist es geboten, in Zusammenarbeit mit dem aÈrztlichen und nichtaÈrztlichen Dienst die Krankenunterlagen auf Richtigkeit
und VollstaÈndigkeit hin zu uÈberpruÈfen. LuÈcken und WiderspruÈche sind umgehend durch Befragung des Personals aufzuklaÈren und schriftlich festzuhalten. Es sollten
Aktenvermerke uÈber diese InformationsgespraÈche mit
dem aktuellen Datum gefertigt werden. GedaÈchtnisprotokolle sind fuÈr Befunde und sonstige Feststellungen in den
Krankenunterlagen hilfreich. Die Krankenunterlagen sollten vollstaÈndig photokopiert werden. Es empfiehlt sich
eine Numerierung der Seiten.
Der den Patienten vertretende Rechtsanwalt wird Einsicht in die Krankenunterlagen fordern. Dieser Anspruch
wird durch Ûbersendung vollstaÈndiger Kopien der gesamten Krankenunterlagen erfuÈllt. Eine Erstattung der Kopierkosten kann gefordert werden. Der KrankenhaustraÈger ist auf Befragen verpflichtet, dem Patienten oder dessen Rechtsanwalt die Privatanschriften der Ørzte und
nichtaÈrztlichen Mitarbeiter mitzuteilen (vgl. LG Darmstadt MDR 1990 S. 812; AG Offenbach NJW 1990 S. 2321).
Sofern ein Rechtsanwalt in diesem Stadium die ErklaÈrung verlangt, daû auf die Einrede der VerjaÈhrung verzichtet werden soll, duÈrfen diese Anfragen nur im Einvernehmen mit dem Haftpflichtversicherer beantwortet wer45
Meldung an
Versicherung
Krankenunterlagen
uÈberpruÈfen
Einsicht in
die Unterlagen
Versicherung
informieren
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Das Zivilverfahren
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den. Andernfalls kann aufgrund einer Obliegenheitsverletzung die Haftpflichtversicherung den Deckungsschutz
ablehnen. Entsprechendes gilt fuÈr EingestaÈndnisse gegenuÈber dem Patienten und AngehoÈrigen.
z! Vorsicht
ist auch geboten beim Umgang mit der
Presse. Auch hier sollte eine Abstimmung mit der
Haftpflichtversicherung erfolgen. Im Regelfall sollte
man sich auf die aÈrztliche Schweigepflicht berufen
und keine ErklaÈrungen abgeben.
Auûergerichtliche Regulierungen eines Schadens duÈrfen
nur von der Haftpflichtversicherung vorgenommen werden, da andernfalls der Deckungsschutz verloren gehen
kann.
Verhandlung
vor einer Kammer
Der Zivilprozeû
UnverzuÈglich nach Zustellung einer Klageschrift ist diese
der Haftpflichtversicherung zuzuleiten. Diese wird dann
einen Rechtsanwalt beauftragen, der den beklagten Arzt,
den KrankenhaustraÈger oder beide im Zivilrechtsstreit
vertritt. Dabei sollte eine Abstimmung zwischen den Beteiligten und der Haftpflichtversicherung stattfinden, welcher Rechtsanwalt beauftragt wird. Dieser fuÈhrt dann die
Korrespondenz sowohl mit der Haftpflichtversicherung
als auch den beklagten Parteien. Nach Zustellung einer zivilrechtlichen Klage kann die Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission nicht mehr eingeschaltet werden.
Der Gang des Verfahrens in einem Arzthaftpflichtprozeû weicht von den uÈbrigen zivilrechtlichen Verfahren ab.
