Verpflichtung zur Rechnungslegung Inhalt Suchen 2 z 32 01 Hilfe Treffer 2 z 32 Rechnungslegung im Krankenhaus Michael Kaufmann inhaltsüberblick Auch Krankenhäuser sind zu Rechnungslegung und Buchführung verpflichtet. Rechtliche Grundlage ist vor allem die KHBV. Nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung besteht der Jahresabschluss des Krankenhauses aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich eines Anlagennachweises. Das Kapitel stellt ausführlich diese Elemente vor und wertet ggf. die praktische Bedeutung, die sie für eine Klinik haben. 2 z 32 | 01 Juni 2001 Verpflichtung zur Rechnungslegung Handelsrechtliche Vorschriften Jeder Kaufmann ist gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB). Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die handelsrechtliche Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses knüpft somit an die handelsrechtliche Kaufmannseigenschaft an, die sich aus §§ 1 bis 7 HGB ergibt. Bei einem Krankenhaus kommt es daher darauf an, ob der Träger die Kaufmannseigenschaft im handelsrechtlichen Sinne besitzt. Sind Krankenhausträger Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), so haben sie eine Kaufmanns1 Handelsrechtliche Rechnungslegungspflichten Rechtsform des Krankenhausträger 2 z 32 01 Verpflichtung zur Rechnungslegung Inhalt Spezielle Vorschriften für GmbH Rechnungslegungspflichten für öffentliche Unternehmen Rechnungslegungspflichten nach KHBV Suchen Treffer Hilfe eigenschaft und unterliegen den Rechnungspflichten nach §§ 238 bis 263 HGB. Für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) und GmbH & Co KG enthält der zweite Abschnitt des dritten Buches HGB (§§ 264 bis 335b) ergänzende Vorschriften. Dies sind spezielle Rechnungslegungsvorschriften und zudem Regelungen zur Prüfung und zur Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss einer Krankenhaus-GmbH – nur in wenigen Fällen wird ein Krankenhaus in der Rechtsform der AG geführt – besteht aus der Bilanz, der GuV und einem Anhang (§ 264 HGB). Ferner haben die gesetzlichen Vertreter der Krankenhaus-GmbH einen Lagebericht aufzustellen, falls es sich nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 HGB handelt. Für die Bilanz (§ 266 HGB) und die GuV (§ 275 HGB) sind Mindestgliederungen gesetzlich vorgeschrieben. Kommunalrechtliche Vorschriften Neben den handelsrechtlichen Regelungen gelten für die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Kreise und Gemeinden geführten Krankenhäuser eine Vielzahl von speziellen kommunalrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung. Die entsprechenden Regelungen finden sich z. B. in Kreis- und Gemeindeordnungen, Gemeindehaushaltsund -krankenhausbetriebsverordnungen sowie in den jeweiligen Eigenbetriebsrechten der Länder. Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) Aufgrund der Ermächtigungsvorschrift in § 16 Nr. 7 KHG wurde die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (KrankenhausBuchführungsverordnung-KHBV) vom 10.4.1978 erlassen. 2 Verpflichtung zur Rechnungslegung Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 01 Hilfe Treffer Am 24.3.1987 wurde die seit dem 1.1.1987 geltende Fassung der KHBV erlassen, welche die durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz aus dem Jahre 1985 grundlegend neu geordneten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften berücksichtigt. Die KHBV regelt die Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig davon, ob das Krankenhaus eine Kaufmannseigenschaft i.S.d. HGB besitzt und unabhängig von der rechtlichen Selbstständigkeit des Krankenhauses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KHBV). Die KHBV stellt damit auf das Krankenhaus als wirtschaftliche Einheit ab. Falls ein Krankenhausträger mehrere Krankenhäuser betreibt, unterliegt er daher mit jedem Krankenhaus den Buchführungs- und Rechnungspflichten nach der KHBV. Die KHBV gilt für sämtliche frei-gemeinnützige, öffentliche und private Krankenhäuser, die nach dem KHG gefördert werden und auf die die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) anzuwenden ist. Nicht in den Anwendungsbereich der KHBV sind die übereinstimmend in § 1 Abs. 2 KHBV und § 1 Abs. 2 BPflV bezeichneten Krankenhäuser, für die die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) bzw. die Pflegesatzvorschriften des KHG einschließlich der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. BPflV) nicht gelten. Hierunter fallen z. B. Kurkrankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Falls derartige Krankenhäuser nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, weil sie keine Zweckbetriebe i.S.d. § 67 AO sind, jedoch aufgrund eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V nach den Regelungen der BPflV ermittelte Pflegesätze mit Sozialleistungsträgern abrechnen, dürfte sich im Interesse einer einheitlichen Rechnungslegung die freiwillige Anwen3 Krankenhaus als wirtschaftliche Einheit Geltungsbereich 2 z 32 01 Verpflichtung zur Rechnungslegung Inhalt Andere Einrichtungen Weitere KHBVRegelungen Suchen Treffer Hilfe dung der Vorschriften der KHBV empfehlen (IDW RS KHFA 1, Tz. 2). Unterhält ein Krankenhausträger neben seinem Krankenhaus noch andere Einrichtungen, so kann grundsätzlich nur die wirtschaftliche Einheit „Krankenhaus“ in einer Buchführung und einem Jahresabschluss nach KHBV dargestellt werden. In den nach KHBV aufzustellenden Jahresabschluss dürfen allenfalls Nebentätigkeiten eines Krankenhausträgers einbezogen werden, die von untergeordneter Bedeutung sind (IDW RS KHFA 1, Tz. 6). Damit keine unterschiedlichen Anforderungen an Buchführung, Inventar und Jahresabschluss bestehen, wird in der KHBV grundsätzlich auf die für alle Kaufleute gültigen Vorschriften des dritten Buches HGB verwiesen. Darüber hinaus wird in der KHBV geregelt, dass z das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht (§ 2), z das Krankenhaus seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen hat (§ 3 Satz 1), z die Konten grundsätzlich nach dem Kontenplan der Anlage 4 zur KHBV einzurichten sind (§ 3 Satz 2 KHBV). Nach § 4 Abs. 1 KHBV besteht der Jahresabschluss des Krankenhauses: z der Bilanz, z der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und z dem Anhang einschließlich eines Anlagennachweises. Bestandteile des Jahresabschlusses Ein Lagebericht braucht somit nicht aufgestellt zu werden. Für die Gliederung von Bilanz, GuV und Anlagennachweis schreibt § 4 Abs. 1 Satz 2 KHBV jeweils ein Min4 Verpflichtung zur Rechnungslegung Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 01 Hilfe Treffer destgliederungsschema vor, das in den Anlagen 1 bis 3 zur KHBV wiedergegeben ist. Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, sowohl einen handelsrechtlichen Jahresabschluss als auch einen Jahresabschluss nach KHBV aufzustellen. Damit solche Krankenhäuser nicht zwei Abschlüsse aufstellen müssen, enthält § 1 Abs. 3 KHBV besondere Vorschriften für die wahlweise Anwendung der Gliederungsvorschriften nach der KHBV, die als Formblatt-Vorschriften nach § 330 HGB gelten. Hierdurch brauchen Krankenhausträger in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss lediglich nach der in der KHBV vorgeschriebenen Mindestgliederung aufstellen. Dies gilt jedoch nur, falls der Krankenhausbetrieb mit dem Krankenhausträger identisch ist. Von einer solchen Identität ist noch auszugehen, wenn die übrigen Aktivitäten der Träger-Kapitalgesellschaft (z. B. die Trägerschaft eines Altenheims) nur als untergeordnete Nebentätigkeiten angesehen werden können. Anderenfalls kann das Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 KHBV zur Anwendung der Gliederung nach KHBV nicht mehr in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft nach den im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Gliederungsvorschriften aufzustellen und nach § 265 Abs. 4 HGB um die für Krankenhäuser branchenspezifisch in der KHBV vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Besonderheiten, die sich aus dieser besonderen Form der Rechnungslegung ergeben, werden nachfolgend ausführlich