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Aspekte der ökonomischen Betriebsführung
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Ökonomische Lenkung von Einrichtungen
der Stationären Altenhilfe
Winfried Zapp
September 2001
inhaltsüberblick
Die wirtschaftliche Lenkung von Altenheimen setzt ein geeignetes Instrumentarium voraus, mit Einführung der Pflegeversicherung verlangen auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Kosten- und Leistungsrechnung. Die
im Beitrag vorgestellte entscheidungsorientierte Kostenrechnung wird beiden Anforderungen gerecht. Anhand
zahlreicher Beispielrechnungen wird die interne Budgetierung als Grundlage der ökonomischen Steuerung erläutert,
die eine effiziente Planung und Kontrolle in einer Altenpflegeeinrichtung ermöglicht.
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Aspekte der ökonomischen Betriebsführung
Mit Einführung der Pflegeversicherung sind auf die Einrichtungen der Altenhilfe weitreichende Veränderungen
zugekommen, insbesondere hinsichtlich der mit der Finanzierung verbundenen Managementaufgaben. Das bisher geltende Selbstkostendeckungsprinzip wurde ersetzt
durch die Vereinbarung von prospektiven und differenzierten Pflegesätzen. Es entsteht jetzt Gewinn oder Verlust, und damit die Möglichkeit, eine ökonomische Betriebsführung auch im Altenhilfebereich zu forcieren.
Für eine ökonomische Steuerung unter der Beachtung
der veränderten Rahmenbedingungen, d. h. unter der Beachtung prospektiver, nur teilweise flexibler Budgets,
reicht eine Kostenerfassung und Kostenverwaltung nicht
mehr aus. Eine Verwaltung, die sich auf den deskriptiven
Bereich beschränkt, kann keine Lenkungs- und Steuerungsaktivitäten entfalten, die aber notwendig sind, um
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Rahmenbedingungen in der Stationären Altenhilfe
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Die ökonomische
Steuerung hat
das Finanzierungsproblem zu
integrieren
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die finanziellen Vorgaben im zukünftigen Zeitraum zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wird regelmäßig die
Entwicklung geeigneter Lenkungs- und Steuerungsinstrumente gefordert.
Hier soll unter einer wirtschaftlichen Betriebsführung
die ökonomische Lenkung des Betriebsgeschehens im
Sinne einer Steuerung und Regelung verstanden werden.
Die Steuerung beinhaltet im Modell des kybernetischen Regelkreises ein zukunftsorientiertes Konzept, das
die Planung des Leistungsprozesses bis hin zur Planung
des Ergebnisses umfasst und dabei möglicherweise auftretende Störfaktoren in der Prognose berücksichtigt. Die
Regelung im Sinne dieses Modells ist ein vergangenheitsorientiertes Konzept, bei dem das erreichte Ergebnis mit
dem geplanten Ergebnis verglichen wird und aufgrund
festgestellter Abweichungen Korrekturen für die weiteren
Perioden vorgenommen werden. Eine ökonomische Steuerung hat das Rechts- und Finanzierungssystem zu beachten und erfolgt für das Altenheim auf der Grundlage einer internen Budgetierung, die extern abgesichert ist.
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Pflegeversicherungsgesetz PflegeVG
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für betriebswirtschaftliche Lenkungsinstrumente in vollstationären Pflegeeinrichtungen stehen in engem Zusammenhang mit
den abgeleiteten Aufgaben des Pflegeversicherungsgesetzes
(Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit – Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG
vom 26.5.1994, Stand April 1997). Das PflegeVG mit seinem
Hauptwerk, dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI),
bildet seit dem 1. 1. 1995 die Grundlage für eine solidarisch
finanzierte Absicherung der Pflegebedürftigkeit (der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist in § 14 SGB XI definiert).
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Um daraus eine ordnungsgemäße Verwendung der
Beitragsmittel sicherzustellen und die Transparenz von
Aufwendungen und Erträgen in den Pflegeeinrichtungen
zu ermöglichen, wurde die Pflegebuchführungsverordnung (Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen Pflege-Buchführungsverordnung – PBV vom 22.11.1995, Stand September
1998) zum 1.1.1996 auf der Basis des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 SGB XI eingeführt.
Die PBV gibt in § 11 u. a. vor, dass mit dem 1.1.1997 in
stationären Pflegeeinrichtungen eine Finanz- und Geschäftsbuchhaltung sowie eine aus ihr abgeleitete Kostenund Leistungsrechnung zwingend einzuführen ist, um ein
effektives innerbetriebliches Führungsinstrument für die
Leitung dieser Einrichtungen zu schaffen (vgl. Bericht 1998
S. 16). Dazu sind die Pflegeleistungen näher zu bestimmen
und von den Leistungen der Unterkunft und Verpflegung,
den öffentlich und nicht öffentlich geförderten Investitionen sowie den Zusatzleistungen sachgerecht nach Kostenträgern abzugrenzen und die zugrundeliegenden Kosten
und Leistungen von denen zu differenzieren, die außerhalb
des Leistungsbereiches der Pflegevergütungsvorschriften
nach SGB XI erbracht werden (§ 7 PBV i. V. m. § 83 SGB XI).
Der Begriff „Kostenträger“ bezeichnet im Sinne des
Sozialrechts den jeweiligen Entgeltschuldner, der die Kosten der Heimunterbringung zu „tragen“ hat. Dies sind
die einzelnen Pflegekassen (z. B. die AOK), die jeweilige
Kommune als Sozialhilfeträger, die Länder und die Heimbewohner. Der Begriff „Kostenträger“ im Sinne der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung bezeichnet dagegen
die Leistungen bzw. Leistungsbereiche, durch die die Kosten verursacht werden. Dies ist beispielsweise der Bereich
der allgemeinen Pflegeleistungen. Diese Kostenträger wer3
Pflegebuchführungsverordnung PBV
Kosten- und
Leistungsrechnung
zwingend vorgeschrieben
Kostenträger
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den vom Gesetzgeber als „Finanzierungsquellen“ bezeichnet. Die Kostenträger in der Stationären Altenpflege sind
Pflege (getrennt nach verschiedenen Pflegestufen), Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, Zusatzleistungen und Leistungen gemäß SGB V (vgl. Hardegen 1998 S.