So wird der Rechtsstreit nicht einem Einzelrichter uÈbertragen, sondern durch die Kammer behandelt (vgl. BGH
VersR 1985 S. 343). Die Anforderungen an die Darstellung
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Das Zivilverfahren
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des KlaÈgers zum Sachverhalt in der Klageschrift sind
maûvoller, da dem klagenden Patienten das noÈtige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes
fehlt (vgl. BGH VersR 1987 S. 310). Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichtes, in einer muÈndlichen Verhandlung den
Patienten und die behandelnden Ørzte umfassend zu hoÈren, wobei der Gutachter anwesend sein soll (vgl. BGH
VersR 1979 S. 939).
RegelmaÈûig holt das Gericht ein SachverstaÈndigengutachten ein, wobei die beabsichtigte Beauftragung eines
bestimmten SachverstaÈndigen zuvor mitgeteilt wird. Innerhalb der insoweit vom Gericht gesetzten Frist und im
Hinblick auf § 406 Abs. 2 ZPO sind Bedenken hinsichtlich
der Geeignetheit sowie einer moÈglichen Befangenheit des
SachverstaÈndigen geltend zu machen. Eine Ablehnung des
SachverstaÈndigen wegen Besorgnis der Befangenheit etwa
durch Øuûerungen gegenuÈber dem Patienten bei dessen
Untersuchung sind vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens vorzubringen.
Im Anschluû an die Vorlage des schriftlichen Gutachtens haben alle Parteien die MoÈglichkeit, innerhalb einer
vom Gericht gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Hier
koÈnnen beide Parteien den SachverstaÈndigen zur muÈndlichen EroÈrterung seines Gutachtens laden lassen, um dann
anschlieûend hierzu noch ergaÈnzend Stellung zu nehmen.
Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28. 4.
1998 (BGH NJW 1998 S. 2735 f.) festgelegt, daû sich ein
Gericht mit einem von dem Patienten vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzen muû, wenn zwischen diesem
und dem vom Gericht eingeholten Gutachten ein Widerspruch besteht.
Wichtig ist waÈhrend des gesamten Verfahrens die UnterstuÈtzung der beklagten Ørzte gegenuÈber dem sie ver47
Besorgnis
der Befangenheit
Privatgutachten
UnterstuÈtzung
des Rechtsanwalts
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Das Zivilverfahren
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Beweislast fuÈr
Behandlungsfehler
hat der Patient
Beweislast
fuÈr AufklaÈrung
hat der Arzt
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tretenden Rechtsanwalt, damit dieser entsprechenden
Vortrag halten, zum SachverstaÈndigengutachten Stellung
nehmen und ggf. diesen muÈndlich befragen kann. Dabei
empfiehlt es sich, medizinische Literatur, die den eigenen
Standpunkt belegt, in Kopie beizufuÈgen.
Besondere Bedeutung haben im Arzthaftpflichtprozeû
die Beweislastregeln. Kann eine rechtserhebliche Tatsache
nicht bewiesen werden, hat den hieraus resultierenden
Nachteil derjenige zu tragen, der hierzu die Beweislast
traÈgt. Der Patient hat grundsaÈtzlich einen Behandlungsfehler zu beweisen. Stellt sich heraus, daû die SchaÈdigung
aus einem Bereich stammt, der aÈrztlicherseits voll beherrscht werden kann, hat sich der Arzt unter dem Gesichtspunkt des vollbeherrschbaren Risikos zu entlasten.
Dies gilt etwa fuÈr eine sorgfaÈltige und richtige Patientenlagerung (vgl. BGH VersR 1984 S. 386). Der Verstoû eines
Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch
zweifelsfrei gebotenen Befundes, der mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht haÈtte, begruÈndet fuÈr den Patienten eine
Beweiserleichterung beim Nachweis der KausalitaÈt des Behandlungsfehlers fuÈr den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft
darstellen wuÈrde (vgl. BGH NJW 1999 S. 860 ff; BGH
NJW 1999 S. 862 f.).
Die Beweislast fuÈr die DurchfuÈhrung der AufklaÈrung
trifft den Arzt. Dies gilt auch fuÈr die Darstellung der
Dringlichkeit eines Eingriffes (vgl. BGH NJW 1997 S.