behandelt. Die folgenden Ausführungen gehen daher zunächst auf diejenigen Tatbestände ein, die nach der KHBV i.V.m. dem HGB von sämtlichen Krankenhäusern zu beachten sind. 5 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften Branchenspezifische Besonderheiten 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt 2 z 32 | 02 Doppelte Buchführung Begriff „Bücher“ Führung der Bücher Suchen Treffer Hilfe Jahresabschluss Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung Buchführung und Inventar Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im Übrigen gelten die §§ 238 und 239 HGB (§ 3 Abs. 1 KHBV). Krankenhäuser sind damit den Vollkaufleuten gleichgestellt; sie haben wie der Kaufmann i.S.d. Handelsrechts Bücher zu führen und darin die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Unter dem Begriff „Bücher“ i.S.d. § 239 HGB versteht man alle zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnungen beispielsweise in Lose-Blatt-Form, Journal, Kontenblätter, Aufzeichnungen über Debitoren und Kreditoren. Eine Buchführung ist dabei nur dann ordnungsgemäß, wenn sich ein „sachverständiger Dritter“ in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Krankenhauses verschaffen kann. Für Krankenhäuser ist ein spezieller Kontenrahmen nach Anlage 4 zur KHBV vorgeschrieben. Davon kann nur abgewichen werden, falls durch ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den KHBV-Kontenrahmen sichergestellt wird. In aller Regel gestaltet sich eine solche Umschlüsselung auf den KHBVKontenrahmen so kompliziert, dass sich von vornherein die Anwendung des vorgeschriebenen Kontenplans empfiehlt. In § 239 HGB wird gefordert, dass z bei der Führung der Bücher eine lebende Sprache zu verwenden ist und die Bedeutung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen im Einzelfall eindeutig festgelegt sein muss, 6 Jahresabschluss Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer z die Buchungen vollständig, richtig, zeitnah und sachlich geordnet vorgenommen werden, z die Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Moderne Formen des Rechnungswesens wie die OffenePosten-Buchhaltung und DV-gestützte Buchführungssysteme werden zugelassen. Juni 2001 Nach § 3 Satz 3 KHBV gelten für das Inventar die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs. Allgemeine Bilanzierungsvorschriften Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses wird in § 4 Abs. 3 KHBV u. a. auf die §§ 242 bis 251 HGB verwiesen. Somit hat das Krankenhaus zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellende Bilanz sowie durch Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eine GuV aufzustellen (§ 242 HGB). Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht nach § 4 Abs. 1 KHBV aus z der Bilanz (Anlage 1 zur KHBV), z der GuV (Anlage 2 zur KHBV), z dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises (Anlage 3 zur KHBV). Der Jahresabschluss des Krankenhauses muss nach den GoB aufgestellt werden und klar und übersichtlich sein (§ 243 HGB). Er soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt worden sein (§ 4 Abs. 2 KHBV). Als Geschäftsjahr schreibt die KHBV das Kalenderjahr vor (§ 2 KHBV). 7 Inventar Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses GoB, Geschäftsjahr 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Vollständigkeitsgebot Bilanzierungsverbote Rückstellungen Rechnungsabgrenzungsposten Suchen Treffer Hilfe Der Jahresabschluss hat gemäß dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Saldierungsverbot, § 246 Abs. 2 HGB). Beim Anlagevermögen sind nach § 247 Abs. 2 HGB nur diejenigen Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Die in § 248 HGB vorgesehenen Bilanzierungsverbote für Gründungsaufwendungen, Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital sowie nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind für die Krankenhausbilanzierung kaum von Bedeutung. § 249 HGB i. V. m. Art. 28 EGHGB enthält Wahlrechte und -pflichten zur Bilanzierung von Rückstellungen. Für Krankenhäuser sind insbesondere bedeutsam z Rückstellungen für laufende Pensionen und Pensionsanwartschaften, z Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und z Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen. In der Bilanz sind als Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) diejenigen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen, die vor dem Abschlussstichtag getätigt wurden, aber erst für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag Ertrag bzw. Aufwand darstellen. Rechnungsabgrenzungsposten dienen somit einer periodengerechten Zuordnung der Erträge und Aufwendungen. Für Krankenhäuser ist vor 8 Jahresabschluss Inhalt Suchen Hilfe Treffer allem die Abgrenzung von Miet- und Pachtzinsvorauszahlungen relevant. Ferner darf ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, falls der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher ist als der Ausgabebetrag (sog. Disagio). Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können (§ 250 Abs. 3 HGB). Die Vorschriften des § 251 HGB zur Angabe von Haftungsverhältnissen dürfte für Krankenhäuser kaum bedeutsam sein. Danach sind – sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind – die in § 251 HGB im einzelnen angeführten Verbindlichkeiten bzw. Haftungsverhältnisse (ggf. in einem Gesamtbetrag) unter der Bilanz anzugeben. Juni 2001 2 z 32 02 Allgemeine Bewertungsvorschriften Für die Bewertung gelten gem. § 4 Abs. 3 KHBV die §§ 252 bis 256 HGB sowie § 279 HGB. Demzufolge sind die folgenden allgemeinen, in § 252 HGB kodifizierten Bilanzierungsgrundsätze zu beachten: z Grundsatz der Bilanzidentität, z Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, z Grundsatz der Einzelbewertung, z Grundsatz der vorsichtigen Bewertung, z Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, z Grundsatz der Periodenabgrenzung, z Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Von diesen Bilanzierungsgrundsätzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 252 Abs. 2 HGB). 9 Haftungsverhältnisse Bilanzierung 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Anschaffungskosten Suchen Treffer Hilfe Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind nach § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB). Die Anschaffungskosten setzen sich wie folgt zusammen: Anschaffungspreis – Anschaffungspreisminderungen (Rabatte/Skonti) + Anschaffungsnebenkosten (z. B. Frachten) + nachträgliche Anschaffungskosten = Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB Umsatzsteuer Herstellungskosten Hierbei ist zu beachten, dass die Umsatzsteuer in aller Regel Bestandteil des Anschaffungspreises ist, da die mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundenen Umsätze gem. § 4 Nr. 16 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind und das Krankenhaus daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dies gilt jedoch nicht, soweit das Krankenhaus steuerpflichtige Umsätze bewirkt (z. B. Lieferungen und sonstige Leistungen von Krankenhausapotheken und -wäschereien an Dritte). Der Umfang der Herstellungskosten ist in § 255 Abs. 2 HGB geregelt. Danach gehören zu den Herstellungskosten Materialkosten, Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Handelsrechtlich dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Die Kosten der allgemei10 Jahresabschluss Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer nen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Falls Gemeinkostenanteile für den Material- und Fertigungsbereich oder den Verwaltungsund Sozialbereich in die Herstellungskosten einbezogen werden, dürfen diese nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Für Vertriebskosten gilt ein Aktivierungsverbot. Für die Minderheit der Krankenhäuser, die der Ertragbesteuerung unterliegen und eine Steuerbilanz aufzustellen haben, sei darauf hingewiesen, dass der Umfang der steuerlich anzusetzenden Herstellungskosten in Abschnitt 33 der Einkommensteuerrichtlinien ausführlich geregelt ist. Für die Abschreibungen von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens gelten gem. § 4 Abs. 3 KHBV die §§ 253, 254 und 279 HGB. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind bei Gegenständen des abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz). Lediglich bei Finanzanlagen des Krankenhauses können außerplanmäßige Abschreibungen bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 279 Abs. 1 HGB). Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sind nicht zulässig (§ 253 Abs. 4 i.V.m. § 279 HGB). Ferner darf ein nach dem strengen Niederstwertprinzip gebildeter niedrigerer Wert11 Abschreibung von Anlagevermögen 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Abschreibung von Umlaufvermögen Vorratsvermögen Suchen Treffer Hilfe ansatz nach § 253 Abs. 5 HGB beibehalten werden. Das Wertaufholungsgebot des § 280 HGB gilt für Krankenhäuser, die ausschließlich nach KHBV bilanzieren mangels Verweis insoweit nicht. Steuerrechtliche Abschreibungen i.S.d. § 254 HGB dürfen in der KHBV-Bilanz zwar vorgenommen werden; doch greift diese Vorschrift lediglich für solche Krankenhäuser, welche eine Steuerbilanz aufzustellen haben. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Falls ein Börsen- oder Marktpreis nicht festgestellt werden kann, ist nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB eine Abschreibung auf den sog. niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss (dies betrifft u. a. die Vorräte an Lebensmitteln, Arzneimitteln sowie die Waren des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs). Ebenso wie beim Anlagevermögen darf auch beim Umlaufvermögen ein niedrigerer Wertansatz beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 HGB). Das Wertaufholungsgebot des § 280 HGB greift nicht. Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 i.V.m. § 279 HGB) sind nicht zulässig. Der Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann nach verschiedenen, in § 256 HGB geregelten Bewertungsverfahren ermittelt werden. Zulässig sind danach 12 Jahresabschluss Inhalt z z Juni 2001 z Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer das LiFo- und FiFo-Verfahren, Festwertverfahren nach § 240 Abs. 3 HGB, Verfahren der Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB. Bilanz Bilanzgliederung nach der KHBV Das Gliederungsschema der Krankenhausbilanz nach Anlage 1 zur KHBV stellt nur eine Mindestgliederung dar, da nach § 4 Abs. 3 KHBV i.V.m. § 256 Abs. 5 HGB eine weitere Untergliederung der Posten zulässig ist und neue Posten hinzugefügt werden dürfen, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgegebenen Posten gedeckt wird. Leerposten brauchen in Bilanz und GuV nicht aufgeführt werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde (§ 265 Abs. 8 HGB). Im Folgenden werden nur die für die Krankenhausbilanzierung bedeutsamen Posten behandelt. Aktiva Grundlegend ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses eines Krankenhauses der Grundsatz zu beachten, dass sich die Bilanzierung der Vermögensgegenstände bzw. Schulden nach der KHBV und den GoB richtet, wohingegen die Finanzierung durch das KHG, die BPflV und die AbgrV geregelt wird. So werden für Zwecke der Krankenhausfinanzierung die Anlagegüter in folgende Kategorien eingeteilt: z Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren (Verzeichnis II der Anlage zur AbgrV), z Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von bis zu 3 Jahren, die als Gebrauchsgüter be13 Gliederung der Bilanz Anlagegüter 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Suchen Treffer Hilfe zeichnet werden (Verzeichnis I der Anlage zur AbgrV). Verbrauchsgüter Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Hingegen sind Verbrauchsgüter die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten jedoch auch abnutzbare bewegliche Anlagegüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 100 DM nicht übersteigen (§ 2 Nr. 3 AbgrV). Im Rahmen der Bilanzierung gehören Verbrauchsgüter demzufolge grundsätzlich nicht zum Anlagevermögen und sind als Aufwand zu erfassen. Die Gliederung des Anlagevermögens wird durch die Anlage 1 zur KHBV (Gliederung der Bilanz), die Anlage 4 der KHBV (Kontenrahmen für die Buchführung) und Anlage 3 der KHBV (Anlagennachweis) bestimmt. Entsprechend der handelsrechtlichen Gliederung nach § 266 HGB gliedert sich das Anlagevermögen in der Krankenhausbilanz wie folgt: z Immaterielle Vermögensgegenstände, z Sachanlagen, z Finanzanlagen. Mit Ausnahme entgeltlich erworbener EDV-Software sind für Krankenhäuser immaterielle Vermögensgegenstände (KUGr. 090) kaum von Bedeutung. Selbst geschaffene Patente eines Krankenhauses sind als originäre immaterielle Anlagegüter nicht aktivierungsfähig (§ 248 Abs. 2 HGB). Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und dergleichen sind hingegen zu aktivieren. 14 Jahresabschluss Inhalt Hilfe Treffer Das Sachanlagevermögen umfasst Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (KGr. 01–05), technische Anlagen (KGr. 06), Einrichtungen und Ausstattungen (KGr. 07) sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (KGr. 08). Sachanlagevermögen Der Grundbesitz ist in der Bilanz wie folgt zu gliedern: z Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten (KGr. 01; z. B. Krankenhaus-, Wäscherei-, Küchen- und andere Wirtschaftsgebäude) einschließlich der Betriebsbauten (KGr. 050) und der Außenanlagen (KUGr. 053) auf fremden Grundstücken, z Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten (KGr. 03; z. B. Schwesternwohnheime, Ärztehäuser) einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken (KUGr. 052, 053), z Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten (KGr. 04; z. B. Parkplätze, Straßen und Wege sowie Gartenanlagen). Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Der Begriff der technischen Anlagen umschreibt die der „Produktion“ oder sonstigen Leistungserstellung unmittelbar dienenden Anlagen. Beim Krankenhaus können hierzu beispielsweise Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen gehören sowie Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen. Zum einen gehören zu den Einrichtungen und Ausstattungen diejenigen Anlagegüter, deren durchschnittliche Nutzungsdauer mehr als 3 Jahre beträgt. Verbrauchsgüter i.S.d. Abgrenzungsverordnung (AbgrV) sind daher nicht bei den Einrichtungen und Ausstattungen Technische Anlagen z z z z Juni 2001 Suchen 2 z 32 02 15 Einrichtungen und Ausstattungen 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Geringwertige Gebrauchsgüter Abschreibung geringwertiger Gebrauchsgüter Suchen Treffer Hilfe auszuweisen. Zu den Einrichtungen gehören z. B. medizinisch-technische Anlagen, Versorgungs- und Verwaltungseinrichtungen. Den Ausstattungen werden gemeinhin das medizinische Mobilar, Pflege- und Wirtschaftsmobiliar, Büromöbel und -maschinen zugeordnet, soweit sie keine Verbrauchsgüter sind. Zum anderen werden bei den Einrichtungen und Ausstattungen auch Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu 3 Jahren ausgewiesen. Nach der Terminologie der Abgrenzungsverordnung handelt es sich um Gebrauchsgüter, deren Wiederbeschaffungskosten nicht – wie bei den anderen Anlagegütern üblich – aus Fördermitteln, sondern aus Pflegesätzen finanziert werden. Aus diesem Grunde werden Gebrauchsgüter in einer eigenen Kontenuntergruppe 076 erfasst. Grundsätzlich werden die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern in mehreren Pflegesatzzeiträumen, entsprechend ihrer anteiligen Abschreibung, pflegesatzfähig. Die Wiederbeschaffungskosten sog. geringwertiger Gebrauchsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 100 DM und 800 DM liegen, werden bereits im Zugangsjahr in voller Höhe pflegesatzfähig. Der KHBV-Kontenrahmen sieht daher eine weitere Untergliederung der Kontenuntergruppe 076 vor. Danach erfolgt die Erfassung der geringwertigen Gebrauchsgüter in KUGr. 0761, wohingegen die übrigen Gebrauchsgüter in KUGr. 0762 zu erfassen sind. Da geringwertige Gebrauchsgüter nach den GoB entsprechend § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben werden können, können die Abschreibungen von den Konten 0761 und 0762 