19). Darüber hinaus sind besondere Kosten- und Leistungsnachweise für den Gesetzgeber zu erbringen.
Unterschiedliche
Regelung in PBV
und KHBV
z Die PBV erfasst grundsätzlich nur Leistungen nach dem
SGB XI, gilt also nur für Teilbereiche der Pflegeeinrichtung
– im Gegensatz beispielsweise zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung KHBV (s. Kap. 2.30.03), die als unternehmensbezogene Vorschrift für das gesamte Krankenhaus
Anwendung findet. Ungeachtet der Verpflichtung durch
den Verordnungsgeber sollte jede Pflegeeinrichtung in eigenem Interesse und aus betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit als Instrument zur Unternehmenssteuerung eine
Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung führen.
Die Stationäre Altenhilfe gliedert sich in die Sparten Pflegeheim, Altenheim und Altenwohnheim (vgl. P. Eichhorn
1996 S. 9 sowie Tabelle 1). Mit Zunahme der Zahl älterer
Tabelle 1: Heimarten der Stationären Altenhilfe
Stationäre Altenhilfe
Pflegeheime
dienen der umfassenden
Pflege, Versorgung
und Betreuung
pflegebedürftiger
und chronisch
kranker Menschen
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Altenheime
sind darauf ausgerichtet,
älteren Menschen,
die keinen eigenen
Haushalt führen können,
Wohnraum, Verpflegung
und Betreuung zu
gewähren
Altersspezifisches Wohnen
Altenwohnheime
werden in separate,
abgeschlossene Wohnungen
aufgeteilt und sind in Anlage,
Ausstattung und Einrichtung
den besonderen Bedürfnissen
älterer Menschen
angepasst
Rahmenbedingungen in der Stationären Altenhilfe
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Menschen und der Pflegebedürftigen wandelte sich der
Bedarf von reinen Altenheimen und Pflegeheimen zu
Gunsten kombinierter Alten- und Pflegeheime, die als
„Stationäre Altenhilfeeinrichtungen“ bezeichnet werden.
Nach den allgemeinen Vorschriften zur Pflegevergütung
des SGB XI werden alle betriebsnotwendigen Personal- und
Sachaufwendungen der stationären Pflegeeinrichtungen
über die folgenden Finanzierungsquellen refinanziert:
z Entgelte für Pflegeleistungen (Pflegesätze)
z Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
z Entgelte für (öffentlich geförderte und nicht geförderte) Investitionen
z Entgelte für Zusatzleistungen
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Pflegesätze sind Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger (Pflegekasse, Sozialhilfeträger) für voll- oder teilstationäre Pflegeleistungen (sog. allgemeine Pflegeleistung)
der Pflegeeinrichtung sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung (§ 84 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 43
Abs. 2 SGB XI und Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 2 SGB XI zur vollstationären Dauerpflege für Niedersachsen). Die wichtigsten Maßstäbe für die Bemessung
der Pflegesätze sind dabei (§ 84 Abs. 2 und 3 SGB XI):
z Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein und einer Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen.
z Einen Anspruch auf Selbstkostendeckung gibt es
nicht. Verluste sind von der Pflegeeinrichtung selbst zu
tragen – Überschüsse können ebenso einbehalten werden.
z Bei der Bemessung der Pflegesätze ist der Grundsatz
der Beitragsstabilität gemäß § 70 SGB XI zu beachten.
z Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen.
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Finanzierungsquellen
Pflegesätze
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Pflegestufen,
Pflegeklassen
Pflegesätze
Unterkunft und
Verpflegung
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Der Versorgungsaufwand, den Pflegebedürftige nach Art
und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen, wird
nach „Pflegestufen“ beurteilt. Die Stufen der Pflegebedürftigkeit sind in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI definiert. Nähere Bestimmungen über den zeitlichen Pflegeaufwand der
einzelnen Pflegestufen regeln die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie
zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
und die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen
zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI.
Buch des Sozialgesetzbuches. Entsprechend sind die Pflegesätze in drei „Pflegeklassen“ aufgeteilt. Gemäß § 84 Abs. 1
SGB XI entsprechen „Pflegestufe“ und „Pflegeklasse“ einander, sofern der Medizinische Dienst und die Heimleitung nicht eine abweichende Zuordnung von der „Pflegeklasse“ für notwendig erachten.
Mit der Pflegeklasse wird die Höhe des Vergütungsanspruchs der Pflegeeinrichtung bestimmt (s. Udsching
1995 S. 383). Die Pflegesätze sind prospektiv, d. h. vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode der Pflegeeinrichtung und somit für einen zukünftigen Zeitraum von den
Pflegesatzparteien (Pflegekasse, Sozialhilfeträger und Pflegeeinrichtungen) zu vereinbaren. Eine rückwirkend geltende Festsetzung der Pflegesätze ist im Geltungsbereich
des SGB XI nicht möglich (vgl. jeweils § 85 SGB XI).
Für Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m.
§ 87 SGB XI). Die Entgelte dafür werden ebenfalls von
den Pflegesatzparteien ausgehandelt und vereinbart. Damit soll sichergestellt werden, dass die angebotene Unterkunft und Verpflegung in einem angemessenen Verhältnis
zu den geforderten Entgelten der Pflegeeinrichtung steht.
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Rahmenbedingungen in der Stationären Altenhilfe
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Diese Leistungen werden mit einem Pauschalentgelt für
Unterkunft und Verpflegung abgegolten. Lediglich besondere Leistungen, die über das notwendige Maß hinausgehen, z. B. gehobene Ausstattung der Zimmer, können
als Zusatzleistungen berechnet werden (§ 88 Abs. 1 Satz 1
und 2 SGB XI i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig
ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur
in der Altenhilfe wird grundsätzlich durch die Förderung
von Investitionskosten aus Landesmitteln bewirkt (§ 9
Satz 1 und 2 SGB XI). Entgelte für Zusatzleistungen oder
„Komfortleistungen“ werden für besondere Leistungen
bei Unterkunft und Verpflegung sowie für zusätzlichen
pflegerischen oder betreuenden Aufwand vereinbart, soweit sie das Maß des Notwendigen übersteigen (§ 88
Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI).
