Klinische Sozialarbeit im System Krankenhaus Inhalt Suchen 6 z 06 Hilfe Treffer Klinische Sozialarbeit im System Krankenhaus 6 z 06 Ulrich Kurlemann inhaltsuÈberblick Neben Medizin und Pflege leistet Klinische Sozialarbeit als dritte Dimension im Krankenhaus einen wichtigen Beitrag im Sinne einer patientenorientierten ganzheitlichen Behandlung und kann somit adaÈquat Auswirkungen von Krankheit, Krankenhausaufenthalt und/oder Behinderung gemeinsam mit dem Patienten bearbeiten. Neben den gesetzlichen Grundlagen beschreibt der Beitrag u. a. die Arbeitsschwerpunkte sowie die notwendigen persoÈnlichen und fachlichen Voraussetzungen. z« Auch aus Steinen, die Dir in den Weg gelegt werden, kannst Du etwas SchoÈnes bauen. (Erich KaÈstner) ¹Steine, die Dir in den Weg gelegt werdenª, so mag mancher Patient denken und empfinden, wenn er im Krankenhaus aufgrund einer schweren Erkrankung behandelt und gepflegt wird und nicht weiû ¹wie es weitergehen sollª. Zum einen gibt es die akute Erkrankung/Behinderung, zum anderen stellt sich die Frage nach Perspektiven nach dem Krankenhausaufenthalt. Fragen nach solchen persoÈnlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven wirken oft wie diese ¹Steineª, die dem Patienten ¹in den Weg gelegtª werden. Klinische Sozialarbeit kann sicher dazu beitragen, aus manchen ¹Steinenª Perspektiven zu entwickeln. 1 6 z 06 01 Einleitung Inhalt Suchen Treffer Hilfe 6 z 06 | 01 Einleitung Sozialarbeit fester Bestandteil der Krankenhausarbeit Vor uÈber 100 Jahren wurde Sozialarbeit im Krankenhaus institutionalisiert. Ûber eine zunaÈchst ehrenamtliche TaÈtigkeit in der Armen- und Krankenpflege sowie in der sozialen KrankenfuÈrsorge hat sich Sozialarbeit zu einer professionellen Dienstleistung im Wirtschaftsunternehmen Krankenhaus als ein Arbeitsfeld des Gesundheitswesens entwickelt. Nicht nur gesellschaftspolitische VeraÈnderungen, sondern auch viele gesetzliche VeraÈnderungen haben dazu gefuÈhrt, daû Sozialarbeit neben der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten zu einem festen Bestandteil in der psychosozialen Versorgung im Krankenhausalltag geworden ist. Klinische Sozialarbeit orientiert sich mit ihren Interventionen am Ansatz der GesundheitsfoÈrderung unter der gesetzlichen Vorgabe der Hilfe zur Selbsthilfe, vor dem Hintergrund der Lebenswelt des Patienten und den MoÈglichkeiten medizinischer Therapie. Eine rechtzeitige Einbeziehung von Klinischer Sozialarbeit in den Behandlungs-/Gesundungsablauf ist also absolut notwendig. Klinische Sozialarbeit erfordert spezielles Fachwissen, um eigenstaÈndige Aufgaben in Diagnostik, Therapie, PraÈvention, Nachsorge, Rehabilitation und soziale Integration wahrnehmen zu koÈnnen. Dabei ist sie ± wie alle Berufsgruppen im Krankenhaus ± der Aufgabenstellung der Institution Krankenhaus verpflichtet (DVSK 1996). VeraÈnderungen von sozialen Strukturen, Einsparungen im Gesundheitswesen, KuÈrzungen von Sozialleistungen quer durch alle Lebensbereiche sowie der Abbau von ArbeitsplaÈtzen bestimmen vielschichtig Soziale Arbeit mit Klienten, Patienten, AngehoÈrigen, sozial Benachteiligten, Randgruppen usw. Angesichts von Sparmaûnahmen und knappen Kassen ist die Notwendigkeit professioneller Hilfe Ansatz der Hilfe zur Selbsthilfe 2 Arbeitsfeld Klinische Sozialarbeit Inhalt Suchen 6 z 06 02 Hilfe Treffer durch Klinische Sozialarbeit mehr denn je gegeben, damit LebensqualitaÈt gehalten bzw. adaÈquat gestaltet werden kann. Sozialarbeiter * im Gesundheitswesen sind taÈtig in KrankenhaÈusern der Grund-, Regel- und Maximalversorgung, desweiteren in Arbeitsbereichen der Nachsorge bzw. Rehabilitation, Psychiatrischen Kliniken, Pflegeeinrichtungen, praÈventiven Maûnahmen etc. AnstellungstraÈger ist in der Regel das Krankenhaus bzw. die Klinik in kommunaler, konfessioneller oder LaÈnder-TraÈgerschaft. 1997 waren laut Statistischem Bundesamt in deutschen KrankenhaÈusern 5199 Sozialarbeiter (3981 Frauen und 1218 MaÈnner, davon 1839 Frauen und 200 MaÈnner als teilzeitbeschaÈftigte Mitarbeiter) taÈtig; das entspricht ca. 0,5% der Gesamtmitarbeiterschaft (Statistisches Bundesamt 1997). Arbeitsfeld Klinische Sozialarbeit 5200 Sozialarbeiter arbeiten im Krankenhaus 6 z 06 | 02 Soziale Arbeit ist ein zielgerichtetes, planvolles, prozeûhaftes und organisiertes berufliches Handeln zu konkreten Problemen und Lebenssituationen des Patienten. Klinische Sozialarbeit setzt ein, wenn der Patient sich uÈberfordert fuÈhlt, uÈber keine eigenen Hilfsstrategien verfuÈgt und auch keine entsprechende UnterstuÈtzung durch eine Bezugsperson erfaÈhrt. Dabei konzentriert sich Sozialarbeit auf soziale Probleme und die Lebensbedingungen/ Ressourcen des Patienten sowie auf Mittel und Wege, mit denen sie zu loÈsen sind (vgl. LuÈssi 1991; Fachlexikon der sozialen Arbeit 1997). * Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit ist die maÈnnliche Schreibweise gewaÈhlt worden. Auûerdem bezieht Sozialarbeit auch SozialpaÈdagogik mit in das Arbeitsfeld Klinische Sozialarbeit ein. 