grundsätzlich den pflegesatzfähigen Investitionskosten des betreffenden Geschäftsjahres entsprechen. Damit 16 Jahresabschluss Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer entsprächen die nach der KHBV gültigen handelsrechtlichen Regelungen den Finanzierungsvorschriften der Abgrenzungsverordnung. Da jedoch auch geringwertige Anlagegüter nach handelsrechtlichen Maßgaben sofort abgeschrieben werden können, die keine Gebrauchsgüter i.S.d. der AbgrV sind, empfiehlt sich diesbezüglich eine Erweiterung des KHBV-Kontenrahmens (IDW RS KHFA 1, Tz. 39). Unter den geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau sind alle Anzahlungen auf Sachanlagen und alle Aufwendungen zu erfassen, die für am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertiggestellte Gegenstände des Sachanlagevermögens getätigt werden. Die Finanzanlagen umfassen folgende Posten: z Beteiligungen (KUGr. 094), z Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 096), z sonstige Finanzanlagen (KUGr. 097). Kapitalgesellschaften haben außerdem Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen (KUGr. 092, 093) und Ausleihungen an Unternehmen auszuweisen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 095). Die Gliederung des Umlaufvermögens nach KHBV entspricht dem handelsrechtlichen Schema: z Vorräte, z Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, z Wertpapiere, z Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten. Besonderheiten der Krankenhausbilanzierung sind u. a. bei dem Posten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ zu verzeichnen. So sind die Forderungen an 17 Anzahlungen Finanzanlagen Umlaufvermögen 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Suchen Treffer Hilfe Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger (KUGr. 160) und die Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (KGr. 15) im Bilanzierungsgliederungsschema nach KHBV gesondert auszuweisen. Im Bilanzposten „Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht“ sind alle Leistungsansprüche zu bilanzieren, die sich aus den Fördermittelbewilligungen nach dem KHG und aus Ansprüchen an Kostenträger nach der BPflV – mit Ausnahme der laufenden Forderungen aus Pflegesätzen – ergeben. Der auf der Aktivseite auszuweisende Ausgleichsposten aus Darlehensförderung und der Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung werden im gesonderten Abschnitt „Sonder- und Ausgleichsposten nach der KHBV“ behandelt. Gliederung des Eigenkapitals Passiva Das Eigenkapital ist nach Anlage 1 zur KHBV auf der Passivseite an erster Stelle auszuweisen und gliedert sich wie folgt: z gezeichnetes/festgesetztes Kapital (KUGr. 200), z Kapitalrücklagen (KUGr. 201), z Gewinnrücklagen (KUGr. 202), z Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr. 203), z Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (KUGr. 204). Zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen sind die für die Krankenhausbilanz eigentümlichen Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens auszuweisen. Die Bilanzierung dieser Sonderposten wird ebenfalls im nachfolgenden Abschnitt „Sonder- und Ausgleichsposten nach der KHBV“ behandelt. 18 Jahresabschluss Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer Bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder bei Krankenhäusern ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit sind gem. § 5 Abs. 6 KHBV als „festgesetztes Kapital“ diejenigen Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als „Kapitalrücklagen“ sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt nach § 5 Abs. 6 Satz 3 KHBV der § 272 Abs. 3 HGB entsprechend, so dass hier nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Das Gliederungsschema nach Anlage 1 zur KHBV weist bei den Rückstellungen in Anlehnung an das handelsrechtliche Gliederungsschema folgende Posten auf: z Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (KGr. 27), z Steuerrückstellungen (KUGr. 280); z sonstige Rückstellungen (KUGr. 281). Spezielle Ausnahmen Bei den Pensionsverpflichtungen ist zwischen den Altund Neuzusagen zu unterscheiden. Altzusagen liegen vor, wenn Pensionsberechtigte (Pensionäre oder Anwärter) ihren Rechtsanspruch vor dem 1.1.1987 erworben haben oder sich ein vor diesem Zeitpunkt bestehender Rechtsanspruch nach dem 31.12.1986 erhöht. Für diese Altzusagen gilt ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB). Für Neuzusagen besteht hingegen eine uneingeschränkte Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unter den Posten „Steuerrückstellungen“ fallen alle Rückstellungen für Steuerschulden eines Krankenhauses, also nicht nur die für Ertragsteuern, sondern auch für al- Pensionsverpflichtungen 19 Rückstellungen Steuerrückstellungen 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Sonstige Rückstellungen Verbindlichkeiten Suchen Treffer Hilfe le anderen Steuerarten, soweit sie nicht der Höhe und dem Grunde nach bestimmt sind und deswegen als Verbindlichkeit auszuweisen sind. Gemeinnützige Krankenhäuser brauchen diese Rückstellungen für Steuern vom Einkommen und vom Ertrag nicht bilden, da sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Privatkrankenhäusern, die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geführt werden, kommt eine Rückstellungsbildung für die private Einkommensteuer des/der Inhaber des Krankenhauses nicht in Betracht. Der Posten „sonstige Rückstellungen“ umfasst alle Rückstellungen, soweit sie nicht als Rückstellungen für Pensionen u. ä. Verpflichtungen oder als Steuerrückstellungen gesondert auszuweisen sind. Neben den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und den Drohverlustrückstellungen gehören hierzu Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen sowie für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (§ 249 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Auch die sog. Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB) sind unter diesem Posten auszuweisen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die Verbindlichkeiten nach Anlage 1 zur KHBV wie folgt zu gliedern: z Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (KGr. 34), z erhaltene Anzahlungen (KGr. 36), z Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 32), z Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel (KGr. 33), z Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger (KUGr. 370), z Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (KGr. 35), 20 Jahresabschluss Inhalt z Juni 2001 z Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Anlagevermögens (KUGr. 371), sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 374). Kapitalgesellschaften haben zudem Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (KUGr. 372) und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 373), auszuweisen. Bei sämtlichen Verbindlichkeiten ist in einem Vorspaltenvermerk der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr anzugeben, um eine bessere Beurteilung der Finanzlage zu ermöglichen. Ferner sind durch einen „davon-Vermerk“ bei den Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (KUGr. 35) die Verbindlichkeiten nach der Bundespflegesatzverordnung (KUGr. 351) gesondert zu zeigen. Unter den „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ sind alle Bankverbindlichkeiten auszuweisen. Der Aussagewert der Krankenhausbilanz wird durch die Angabe der nach dem KHG geförderten Verbindlichkeiten (Darlehensförderung) in einem „davon-Vermerk“ erhöht. Der Posten „erhaltene Anzahlungen“ enthält die Abschlagszahlungen Dritter auf Lieferungen und Leistungen. Zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gehören sämtliche Verpflichtungen aus vom Vertragspartner bereits erfüllten Umsatzgeschäften, bei denen die Gegenleistung des Krankenhauses noch aussteht (z. B. Kaufund Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge). Aufgrund der besonderen Finanzierung der Krankenhäuser werden Wechselgeschäfte eher selten getätigt. Vor allem bei Krankenhäusern, die mit ihrem Träger in einem engen Verbund stehen, und für öffentliche Krankenhäuser 21 