Determinanten der Krankenhauskosten Inhalt Suchen 2 z 01 01 Hilfe Treffer Grundlagen der Krankenhausfinanzierung 2 z 01 Ulrich Mis inhaltsuÈberblick Seit Jahrzehnten wird versucht, mit Hilfe von Gesetzen und Verordnungen die Kostensituation der KrankenhaÈuser positiv zu beeinflussen. Der Beitrag stellt die zeitliche Entwicklung der Krankenhausfinanzierung dar. Unterschiedliche Finanzierungssysteme wie flexible Budgetierung, starre Budgetierung und pauschale Entgeltformen werden eroÈrtert und anhand von Beispielrechnungen verdeutlicht. Determinanten der Krankenhauskosten 2 z 01 | 01 Der Anteil der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an den gesamten Gesundheitsausgaben betraÈgt ca. 47%. Die einzelnen Leistungsbereiche tragen dabei in unterschiedlicher Weise zur Kostenentwicklung im Gesundheitswesen bei. Seit 1970 stellen die Ausgaben fuÈr die stationaÈre Behandlung den groÈûten Ausgabenbereich der GKV dar. WaÈhrend ihr Anteil an den Gesamtausgaben im Jahre 1970 noch bei 23,9% lag, stieg dieser innerhalb von vier Jahren auf 31% in 1974 an. Zur Zeit belaÈuft sich der Anteil der Ausgaben fuÈr die stationaÈre Behandlung an den Leistungsausgaben ca. 33%. Die Kosten fuÈr stationaÈre Versorgung wurden in der Vergangenheit vorrangig durch zwei Komponenten beeinfluût: z Entwicklungen auf der Angebotsseite, z Entwicklungen auf der Nachfrageseite. 1 Ein Drittel fuÈr stationaÈre Versorgung Angebots- und nachfrageinduzierte Kosten 2 z 01 01 Determinanten der Krankenhauskosten Inhalt Interne und externe Steuerungsmechanismen Suchen Treffer Hilfe Zu den angebotsinduzierten KosteneinfluÈssen gehoÈrt z. B. der medizinisch-technische Fortschritt, der ± zusammen mit verbessertem medizinischen Wissensstand ± zu einer VerkuÈrzung der durchschnittlichen Verweildauer mit beigetragen hat. Zu den KosteneinfluÈssen auf der Nachfrageseite gehoÈren insbesondere demographische und soziooÈkonomische StrukturveraÈnderungen bei der zu versorgenden BevoÈlkerung, was ± verbunden mit einem erweiterten und veraÈnderten Krankheitsspektrum ± zu einem neuen, aÈuûerst kostenintensiven ¹PatientenmorbiditaÈtsspektrumª gefuÈhrt hat. Im Vordergrund der Diskussion um die Kostensituation im Krankenhauswesen steht die Frage: Wie kann die Kostenentwicklung langfristig sinnvoll begrenzt werden, ohne die QualitaÈt und QuantitaÈt der aktuellen und potentiellen medizinischen Versorgung zu beeintraÈchtigen? Zur LoÈsung des Problems werden zwei Steuerungsmechanismen gleichzeitig eingesetzt. Durch externe Einfluûnahme ± also durch den Gesetzgeber ± sind die Finanzierungsstrukturen und Entgeltsysteme anforderungsgerecht zu gestalten, so daû hiervon verstaÈrkt Anreize zu einem wirtschaftlichen Verhalten ausgehen. Durch krankenhausinterne Maûnahmen ist zu gewaÈhrleisten, daû geeignete betriebswirtschaftliche Controllingkonzepte ± insbesondere zur Sicherung der Kosten- und Leistungssituation ± zum Einsatz kommen. In den vergangenen Jahrzehnten wurde durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen mehrfach versucht, die Kostensituation des stationaÈren Sektors positiv zu beeinflussen. Im folgenden soll die zeitliche Entwicklung der Krankenhausfinanzierung ± differenziert nach Investitionskosten und Betriebskosten ± dargestellt werden. 