3 6 z 06 02 Arbeitsfeld Klinische Sozialarbeit Inhalt Diskussion um einen zeitgemaÈûen Begriff BegriffserklaÈrung Klinische Sozialarbeit Suchen Treffer Hilfe Sozialarbeit im Krankenhaus als ein Arbeitsfeld im Gesundheitswesen ist uÈber Jahrzehnte als Sozialdienst im Krankenhaus zu einem festen Begriff in der Krankenversorgung geworden. Immer intensiver stellt sich allerdings derzeit die Frage, ob Sozialarbeit im Krankenhaus mit dem Begriff ¹Sozialdienstª (¹soziales Dienen/Sozialer Dienstª in der Beziehung zwischen Sozialarbeiter und Patient) adaÈquat und zeitgemaÈû beschrieben und benannt ist. Sozialberatung, Sozialarbeit am Klinikum, Patientenberatung, Psychosozialer Beratungsdienst u. a. loÈsen immer mehr diesen bislang gewohnten und feststehenden Begriff fuÈr die sozialarbeiterische Dienstleistung im Wirtschaftsunternehmen Krankenhaus ab. Die Suche nach einer dem Arbeitsfeld entsprechenden einheitlichen Bezeichnung dauert noch an. In vielen KrankenhaÈusern und Kliniken sowie Fachgremien ± wie der Deutschen Vereinigung fuÈr den Sozialdienst im Krankenhaus und dem Deutschen Berufsverband fuÈr Sozialarbeit, SozialpaÈdagogik und HeilpaÈdagogik ± wird Beratungsarbeit im Rahmen von Sozialarbeit im Krankenhaus inzwischen als Klinische Sozialarbeit bezeichnet. In diesem Zusammenhang bedarf es einer BegriffsklaÈrung, durch die deutlich wird, was Klinische Sozialarbeit ausmacht. z« Gegenstand Klinischer Sozialarbeit sind psychosoziale StoÈrungen und koÈrperliche BeeintraÈchtigungen in ihrem sozialen Zusammenhang, wobei mit der professionellen Kompetenz Sozialer Arbeit auf Heilung, Linderung oder Besserung hingewirkt wird. Entweder setzt Klinische Sozialarbeit im System der Gesundheitsversorgung an, wenn Erkrankungen eine soziale Problematik mit sich bringen, 4 Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Suchen 6 z 06 03 Hilfe Treffer die behandelt werden muû, oder therapeutisches, praÈventives oder rehabilitatives Handeln ist in einem sozialen Kontext angebracht, um Gesundheit wiederherzustellen, zu bessern oder zu erhalten. Sie erfolgt in interdisziplinaÈrer Zusammenarbeit mit medizinischen FachkraÈften, wobei der Sozialarbeit vorwiegend die KlaÈrung (Sozialdiagnose) und Behandlung der sozialen Situation einer Person zufaÈllt. Klinische Sozialarbeit ist Arbeit am Menschen (Wendt 1999). Klinische Sozialarbeit als beratende Institution im Krankenhaus ermoÈglicht eine verbindliche Weichenstellung, um eine durch Krankheit drohende soziale Ausgliederung des Patienten zu vermeiden. Gesetzliche Grundlagen und Regelungen 6 z 06 | 03 Bundesweit und laÈnderuÈbergreifend regelt § 112 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 SGBV die soziale Betreuung und Beratung des Versicherten und den nahtlosen Ûbergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege. Die LandesverbaÈnde der Krankenkassen und die VerbaÈnde der Ersatzkassen sollen gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der KrankenhaustraÈger im Land einen entsprechenden Vertrag schlieûen. In den 1991 getroffenen Rahmenempfehlungen zu § 112 Abs. 2 Nr. 4 SGBV zwischen den SpitzenverbaÈnden der Krankenkassen und z. B. der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen heiût es zur Sozialen Betreuung und Beratung: 5 SGB V als Rahmenregelung 6 z 06 03 Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Rahmenempfehlung NRW Suchen Treffer z« § 1 Zielsetzung Dieser Vertrag regelt die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus. § 2 Soziale Betreuung und Beratung (1) Das Krankenhaus hat waÈhrend der Krankenhausbehandlung die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten unter besonderer Beachtung der Wirtschaftlichkeit sicherzustellen; die Sozialen Dienste anderer Stellen sind hierbei einzubeziehen. (2) Die soziale Betreuung dient dem Ziel, die aus der Krankheit und ihrer Behandlung resultierenden Belastungen durch geeignete Hilfen abzubauen oder zu mildern sowie in den erforderlichen FaÈllen an der Vorbereitung der nachstationaÈren Betreuung mitzuwirken. Die im Krankenhaus fuÈr die soziale Betreuung und Beratung des Patienten zustaÈndige Stelle soll auch in geeigneten FaÈllen die Einleitung von medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsmaûnahmen anregen. (3) Krankenhaus und Krankenkassen unterstuÈtzen sich gegenseitig bei der ErfuÈllung dieser Aufgaben. Die Verpflichtung anderer SozialleistungstraÈger bleibt hiervon unberuÈhrt. (4) Die im Krankenhaus fuÈr die soziale Betreuung und Beratung des Patienten zustaÈndige Stelle hat insbesondere mit dem sozialen Dienst bzw. dem Rehabilitationsberater der zustaÈndigen Krankenkasse vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Der soziale Dienst bzw. der Rehabilitationsberater der Krankenkasse kann in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt sowie mit den fuÈr die soziale Be6 Hilfe Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Suchen 6 z 06 03 Hilfe Treffer treuung und Beratung des Patienten zustaÈndigen Stellen und