Kreditinstitute, Anzahlungen, Lieferungen Wechsel, Gesellschafter 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt KHG, BPflV Sonstiges Förderung der Investitionskosten Suchen Treffer Hilfe hat der Posten „Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel“ kaum eine Bedeutung. Bei den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger (KUGr. 370)“ handelt es sich um den Gegenposten zu den entsprechenden Forderungen (KUGr. 160). Im Posten „Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (KGr. 35)“ werden sowohl die Verbindlichkeiten nach dem KHG (KUGr. 350) als auch die Verbindlichkeiten nach der BPflV (KUGr. 351) erfasst. Zur bilanziellen Behandlung der Verbindlichkeiten nach dem KHG wird auf die nachstehenden Ausführungen zu den Sonderposten nach KHBV verwiesen. Unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Anlagevermögens (KUGr. 371)“ werden sämtliche Fördermittel erfasst, die zum Bilanzstichtag noch nicht zweckentsprechend verwendet worden sind. Der Posten „sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 374)“ ist ein Sammelposten für alle Verbindlichkeiten, die nicht unter den anderen Posten erfasst werden. Hierzu gehören z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus noch nicht ausbezahlten Löhnen und Gehältern, Steuerschulden (soweit nicht Rückstellungen), einbehaltene und abzuführende Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer) sowie rückständige Mieten, Pachten oder Zinsen. Sonder- und Ausgleichsposten nach der KHBV Nach § 4 KHG werden Krankenhäuser dadurch wirtschaftlich gesichert, dass ihre Investitionskosten im Wege der öffentlichen Förderung übernommen werden und sie leistungsgerechte Erlöse aus Pflegesätzen sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für am22 Jahresabschluss Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer Juni 2001 bulantes Operieren erhalten. Die Pflegesatzerlöse können dabei auch Investitionskosten enthalten. Investitionskosten sind nach § 2 Nr. 2 KHG z die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen Verbrauchsgüter z die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter). Nicht zu den Investitionskosten gehören die Kosten von Grundstücken, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung. Da die Finanzierung der Investitionskosten einen wesentlichen Bestandteil der Krankenhausfinanzierung bildet (s. Kap. 2.01.02), ist auch die Bilanzierung dieser Finanzierungsmittel von großer Bedeutung. Die bilanzielle Abbildung der Investitionsfinanzierung erfolgt in Sonder- und Ausgleichsposten, deren Bildung in § 5 Abs. 2 bis 5 KHBV geregelt ist. Darüber hinaus ist für Zwecke der Buchführung die Anlage 4 zur KHBV (Kontenrahmen für die Buchführung) sowie die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen betreffend KUGr. 150 zu beachten. So sind Fördermittel nach dem KHG für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf der Passivseite der Bilanz als „Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG“ auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen (§ 5 Abs. 3 KHBV). In der Bilanz entspricht der „Sonderposten aus Fördermitteln nach den KHG“ dem Finanzierungsgegenwert der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen 23 Bilanzierung der Sonder- und Ausgleichsposten 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Anspruchsgrundlagen nach KHG Fördermittel Suchen Treffer Hilfe Buchwerte derjenigen Anlagegüter, die mit Fördermitteln nach dem KHG finanziert werden. Die Fördermittel sind mit Eingang des entsprechenden Bewilligungsbescheides als Forderung (KGr. 15) mit Gegenbuchung im Ertrag (KGr. 46) zu erfassen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Auszahlung erfolgte. Folgende Forderungen kommen aufgrund der Anspruchsgrundlagen des KHG in Betracht: z Forderungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG ? Errichtung und Erstausstattung z Forderungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG ? Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit mehr als drei Jahren Nutzungsdauer z Forderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG ? Nutzung von Anlagegütern z Forderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG ? Anlaufund Umstellungskosten z Forderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG ? Lasten aus Darlehen z Forderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG ? Ausgleich für aus Eigenmitteln des Trägers beschaffte Anlagegüter z Forderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG ? Schließung von Krankenhäusern z Forderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG ? Umstellung auf andere Aufgaben z Forderungen nach § 9 Abs. 3 KHG ? Pauschalförderung. Diese Anspruchsgrundlagen nach KHG werden durch Anspruchsgrundlagen in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen der Bundesländer konkretisiert. Bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung stellen erhaltene Fördermittel eine Verbindlichkeit dar, da sie ent24 Jahresabschluss Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer weder nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwenden oder aber zurückzuzahlen sind. Falls Fördermittel noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden – also z. B. eine Anschaffung des Anlagegutes noch nicht erfolgte – wird der Ertrag durch Buchung der entsprechenden Aufwendungen (KUGr. 752) mit Gegenbuchung als Verbindlichkeit (KUGr. 350) neutralisiert. Mit der Bildung und Auflösung von Sonderposten soll bilanztechnisch die Neutralisierung der Abschreibungen für geförderte, abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bewirkt werden, so dass das Jahresergebnis nicht mit den entsprechenden Aufwendungen belastet wird. Bei einer Anschaffung von Anlagegütern wird dann in Höhe der benötigten Fördermittel die Verbindlichkeit aufgelöst und ein entsprechender Betrag in den Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG (KGr. 22) eingestellt. Beispiel. Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden. Für eine über 2 Jahre geplante Baumaßnahme werden Fördermittel nach dem KHG in Höhe von 1 000 000 EUR beantragt und bewilligt. Im Geschäftsjahr 01 gelangen 200 000 EUR und im Geschäftsjahr 02 800 000 EUR zur Auszahlung. Die Baukosten im Jahr 01 betragen lediglich 400 000 EUR. Die Buchungen im 1. Geschäftsjahr stellen sich wie in Tabelle 1 dar. In Höhe des Betrags der Abschreibungen auf die mit Fördermitteln finanzierten Anlagegüter ist der Sonderposten aus Fördermitteln in jedem Jahr ertragswirksam aufzulösen. In den Fällen, in denen Anlagegüter sowohl mit Fördermitteln nach dem KHG als auch mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers oder Darlehen finanziert werden, mindert sich der zu bilanzierende Sonderposten lediglich anteilig in Höhe der entsprechenden Fördermit25 Abschreibungen auf mit Fördermitteln finanzierteAnlagegüter 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Suchen Hilfe Treffer Tabelle 1: Bildung und Auflösung von Sonderposten Beschreibung 1. Eingang des Bewilligungsbescheides per 1502 Forderungen nach § 9 Abs. 1 KHG an 4602 Erträge aus Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG 2. Ein Teilbetrag der Fördermittel wird ausgezahlt per 135 Kreditinstitut an 1502 Forderungen nach § 9 Abs. 1 KHG 3. Neutralisierung der Erträge aus Fördermitteln per 752 Zuführung der Fördermittel nach KHG an 3500 Verbindlichkeiten aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermitteln nach KHG 4. Rechnungsstellung des Bauunternehmers per 0800 Anlagen im Bau an 321 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Begleichung der Rechnung des Bauunternehmers per 321 Verbindlichkeiten aus Lieferungen an 135 Kreditinstitut 6. Einstellung in den Sonderposten aufgrund verwendeter Fördermittel per 3500 Verbindlichkeiten nach KHG an 222 Sonderposten aus Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG 26 Soll (in EUR) Haben (in EUR) 1 000 000 1 000 000 400 000 400 000 1 000 000 1 000 000 400 000 400 000 400 000 400 000 400 000 400 000 Jahresabschluss Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer telfinanzierung. Die Abschreibungen auf mit Fördermitteln finanzierten Anlagegütern werden in der KUGr. 761 „Abschreibungen auf Sachanlagen“ gebucht. Die Neutralisierung des Abschreibungsaufwands erfolgt über die KUGr. 490 „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG, zweckentsprechend verwendet“. Das mit Fördermitteln finanzierte Anlagevermögen unterliegt einer Bindung hinsichtlich des Verwendungszwecks. Daher sind nicht zweckentsprechend verwendete Anteile der Fördermittel dem Fördermittelbereich wieder gutzuschreiben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die zweckentsprechende Verwendung endet, bevor die durchschnittliche Nutzungsdauer erreicht ist (z. B. aufgrund einer Überführung des Vermögensgegenstands aus dem förderungsfähigen in den nicht förderungsfähigen Bereich eines Krankenhauses). Ebenso sind bei einem Verkauf eines Anlageguts angemessene Verkaufserlöse dem Fördermittelbereich wieder hinzuzurechnen. Dabei hängt es vom Landeskrankenhausrecht ab, ob diese Erlöse zurückzuerstatten sind oder im Krankenhaus für Investitionszwecke verbleiben. In aller Regel ist der Sonderposten um den Restbuchwert des veräußerten Anlageguts zu mindern; die „Verbindlichkeiten aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermitteln“ sind in Höhe des Verkaufserlöses zu erhöhen. Werden Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen in selbstständig bewertungs- und nutzungsfähige Anlagegüter außerhalb des KHG von der öffentlichen Hand gewährt, so sind diese Mittel nach § 5 Abs. 2 KHBV auf der Passivseite der Bilanz in einem „Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand“ zu zeigen. Dieser Sonderposten ist wie der „Sonderposten 27 Bindung hinsichtlich der Verwendung Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Ausgleichsposten aus Darlehensförderung In der Praxis selten Suchen Treffer Hilfe aus Fördermitteln nach dem KHG“ auch um den Betrag der bis zum Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände zu vermindern, um die Abschreibungen zu neutralisieren. Auch hier gilt: Wird ein Anlagegut nur zum Teil durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand finanziert, so ist der Sonderposten nur anteilig aufzulösen. Die Neutralisierung der Abschreibungen erfolgt über die KUGr. 491 „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand“. In § 5 Abs. 4 KHBV ist die Bilanzierung von Darlehen geregelt, die vor dem Beginn der Förderung nach dem KHG zur Anschaffung förderungsfähiger Investitionen aufgenommen wurden. Für die Zins- und Tilgungslasten aus diesen Darlehen werden unter bestimmten Voraussetzungen nach dem KHG Fördermittel gewährt. Falls solche Fördermittel für Lasten aus Darlehen gewährt worden sind, ist nach § 5 Abs. 4 KHBV ein besonderer Ausgleichsposten vorgesehen. Dieser „Ausgleichsposten aus Darlehensförderung“ ist auf der Aktivseite in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Darlehensfördermitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu bilden, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrags auf der Passivseite ein „Ausgleichsposten aus Darlehensförderung“ zu bilden. Demnach würde sich in der Bilanz weder ein aktiver noch ein passiver Ausgleichsposten ergeben, wenn die Abschreibungen auf die nach dem KHG förderungsfähi28 Jahresabschluss Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer gen Anlagegüter den Tilgungsraten der nach dem KHG geförderten Darlehen entsprechen. In der Praxis wird dies jedoch kaum der Fall sein. Vielmehr werden entweder die Abschreibungen auf Anlagen höher ausfallen als die Tilgungsbeträge bei den Darlehen oder die Tilgungsbeträge der Darlehen übersteigen die Abschreibungen auf Anlagen. Wie bei den Sonderposten bewirkt auch der „Ausgleichsposten aus Darlehensförderung“, dass die Abschreibungen auf die entsprechenden Anlagegüter durch Auf- bzw. Abstockung des Ausgleichspostens neutralisiert werden. Einen anderen Charakter hat der „Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung“ nach § 5 Abs. 5 KHBV. Nach dem KHG sollen Krankenhäuser, die aus der Förderung nach dem KHG ausscheiden, einen besonderen Ausgleich bekommen. Haben Krankenhäuser bei Beginn der erstmaligen Förderung nach dem KHG förderungsfähige Investitionsgüter genutzt, welche nachweislich mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft wurden, so wird ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung gewährt, sofern das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet und der Krankenhausbetrieb eingestellt wird. Ein solcher Ausgleichsanspruch entfällt jedoch, soweit nach dem KHG eine Ersatzinvestition gefördert wurde und die Mittel oder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Krankenhausträgers vorhanden sind (vgl. z. B. § 29 KHG NW). Ein Ausgleich für Eigenmittel des Krankenhausträgers kommt daher nur in Betracht, wenn ein Krankenhaus seinen Betrieb einstellt. Trotzdem haben sämtliche Krankenhäuser nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 KHBV auf der Aktivseite einen „Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung“ 29 Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung Spezialvorschrift 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Suchen Treffer Hilfe in Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn der Förderung beschafften Anlagegüter, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, zu bilden. Da ein Ausgleichsanspruch frühestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Bedarfsplan entsteht, handelt es sich bei dem „Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung“ nicht um eine realisierbare Forderung bzw. einen Vermögensgegenstand. Es handelt sich vielmehr um eine Spezialvorschrift für Krankenhäuser, die vom Verordnungsgeber branchenspezifisch als zulässig erachtet wird. In einem ausschließlich nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschluss ist daher eine Aktivierungsfähigkeit für diesen Posten nicht gegeben. Mindestgliederung Erfassung und Zuordnung der Erträge Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Gliederung der GuV nach der KHBV Die Anlage 2 zur KHBV schreibt für Krankenhäuser die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vor, die in Anlehnung an das Gliederungsschema nach HGB auch die Staffelform vorsieht. Ebenso wie bei der Bilanz ist die Gliederung der GuV lediglich eine Mindestgliederung. Die Ausführungen in den folgenden Abschnitten beziehen sich auf die wesentlichen Posten der GuV eines Krankenhauses. Erträge Die Erträge sind in den Kontenklassen 4 (betriebliche Erträge) und 5 (andere Erträge) des Kontenrahmens für Krankenhäuser zu erfassen. Sie lassen sich in folgende Hauptgruppen einteilen: 30 Jahresabschluss Inhalt z z z z z Juni 2001 z z z z z z Suchen 2 z 32 02 Hilfe Treffer Erlöse aus stationärer, vor- und nachstationärer und ambulanter Behandlung (KGr. 40/42) sowie Erstattungen und Abgaben der Ärzte (KGr. 43), Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen (KGr. 55), Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen (KUGr. 472 u. 473), Erträge zur Finanzierung von Investitionen — aus Finanzierungsmitteln nach dem KHG (KGr. 46), — aus Zuschüssen der öffentlichen Hand (KUGr. 470), — aus Zuschüssen Dritter (KUGr. 471), Erträge aus der Einstellung und Auflösung von Sonderposten und Ausgleichsposten (KGr. 48, 49), Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens (KGr. 52), Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen (KGr. 50), sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51), Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (KGr. 54), sonstige ordentliche Erträge (KGr. 57), übrige Erträge (KGr. 59). Zu den Erlösen aus stationärer und ambulanter Behandlung gehören vor allem z Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen (KGr. 40) (z. B. Erlöse aus tagesgleichen Pflegesätzen (KUGr. 400), Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten (KUGr. 401), Erlöse aus vor- und nachstationärer Behandlung (KUGr. 402)), z Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41), 31 Stationäre und ambulante Behandlung 