Die verschiedenen typischen Leistungsbereiche der
Stationären Altenhilfe sowie deren Bezahlung sind in Tabelle 2 zusammenfassend dargestellt.
Investitionskosten,
Zusatzleistungen
Tabelle 2: Leistungsbereiche und ihre Finanzierung. (Nach Evangelische Heimstiftung
1994 S. 2)
Die Leistungen . . .
(Leistungsbereich)
. . . bezahlt vorrangig. . . (Entgeltschuldner primär)
Finanzierungsquellen
Pflegeleistungen
Unterkunft
(Pflegestufe 1 bis 3) und Verpflegung
Investition
Zusatzund Instandhaltung leistungen
Pflegeversicherung
= Pflegekasse
Pflegebedürftige
Land bzw. Pflegebedürftige
Sozialhilfe
Sozialhilfe
. . . und wenn das Pflegebedürftige
Geld nicht ausbzw. Sozialhilfe
reicht . . . (Entgeltschuldner sekundär)
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Pflegebedürftige
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Rahmenbedingungen in der Stationären Altenhilfe
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Wer die Leistungen
bezahlt
Rahmenverträge
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Die in einer zugelassenen, stationären Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen müssen bei der Ermittlung
leistungsgerechter Pflegesätze den verschiedenen Entgeltformen des SGB XI zugeordnet werden. Dazu sind die
Kosten und Leistungen mit den entsprechenden Entgelten
nach SGB XI (sog. „interne Leistungsbereiche“) von denen abzugrenzen, die außerhalb der leistungs- und vergütungsrechtlichen Definition dieses Gesetzes liegen (sog.
„externe Leistungsbereiche“), z. B. die Leistungen der
Krankenbehandlung, die über die medizinische Behandlungspflege hinausgehen oder die Leistungen von Nebenbetrieben, z. B. Besucher-Cafeteria, Personalkantine.
Voraussetzung für eine Kosten- und Leistungsabgrenzung ist eine inhaltliche Bestimmung und Beschreibung
der verschiedenen Leistungsbereiche. Diese werden durch
unmittelbar verbindliche Rahmenverträge zwischen Pflegekasse und zugelassener Pflegeeinrichtung konkret geregelt. Diese Rahmenverträge werden nach § 75 Abs. 1 und
Abs. 5 SGB XI auf Landesebene auf Basis von Bundesempfehlungen abgeschlossen. Sie bestimmen den Inhalt der
vollstationären Pflegeleistungen und sollen diese sachgerecht von den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung
und den Zusatzleistungen abgrenzen.
Weiter wurden allgemeine Bedingungen der Pflege für
eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen vereinbart. Um daraus eine qualifizierte
und ganzheitlich-vollstationäre Pflege und Versorgung in
den internen Leistungsbereichen sicherzustellen, wurden
gemeinsame und einheitliche Grundsätze für die Qualität
und die Qualitätssicherung sowie zum Verfahren der
Durchführung von Qualitätsprüfungen definiert (§ 80
Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. Präambel des Rahmenvertra8
Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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ges über die gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur
Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI).
Neben der Finanzierungsabgrenzung spielt auch die
Einstellung der Verhandlungspartner in den Pflegesatzverhandlungen eine Rolle bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Pflegevergütung. Diese wird möglicherweise auch deshalb nicht erreicht, weil Finanzierungssorgen und Existenzängste der Heime die Verhandlungen bestimmen, und auf Seiten der Pflegekassen die Pflegesatzkontinuität im Vordergrund steht.
Probleme bei der
Verhandlung
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen
der Stationären Altenhilfe
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In den Einrichtungen der Stationären Altenhilfe war bis
zur Einführung der PBV lediglich das Führen von Kostennachweisen notwendig. Mit § 7 PBV ist die Kosten- und
Leistungsrechnung verpflichtend eingeführt worden. Diese Vorschrift verfolgt die Zielsetzung,
z ein Instrument der betriebsinternen Steuerung aufzubauen sowie
z die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit und
z die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der verschiedenen Betriebszweige zu ermöglichen.
PBV schreibt Kostenund Leistungsrechnung vor
Darüber hinaus gelten für die Buchführung und Rechnungslegung dieser Einrichtungen weitere Vorschriften,
z. B. die des Handelsgesetzbuches. Die Kostenrechnung ist
hiervon jedoch nicht direkt betroffen. Die Vorschriften
der PBV beziehen sich zudem nur auf die Leistungsbereiche nach dem SGB XI, d. h. es ist keine umfassende Verordnung, da die Einrichtungen i.d.R. auch Leistungen anbieten, die außerhalb des SGB XI liegen und damit nicht
Weitere Vorschriften
ohne große Bedeutung
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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Noch großer
Handlungsbedarf
Entscheidungsorientierte
Kostenrechnung
Information nicht
um jeden Preis
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nach den kostenrechnerischen und buchhalterischen Anforderungen der PBV behandelt werden müssen.
Der Ausbau des betrieblichen Rechnungswesens ist in
vielen Einrichtungen noch ein wesentliches Aufgabenfeld,
meist verbunden mit der Zielsetzung, eine entscheidungsorientierte Kostenrechnung aufzubauen. Hierbei geht es
um eine aussagefähige Kostenartengliederung und Kostenstellenbildung und vor allem um die Schaffung einer
Möglichkeit, Ergebnisrechnungen in Form von Kostenträgerrechnungen durchführen zu können.
z Ein Kostenrechnungssystem kann dann als entschei-
dungsorientiert angesehen werden, wenn es Daten bereitstellt, die für einen bestimmten Auswertungszweck oder
zur Deckung eines vorhandenen Informationsbedarfs
benötigt werden. Für einen Wohlfahrtsverband beispielsweise ist dieser bestimmte Zweck die wirtschaftliche Sicherung des gesamten Unternehmens. Dabei ist die operative Steuerung der zentrale Aspekt, um rechtzeitig alle
„Stärken und Schwächen, die auf die aktuelle Sicherung
des Unternehmens . . . Einfluss nehmen“ (Paul-Lempp-Stiftung 1997 S. 6), erkennen zu können. Rechtzeitig heißt,
dass bei Planungsabweichungen noch Zeit bleibt, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Um bei
eventuellen Abweichungen steuern zu können, ist es
wiederum notwendig, auf ein Kosten- und Leistungstransparenz schaffendes Rechenwerk zurückgreifen zu
können, das es den Verantwortlichen ermöglicht, Handlungsalternativen zu entwickeln.