mit dem EinverstaÈndnis des Patienten diesen im Krankenhaus aufsuchen (vgl. DVSK 1996). Im weiteren ist der Auftrag fuÈr Klinische Sozialarbeit in unterschiedlicher AuspraÈgung und Deutlichkeit in Landeskrankenhausgesetzen einiger LaÈnder zu finden und von mehr oder weniger klaren Fachbegriffen gepraÈgt wie Soziale Beratung und Versorgung, Patientenversorgung, Sozialer Krankenhausdienst, Sozialdienst im Krankenhaus. GrundsaÈtzlich wird ausgesagt, daû der Soziale Dienst die Aufgabe hat, aÈrztliche und pflegerische Versorgung des Patienten zu ergaÈnzen, in sozialen Fragen zu beraten und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaûnahmen zu unterstuÈtzen. In AuszuÈgen der Landeskrankenhausgesetze heiût es dazu: z« LKG Berlin, § 23 (Patientenversorgung) (2) Das Krankenhaus ergaÈnzt die aÈrztliche und pflegerische Versorgung auf Wunsch des Patienten durch persoÈnliche Hilfe und durch Maûnahmen, die sich auf seine soziale Situation beziehen, mit dem Ziel, durch Krankheit oder Behinderung gestoÈrte Beziehungen des Patienten zu Familie, Beruf und Gesellschaft zu normalisieren sowie den Patienten in allen sozialen Fragen zu beraten und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaûnahmen zu unterstuÈtzen. Dazu sind Sozialarbeiter einzusetzen. ErgaÈnzen, beraten, unterstuÈtzen Berlin 7 6 z 06 03 Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Suchen Treffer LKGBbg Brandenburg, § 3 (Versorgung von Patientinnen und Patienten) (1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid (§ 14) jeden, der seine Leistungen benoÈtigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen. Die Krankenhausbehandlung wird vollstationaÈr, teilstaÈtionaÈr, vor- und nachstationaÈr sowie ambulant erbracht. NotfaÈlle sind vorrangig zu versorgen und bei medizinischer Notwendigkeit aufzunehmen. Die Einrichtung taÈglicher Besuchszeiten, die Sicherstellung ungestoÈrter Nachtruhe und die soziale Betreuung durch Sozialarbeiter sind als Bestandteil der Patientenversorgung zu gewaÈhrleisten. Brandenburg LKHG Baden-WuÈrttemberg, § 31 (Sozialer Krankenhausdienst) (2) Der soziale Krankenhausdienst hat die Aufgabe, den Patienten und seine AngehoÈrigen sozial zu beraten und zu betreuen, insbesondere wegen der Hilfen, die waÈhrend des Krankenhausaufenthaltes und nach der Entlassung aus dem Krankenhaus geboten sind. Der soziale Krankenhausdienst sorgt dafuÈr, daû nach der Entlassung des Patienten die zu seiner Pflege, Nachsorge und Rehabilitation notwendigen Maûnahmen eingeleitet werden. Baden-WuÈrttemberg HmbKHG Hamburg, § 6 (Soziale Beratung und Betreuung) (1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patienten durch geeignete FachkraÈfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). Hamburg 8 Hilfe Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Suchen 6 z 06 03 Hilfe Treffer (2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, Patienten auf deren Wunsch hin in sozialen Fragen zu beraten und ihnen persoÈnliche Hilfe zu gewaÈhren, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaûnahmen zu unterstuÈtzen und damit die aÈrztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergaÈnzen. (3) Die zustaÈndige BehoÈrde unterhaÈlt in allen staatlichen KrankenhaÈusern einen Sozialdienst im Krankenhaus. Er kann im Rahmen von Vereinbarungen von allen anderen KrankenhaÈusern in Anspruch genommen werden. HKHG Hessen, § 6 (Soziale und seelsorgerische Betreuung) (1) Als ErgaÈnzung zu der aÈrztlichen und pflegerischen Versorgung haÈlt das Krankenhaus einen Sozialdienst vor. Er hat insbesondere den Patienten in sozialen Fragen zu betreuen, zu beraten, geeignete Hilfen zu vermitteln und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaûnahmen zu unterstuÈtzen. Hessen LKHG Mecklenburg-Vorpommern, § 11 (Soziale Betreuung) (1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patienten durch geeignete FachkraÈfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). (2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, Patienten auf deren Wunsch in sozialen Fragen zu beraten und ihnen persoÈnliche Hilfe anzubieten und zu gewaÈhren, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe- MecklenburgVorpommern 9 6 z 06 03 Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Suchen Treffer leistungen, bei der Nachsorge und der Einleitung von Rehabilitationsmaûnahmen zu unterstuÈtzen und damit die aÈrztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergaÈnzen. Der Sozialdienst wird vorsorglich taÈtig bei offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder EinsichtsfaÈhigkeit der Patienten. KHG Nordrhein-Westfalen, § 6 (Patientenberatung, Patientenseelsorge, Ûberleitungen aus dem Krankenhaus, Sozialer Dienst) (1) Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst sicherzustellen und die Patientinnen und Patienten daruÈber zu informieren. Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die aÈrztliche und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu ergaÈnzen, sie in sozialen Fragen zu beraten und Hilfen nach den SozialgesetzbuÈchern V und XI (SGBV und SGB XI), die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschlieûen, insbesondere Rehabilitationsmaûnahmen und Maûnahmen der Ûbergangs- und Anschluûpflege zu vermitteln. Der soziale Dienst beruÈcksichtigt die Ergebnisse der Gesundheitskonferenzen nach § 24 und § 26 des Gesetzes uÈber den oÈffentlichen Gesundheitsdienst (ÚGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) sowie der kommunalen Pflegekonferenzen nach § 5 des Landespflegegesetzes ± PfG NRW ± vom 19. MaÈrz 1996 (GV. NRW. S. 137). Er arbeitet mit zugelassenen Pflegediensten sowie den Gemeinden und GemeindeverbaÈnden eng zusammen. Nordrhein-Westfalen 10 Hilfe Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Suchen 6 z 06 03 Hilfe Treffer LKG Rheinland-Pfalz, § 26 (Sozialdienst im Krankenhaus; schulische Betreuung) (1) Das Krankenhaus richtet einen Sozialdienst ein. Benachbarte KrankenhaÈuser mit jeweils weniger als 250 Planbetten koÈnnen einen gemeinsamen Sozialdienst einrichten. (2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, die aÈrztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus auf Wunsch des Patienten zu ergaÈnzen. Zu seinen Aufgaben gehoÈrt es insbesondere, den Patienten und seine Bezugspersonen in sozialen Fragen zu beraten und ihnen fachliche Hilfen zu geben; hierzu gehoÈrt auch die Vermittlung von Maûnahmen, der medizinischen, beruflichen und sozialen Eingliederung Behinderter sowie von anderen geeigneten Hilfen des Sozial- und Gesundheitswesens. Der Sozialdienst soll mit anderen sozialen Diensten und Einrichtungen zusammenarbeiten. Rheinland-Pfalz SKHG Saarland, § 27 (Sozialdienst im Krankenhaus) (1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. FachkraÈfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen oder SozialpaÈdagogen/SozialpaÈdagoginnen. (2) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem aÈrztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die aÈrztliche und pflegerische Versorgung des/der Patienten/Patientin im Krankenhaus zu ergaÈnzen und ihn sowie ggf. seine AngehoÈrigen in sozialen Fragen zu bera- Saarland 11 6 z 06 03 Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Inhalt Suchen Treffer ten. Die psycho-soziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persoÈnliche Hilfe, die UnterstuÈtzung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfoÈrdernden und ergaÈnzenden Rehabilitationsmaûnahmen sowie durch die Vermittlung von Hilfen des Gesundheits- und Sozialwesens insbesondere der in § 1 genannten Dienste im Anschluû an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Die besonderen Belange psychiatrischer Patienten/ Patientinnen sind zu beruÈcksichtigen. SaÈchsKHG Sachsen, § 23 (Pflege, soziale und seelsorgerische Betreuung) (5) Das Krankenhaus hat einen Sozialdienst einzurichten. (6) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, die aÈrztliche und pflegerische Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu ergaÈnzen, ihn in psychologischen Fragen zu beraten, bei der Einleitung von Rehabilitationsmaûnahmen zu unterstuÈtzen und Hilfen, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschlieûen, zu vermitteln. In der Regel soll fuÈr jeweils 400 Patienten wenigstens ein hauptamtlicher Mitarbeiter vorgesehen werden. Sachsen ThuÈrKHG ThuÈringen, § 19 (Pflege und Betreuung der Patienten) (3) Das Krankenhaus ermoÈglicht die DurchfuÈhrung eines sozialen Krankenhausdienstes. Die seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus bleibt unberuÈhrt. ThuÈringen 12 Hilfe Auftrag und Aufgaben Klinischer Sozialarbeit Inhalt Suchen 6 z 06 04 Hilfe Treffer z In den LKHG Berlin, Brandenburg und Saarland wird dabei explizit vorgeschrieben, daû fuÈr soziale Beratung und Begleitung im Krankenhaus Sozialarbeiter einzusetzen sind. In Bundesgesetzen zu Krankenhausleistungen und Krankenhausbehandlungen (Krankenhausfinanzierungsgesetz und Bundespflegesatzverordnung) sind keine konkreten Hinweise zur Sozialarbeit im Krankenhaus zu finden. Manfred Gotthardt, Leitender Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der WestfaÈlischen Wilhelms-UniversitaÈt MuÈnster, stellt jedoch grundsaÈtzlich die Notwendigkeit von Sozialarbeit im Krankenhaus fest: GrundsaÈtzliche Notwendigkeit der Klinischen Sozialarbeit z« Daher ist es auch unerheblich, ob in Bundesgeset- zen Hinweise auf einen Sozialdienst im Krankenhaus vorhanden sind oder nicht. Das notwendige Leistungsangebot wird in erster Linie vom Krankenhaus, in zweiter Linie von den KostentraÈgern und ergaÈnzend vom Gesetzgeber geschrieben. Aufgabe eines Verwaltungsdirektors ist es daher, Sozialarbeit im Krankenhaus zu ermoÈglichen, da diese in der Palette des Leistungsangebotes nicht verzichtbar ist (Gotthardt 1995). Auftrag und Aufgaben Klinischer Sozialarbeit 6 z 06 | 04 Klinische Sozialarbeit ist ein spezieller Zweig der Sozialarbeit im Gesundheitswesen und orientiert sich mit seinen Interventionen am Ansatz der