2 Finanzierung der Investitionskosten Inhalt Suchen 2 z 01 02 Hilfe Treffer Finanzierung der Investitionskosten 2 z 01 | 02 Abgrenzung der Investitionskosten Im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von 1972 wurde eine neue Form der finanziellen Sicherung der KrankenhaÈuser konzipiert. Der Gesetzgeber legte fest, daû im Rahmen einer ¹dualen Finanzierungª die oÈffentliche Hand fuÈr die Finanzierung der Vorhaltekosten (Investitionskosten) der KrankenhaÈuser zustaÈndig ist, waÈhrend die Betriebskosten von den Benutzern bzw. ihren Krankenkassen uÈber die PflegesaÈtze zu finanzieren sind. Dabei wurden die von der oÈffentlichen Hand zu tragenden Vorhaltekosten von Bund und LaÈndern anteilig uÈbernommen. Diese Art der gemeinsamen Erstattung der Vorhaltekosten wurde als Mischfinanzierung bezeichnet. Diese Form der Mischfinanzierung wurde durch das KrankenhausNeuordnungsgesetz (KHNG) aufgehoben. Ab 1985 beteiligt sich der Bund nicht mehr an der Finanzierung der Krankenhausinvestitionen. Diese geht in alleinige Verantwortung der LaÈnder uÈber. Der Abbau der Mischfinanzierung aÈndert nichts daran, daû die duale Finanzierung der KrankenhaÈuser durch z die o È ffentliche Hand auf der einen Seite und z die PflegesaÈtze auf der anderen Seite beibehalten wird und als dualistische Finanzierung bis heute GuÈltigkeit hat. Die Vergabe von FoÈrdermitteln Die FoÈrderung der Investitionskosten durch oÈffentliche Mittel ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen geregelt. Die zentrale Regelung des KHG zu den FoÈrdertatbestaÈnden (§ 9 Abs. 1) besagt: Die LaÈnder foÈrdern auf Antrag des KrankenhaustraÈgers zum einem Investitionsko3 Duale Finanzierung InvestitionsfoÈrderung nach dem KHG 2 z 01 02 Finanzierung der Investitionskosten Inhalt Erstausstattung VerbrauchsguÈter GrundstuÈcke GebrauchsguÈter Nutzungsdauer von 3 bis zu 15 Jahren Suchen Treffer Hilfe sten fuÈr die Errichtung von KrankenhaÈusern einschlieûlich der Erstausstattung mit den fuÈr den Krankenhausbetrieb notwendigen AnlageguÈtern und zum anderen Investitionskosten fuÈr die Wiederbeschaffung von AnlageguÈtern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren. Im Rahmen der Errichtung und Erstausstattung eines Krankenhauses werden somit saÈmtliche WirtschaftsguÈter durch die oÈffentliche Hand finanziert, ausgenommen die Kosten fuÈr VerbrauchsguÈter und die Kosten fuÈr das GrundstuÈck. VerbrauchsguÈter sind WirtschaftsguÈter, die durch ihre bestimmungsmaÈûige Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden, wie z. B. medizinischer Sachbedarf (Medikamente oder Implantate) oder auch Lebensmittel. VerbrauchsguÈter werden grundsaÈtzlich durch die Krankenkassen finanziert. GrundstuÈcke gehoÈren zwar im betriebswirtschaftlichen Sinne zu den Investitionskosten, werden nach § 2 Nr. 2b KHG aber nicht als Investitionskosten definiert und entsprechend finanziert. FuÈr die Kosten des GrundstuÈcks ist der TraÈger zustaÈndig, da der Wert eines GrundstuÈcks langfristig erhalten bleibt und das GrundstuÈck nicht abgeschrieben wird. WirtschaftsguÈter mit einer Nutzungsdauer von bis zu 3 Jahren werden nur im Rahmen der Erstausstattung durch die oÈffentliche Hand finanziert, fuÈr die Finanzierung der Wiederbeschaffung sind die Krankenkassen zustaÈndig. Diese WirtschaftsguÈter werden in der Abgrenzungsverordnung als GebrauchsguÈter bezeichnet, zu ihnen gehoÈren z. B. WaÈsche, Textilien, Dienstkleidung, Geschirr. AnlageguÈter mit einer Nutzungsdauer von uÈber 3 bis zu 15 Jahren werden uÈber pauschale BetraÈge finanziert. 