Daneben ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass entsprechend der Größe der jeweiligen Einrichtung die Tätigkeit
„Kostenrechnung“ nur soviel Personal bindet, dass unter
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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ökonomischen Gesichtspunkten ein optimales KostenNutzen-Verhältnis entsteht. Dieser Aspekt spricht in vielen Einrichtungen für eine eher pragmatische Vorgehensweise in der Kostenrechnung.
Bei der Wahl des geeigneten Kostenrechnungssystems
sind in der Stationären Altenhilfe zwei Aspekte von besonderer Bedeutung.
z Erstens werden die zu treffenden Entscheidungen von
innerbetrieblichen Zielen, wie der Wirtschaftlichkeit der
Leistungserstellung, beeinflusst, wodurch eine Steuerung
und Kontrolle der Kosten notwendig wird.
z Zweitens werden Entscheidungen in einer Stationären
Altenhilfeeinrichtung auch durch externe Vorgaben bestimmt.
So machen es die grundlegenden Unternehmensziele der
Kostendeckung und Substanzerhaltung erforderlich, die
Kosten nach den verschiedenen Finanzierungsquellen zu
differenzieren, um Ergebnisrechnungen zu ermöglichen.
Außerdem muss das Kostenrechnungssystem (vor allem
die Kostenartenrechnung) auf Grundlage der PBV strukturiert sein, zumindest muss eine Überleitung zu den
Richtlinien dieser Verordnung möglich sein. Die Einhaltung dieser externen Vorgaben ist auch deshalb wichtig,
um bei Pflegesatzverhandlungen die Vergleichbarkeit gewährleisten zu können. Wesentliche Entscheidungen, wie
beispielsweise die Festsetzung interner Budgetvorgaben,
werden durch diese Verhandlungen beeinflusst.
z! Diese „Zweiteilung“ der Entscheidungsorientierung ei-
nes Kostenrechnungssystems für Stationäre Altenhilfeeinrichtungen stellt eine Besonderheit gegenüber gewerblichen Unternehmen dar. Letztere treffen ihre
Entscheidungen ausschließlich aufgrund innerbetrieb11
Kriterien für ein
geeignetes Kostenrechnungssystem
Interne Ziele
Externe Vorgaben
Unterschied zu
gewerblichen
Unternehmen
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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licher Zielsetzungen. Die Interdependenz zwischen
den zwei unterschiedlichen Entscheidungsmomenten
in der Stationären Altenhilfe macht die Bildung von
Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern erforderlich, die beide Aspekte berücksichtigen.
Eigenes Kostenrechnungsmodell
für Altenheime
Eine Kostenstellenund Kostenträgerrechnung ist
aufzubauen
Prüfung und
Information
Das Problem der zwei unterschiedlichen Entscheidungsmomente sowie die controllingorientierten Zielsetzungen
der Kostenrechnung müssen aufgegriffen werden und in
einem Kostenrechnungsmodell für die Stationäre Altenhilfe Berücksichtigung finden. Grundlage für das hier
vorzustellende Modell ist die Überlegung, ob die Kostenarten direkt den Kostenträgergruppen bzw. Finanzierungsquellen zugeordnet werden können, um eine Ergebnisrechnung durchzuführen. Dieses eröffnet die Möglichkeit, die Kostenstellenrechnung allein nach Steuerungsgesichtspunkten auszurichten, da sich dann die Funktion
der Kostenstellenrechnung als Verbindung zwischen Kostenarten und Kostenträgern erübrigt. In Abb. 1 werden
diese Zusammenhänge durch die graphische Darstellung
verdeutlicht (zur klassischen Kostenrechnung s. ausführlich Kap. 2.30.04).
Die Darstellung macht deutlich, dass in dem vorgeschlagenen Modell im Gegensatz zur klassischen Kostenrechnung die Kostenträgerrechnung der Kostenstellenrechnung nicht mehr nachgeschaltet ist. Dadurch, dass
auf eine Schlüsselung der Gemeinkosten größtenteils und
auf den Einsatz der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung verzichtet wird, sind beide Rechnungen unabhängig
voneinander zu verwenden.
Die Kostenstellenrechnung versorgt die Verantwortlichen mit den für sie relevanten entscheidungsorientierten Daten. Die Kostenträgerrechnung stellt anhand von
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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Abb. 1: Gegenüberstellung von Kostenrechnungsmodellen
Ergebnisrechnungen die notwendigen Informationen hinsichtlich der Refinanzierung zur Verfügung. Durch das
vorgestellte Modell sollen diese Entscheidungsmomente
z Prüfung der Kostendeckung bzw. des Ergebnisses
(Kostenträgerrechnung) und
z Informationsbedarf hinsichtlich der Kostensteuerung
(Kostenstellenrechnung)
berücksichtigt werden. Hierfür ist es notwendig, dass für
eine Ergebnisrechnung die Kostenarten direkt auf die
Kostenträger verrechnet werden, so dass eine Kostenstellenrechnung rein nach Steuerungsaspekten ermöglicht
wird.
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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Orientierungshilfe
bzw. Zuordnungsübersicht
Finanzierungsquellen
gleich Kostenträger
Direkte Zuordnung
ist möglich
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Um aufzuzeigen, dass diese Möglichkeit besteht, wird im
Folgenden ein Ausschnitt eines Kostenartenplans dargestellt, in dem den einzelnen Kostenarten die Finanzierungsquellen direkt gegenübergestellt bzw. Hinweise zur
Verrechnung der Kostenart auf die Kostenträger gegeben
werden. Grundlage hierfür ist die „Gemeinsame Orientierungshilfe“ (1998; s. a. Bericht 1998). Diese Orientierungshilfe oder auch Zuordnungsübersicht gliedert die Leistungen der Stationären Altenhilfe nach den Leistungen des
Pflegeheimes und den externen Leistungsbereichen sowie
darüber hinaus nach den einzelnen Finanzierungsquellen,
denen in einer Tabelle die verschiedenen Personal- und
Sachmittelaufwendungen zugeordnet werden.