GesundheitsfoÈrderung. Gesundheit wird dabei nicht verstanden als Abwesenheit bzw. Beseitigung von Krankheit, sondern als die ErmoÈglichung des sozialen, koÈrperlichen, seelischen und geisti- Definition ¹Gesundheitª 13 6 z 06 04 Auftrag und Aufgaben Klinischer Sozialarbeit Inhalt Zusammenarbeit mit anderen Disziplinen Suchen Treffer Hilfe gen Wohlbefindens, ggf. auch mit einer Krankheit oder Behinderung zu leben. Die WHO-Definition von 1946 lautet: ¹Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen koÈrperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindensª (Werkstatt 1992). KrankenhaÈuser sind zur persoÈnlichen, in der Regel einzelfallorientierten sozialen Beratung und Begleitung der Patienten aller Altersgruppen, deren Lebenssituation sich aufgrund von Krankheit und Behinderung in physischer, psychischer, sozialer, beruflicher, wirtschaftlicher und/ oder anderer Hinsicht veraÈndert hat, verpflichtet. Dies kann auch die Beratung der AngehoÈrigen beinhalten. Klinische Sozialarbeit erfuÈllt diese Verpflichtung. HierfuÈr ist eine enge Zusammenarbeit mit anderen Disziplinen innerhalb und auûerhalb des Krankenhauses zwingend notwendig. Klinische Sozialarbeit leistet ¹persoÈnliche Hilfeª gemaÈû § 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 11 Sozialgesetzbuch (SGB I) mit Methoden, Arbeitsformen, Verfahren und Techniken der Sozialarbeit/-paÈdagogik. z Die Aufgaben Klinischer Sozialarbeit beziehen sich auf aktuelle persoÈnliche und soziale Probleme des Patienten, die im Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehen. ¹PersoÈnliche Hilfeª bedeutet das Eingehen einer helfenden Beziehung zu dem Patienten, eine Auseinandersetzung mit der Erkrankung und deren Auswirkungen und das Erkennen seiner aktuellen Konfliktlage sowie das Erarbeiten, das Angebot und die Vermittlung von LoÈsungsmoÈglichkeiten (DVSK 1996). Die Sozialarbeit bietet persoÈnliche Hilfe 14 Auftrag und Aufgaben Klinischer Sozialarbeit Inhalt Suchen 6 z 06 04 Hilfe Treffer Der Sozialarbeiter bietet Patienten lebenspraktische und persoÈnliche Hilfe in Form von Beratung, Information und Organisation an. Er arbeitet institutionsuÈbergreifend bis in den Alltag des Patienten hinein und fungiert als Schnittstelle zwischen Krankenhaus und haÈuslicher Umgebung. Kontaktaufnahme mit AngehoÈrigen und dem uÈbrigen sozialen Umfeld sind von besonderer Notwendigkeit, um effektive und erfolgreiche Sozialarbeit im Krankenhaus zu leisten (vgl. Keel 1997). z Unter Beru È cksichtigung des jeweiligen Krankheitsbildes und des damit verbundenen Therapiekonzeptes wird Klinische Sozialarbeit sowohl auf der Grundlage bestehender Gesetze und administrativer Regelungen und Verfahrensweisen als auch im paÈdagogisch-therapeutischen Bereich taÈtig. z Der Sozialarbeiter setzt einen auf den Patienten abgestimmten Hilfeprozeû professionell in Gang. Dabei bedient er sich unterschiedlicher methodischer AnsaÈtze der Sozialarbeit/-paÈdagogik in Einzel- und/oder Gruppenberatung (vgl. DVSK 1996). z Der Sozialarbeiter bera Èt den Patienten, seine AngehoÈrigen, Ørzte und Pflegepersonal im Hinblick auf soziale, psychische und persoÈnliche Probleme, die im Kontext seiner Erkrankung zu sehen sind und erhebliche Auswirkungen auf sein weiteres Leben haben koÈnnen. z Ziel der Beratung ist hierbei, daû der Patient bei seiner Entlassung Bedingungen vorfindet, die es ihm ermoÈglichen, mit der Erkrankung und/oder Behinderung zu leben oder aber im Sinne einer z 15 6 z 06 05 Arbeitsschwerpunkte Klinischer Sozialarbeit Inhalt Suchen Treffer Hilfe PraÈvention eine erneute Erkrankung zu verhindern. z Klinische Sozialarbeit richtet ihren Schwerpunkt darauf, daû die diagnostische und therapeutische BeruÈcksichtigung mit der rein medizinischen erfolgt, daû also die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der in sich zusammenhaÈngenden Schwierigkeiten ganzheitlich verstanden und zum Gegenstand einer konvergierenden Behandlungsstrategie gemacht werden. z Klinische Sozialarbeit wird ta Ètig: ± auf Wunsch des Patienten, ± auf Anregung der AngehoÈrigen, ± durch Vermittlung anderer Berufsgruppen wie Mediziner, Pfleger, Psychologen und Seelsorger, ± durch Kontaktierung anderer sozialer und rehabilitativer Institutionen von auûen. 6 z 06 | 05 Arbeitsschwerpunkte Klinischer Sozialarbeit BreitgefaÈchertes Aufgabengebiet Klinische Sozialarbeit nimmt ihre Aufgaben innerhalb einer multiprofessionellen Mitarbeiterschaft wahr. Dieses bedeutet sowohl die Teilnahme an Visiten, Stationsbesprechungen und Einzelabsprachen mit Mitarbeitern anderer Disziplinen als auch das FuÈhren von EinzelgespraÈchen und Gruppenangeboten mit Patienten und/oder AngehoÈrigen mit den Arbeitsschwerpunkten: z sozialrechtliche und administrative Aufgaben, z pa È dagogisch-therapeutische Aufgaben, z Mitarbeit in der interdisziplina È ren Planung zur Verbesserung einer Gesamtbehandlung und beruflich-sozialen Rehabilitation, 16 Arbeitsschwerpunkte Klinischer Sozialarbeit Inhalt z z Suchen 6 z 06 05 Hilfe Treffer