4 Finanzierung der Investitionskosten Inhalt Suchen 2 z 01 02 Hilfe Treffer Zu diesen AnlageguÈtern gehoÈren laut Verzeichnis II der Abgrenzungsverordnung z. B. GeraÈte, Apparate, Maschinen. Einzelheiten zur Verwendung und Ermittlung der Pauschalen findet sich in den verschiedenen Landeskrankenhausgesetzen. Vorrangig werden die pauschalen FoÈrdermittel nach Anzahl der Krankenhaus-Planbetten vergeben, wobei auch die Art der Versorgungsstufe (Grund-, Regel-, Schwerpunkt-, Maximalversorgung) des jeweiligen Krankenhauses eine Rolle spielt. Je mehr KrankenhausPlanbetten ein Haus hat und je hoÈher die Versorgungsstufe des Hauses ist, desto groÈûer sind die uÈber pauschale Finanzierung zur VerfuÈgung stehenden FoÈrdermittel. Zu den Investitionkosten gehoÈrt auch die Finanzierung von langlebigen AnlageguÈtern, die entweder uÈberwiegend (mehr als 50%) oder vollstaÈndig erneuert werden, sog. Erhaltungsaufwand. Hierzu gehoÈrt z. B. die vollstaÈndige Erneuerung einer Fassade, eines Daches oder der Einbau einer neuen Heizungsanlage (vgl. hierzu auch Verzeichnis III der Abgrenzungsverordnung). Diese sog. ¹groûe Instandhaltungª von WirtschaftsguÈtern mit einer Nutzungsdauer von uÈber 15 Jahren wurde im Zeitraum 1978 bis 1992 durch die oÈffentliche Hand ± nach Antragstellung durch den KrankenhaustraÈger ± finanziert. Im Januar 1993 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daû dieser Erhaltungsaufwand fuÈr KrankenhaÈuser keine Investitionsfinanzierung im eigentlichen Sinne ist. Demzufolge wurde von den LaÈndern (bis auf Bayern) ab 1993 diese ¹groûe Instandhaltungsmaûnahmenª nicht mehr finanziert. Erst ab 1997 gibt es fuÈr KrankenhaÈuser wieder die MoÈglichkeit zur Finanzierung dieser Instandhaltungskosten und zwar uÈber eine pauschale ErhoÈhung der RechnungsbetraÈge (PflegesaÈtze im weitesten Sinne) 5 Nutzungsdauer von uÈber 15 Jahren 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Treffer Hilfe um 1,1%. Diese zusaÈtzlichen Einnahmen stehen den KrankenhaÈusern zur Finanzierung der notwendigen ¹groûen Instandhaltungsmaûnahmenª zur VerfuÈgung. Die Krankenkassen refinanzieren diese zusaÈtzlichen Kosten uÈber einen Betrag von 20 DM, der pro Mitglied zusaÈtzlich erhoben wurde (Notopfer Krankenhaus). Diese Form der Refinanzierung wurde ab 1998 eingestellt. Der 1,1%ige Rechnungsaufschlag der KrankenhaÈuser gegenuÈber den Krankenkassen bleibt jedoch noch bis einschlieûlich 1999 bestehen. Ab dem Jahr 2000 sind zur gesamten Finanzierung der Investitionskosten neue Regelungen geplant, es werden gesetzgeberische Schritte in Richtung einer monistischen Finanzierung erwartet. 