1637). Ist die AufklaÈrung dokumentiert, kommt eine Parteivernehmung des Arztes in Betracht zum Nachweis fuÈr
die durchgefuÈhrte AufklaÈrung.
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Das Strafverfahren
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Der Patient hat ferner die Beweislast fuÈr den ursaÈchlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler
und dem eingetretenen Schaden. Hier kommt dem Patienten eine Beweiserleichterung zugute, wenn ein grober
Behandlungsfehler festgestellt wird. Dieser wird bei einem Fehlverhalten bejaht, welches nach dem Ausbildungs- und Wissensmaûstab nicht mehr verstaÈndlich und
verantwortbar erscheint, da ein solcher Fehler einfach
nicht unterlaufen darf (vgl. BGH VersR 1983, 725).
Beweislast fuÈr
Schaden wegen
Behandlungsfehler
hat der Patient
z! Die Rechtsprechung zu EinzelfaÈllen der Beweislastver-
teilung und deren Verschiebung ist unuÈbersehbar.
Deshalb ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen KrankenhaustraÈger und Arzt einerseits sowie
dem sie vertretenden Rechtsanwalt unabdingbar.
Das Strafverfahren
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Die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen
Ørzte und nichtaÈrztliches Personal steigt. Die Ursache
hierfuÈr ist darin zu sehen, daû vielfach ein Strafverfahren
als Vorspann eines Zivilprozesses angesehen wird. PatientenanwaÈlte stehen oft auf dem (unrichtigen) Standpunkt,
durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft, die aufgrund
des Offizialprinzipes von Amts wegen ermitteln muû,
hinreichende Beweise fuÈr einen spaÈteren Zivilprozeû zu
erreichen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den
VorwuÈrfen nachzugehen und bedient sich hierbei eines
medizinischen SachverstaÈndigen. Durch das Einsichtsrecht in die Akten, wozu auch die Krankenunterlagen sowie das spaÈter erstellte Gutachten gehoÈren, versprechen
sich PatientenanwaÈlte eine risiko- und kostenlose Beschaffung von Beweismitteln. TatsaÈchlich wird jedoch
eine zivilrechtliche Regelung eines etwaigen Schadensfal49
Vorspann
zum Zivilprozeû
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Das Strafverfahren
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les durch diese Vorgehensweise erheblich erschwert und
verzoÈgert.
Anteilnahme
als GestaÈndnis
interpretiert
Vor Beschlagnahme
Kopien fertigen
Schriftliche Stellungnahme hat Vorteile
Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft schaltet sich von Amts wegen bei
einem ungeklaÈrten Todesfall ein. Sie hat ferner der Strafanzeige eines Patienten von Amts wegen nachzugehen.
Ab diesem Zeitpunkt sollte ein unmittelbarer Kontakt mit
dem Patienten unterbleiben. Vielfach wird eine Entschuldigung des Arztes vom Patienten als GestaÈndnis aufgefaût
und entsprechend verwertet. Eine vielleicht gebotene Anteilnahme sollte mit der ErklaÈrung verbunden werden,
daû man das persoÈnliche Schicksal des Patienten bedauert, der Krankheitsverlauf jedoch schicksalhaft und unvermeidbar gewesen sei.
Zu Beginn der Ermittlung steht regelmaÈûig die durch
Gerichtsbeschluû verfuÈgte Beschlagnahme der Krankenunterlagen. Diese wird im Regelfall von der oÈrtlichen Polizei vorgenommen. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall,
die Unterlagen freiwillig herauszugeben, nachdem Kopien
vorab gefertigt wurden. Sollte dies nicht moÈglich sein,
sollte durch einen dann zu beauftragenden Rechtsanwalt
Akteneinsicht genommen werden, bevor irgendwelche
Øuûerungen abgegeben werden.