externe Fachgremienarbeit, Auûendarstellung, Anleitung und Ausbildung von Praktikanten. Nach genauer Eruierung der Probleme, wie sie die Patienten haben, mit z. B. z der Auseinandersetzung mit der Erkrankung, z Arbeitsplatzproblemen bis hin zum Arbeitsplatzverlust, z der Entstehung finanzieller Nachteile, z psychischer und physischer Belastung durch die Erkrankung, z der Notwendigkeit rehabilitativer Maûnahmen im sozialen, beruflichen und medizinischen Bereich, z einer unklaren Wohnsituation, z Partnerschafts-/Kontaktproblemen etc. finden BeratungsgespraÈche und Settings statt. Sie dienen sowohl der FoÈrderung und der UnterstuÈtzung als auch der Information von Patienten und AngehoÈrigen beim Prozeû z der Krankheitsverarbeitung/-bewa È ltigung, z der Entscheidungsfindung, z der Problemlo È sung. Die Probleme der Patienten Die Beratungsinhalte sind vielschichtig; die BewaÈltigung persoÈnlicher und sozialer Probleme nimmt dabei eine zentrale Stellung ein. Vor dem Hintergrund der individuellen Krankheitssituation erfolgt die Beratung vor allem zu z sozialen, sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen, z wirtschaftlichen Fragen, z Planung und Einleitung von nachsorgenden Angeboten und Rehabilitationsmaûnahmen. Beratung zu persoÈnlichen und sozialen Problemen 17 6 z 06 05 Arbeitsschwerpunkte Klinischer Sozialarbeit Inhalt Suchen Treffer Beratungsangebote der Klinischen Sozialarbeit Beratung und/oder Vermittlung in Maûnahmen der medizinischen Nachsorge und Rehabilitation z Therapieangebote fu È r schwerst- und chronischkranke Patienten, z Medizinische Rehabilitation in Spezialeinrichtungen, auch fuÈr besondere Patientengruppen, wie Sucht-/Krebserkrankte, HIV-Infizierte bzw. AIDS-Kranke, psychisch Kranke und Transplantierte, z Vermittlung in stationa È re und teilstationaÈre Einrichtungen der Pflege wie Altenheime, Hospize, Tagespflege, therapeutisch geleitete Wohnformen, z. B. Betreutes Wohnen fuÈr psychisch Kranke etc., z Hilfestellung bei der Beantragung von Heilund Hilfsmitteln, z Vermittlung von Hilfen zur Weiterfu È hrung des Haushaltes, Kinderbetreuung etc., z Vermittlung an andere psychosoziale Beratungsstellen der Sozialarbeit auûerhalb der Klinik, wie AIDS-, Drogen-, Suchtberatung, Jugendamt, ASD usw. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation z Vermittlung zu Berufsberatungen wie ArbeitsaÈmter, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, RentenversicherungstraÈger, z Hilfe bei Ver- und Umsetzungen am Arbeitsplatz, z Hilfe bei der stufenweisen Wiedereingliederung, 18 Hilfe Arbeitsschwerpunkte Klinischer Sozialarbeit Inhalt z z Suchen 6 z 06 05 Hilfe Treffer Anregung und Einleitung von Umschulungsmaûnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche. Hilfen bei der Durchsetzung von finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten z Lohnersatzleistungen im Krankheitsfall, z Sozialleistungen, wie Wohn-, Erziehungs- und Pflegegeld, Sozialhilfe, z Arbeitslosengeld/-hilfe, z Rentenanspru È che, z weitere finanzielle Unterstu È tzungsmoÈglichkeiten wie Deutsche Krebshilfe, Stiftungen etc., z Leistungen nach dem Schwerbehindertengesetz, z Abkla È rung von rechtlichen Angelegenheiten bei Arbeits-, Sozial- und AuslaÈnderbehoÈrden sowie Verwaltungs- und Zivilgerichten, z Anregung von gesetzlichen Betreuungen. Sozialtherapeutische Angebote fuÈr Einzelne und/oder Familien z Training zum Erwerb sozialer Kompetenzen wie Motivation, StaÈrkung der Selbsthilfe, Annehmen der Erkrankung, z Angeho È rigenberatung, z Gespra È chsgruppen fuÈr Patienten zu Erkrankungen. Psychosoziale Beratung z Krankheitsbewa È ltigung, z Krisenintervention, z Sterbebegleitung, z Begleitung von Suizidpatienten. 19 6 z 06 05 Arbeitsschwerpunkte Klinischer Sozialarbeit Inhalt Patientenschutz durch gesetzliche Schweigepflicht Suchen Treffer Hilfe Der Sozialarbeiter unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Sie ist u. a. geregelt in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis), § 67 SGB X (Schutz der Sozialdaten), § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), § 9 BAT (Schweigepflicht) sowie in entsprechenden Arbeitsvertragsregelungen. Zusammenarbeit und organisatorische Einbindung Klinische Sozialarbeit arbeitet auûer mit allen Berufsgruppen innerhalb des Krankenhauses zusammen mit extramuralen Institutionen wie: z Ømtern, Beho È rden, Fachdienststellen, z Einrichtungen der ± psychosozialen Versorgung, ± Rehabilitation, ± Behindertenhilfe, ± Altenhilfe, ± Suchtkrankenhilfe, ± ambulanten Krankenpflege, ± Resozialisierung, ± Bildungseinrichtungen. Klinische Sozialarbeit muû in der Organisationsstruktur des Krankenhauses als eigenstaÈndige Abteilung der Verwaltung zugeordnet sein; neben Medizin und Pflege ist sie eine weitere Fachdisziplin innerhalb der Patientenversorgung. Der Sozialarbeiter ist in seinem Aufgabenfeld fachlich selbstaÈndig taÈtig; Dienst- und Fachaufsicht obliegt der jeweiligen Abteilungsleitung. Dokumentation der Arbeit Klinische