2 z 01 | 03 Betriebs- und pflegesatzrelevante Kosten Finanzierung der Betriebskosten Grundlagen Der Begriff Betriebskosten ist als solches in gesetzlichen Regelungen und Verordnungen nicht definiert, hier wird der Begriff ¹pflegesatzrelevante Kostenª benutzt. Der Begriff ¹Betriebskostenª ist einerseits umfassender als der Begriff ¹pflegesatzrelevante Kostenª. So gehoÈren z. B. Kosten fuÈr Wahlleistungen oder fuÈr vor- und nachstationaÈre Behandlungen zwar zu den Betriebskosten, sind aber nach § 7 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nicht pflegesatzrelevant. Andererseits gibt es pflegesatzrelevante Kosten, die aus kostenrechnerischer Sicht nicht zu den Betriebskosten gehoÈren wie z. B. Kosten fuÈr InvestitionsvertraÈge nach § 18b KHG oder Kosten fuÈr ¹groûe Instandhaltungsmaûnahmenª. Im folgenden werden die Begriffe ¹pflegesatzrelevante Kostenª und ¹Betriebskostenª synonym verwendet. Die Art der Finanzierung der krankenhausbetrieblichen Betriebskosten wurde in den letzten Jahren mehr6 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Hilfe Treffer fach geaÈndert. Im Vordergrund der Finanzierungsalternativen stehen Begriffe wie retrospektive und prospektive Budgetierung, starre und flexible Budgets. Auf diese alternativen Entgeltsysteme zur Finanzierung der Betriebskosten, die in der Vergangenheit GuÈltigkeit hatten und heute in zum Teil modifizierter Form weiter bestehen, wird im folgenden naÈher eingegangen. Das strenge Selbstkostendeckungsprinzip Gleichzeitig mit dem System der dualen Finanzierung wurden 1973 vollpauschalierte tagesgleiche PflegesaÈtze ohne jegliche Leistungsdifferenzierung eingefuÈhrt. Die PflegesaÈtze wurden auf der Basis der Ist-Kosten des letzten Jahres krankenhausspezifisch festgelegt. Es handelte sich um ein retrospektives Kostenerstattungssystem, da entstandene Verluste oder Gewinne ruÈckwirkend ausgeglichen wurden. Ein einfaches Beispiel soll ¹die kostentreibende Wirkungª dieser fruÈheren Abrechnungstechnik belegen (Tabelle 1). Tabelle 1: Beispiel zum System der retrospektiven Kostenerstattung im Zeitraum von 1972 bis 1985 Posten 1. Periode Pflegesatz ErloÈse (bei 5000 BT) Kosten Verlustausgleich 2. Periode Pflegesatz ErloÈse (bei 5000 BT) Kosten Verlustausgleich 2 z 01 03 Betrag 150 DM 750 000 DM 800 000 DM 50 000 DM 170 DM 850 000 DM 900 000 DM 50 000 DM 7 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Treffer Hilfe Rechenbeispiel. Ein Krankenhaus hat in der ersten Betrachtungsperiode einen Pflegesatz von 150 DM. Bei effektiv 5000 Berechnungstagen (BT) wurden ErloÈse in HoÈhe von 750 000 DM erzielt (150 DM ´ 5000). Beliefen sich dagegen die effektiven Kosten des Krankenhauses am Periodenende auf 800 000 DM, erhielt das Krankenhaus fuÈr die abgelaufene Periode einen Verlustausgleich in HoÈhe von 50 000 DM. Gleichzeitig wurde vom Krankenhaus den Krankenkassen gegenuÈber begruÈndet, daû in der Folgeperiode (z. B. aufgrund von Preis- und LeistungsaÈnderungen) auch mit Gesamtkosten in HoÈhe von 800 000 DM zu rechnen sei. So ergab sich fuÈr die zweite Abrechnungsperiode ein geplantes ErloÈsvolumen von insgesamt 850 000 DM und somit bei gleichbleibender Anzahl von 5000 Berechnungstagen ein Pflegesatz von 170 DM. Dem Krankenhaus wurden somit fast immer die effektiv angefallenen Selbstkosten der vorausgegangenen Periode erstattet. Auch Verhandlungen und ÛberpruÈfungen durch die jeweiligen Krankenkassen konnten das grundsaÈtzliche Niveau der Kosten selten nachhaltig beeinflussen. Diese ¹strenge Selbstkostendeckungsprinzipª hatte bis Ende 1985 GuÈltigkeit. Die flexible Budgetierung Mit der Novellierung der Bundespflegesatzverordnung zum 1. 