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Suchen z Bestandsveränderungen Zuschüsse Finanzierung von Investitionen Treffer Hilfe Erlöse aus ambulanten Leistungen (KGr. 42) (Chefarztambulanzen (KUGr. 421), Erlöse aus ambulanten Operationen (KUGr. 422)). Unter den Bestandsveränderungen sind sowohl mengenals auch wertmäßige Änderungen zu erfassen. Dieser Posten hat im Krankenhaus jedoch keine so große Bedeutung wie bei Produktionsbetrieben. Als andere aktivierte Eigenleistungen ist ertragswirksam der Gegenwert der vom Krankenhaus selbst erstellten Anlagen zu berücksichtigen. Im Posten 7 der Krankenhaus-GuV sind diejenigen Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand auszuweisen, die ausschließlich zur Finanzierung laufender Aufwendungen gewährt werden (KUGr. 472). Personalund Sachkostenzuschüsse Dritter (KUGr. 473) sind dagegen unter dem GuV-Posten 8 „sonstige betriebliche Erträge“ zu zeigen. Unter den GuV-Posten Nr. 8 fallen auch Rückvergütungen (KGr. 44), Erträge aus Hilfs- und Nebenbetrieben sowie Notarztdiensten (KGr. 45), Erträge aus dem Abgaben von Gegenständen des Sachanlagevermögens (KUGr. 520), Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (KGr. 54), sonstige ordentliche Erträge (KGr. 57), Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (KGr. 58), periodenfremde Erträge (KUGr. 591) und Spenden (KUGr. 592). Die Erträge im Zusammenhang mit der Finanzierung von Investitionen (vgl. hierzu auch den Abschnitt „Sonder- und Ausgleichsposten nach der KHBV“) bilden in der Krankenhaus-GuV nach dem ersten Zwischenergebnis die Posten 11 bis 14. 32 Jahresabschluss Inhalt Suchen Hilfe Treffer Das sog. Finanzergebnis umfasst die Posten 22 bis 26 der GuV. Folgende Erträge sind hierbei zu berücksichtigen: z Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500) und dem Abgang von Gegenständen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 521), z Erträge aus anderen Wertpapieren und aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 501, 521) sowie sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51), z Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapieren des Umlaufvermögens (KUGr. 762), z Zinsen u. ä. Aufwendungen (KGr. 74). Juni 2001 2 z 32 02 Aufwendungen Die Aufwendungen sind in den Kontenklassen 6 und 7 zu erfassen und lassen sich in folgende Hauptgruppen einteilen: z Personalaufwand: Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64), soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (KGr. 61 bis 63), z Materialaufwand: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 650, KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618, KGr. 67, KUGr. 680, KGr. 71) sowie Aufwendungen für bezogene Leistungen (KUGr. 651, Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618, KUGr. 681), z Aufwendungen aus der Auflösung von Ausgleichsposten und Zuführungen der Fördermittel nach dem KHG zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten (KGr. 75), z Aufwendungen für die nach dem KHG geförderte Nutzung von Anlagegegenständen (KGr. 77), 33 Ermittlung des Finanzergebnisses Erfassung und Zuordnung der Aufwendungen 2 z 32 02 Jahresabschluss Inhalt Suchen z z Treffer Hilfe Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (KUGr. 760, 761), und Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Krankenhaus üblichen Aufwendungen überschreiten (KUGr. 765), sonstige betriebliche Aufwendungen gem. Nr. 21 der GuV. Ermittlung des Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag wird nach dem Gliederungsschema der Krankenhaus-GuV wie in Tabelle 2 ermittelt. Aufgabe und Inhalt des Anhangs Anhang und Anlagennachweis Der Anhang ist neben Bilanz und GuV ein obligatorischer Bestandteil des Jahresabschlusses eines Krankenhauses. Tabelle 2: Ermitttlung des Jahresüberschusses Posten 27. 28. 29. 30. 31. 32. 34 Beschreibung Zwischen- Gesamtsumme summe Ergebnis der gewöhnlichen .......... Geschäftstätigkeit (Posten 1.–26.) außerordentliche Erträge .......... (KUGr. 590) außerordentliche .......... Aufwendungen (KUGr. 792) außerordentliches Ergebnis .......... .......... Steuern (KUGr. 730), .......... davon vom Einkommen und vom Ertrag . . . . . . . . . . Jahresüberschuss/Jahresfehl.......... betrag Lagebericht Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 03 Hilfe Treffer Seine Aufgabe besteht in der Vermittlung von zusätzlichen Informationen über die Bilanz und die GuV. Außerdem enthält er zusätzliche Informationen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Für Krankenhäuser enthalten § 4 Abs. 1 und 3 KHBV die für den Anhang relevanten Regelungen. Der Anlagennachweis (Anlage 3 zur KHBV) ist danach ein Bestandteil des Anhangs. Die an den Inhalt des Anhangs gestellten Anforderungen zeigt Tabelle 3. Im Anlagennachweis wird die Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Entwicklung der Abschreibungen des Sachanlagevermögens nachgewiesen. Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden entsprechend der Gliederung der Bilanz nach Anlage 3 zur KHBV erfasst. Die Restbuchwerte zum 31.12. eines Geschäftsjahres (Spalte 13) müssen dem Ausweis in der Bilanz entsprechen. Die Restbuchwerte des Geschäftsjahres sind zugleich die Anfangsbestände des Folgejahres (Spalte 2). In den Spalten 2 bis 6 wird die Entwicklung der Anschaffungswerte aufgezeigt; die Spalten 7 bis 12 geben die Entwicklung der Abschreibungen wieder. Die Restbuchwerte zum 31.12. (Spalte 13) ergeben sich aus der Subtraktion der fortentwickelten Anschaffungswerte (Spalte 6) und dem Endstand der Abschreibungen (Spalte 11). Aufbau und Inhalt des Anlagennachweises Lagebericht 2 z 32 | 03 Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts durch die gesetzlichen Vertreter sehen weder die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) noch die Landeskrankenhausrechte vor. Allerdings stellen Krankenhäuser häufig freiwillig einen Lagebericht auf. Krankenhäuser in der Rechtsform einer mittelgroßen und großen GmbH bzw. AG müssen einen Lagebericht nach Handels- Verpflichtung 35 2 z 32 03 Lagebericht Inhalt Suchen Hilfe Treffer Tabelle 3: Inhaltliche Anforderungen an den Anhang Gesetzliche Regelung Gesetzestext (sinngemäß auf Krankenhäuser übertragen) Ausweismöglichkeiten Bilanz GuV § 4 Abs. 1 KHBV § 264 Abs. 2 HGB § 265 Abs. 2 HGB Im Übergangsjahr Angabe der Vorjahreszahlen nicht erforderlich Der Jahresabschluss des Krankenhauses – besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinnund Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern, im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung – der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Krankenhauses zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. In der Bilanz sowie in der Gewinn- und X Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist – dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist – auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. 36 Anhang – X – X X – – X – X 2 z 32 03 Lagebericht Inhalt Suchen Hilfe Treffer Tabelle 3 (Fortsetzung) Gesetzliche Regelung Gesetzestext (sinngemäß auf Krankenhäuser übertragen) Ausweismöglichkeiten Bilanz GuV § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB Juni 2001 § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB Im Übergangsjahr nicht erforderlich Art. 28 Abs. 2 EG HGB Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der X teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ der Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Außerplanmäßige Abschreibungen nach – § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB sowie Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Im Anhang müssen die auf die Posten – der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden. Im Anhang müssen Abweichungen von – Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. – Bei Anwendung des Passivierungswahl– rechtes für Pensionsverpflichtungen im Zusammenhang mit direkten Zusagen vor dem 1.1.1987, aus mittelbaren und aus ähnlichen Verpflichtungen müssen Krankenhäuser die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang in einem Betrag angeben. 