Sozialarbeit evaluiert Arbeitsinhalte und dokumentiert die Arbeit im System Krankenhaus mit eigener 20 Qualifikation, Fachkenntnisse, persoÈnliche Voraussetzungen Inhalt Suchen 6 z 06 06 Hilfe Treffer Patientenerhebung sowie dem FuÈhren einer Statistik; dabei werden sowohl berufs- als auch krankenhausspezifische Auswertungen vorgenommen. Fachspezifische EDVProgramme koÈnnen diese Arbeit unterstuÈtzen. Qualifikation, Fachkenntnisse, persoÈnliche Voraussetzungen 6 z 06 | 06 Qualifikation z Abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Sozialarbeit/-paÈdagogik mit staatlicher Anerkennung z Kenntnisse und Kompetenzen in Gespra È chsfuÈhrung z Verla È ûlichkeit und Verbindlichkeit in der Beratung z Gutes Zeitmanagement: Terminplanung, PrioritaÈten, Reflexion z Schriftliche und mu È ndliche KommunikationsfaÈhigkeit z Professionelle Auûendarstellung z Fortbildungen zu fachspezifischen Themen z Regelma È ûige Supervision/kollegiale Teamberatung z Evaluation von Arbeitsinhalten. Fachkenntnisse Rechtskompetenz ± BuÈrgerliches Gesetzbuch BGB ± SozialgesetzbuÈcher SGB, insbesondere Recht der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung z 21 6 z 06 06 Qualifikation, Fachkenntnisse, persoÈnliche Voraussetzungen Inhalt Suchen Treffer Hilfe ± ± ± ± z z z AusbildungsfoÈrderung Beihilferecht AuslaÈnderrecht ArbeitsfoÈrderungs-, Sozialhilfe-, Wohngeld-, Jugendschutz- und Mutterschutzgesetz ± Rehabilitationsrecht ± Schwerbehindertengesetz SchwbG ± tarifvertragliche Regelungen (BAT) Verordnungen und Vorschriften der beruflichen und sozialen Rehabilitation Kenntnisse der HilfemoÈglichkeiten und Strukturen vor Ort Hintergrundwissen zu Erkrankungen. PersoÈnliche Voraussetzungen In der Beratung von Patienten, wie Auseinandersetzung mit der Krankheit, psychischen VeraÈnderungen, Stimmungsschwankungen u. a., hat der Sozialarbeiter unterschiedliche Patientengruppen und KrankheitsverlaÈufe, kurze Verweildauer, hohe Fluktuation der Patienten sowie unterschiedliche Kooperationspartner innerhalb und auûerhalb des Krankenhauses in seiner BeratungstaÈtigkeit zu beruÈcksichtigen. Unverzichtbare Voraussetzungen hierfuÈr sind (vgl. Trost 1998): z z z z z 22 Professioneller Umgang mit NaÈhe und Distanz EinschaÈtzung der eigenen LeistungsfaÈhigkeit und ZustaÈndigkeit Konflikt- und KritikfaÈhigkeit AuthentizitaÈt Empathie aufgrund eigener Lebenserfahrung Schluûbetrachtung Inhalt z z z z z Suchen 6 z 06 07 Hilfe Treffer IntegrationsfaÈhigkeit TeamfaÈhigkeit Organisations-, Kooperations- und KoordinationsfaÈhigkeit FlexibilitaÈt in der Arbeit Emotionale Belastbarkeit. Schluûbetrachtung 6 z 06 | 07 Kundenorientierung, Standards, QualitaÈtssicherung und andauernde Diskussionen um Kosten, Budgetierungen, Fallpauschalen, finanzielle Beteiligung an Therapien und Rehamaûnahmen ± die Liste lieûe sich beliebig verlaÈngern ± bestimmen nach wie vor auch den Alltag im Krankenhaus. Ein Kranker wird nicht an das Krankenhaus verwiesen, um einen Sozialarbeiter kontaktieren zu koÈnnen. Im Vordergrund steht eine seiner Erkrankung entsprechende medizinische und pflegerische Versorgung. Nach Feststellung des Krankheitsbefundes und der daraus resultierenden TherapiemoÈglichkeiten stellt sich fuÈr viele Patienten ± abhaÈngig von der Schwere der Erkrankung ± oft die Frage ¹Warum ausgerechnet ich? Wie soll es denn jetzt zu Hause, im Beruf etc. weitergehen?ª Rein medizinisch und pflegerisch ist der Patient behandelt, versorgt, geheilt. Mit anstehenden Fragen zur BewaÈltigung der Erkrankung, Behinderung, gesundheitlichen EinschraÈnkung und Auswirkung im Alltag bleibt er jedoch oft allein. Antworten zu psychosozialen Fragestellungen koÈnnen weder Medizin noch Pflege geben. SpaÈtestens an dieser Stelle bedarf es der Miteinbeziehung des Sozialarbeiters, um den Blickwinkel fuÈr psychosoziale Probleme mit in die Gesamtbehandlung des Patienten einzubeziehen, und hierdurch eine moÈglichst optimale ¹Behandlungª zu erreichen. 23 Gesundung ist auch psychosoziales Problem 6 z 06 07 Schluûbetrachtung Inhalt Suchen Treffer Hilfe Der Hinweis auf das Arbeitsfeld Klinische Sozialarbeit wird in diesem Zusammenhang sowohl vom Patienten als auch von anderen Berufsgruppen im Krankenhaus als sehr hilfreich erlebt. Als weiterer ¹Behandlerª im Behandlungsprozeû uÈbernimmt der Sozialarbeiter einen wichtigen Part, um die aktuelle Situation im Krankheitsverlauf und -erleben gemeinsam mit dem Patienten und ggf. seinen AngehoÈrigen angemessen aufzuarbeiten. Der Patient ist oft uÈberrascht, denn ¹dieseª Berufsgruppe hat er im Krankenhaus nicht erwartet ± woher soll er es denn auch wissen? Unkenntnis und unterschiedliche Vorstellungen von Arbeitsinhalt und Arbeitsauftrag Klinischer Sozialarbeit lassen dieses Denken oder Nichtwissen verstaÈndlich erscheinen. Der Patient, der durch ein gut funktionierendes soziales Umfeld (Familie, Freunde, Arbeitskollegen) RuÈckhalt und UnterstuÈtzung erfaÈhrt, bedarf in Regel nicht der Beratung/Begleitung durch Klinische Sozialarbeit. Der