1. 1986 hat der Verordnungsgeber erstmalig die Systematik der flexiblen Budgetierung eingefuÈhrt. Ein im voraus fuÈr einen bestimmten Pflegesatzzeitraum (in der Regel 1 Jahr) festgelegtes Budget wird am Ende der Planungsperiode nach Maûgabe der effektiv angefallenen Belegung flexibilisiert. Da diese Form der flexiblen Budgetierung in modifizierter Form bis heute eine zentrale Rolle im Rahmen der Gestaltung der Krankenhausfinanzie8 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer rung spielt, soll im folgenden anhand eines einfachen Beispiels die grundlegende Wirkungsweise der flexiblen Budgetierung naÈher erlaÈutert werden. Bei der Bildung eines flexiblen Budgets wird die unterschiedliche Art der Kostenverursachung im Krankenhaus explizit beruÈcksichtigt. In der Form der flexiblen Budgetierung, wie sie 1986 erstmalig eingefuÈhrt wurde, uÈbernahm der Verordnungsgeber das reale VerhaÈltnis von fixen zu variablen Kosten im Krankenhaus fuÈr seine Vorgaben zur flexiblen Budgetierung. Es wurde davon ausgegangen, daû im Durchschnitt etwa 75% der pflegesatzrelevanten Gesamtkosten von der Belegung unabhaÈngig und somit fix sind. Zu diesen belegungsunabhaÈngigen Kosten gehoÈren vorrangig die Personalkosten. Die verbleibenden 25% der Betriebskosten sind dagegen von der Belegung abhaÈngig, d. h. sie aÈndern sich in ihrer HoÈhe in AbhaÈngigkeit vom effektiven Belegungsumfang. Zu dieser Kostenkategorie gehoÈren z. B. Kosten fuÈr Medikamente, Lebensmittel, WaÈscherei. Bei der Bildung eines flexiblen Budgets wird nun festgelegt, daû nur die belegungsunabhaÈngigen Kosten (also 75% der Gesamtkosten) budgetierungsfaÈhig sind und budgetiert werden sollten. Die restlichen 25%, also die belegungsabhaÈngigen Kosten, werden variabel erstattet (vgl. Abb. 1). Diese fuÈr den Budgetausgleich guÈltige 75/25-ProzentRegel hatte von 1986 bis 1992 GuÈltigkeit. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daû auch heute noch in der Regel das VerhaÈltnis von fixen zu variablen Kosten im Krankenhaus 75% zu 25% ist. Der Verordnungsgeber hat aber zwischenzeitlich die Prozentwerte zur Berechnung des flexiblen Budgets zuungunsten der KrankenhaÈuser veraÈndert. Um spaÈter die hieraus resultierenden Kostenunterdeckungen oder KostenuÈberdeckungen besser verstehen zu koÈn9 Differenzierung zwischen fixen und variablen Kosten 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Treffer Hilfe Benutzerkosten belegungs unabhängige (fixe) Kosten 75 % belegungs abhängige (variable) Kosten 25 % fixe Erstattung variable Erstattung flexibles Budget Abb. 1: Kostenverursachung und Kostenerstattung bei der flexiblen Budgetierung Tabelle 2: Beispiel zur flexiblen Budgetierung Posten Budget (= geplante Benutzerkosten) geplante Berechnungstage Pflegesatz effektive Berechnungstage ErloÈse (200 DM ´ 52 000 Tage) MehrerloÈse Budgetausgleich (75% von 400 000 DM) flexibles Budget Betrag 