Die Finanzierungsquellen entsprechen den Kostenträgern:
z Pflegeleistungen
z Unterkunft und Verpflegung
z Investitionsbereich
z Gesondert abrechenbare Zusatzleistungen
z Leistungen von Nebenbetrieben
z Eigenanteil des Trägers
z Sonstige Leistungen.
Die Kopfzeile der Zuordnungsübersicht, auf die der Kostenartenplan Bezug nimmt, ist in Abb. 2 dargestellt, die
Zuordnung der Kostenarten zu den Finanzierungsquellen
in Tabelle 3.
Die im Kostenartenplan dargestellte Verbindung von
Kostenarten und Kostenträgern über die Zuordnungsübersicht des BMA und des BMG zeigt, dass eine direkte
Verrechnung ohne den Umweg über Kostenstellen mit
Hilfe weniger Nebenrechnungen möglich ist. Damit wird
auch die Mindestanforderung der PBV nach der verursa14
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
Abb. 2: Kopfzeile der Orientierungshilfe des BMA und des BMG. (Gemeinsame Orientierungshilfe 1998)
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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Tabelle 3: Kostenarten und ihre Zuordnung zu den Finanzierungsquellen
Konten Bezeichnung/Inhalte
60–64 Personalaufwendungen für
Pflegedienst
Hauswirtschaftlicher Dienst
Verwaltung/Leitung der Einrichtung
(Die Tätigkeiten für andere Leistungen
wie z. B. Nebenbetriebe müssen
vorher abgezogen werden)
Technischer Dienst
(Allgemeine Hausmeistertätigkeiten,
die nicht zur Instandhaltung zählen,
müssen abgegrenzt werden und zu
50/50 auf PS und U.+V. verrechnet
werden)
Sonstiges Personal
65
Lebensmittel
66
Aufwendungen für Zusatzleistungen
(Hierunter können verschiedenste
Aufwendungen fallen, z. B. Pflegepersonalaufwendungen, Lebensmittel,
Wirtschaftsbedarf etc. Dieses Konto
durchbricht die Klarheit der Kontengliederung, was im Hinblick auf die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung als problematisch anzusehen
ist.)
67
Wasser, Energie, Brennstoffe
(Energiekosten für andere Leistungen
wie z. B. Nebenbetriebe müssen
vorher abgezogen werden)
68
Wirtschaftsbedarf incl. bezogener
und zentral erbrachter Leistungen
des Wirtschaftsbedarfs
Verwaltungsbedarf incl. bezogener
und zentral erbrachter Leistungen
des Verwaltungsbedarfs
70
Verbrauchsgüter gemäß § 82 Abs. 2
Nr. 1 2. Halbsatz SGB XI
16
Entgeltbereich *
Pflegesatzbereich (PS)
a
Unterkunft und Verpflegung (U.+V.) d
50% PS
a–c,
50% U.+V.
d
Investitionsbereich
e, f
Einzelfallentscheidung
U.+V.
Zusatzleistungen
d
g
50% PS
50% U.+V.
a–c,
d
U.+V.
d
50% PS
50% U.+V.
a–c,
d
Investitionsbereich
e, f
Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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Tabelle 3 (Fortsetzung)
Konten
71
72
73
74
75
76
77
Bezeichnung/Inhalte
Steuern, Abgaben, Versicherungen
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Aufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe
Aufwendungen aus der Zuführung
von Sonderposten
Abschreibungen
Mieten, Pachten, Leasing
Instandhaltung/Instandsetzung
Entgeltbereich *
50% PS, 50% U.+V.
Investitionsbereich
Externer Leistungsbereich
a-c, d
e, f
h
Investitionsbereich
e, f
Investitionsbereich
Investitionsbereich
Investitionsbereich
e, f
e, f
e, f
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* Die Bezeichnungen a–k geben in dieser Aufstellung die Spalte an, in der die jeweiligen Kosten in
der Orientierungshilfe des BMA und des BMG (= Abb. 2) zu finden sind
chungsgerechten Zuordnung der Kosten zu Kostenträgern
erfüllt (§ 7 Satz 3 Nr. 4 PBV sowie Büse 1998 S. 23 ff.). Einzig
die Verteilung einzelner Kostenarten über vorgegebene
Schlüssel auf die Kostenträger, z. B. bei den Verwaltungskosten, die zu jeweils 50% den Pflegeleistungen und der
Unterkunft und Verpflegung zugerechnet werden, ist nicht
als eindeutig verursachungsgerecht anzusehen. Hier würde
eine Verrechnung gemäß der tatsächlichen Kostenverteilung, die z. B. über eine Erhebung ermittelt werden könnte,
dem Verursachungsprinzip entsprechen.
Unter dem Verursachungsprinzip wird im Sinne der
Kostenzurechnung das Prinzip verstanden, nachdem „jedes Kalkulationsobjekt jene Kosten tragen muss, die es
verursacht hat“ (Hummel u. Männel 1986). Andererseits
ist zu berücksichtigen, das die Kostenträgerrechnung in
der Stationären Altenhilfe in erster Linie die Zielsetzung
verfolgt, die Refinanzierung der Einrichtung darzustellen.
Das bedeutet, dass es sich um eine Rechnung aufgrund
gesetzlich vorgegebener Finanzierungstrukturen handelt,
weshalb in diesem Fall auch die Kostenverteilung auf die
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Verursachungsprinzip
oder Refinanzierung
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Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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Kostenträger nach den vorgegebenen Strukturen erfolgen
sollte.
Beispiele für
Kostenträger
Kostenträgerrechnung
zeigt Refinanzierung
der Einrichtung auf
Ergänzung durch
Nebenrechnungen
z Zur Erstellung der Kostenträgerrechnung können bei-
spielsweise die folgenden Kostenträger eingerichtet
werden.
z Stationäre Pflege
— Pflegeklasse 0
— Pflegeklasse 1
— Pflegeklasse 2
— Pflegeklasse 3
— Pflegeklasse 3 (Härtefallregelung)
z Unterkunft und Verpflegung
z Investitionsbereich
z Gesondert abrechenbare Zusatzleistungen
— Der Unterkunft
— Der Pflege
z Eigenanteil des Trägers
z Sonstige Leistungen (Beispiele)
— Fremdessen
— Inkontinenzabrechnung
— Vermietung/Verpachtung
Diesen Kostenträgern können die Kosten und Erlöse aus
den Summen- und Saldenlisten der Finanzbuchhaltung
direkt zugerechnet werden, d. h. die Ergebnisrechnung
nach einmaliger Einrichtung im Datenverarbeitungssystem kann von diesem automatisch durchgeführt werden,
eine Kontierung einzelner Belege mit Kostenarten für diese Ergebnisrechnung reicht aus.