37 Anhang – X X X – X – X – – X X 2 z 32 03 Lagebericht Inhalt Aufgabe und Funktion Darstellung des Geschäftsverlaufs Wirtschaftliche Entwicklung Suchen Treffer Hilfe recht (§ 264 Abs. 1 HGB) aufstellen. Krankenhäuser, die als Eigenbetriebe geführt werden, sind nach den jeweiligen Eigenbetriebsrechten der Länder zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet. Der Lagebericht ist ein Instrument der Rechenschaftslegung und vermittelt zusammen mit dem Jahresabschluss die von den Adressaten der Rechnungslegung benötigten Informationen. Er hat die Aufgabe, im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss die gesamte wirtschaftliche Lage des Krankenhauses darzulegen. Hierfür können neben betriebswirtschaftlichen Aspekten auch technische, rechtliche, politische und volkswirtschaftliche Gesichtspunkte von Bedeutung sein. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Krankenhauses so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, wobei auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen ist (§ 289 Abs. 1 HGB). Die Darstellung des Geschäftsverlaufs soll einen Überblick über die Entwicklung des Krankenhauses geben und die hierfür ursächlichen Ereignisse aufzeigen. Über folgende Bereiche soll berichtet werden, sofern diese für die Darstellung des Geschäftsverlaufs wesentlich sind: z Entwicklung von Branche und Gesamtwirtschaft Hierbei wäre über die Entwicklung der stationären Krankenhausversorgung in Deutschland, in dem jeweiligen Bundesland und in der Region unter Bezugnahme auf das jeweilige Krankenhaus zu berichten. In Betracht kommt auch eine Schilderung der finanziellen Lage der wesentlichen Kostenträger (GKV und PKV). 38 Lagebericht Inhalt z Juni 2001 z z z Suchen 2 z 32 03 Hilfe Treffer Umsatzentwicklung Die Darstellung der Umsatzentwicklung bei den ersten vier Posten der GuV ist erforderlich. Die Ursachen von Preis- und Mengenänderungen, die für die Beurteilung der Umsatzentwicklung wesentlich sind, sind anzugeben. Die Stellung des Krankenhauses in der Versorgungsregion sollte hierbei erläutert werden. Leistungserbringung (Produktion) Zur Berichterstattung über die Leistungserbringung gehören mengenmäßige Angaben von Fallzahlen, Tagen und Verweildauer, ggf. nach Fachabteilungen differenziert. Vorjahreswerte hierzu sind anzugeben. Im Rahmen der Darstellung von Änderungen bei der Leistungserbringung sind ggf. Angaben zu Investitionen erforderlich (z. B. aufgrund von Neuerungen in der Diagnostik oder Therapie). Ferner sollen Hinweise zur Kapazitätsauslastung, insbesondere bei Unterbeschäftigung, gegeben werden. Beschaffung Über die Entwicklung auf den Beschaffungsmärkten sollte nur dann berichtet werden, wenn sich hier Risiken bei der Preis- oder Mengenentwicklung abzeichnen. Wesentliche Veränderungen der Beschaffungsstruktur sind zu erläutern. Investitionen Die Darstellung des Investitionsbereichs umfasst neue Investitionsvorhaben, die Fortführung und den Abschluss laufender Investitionen sowie die Bedrohung laufender Investitionen. Hierbei ist sowohl über geförderte als auch über nicht geförderte Maßnahmen zu berichten. 39 Umsatz Leistungserbringung Beschaffung Investitionen 2 z 32 03 Lagebericht Inhalt Suchen Treffer Hilfe Finanzierungspläne z Personal-, Sozialbereich z Umweltschutz z Sonstiges z Darstellung der Lage des Krankenhauses Bei der Darstellung der Lage des Krankenhauses ist nicht nur die gegenwärtige, sondern auch die künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. Die Ausführungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage können dabei durch die Verwendung von Kennzahlen unterstützt werden. So kann z. B. die Vermögenslage anhand von vertikalen Bilanzkennzahlen (z. B. Anlagenintensität, 40 Finanzierungsmaßnahmen bzw. -vorhaben Über Finanzierungsmaßnahmen oder -vorhaben ist dann zu berichten, wenn von den gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsformen abgewichen wird (z. B. Eigen- oder Fremdfinanzierung größerer Investitionen). Größere Maßnahmen im Bereich des Outsourcing medizinischer oder nicht-medizinischer Leistungen sind darzustellen. Personal- und Sozialbereich Die diesbezügliche Berichterstattung umfasst Angaben zur Arbeitnehmerschaft, zur Struktur des Personalaufwands, zu betrieblichen Sozialleistungen und zur Ausund Fortbildung. Darzustellen sind Ereignisse mit Einfluss auf die vorstehenden Bereiche (z. B. wesentliche Betriebsvereinbarungen, tarifliche Vereinbarungen, Streiks, Abfindungen). Umweltschutz Für das Krankenhaus bedeutsame Umweltrisiken, umweltrechtliche Auflagen und Umweltschutzmaßnahmen sind zu erläutern (z. B. Entsorgung der Radionuklide, Abfallbilanz). Sonstige wichtige Vorgänge im Geschäftsjahr Anzugeben sind beispielsweise wesentliche Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, Abschluss wichtiger Verträge, Sanierungsmaßnahmen. Lagebericht Juni 2001 Inhalt Suchen 2 z 32 03 Hilfe Treffer Struktur der Forderungen) erläutert werden. Zur Darstellung der Finanzlage kann es sachgerecht sein, eine Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Zur Erläuterung der Ertragslage kann im Lagebericht der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres zurückgeführt werden auf ein bereinigtes Ergebnis, aus dem insbesondere ungewöhnliche und außerordentliche Einflüsse sowie das Ergebnis von Ansatz- und Bewertungsänderungen gegenüber dem Vorjahr eliminiert wurden. Darüber hinaus ist in die Darstellung der Ertragslage die Fähigkeit des Krankenhauses einzubeziehen, künftige Erträge zu erwirtschaften. Sofern die erwarteten künftigen Erträge wesentlich von den in der Vergangenheit erzielten Erträgen abweichen, ist dies anzugeben. Bei der Darstellung ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Dabei ist zwischen bestandsgefährdenden Risiken und sonstigen Risiken zu unterscheiden, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses haben. Wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung können sich bei einem Krankenhaus beispielsweise aus der Landeskrankenhausplanung, aus der Budgetentwicklung, aus aufgelaufenem Instandhaltungsbedarf oder einer Reduzierung der Fördermittel ergeben. Ferner soll im Lagebericht nach § 289 Abs. 2 HGB auch über folgendes berichtet werden: z Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind; z die voraussichtliche Entwicklung (z. B. Umsatz, Ertragslage, Betriebskosten); z den Bereich Forschung und Entwicklung (z. B. Anwendung neuer Diagnose- und Behandlungsmethoden); 41 Risiken der künftigen Entwicklung 2 z 32 03 Lagebericht Inhalt Suchen z Zusätzliche Angabepflichten Hilfe Treffer bestehende Zweigniederlassungen (Neugründungen, Schließungen, Verlegungen). Weiterhin sind ggf. zusätzliche Angabepflichten von Krankenhäusern in öffentlichrechtlicher Trägerschaft zu beachten, die sich aus landesrechtlichen Vorgaben für Eigenbetriebe (z. B. § 25 EigVO NW) ergeben. Literatur Adler, Düring, Schmaltz (1998) Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. Schäffer-Poeschel, Stuttgart Beck’scher Bilanz-Kommentar (1999) Der Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht; Konzernabschluss, Prüfung, Offenlegung; §§ 238 bis 339 HGB, 4. Aufl. Beck, München Hentze, Kehres (1998) Buchführung und Jahresabschluss in Krankenhäusern. Kohlhammer, Stuttgart IDW (2000) Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung (IDW RS KHFA 1), Die Wirtschaftsprüfung: 938 ff. Kenntemich R, Seidel G (1988) Krankenhaus-Jahresabschluss, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang. In: Eichhorn S (Hrsg) Handbuch der Krankenhaus-Rechnungslegung. Gabler, Wiesbaden, S 74–213 Leth A, Munk V, Klockhaus HE (1997) Grundlagen der Krankenhausbuchführung. Bettendorf, Essen Müller J (1998) Der Jahresabschluss im Krankenhaus. Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft, Düsseldorf Munk V, Freymann H, Gronemann J, Jacob KH (1999) Der Jahresabschluss des Krankenhauses, Handbuch zur Rechnungslegung und Prüfung. Bettendorf, Essen Purzer K, Haertle R (1999) Das Rechnungswesen der Krankenhäuser, Handkommentar. Boorberg, Stuttgart Weiter 42
© Copyright 2026 Paperzz