In jedem Einzelfall muû sorgfaÈltig gepruÈft werden, ob
eine schriftliche oder muÈndliche Stellungnahme der Mitarbeiter erfolgt. Wegen der Kompliziertheit eines medizinischen Haftungsfalles empfiehlt sich jedoch haÈufig eine
schriftliche Stellungnahme vor der Beauftragung eines
SachverstaÈndigen durch die Staatsanwaltschaft. Hierdurch
kann die Verfahrensdauer erheblich verkuÈrzt werden.
Auch wenn der uÈberwiegende Teil der Ermittlungsverfahren wegen mangelnden Tatverdachtes eingestellt wird,
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Das Strafverfahren
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12 z 01 06
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stellt ein derartiges Ermittlungsverfahren fuÈr jeden eine
persoÈnliche Belastung dar, die sicherlich der sorgfaÈltigen
BerufsausuÈbung der Mitarbeiter eines Krankenhauses
nicht dienlich sein kann.
Es empfiehlt sich in komplizierten FaÈllen in Absprache mit den Betroffenen und dem Haftpflichtversicherer
ein Privatgutachten in Auftrag zu geben. Im Regelfall beauftragen Staatsanwaltschaften Rechtsmediziner mit der
Begutachtung von Behandlungsfehlern. Diese wiederum
sind aufgrund der Spezialisierung in der Medizin oftmals
auf die Mithilfe eines Spezialisten angewiesen. Ferner hat
sich der von der Staatsanwaltschaft beauftragte SachverstaÈndige mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen.
LaÈût sich kein Behandlungsfehler nachweisen, ist das
Verfahren mangels Tatverdacht einzustellen.
Bei geringer Schuld kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichtes und des Beschuldigten gegen Zahlung eines Geldbetrages vorlaÈufig eingestellt werden. Die
endguÈltige Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Zahlung. Da es sich um keine Strafe handelt, erfolgt auch
keine Eintragung in das Zentralregister. Es muû im Einzelfall sorgfaÈltig abgewogen werden, ob man sich auf
diese Vorgehensweise einlaÈût, da sie eine PraÈjudizierung
fuÈr das parallel laufende oder sich anschlieûende zivilrechtliche Verfahren darstellt. Deshalb sollte die Zustimmung nur erteilt werden, wenn mit einer strafrechtlichen
Verurteilung zu rechnen ist. Davon ist auszugehen, wenn
bei sorgfaltsgemaÈûem Verhalten der Tod oder die KoÈrperverletzung des Patienten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vermieden worden waÈre. Auf jeden
Fall ist eine sorgfaÈltige Abstimmung zwischen dem Betroffenen, seinem Rechtsanwalt und der Haftpflichtversicherung erforderlich.
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Privatgutachten
beauftragen
VorlaÈufige Einstellung
des Verfahrens
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Die Haftpflichtversicherung
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Sehr wenige
Verurteilungen
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Versicherung
sollte sein
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Der Strafprozeû
Sollte eine Beendigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im vorbeschriebenen Sinne nicht
moÈglich sein, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.
Diese muû durch das angerufene Gericht zugelassen werden. Danach wird Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.
Auch hier gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wonach
dem Angeklagten ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden muû. Hier gilt ebenfalls der Grundsatz in dubio pro reo. Deshalb kommt es nicht selten zu einem
Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines Geldbetrages. Insgesamt kann man feststellen,
daû die Zahl der oÈffentlichen Hauptverhandlungen, die
mit einer Verurteilung enden, aÈuûerst gering ist.
Die Haftpflichtversicherung
Auch bei Entfaltung groÈûter Sorgfalt lassen sich nie fahrlaÈssig verursachte SchaÈden vermeiden. Allein deshalb ist
es erforderlich, daû ein Versicherungsvertrag besteht, der
dem Arzt und/oder Krankenhaus in einem solchen Fall
entsprechende Deckung gewaÈhrt. Andernfalls haftet der
Arzt in einem derartigen Schadensfall mit seinem gesamten persoÈnlichen VermoÈgen.
Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht zum Abschluû
eines Versicherungsvertrages. § 21 der Berufsordnung fuÈr
Ørzte sieht jedoch den Abschluû einer derartigen Versicherung als standesrechtliche Pflicht- und als Berufspflicht vor. Es sollte daher selbstverstaÈndlich sein, daû jeder uÈber eine derartige Versicherung verfuÈgt, um im Bedarfsfalle entsprechend abgesichert zu sein.
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Die Haftpflichtversicherung
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Der Versicherungsvertrag
Der KrankenhaustraÈger hat im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung das Grundrisiko abzudecken, wonach
SchaÈden aus der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung abgedeckt sind. Ferner hat er das aÈrztliche Risiko im Rahmen des totalen Krankenhausaufnahmevertrages fuÈr die leitenden und nachgeordneten Ørzte vollstaÈndig abzudecken. Beim gespaltenen Krankenhausvertrag
muû sich der Belegarzt selbst versichern, wobei hier
durch PraÈmienzuzahlung seitens des Belegarztes eine Abdeckung auch des Belegarztrisikos moÈglich ist. Der Arzt
kann sich nach der Rechtsprechung nicht auf einen Freistellungsanspruch gegenuÈber dem KrankenhaustraÈger berufen, da seine TaÈtigkeit als nicht gefahrgeneigt angesehen wird. Deshalb muû der Arzt einen Versicherungsschutz mit dem KrankenhaustraÈger abschlieûen und ggf.
eine eigene Haftpflichtversicherung begruÈnden. Ist das
Risiko aus dienstlicher TaÈtigkeit durch den KrankenhaustraÈger bei einem Versicherer abgedeckt, darf der Arzt
seine eigene Berufshaftpflichtversicherung auf das Risiko
aus nichtdienstlicher TaÈtigkeit beschraÈnken.
Eine Besonderheit besteht fuÈr den angestellten Krankenhausarzt fuÈr den Fall, daû im Fall grober FahrlaÈssigkeit das Regreûrisiko nicht uÈber den KrankenhaustraÈger
abgedeckt ist (vgl. BAG MedR 1998 S. 334). Jeder klagende Patient wird einen schweren Behandlungsfehler darzulegen versuchen, um den Vorteil der bei KausalitaÈtsfragen
folgenden Beweiserleichterung fuÈr sich zu beanspruchen.
Daher sollte jeder angestellte Krankenhausarzt darauf
achten, daû der KrankenhaustraÈger die grobe FahrlaÈssigkeit in den Deckungsumfang der Versicherung einbezieht.
Somit sind der Chefarzt als vertretungsberechtigtes Organ des KrankenhaustraÈgers, das aÈrztliche sowie das
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Ørztliche TaÈtigkeit
¹nicht gefahrgeneigtª
Sonderfall Grobe
FahrlaÈssigkeit
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Die Deckungssumme
Versicherungsbedingungen
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nichtaÈrztliche Personal durch die vom KrankenhaustraÈger
abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgesichert.
Der Chefarzt hat im Rahmen genehmigter NebentaÈtigkeit oder in der von ihm betriebenen Krankenhausambulanz fuÈr eigenen Deckungsschutz zu sorgen. Der Belegarzt hat fuÈr eine eigene Haftpflichtversicherung zu sorgen. Das Risiko des Krankenhauses bei der pflegerischen
und medizinischen Betreuung der nachgeordneten Ørzte
und des nichtaÈrztlichen Personals ist durch die Versicherung des KrankenhaustraÈgers gedeckt. FuÈr beamtete Ørzte
gilt die Staatshaftung, wobei der Patient allerdings auf
AnspruÈche gegen den KrankenhaustraÈger verwiesen werden kann. Medizinstudenten im praktischen Jahr haben
einen Freistellungsanspruch gegenuÈber der UniversitaÈt
und damit dem Land. FuÈr von Zivildienstleistenden verursachte SchaÈden haftet die Bundesrepublik.