Für die Verrechnung der Summen der einzelnen Konten müssen Nebenrechnungen vorgenommen werden, über
die man die Kosten einzelner Kostenarten, die für ver18
Kostenrechnung unter den Rahmenbedingungen der Stationären Altenhilfe
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schiedene Leistungsbereiche entstehen, abgrenzen kann.
Die Gestaltung solcher Nebenrechnungen soll anhand von
zwei Beispielen dargestellt werden.
September 2001
z Die Verwaltung des Altenwohnzentrums erfüllt Tätig-
keiten für eine Gesellschaft, die die Vermietung der
Wohnungen außerhalb der Einrichtung betreibt. Der
Aufwand für diese Tätigkeiten muss vor Verrechnung
der Personalkosten auf die Kostenträger „Pflege“ sowie „Unterkunft und Verpflegung“ abgezogen werden.
Hierfür muss ein Schlüssel gebildet werden, über den
dieser Kostenabzug bestimmt werden kann. Es kann
hier z. B. die Aufteilung über eine Erhebung des Arbeitsaufwandes der Verwaltungskräfte einmalig ermittelt werden. Ebenso kann der Anteil der Energiekosten
für die Gesellschaft beispielsweise über zusätzliche
Strom- und Wasserzähler relativ einfach ermittelt werden.
Die Kosten für Fremdessen (Mahlzeiten, die nicht
an die Bewohner der Altenhilfeeinrichtung ausgegeben
werden) können einzeln kalkuliert werden:
Aufwendungen der Speisenversorgung
Gesamtzahl der Bek
ostigungstage
´ Zahl der Fremdessen (in Beköstigungstagen)
Damit können diese Kosten vor Verrechnung der Kontengruppe 65 auf den Kostenträger „Unterkunft und
Verpflegung“ abgezogen werden. Die Erfassung der Anzahl der Mahlzeiten wird i. d. R. schon vorgenommen,
so dass das notwendige Zahlenmaterial zur Verfügung
steht.
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Beispiel 1:
Tätigkeiten
für externes
Unternehmen
Beispiel 2:
Kosten für
Fremdessen
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Die Budgetierung fasst die Steuerung, Regelung, Planung und Kontrolle zusammen
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Ausreichender
Informationsgewinn
ist erreicht
Insgesamt entstehen durch diese Vorgehensweise weit
weniger Umlagen als in einer klassischen Kostenrechnung
mit innerbetrieblicher Leistungsverrechnung notwendig
sind. Durch die geringe Zahl der Kostenträger und dadurch, dass die Kosten als Summen von den Aufwandskonten in die Ergebnisrechnung übernommen werden, ergibt sich zudem die Möglichkeit, die Refinanzierung der
Einrichtung in einer übersichtlichen und aussagefähigen
Kostenträgerübersicht darzustellen. Damit kann ausreichende Information für Entscheidungen aus dem Bereich
der Pflegesatzverhandlungen und der Kostendeckung geliefert werden (vgl. auch Büse 1998 S. 26).
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Die interne Budgetierung fasst die Steuerung
und Regelung und die Planung und Kontrolle zusammen
Budgetierung und
Ablaufprozess
Die Planung von Leistungen und den dadurch verursachten Kosten stellt die Grundlage der internen Budgetierung
dar. Die Budgetierung ist die flexibel gestaltete, vorwiegend wertmäßige Darstellung von Plandaten auf der
Grundlage der geplanten Leistungen, bezogen und abgestimmt auf organisatorische Verantwortungsbereiche und
auf eine Zeitperiode (vgl. Zapp et al. 2000). Der Ablaufprozess kann wie folgt beschrieben werden: Der Prozess
der Leistungsplanung kann in die einrichtungs- und kostenstellenbezogene Leistungsprogramm-, Belegungs- und
Leistungsmengenplanung unterteilt werden.
Das Leistungsprogramm bestimmt, welche Leistungen
erbracht werden sollen, also Unterkunft und Verpflegung,
die Pflegeleistungen und gesondert abrechenbare Zusatzleistungen (s. Abb. 3). Die Belegungsplanung ist abhängig
von der Marktsituation und von zu erwartenden Ausfallzeiten, z. B. wegen Renovierung der Bewohnerzimmer. Tabelle
4 zeigt die Belegungsplanung für das prospektive Jahr 2002.
Leistungsprogramm
und Belegungsplanung
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September 2001
Inhalt
2 z 38 04
Abb. 3: Leistungsprogramm Stationärer Altenhilfeeinrichtungen. (In Anlehnung an S. Eichhorn 1975
Bei der Leistungsmengenplanung steht die Bewohnerstruktur im Mittelpunkt der Betrachtung, so können Belegungs- und Beköstigungstage geplant werden. Im Pflegebereich hingegen gestaltet sich die Planung schwieriger,
da die endgültige Einstufung der Bewohner erst mit dem
konkreten Fall feststeht. Diesbezüglich ist bei der Budgetierung der Kostenstellen eine gewisse Flexibilität notwendig.
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Leistungsmengenplanung
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Tabelle 4: Belegungsplanung (Beispieleinrichtung)
Pflege- Bewohnerstufe
struktur
am
0
1
2
3
Gesamt
18. 10. 2000
3
26
27
27
83
Berechnung
des Personalbedarfs
Zwei Verfahren
der Kostenplanung
durchschnittl. voraussichtlich
Ist-Belegung/ belegte HeimTag
plätze bei 100%
Auslastung für
2000
2001
4
1
22
24
29
32
27
26
82
83
Belegungstage bei
100% Auslastung für
2002
365
8 760
11 680
9 490
30 295
Belegungstage bei
99% Auslastung für
2002
361
8 672
11 563
9 395
29 991
Die Leistungsmengenplanung erfolgt durch eine analytische
Personalbedarfsrechnung oder durch Anhaltszahlen. Voraussetzung ist dabei, dass diese Zahlen und Daten in der
externen Verhandlung akzeptiert oder durchgesetzt werden.