Patient dagegen, der aufgrund seiner psychosozialen Problemsituation den Sozialarbeiter als kompetenten und professionellen Berater erfahren hat, erlebt Klinische Sozialarbeit als sehr entlastend. Dabei entwickelt sich oftmals der Einstieg in die psychosoziale persoÈnliche Begleitung uÈber eine ¹Expertenanfrageª zu sozialen Fragestellungen, wie MoÈglichkeiten der Rehabilitation, Schwerbehinderung, Rente etc. (vgl. Mehs 1991). VerstaÈndigung und konfliktfreie Zusammenarbeit zwischen allen Berufsgruppen im Krankenhaus ermoÈglichen eine erfolgreiche und effektive Behandlung, in der der nicht geheilte Patient MoÈglichkeiten erfahren hat, mit seiner Erkrankung und den daraus resultierenden sozialen VeraÈnderungen zu leben. So leistet Klinische Sozialarbeit einen wichtigen Beitrag, damit das ¹soziale Netzª den nicht versorgten Patienten rechtzeitig traÈgt. 24 Schluûbetrachtung Inhalt Suchen 6 z 06 07 Hilfe Treffer Die Klinische Sozialarbeit gehoÈrt zum Standard in der Krankenhausbehandlung und kann somit positiv zum Gesamtbild des Krankenhauses beitragen, denn medizinische und pflegerische Versorgung werden vom Krankenhaus ohnehin erwartet: ¹Sozialarbeit besitzt die Qualifikation, eine Medizin zu ergaÈnzen, die erfolglos bleiben muû, wenn sie ihr Handeln nur auf KoÈrperfunktionen und KoÈrperfunktionsersatz fokussiert. Sie traÈgt dazu bei, daû medizinisches und pflegerisches Handeln fuÈr den Menschen zu einem Leben fuÈhren kann, das qualitativ akzeptabel, ausreichend freudvoll und sinnerfuÈllt ist und das er autonom und selbstverantwortlich fuÈhren und bestimmen kannª (Sannwald 1996). Klinische Sozialarbeit foÈrdert mit all ihren Kompetenzen als ¹dritte SaÈuleª im Krankenhaus eine patientenorientierte ganzheitliche Versorgung und vernetzt somit das Krankenhaus mit dem sozialen Umfeld des Patienten und erschlieût entsprechende Ressourcen des Sozial- und Gesundheitswesens. Fachgremien z Deutsche Vereinigung fu È r den Sozialdienst im Krankenhaus e.V. (DVSK e.V.), Kaiserstr. 42, 55116 Mainz, Tel. (0 61 31) 22 24 22 z Deutscher Berufsverband fu È r Sozialarbeit, SozialpaÈdagogik und HeilpaÈdagogik e. V. (DBSH e.V.), Friedrich-Ebert-Str. 30, 45127 Essen, Tel. (02 01) 82 07 80 z Werkstatt 12 e. V. c/o Medizinische Einrichtungen der WWU MuÈnster, Dez. 02.5, Domagkstr. 5, 48129 MuÈnster, Tel. (02 51) 83±5 81 17 25 Nur auf den KoÈrper gerichtetes Handeln genuÈgt nicht 6 z 06 07 Schluûbetrachtung Inhalt Suchen Treffer Hilfe z zusammenfassung Klinische Sozialarbeit gehoÈrt mit ihrer Kompetenz und Fachlichkeit mit dem Schwerpunkt psychosoziale Beratung und Begleitung des Patienten als fester Bestandteil mit in das Gesamtbehandlungskonzept des Krankenhauses. Neben Medizin und Pflege leistet Klinische Sozialarbeit als dritte Dimension im Krankenhaus einen wichtigen Beitrag im Sinne einer patientenorientierten ganzheitlichen Behandlung und kann somit adaÈquat Auswirkungen von Krankheit, Krankenhausaufenthalt und/oder Behinderung gemeinsam mit dem Patienten bearbeiten. Literatur DVSK Deutsche Vereinigung fuÈr den Sozialdienst im Krankenhaus eV (1996) Richtlinien mit ErlaÈuterungen fuÈr den Sozialdienst im Krankenhaus. In: DVSK eV (Hrsg) Basisinformationen und Handlungskonzept fuÈr Sozialarbeit im Krankenhaus. Eigenverlag, Mainz, S 6 ff Fachlexikon der sozialen Arbeit (1997) Deutscher Verein fuÈr oÈffentliche und private FuÈrsorge (Hrsg). 4. Aufl. Kohlhammer, Stuttgart Berlin KoÈln Gotthardt M (1995) Sozialarbeit aus der Sicht eines Verwaltungsleiters eines Groûklinikums. In: Dokumentation Fachtagung ¹Andere AnsaÈtze und Wege von Sozialarbeitª. UniversitaÈtsklinik MuÈnster Eigenverlag, S 8±14 Keel B (1997) Das Spezifische Sozialer Arbeit im Spital. In: Schweizer Berufsverbandes Soziale Arbeit SBS (Hrsg) Sozialarbeit Bd 15/97. Bern, S 2±9 LuÈssi P (1991) Systemische Sozialarbeit. Praktisches Lehrbuch der Sozialberatung. Huber, Bern Stuttgart Mehs M (1991) Auftrag und Praxis des Sozialdienstes im Krankenhaus. In: Vorstand der Krankenhausdirektoren Deutschland eV (Hrsg) Krankenhausumschau Bd 2/91. MuÈlheim, S 104±107 26 Schluûbetrachtung Inhalt Suchen 6 z 06 07 Hilfe Treffer Sannwald E (1996) Gesellschaftlicher Kontext von Sozialarbeit im Krankenhaus. In: DVSK eV (Hrsg) Basisinformationen und Handlungskonzept fuÈr Sozialarbeit im Krankenhaus. Eigenverlag, Mainz, S 50 ff Statistisches Bundesamt (1997) Grunddaten der KrankenhaÈuser und Vorsorge-/Reha-Einrichtungen. In: Fachserie 12 Gesundheitswesen R 6.1. Eigenverlag, Wiesbaden, S 68 Trost M (1998) Personalkompetenzen. In: LoÈrracher QualitaÈtskonzept fuÈr die Krankenhaussozialarbeit. DBSH eV Eigenverlag, Essen, S 16 ff Wendt WR (1999) Klinische Kompetenzen Sozialer Arbeit und die ZwaÈnge der Úkonomie. In: Dokumentation Fachtagung ¹Soziale Arbeit ± professionell ± oÈkonomisch ± sozial?ª, UniversitaÈtsklinik MuÈnster Eigenverlag, S 18 ff Werkstatt 12 eV (1992) Sozialarbeit im Krankenhaus. In: DBSH eV (Hrsg) SOZIAL 1/94. Eigenverlag, Essen, S 36±37 Weiter 27
© Copyright 2026 Paperzz