Von besonderer Bedeutung ist die HoÈhe der Dekkungssumme. Diese ist zweckmaÈûigerweise fuÈr die verschiedenen Fachbereiche unterschiedlich festzulegen.
GrundsaÈtzlich wird eine Deckungssumme fuÈr 2 Millionen
DM vereinbart. FuÈr den Bereich der Geburtshilfe sowie
andere chirurgische FaÈcher wird regelmaÈûig eine Dekkung von 5 Millionen DM vereinbart. In besonderen FaÈllen, wie etwa Dialysestationen existieren VersicherungsvertraÈge mit einer Deckungssumme bis zu 20 Millionen
DM. Diese Deckungssummen betreffen PersonenschaÈden,
wozu neben der GesundheitsbeeintraÈchtigung jeder VermoÈgensschaden gehoÈrt. FuÈr die Abdeckung von SachschaÈden, wozu etwa der Verlust von KleidungsgegenstaÈnden
gehoÈrt, wird regelmaÈûig eine Deckungssumme von
500 000 DM empfohlen.
Bei der Vielzahl der einen Versicherungsschutz anbietenden Versicherer ist eine genaue PruÈfung der Versiche54
Die Haftpflichtversicherung
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rungsbedingungen vor Abschluû des Vertrages dringend
geboten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit recht
guÈnstigen PraÈmien geworben wird. In diesem Fall ist besonders zu pruÈfen, ob eine Selbstbeteiligung des Versicherten vorgesehen ist. Ferner ist zu fragen, inwieweit
eine HoÈchstbegrenzung dahingehend vereinbart werden
soll, als bei Ûberschreiten einer bestimmten Summe in
einem Jahr kein Versicherungsschutz mehr besteht. Hier
drohen nicht unerhebliche Gefahren, da ploÈtzlich kein
Versicherungsschutz mehr besteht, wenn mehrere HaftungsfaÈlle zusammen kommen und hier bestimmte
HoÈchstbetraÈge uÈberschritten werden.
Der Versicherungsfall
Der Haftpflichtversicherung ist jeder Versicherungsfall
unverzuÈglich, spaÈtestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung ist, daû der Versicherte
vom Haftungsfall uÈberhaupt Kenntnis erlangt hat. Dabei
wird auf den aÈuûeren Vorgang, der die SchaÈdigung herbeifuÈhrt, abgestellt (vgl. BGHZ 25 S. 34).
Da somit die Anzeige eines Schadens regelmaÈûig erst
laÈngere Zeit nach den angeblichen Behandlungsfehlern
erfolgen kann, ist die vollstaÈndige Informationserteilung
des Versicherten gegenuÈber der Versicherung unabdingbar. Deshalb sollten die vollstaÈndigen Krankenunterlagen
dem Versicherer sofort nach Bekanntwerden eines angeblichen Fehlers zur VerfuÈgung gestellt werden. Ggf. koÈnnen
die erhobenen VorwuÈrfe durch sachkundige Beratung etwa durch einen von der Versicherung zu beauftragenden
Gutachter geklaÈrt werden. Dabei ist durch den Versicherten darauf zu achten, daû LuÈcken in den Unterlagen zu
vervollstaÈndigen sind, wobei ein entsprechender Vermerk
gemacht werden sollte, um dem haÈufig erhobenen Vor55
VollstaÈndige
Informationserteilung
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Die Haftpflichtversicherung
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Anerkenntnisverbot
Mitwirkungspflichten
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wurf der nachtraÈglichen ¹VerfaÈlschungª zu begegnen. Der
Versicherte ist verpflichtet, dem Patienten auf dessen
Wunsch die Anschrift und Versicherungsnummer der
Haftpflichtversicherung mitzuteilen.