In der folgenden Tabelle 5 wird in einer Beispielrechnung der Pflegeaufwand pro Pflegestufe festgelegt, um damit den Personalbedarf errechnen zu können. Der Pflegezeitaufwand ist aus den orientierenden Personalanhaltszahlen des Niedersächsischen Rahmenvertrages nach § 75
SGB XI abgeleitet worden.
Die Kostenplanung erfolgt durch leistungs- und entscheidungsorientierte Zurechnung der Kosten, differenziert
nach Kostenarten, zu den Kostenstellen. Es können zwei Arten von Verfahren unterschieden werden, statistische und
analytische Kostenplanung. Bei den statistischen Verfahren
wird versucht, Plankosten aus den Istkosten abgelaufener
Perioden mit Hilfe statistischer Berechnungen zu ermitteln.
Da solche Verfahren jedoch immer auf Vergangenheitswerten beruhen, sollten sie nur ergänzend zur analytischen Kostenplanung genutzt werden (vgl. Kilger 1993 S. 347).
Die analytischen Methoden gehen von einer Prozessanalyse unter kostenwirtschaftlichen Aspekten aus, wobei
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Tabelle 5: Verknüpfung der Belegungsplanung mit der Leistungsmengenplanung
Pflegestufe
Planbelegungstage
0
1
2
3
Gesamt
361
8 672
11 563
9 395
29 991
Pflegezeitaufwand/Bewohner/
Tag in Min.
21
70
105
140
Pflegezeitaufwand/Jahr
in Min.
7 581
607 040
1 214 115
1 315 300
3 144 036
daraus resultierender Personalbedarf Vollkräfte
0,08
6,54
13,09
14,18
33,89
die Plankosten aus Einzelinformationen gebildet werden
(Kilger 1993 S. 348). In der leistungsorientierten Kostenplanung bieten sich diese Verfahren besonders deshalb
an, weil durch die detaillierte Leistungsplanung die notwendige Transparenz größtenteils vorhanden ist. Die Kostenplanung bildet die Grundlage für die Budgetvorgabe
und -kontrolle. Hinsichtlich einer entscheidungsorientierten Kostenstellenrechnung sollte die Kostenplanung Angaben für das Gesamtunternehmen, die einzelnen Kostenstellen und für Kostenstellenbereiche enthalten. Die errechneten Vollkräfte werden gewichtet und mit Bruttopersonalkosten bewertet; daraus ergibt sich Tabelle 6.
Tabelle 6: Planung der Personalkosten für die Kostenstelle Pflege (Beispielrechnung)
Personalqualifikation
Aufschlüsselung
nach Berufsgruppen
PlanVollkräfte
Pflegefachkraft
Pflegeassistent
Schüler
Gesamt
50%
40%
10%
100%
16,95
13,55
3,39
33,89
durchschnittliche
Plan-Personalkosten/Vollkraft
in DM *
75 000
70 000
24 000
Plan-Personalkosten gesamt
in DM
1271 250
948 500
81 360
2 301 110
* Hier sind für die Pflegefachkraft und den Pflegeassistenten beispielhafte Werte eingetragen
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Beispiel:
Budgetblatt Pflege
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In gleicher Weise sind die Sachkosten zu planen, so
dass sich ein Budgetblatt ergibt, eingeteilt in Belegungsplanung, Personal- und Sachkosten (Tabelle 7).
Die Vorgehensweise für die Bereiche Verwaltung, Küche
und Hauswirtschaft gestalten sich ähnlich. In der Gesamtschau ergibt sich das in Tabelle 8 wiedergegebene Ergebnis.
Das Budget für den Pflegedienst (Spalte ,Pflege‘) wurde aus
Tabelle 7 übernommen.
Tabelle 7: Budgetblatt Pflege
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Tabelle 8: Monatsbudget der Einrichtung
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Kostenkontrolle
Budgetbericht
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Für die Kostenkontrolle sind zudem weitere Informationen notwendig, insbesondere über die Kosteneinflussgrößen. Die Analyse von Kostenabweichungen kann
nur dann sachgerecht erfolgen, wenn die Basisinformationen der Kostenplanung bekannt sind (vgl. Mensch 1997
S. 60). Die Kontrolle über die Einhaltung des Budgets ist
Aufgabe der Budgetverantwortlichen. Einbezogen werden
die Komponenten Kosten und Leistungen, nur so ist eine
realitätsnahe Analyse eventueller Budgetabweichungen
möglich (Tabelle 9).
Eine Erhöhung der Leistungsmenge, z. B. tägliches
Baden der Bewohner, wirkt sich auf den Personalbedarf
und demzufolge auf die Personalkosten aus. Dies kann
Tabelle 9: Gegenüberstellung von geplanten Kosten und geplanten Erlösen
(Beispielzahlen)
Pflegesätze
pro Tag
Pflegestufe 0
44 DM
Pflegestufe 1
66 DM
Pflegestufe 2
102 DM
Pflegestufe 3
142 DM
Unterkunft
52 DM
und Verpflegung
Investitionskostenförderung
30 DM
gesondert berechnete
Investitionskosten
Summe der geplanten Erlöse
Summe der geplanten Kosten
Kosten gesondert geplanter
Investitionsmaßnahmen *
Überdeckung
Unterdeckung
Belegungstage
Summen
Plan
Plan
Ist
30
723
964
782
2499
1 320 DM
47 718 DM
98 328 DM
111 044 DM
129 948 DM
2499
74 970 DM
Ist
463 328 DM
429 221 DM
40 000 DM
–5 893 DM
* Sie beziehen sich auf geplante Investitionen wie z. B. ein neues Pflegebad mit Hubbadewanne
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ein möglicher Grund für das Ansteigen von Personalkosten sein. Grundlage der Budgetkontrolle ist das Budgetberichtswesen. Kommt es zu Abweichungen zwischen den
Plan- und Istwerten des Budgets, muss überprüft werden,
ob Plangrößen realistisch waren, oder ob unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die das Einhalten des
Budgets unmöglich werden ließen, z. B. drastische Verschiebung der Bewohnerstruktur durch Bewohneraufnahme höherer Pflegestufen; daher ist eine hohe Flexibilität
der Planung notwendig.