Praktische Schwierigkeiten bereitet immer wieder das
Anerkenntnisverbot. Der Versicherte ist nicht berechtigt,
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder
zu befriedigen, ohne daû der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird. Kein Arzt ist verpflichtet, einen
Behandlungsfehler von sich aus zuzugestehen oder hierauf hinzuweisen. Der Arzt handelt jedoch korrekt, wenn
er auf entsprechende Befragung den Patienten uÈber einen
unterlaufenen Behandlungsfehler aufklaÈrt. Hierdurch entstehen keine versicherungsrechtlichen Nachteile (vgl. OLG
DuÈsseldorf VersR 1989 S. 393). Die Grenze dieser AufklaÈrung besteht jedoch darin, daû der Arzt eine Ersatzpflicht
anerkennt. Dies ist ihm untersagt, will er seinen Versicherungsschutz nicht gefaÈhrden. In diesen GespraÈchen ist
allerdings darauf zu achten, daû sich die EroÈrterung auf
den medizinischen Sachverhalt beschraÈnkt und jedwede
Vermutungen uÈber KausalitaÈts- oder Verschuldensfragen
unterbleiben.
Den Versicherungsnehmer treffen daruÈber hinaus Mitwirkungspflichten im VerhaÈltnis zur Haftpflichtversicherung. Fragen des Versicherers sind umgehend vollstaÈndig
und wahrheitsgemaÈû zu beantworten. Dies gilt auch
dann, wenn der Patient insoweit keine ErklaÈrung uÈber
die Entbindung von der aÈrztlichen Schweigepflicht unterzeichnet hat. Der Haftpflichtversicherer ist ferner bevollmaÈchtigt, allein die Regulierung der geltend gemachten
AnspruÈche vorzunehmen. Er kann alle mit der Schadensregulierung zusammenhaÈngenden Maûnahmen treffen
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Die Haftpflichtversicherung
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und den Versicherungsnehmer anweisen, sich in entsprechender Weise zu verhalten, etwa in einem gerichtlichen
Verfahren einen bestimmten Vergleich abzuschlieûen
oder abzulehnen.
RegelmaÈûig erfolgt die Beauftragung von RechtsanwaÈlten in zivilgerichtlichen Verfahren durch den Haftpflichtversicherer. Dabei sind einige Versicherer gegenuÈber Hinweisen von KrankenhaustraÈgern und Ørzten auf
bestimmte RechtsanwaÈlte aufgeschlossen. Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sprechen die Versicherer regelmaÈûig Empfehlungen aus, welcher Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt werden soll.
Durch diese Regulierungsvollmacht des Versicherers
sind entgegenstehende Anweisungen des Versicherungsnehmers, etwa eine Schadensregulierung im bestimmten
Umfang vorzunehmen, unbeachtlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen KrankenhaustraÈger/Arzt und
Versicherer kann und darf der die Angelegenheit zivilrechtlich vertretende Rechtsanwalt allenfalls vermittelnd
taÈtig sein. Im Ergebnis hat er sich den Anweisungen des
Versicherers zu fuÈgen. Dies gilt auch fuÈr den Fall, daû der
Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vorsieht. Deshalb muû der Versicherungsnehmer es hinnehmen, wenn der Versicherer einen Haftungsfall nicht reguliert, sondern entgegen der Ansicht
des Arztes einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen
fuÈhrt. In der Praxis sind allerdings derartige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages aÈuûerst selten.
Der Trend zum Rechtsstreit mit dem Arzt bzw. mit
dem Krankenhaus ist deutlich, die rechtliche Situation ±
wie gezeigt ± nicht einfach. Deshalb sollte es im Interesse
von Medizinern und Verwaltung stehen, informiert zu
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Wahl des
Rechtsanwaltes
Meinungsverschiedenheiten sind selten
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sein und sich richtig zu verhalten, um unter guÈnstigen
Bedingungen in eine Auseinandersetzung gehen ± wenn
sie sich schon nicht vermeiden laÈût.
Weiter
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