Die Abweichungen sind dahingehend zu analysieren,
ob es sich um Preisabweichungen, Verbrauchsabweichungen oder Beschäftigungsabweichungen handelt. Im ersten
Schritt sind die Verbrauchsabweichungen zu überprüfen,
die jedoch auf einer Beschäftigungsabweichung beruhen
können. Ist die Zahl der Bewohner größer als geplant,
wird auch das Ansteigen des Verbrauchs die Folge hiervon sein. Preisabweichungen sind in der Regel nicht vom
Budgetverantwortlichen zu verantworten, sie müssen daher auf anderer Ebene gesteuert werden. Die Ursachenforschung der Abweichungen sollte in Zusammenarbeit vom
Budgetverantwortlichen und der Controlling-Abteilung
bzw. Einrichtungsleitung erfolgen.
Die Lenkung als Oberbegriff für Regelung und Steuerung von Unternehmensprozessen setzt in den verschiedenen Budgetierungsphasen, vor allem aber im Anschluss
an die Budgetkontrolle und Abweichungsanalyse an. Die
Budgetierung ermöglicht durch die Vergabe der Einzelbudgets die Koordination der betrieblichen Einzeltätigkeiten hinsichtlich des Gesamtzieles der Unternehmung.
Die Verhaltenswirkungen, die im Rahmen der Budgeterstellung und -verpflichtung entstehen, bieten weitere
Möglichkeiten der Lenkung der betrieblichen Prozesse,
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Budgetverantwortung
Verhaltenswirkungen
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allerdings bergen sie auch Gefahren, da sie von der Budgetgestaltung direkt abhängig sind. Beispielhaft sollen
hier einige mögliche Verhaltenswirkungen genannt werden:
z Der Zweck eines Budgets, nämlich die Einhaltung von
Vorgaben, kann bei den Mitarbeitern zu besonderen
Anstrengungen führen wie z. B. zu Sparsamkeit, Fleiß,
stärkerer Durchsetzungsfähigkeit etc.
z Konkrete und anspruchsvolle Vorgaben können motivierend wirken.
z Die Motivation kann jedoch auch durch Anreizsysteme zur Budgeterreichung beeinflusst sein.
z Durch die Partizipation der Mitarbeiter an der Budgeterstellung wird deren Verhalten bereits bei der Planung beeinflusst, da sie bereits hier die Möglichkeit
haben, auf eine für sie scheinbar vorteilhafte Situation
hin zu wirken, z. B. durch Verabschiedung eines unnötig hohen Budgets.
z Budgetvorhaben, die nicht erreichbar sind, bergen die
Gefahr der Resignation und Ergebnismanipulation.
Internes Budget
als Grundlage
der ökonomischen
Steuerung
z Die Lenkungsmöglichkeiten auf der Basis der Infor-
mationen aus der Budgetkontrolle sollen im Gesundheitswesen insbesondere die Übertragung externer Vorgabe in
interne Budgets ermöglichen. Es müssen Informationen
gebildet werden, die negative oder fehlerhafte Entwicklungen zeitnah und nachvollziehbar darstellen, so dass
rechtzeitig gegengesteuert werden kann. Die Überwachungsinformation ist dementsprechend wesentlich für
die Steuerung auf der Basis einer Budgetierung.
Die ökonomische Steuerung von Altenheimen erfolgt
unter Beachtung rechtlich-gesetzlicher Vorgaben über das
extern verhandelte Budget. Dieses externe Budget wird
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Treffer
zum internen Budget und damit zur Grundlage ökonomischen Handelns unter Einbeziehung der fachlichen
Kompetenz.
Literatur
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Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung (1998)
Erster Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung BMA (Hrsg) über die Entwicklung der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung am 1. 1. 1995. Bonn
Büse F (1998) Geordnete Verhältnisse – Erstellen einer Kostenträgerübersicht. Altenheim 3
Eichhorn P (1996) Rahmenbedingungen und Gestaltungsalternativen für ein Entgeltsystem in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Gutachten für den Württembergischen Evangelischen Fachverband für Altenhilfe
(WEFA) und den Evangelischen Fachverband für Behindertenhilfe im Diakonischen Werk Württemberg. Mannheim
Eichhorn S (1975) Krankenhausbetriebslehre Band 1. 3. Aufl.
Berlin
Eichhorn S, Schmidt-Rettig B (1995) Mitarbeitermotivation im
Krankenhaus. Gerlingen
Evangelische Heimstiftung eV (Hrsg) (1994) Die Ermittlung leistungsgerechter Pflegesätze (Entgelte) nach § 93 BSHG n. F.
und § 84 ff SGB XI. Stuttgart
Gemeinsame Orientierungshilfe (1998) Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung BMA und Bundesministerium für
Gesundheit BMG (Hrsg): Zuordnung von Personal und Sachmitteln zu den „Finanzierungsquellen“ nach dem SGB XI
bei vollstationären Pflegeheimen. Bonn
Hardegen T (1998) Kostenrechnung in stationären Einrichtungen. Friedenweiler
Hummel S, Männel W (1986) Kostenrechnung 1. Grundlagen,
Aufbau und Anwendung. 4. Aufl. Wiesbaden
Kilger W (1993) Flexible Plankostenrechnung und Deckungsbeitragsrechnung. 10. Aufl. Wiesbaden
Mensch G (1997) Kostenplanung – Ein Modell zur Prinzipdarstellung. Kostenrechnungspraxis krp 1
Paul-Lempp-Stiftung (Hrsg) (1997) Planungs- und Steuerungsaufgaben in sozialen Einrichtungen nach Eintritt der Pflegeversicherung. Stuttgart
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Treffer
Udsching P (1995) SGB XI, Soziale Pflegeversicherung: Kommentar. München
Zapp W, Funke M, Schnieder S (200) Interne Budgetierung auf
der Grundlage der Pflegeversicherung – Ergebnisse eines anwendungsorientierten Forschungsprojektes in der Stationären Altenhilfe. Herne
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