10 000 000 DM 50 000 200 DM 52 000 10 400 000 DM 400 000 DM 300 000 DM 10 100 000 DM nen, wird im folgenden die Wirkungsweise eines flexiblen Budgets an einem vereinfachten Beispiel verdeutlicht (vgl. Tabelle 2 und Abb. 2). Rechenbeispiel. Folgendes Beispiel zeigt die flexible Budgetierung. Es wird davon ausgegangen, daû fuÈr ein Kran10 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Hilfe Treffer Benutzerkosten 10 000 000 DM 75% 25% 7500 000 DM fix 2 500 000 DM variabel geplante BT: 50 000 150 DM / BT 50 DM / BT 200 DM / BT effektive BT: 52 000 Einnahmen 10 400 000 DM 52000 × 150 DM 7800 000 DM fix 2 z 01 03 52000 × 50 DM 2 600 000 DM variabel Budgetausgleich 300 000 DM Abb. 2: Wirkungsweise der flexiblen Budgetierung kenhaus geplante Benutzerkosten in HoÈhe von 10 Mio. DM anfallen. Nach Art der Kostenverursachung sind hiervon 75% als belegungsunabhaÈngig (7,5 Mio. DM) und 25% als belegungsabhaÈngig (2,5 Mio. DM) einzustufen. FuÈr das naÈchste Jahr werden 50 000 Berechnungstage (BT) erwartet. Daraus ergibt sich ein Pflegesatz von 200 DM pro Tag. Dieser setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 150 DM belegungsunabhaÈngig (fixe) Kosten und 11 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Vermeidung einer FixkostenuÈber- oder -unterdeckung Suchen Treffer Hilfe 50 DM belegungsabhaÈngige (variable) Kosten. Am Ende des Jahres wird festgestellt, daû nicht 50 000, sondern 52 000 Berechnungstage angefallen sind. Unter dieser Voraussetzung, daû das Krankenhaus Mehreinnahmen in HoÈhe von 400 000 DM hatte, ist der Budgetausgleich wie folgt vorzunehmen: Dem Krankenhaus wurde die Erstattung der belegungsunabhaÈngigen (fixen) Kosten in HoÈhe von 7,5 Mio. DM fest zugesagt. Der Pflegesatz enthaÈlt anteilige Fixkosten von 150 DM pro Tag. Bei 52 000 Berechnungstagen ergeben sich somit erstattete Fixkosten in HoÈhe von 7,8 Mio. DM. Da aber nur 7,5 Mio. DM fest budgetiert waren, sind im Rahmen eines Budgetausgleichs im naÈchsten Jahr 300 000 DM zugunsten der KostentraÈger gegenzurechnen (also 75% der Mehreinnahmen). An belegungsabhaÈngigen (variablen) Kosten wurden 50 DM pro Tag fuÈr 52 000 Tage bezahlt. Demzufolge hat das Krankenhaus insgesamt 2 600 000 DM an variablen Kosten erhalten, 100 000 DM mehr als zunaÈchst geplant. Von Bedeutung ist, daû fuÈr diese flexible Komponente kein Budgetausgleich vorgenommen wird, mit der BegruÈndung, daû dem Krankenhaus fuÈr die Erstellung der zusaÈtzlichen Berechnungstage auch zusaÈtzliche variable Kosten entstanden sind. Die HoÈhe des endguÈltigen flexible Budgets ist also von der Anzahl der effektiv erbrachten Berechnungstage abhaÈngig. In unserem Beispiel erhaÈlt das Krankenhaus fuÈr die abgeschlossene Rechnungsperiode einen Gesamtbetrag von 10,1 Mio. DM, 100 000 DM mehr als zunaÈchst geplant. Ist also die Ist-Belegung groÈûer als die Plan-Belegung, so erhaÈlt das Krankenhaus fuÈr diese Mehrbelegung nur die zusaÈtzlich angefallenen variablen Kosten (in der Regel 25% der Betriebskosten) erstattet. Hierdurch werden eventuelle Gewinne, hervorgerufen durch eine Fixkosten12 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer uÈberdeckung, vermieden. Bei einer Ist-Belegung unterhalb der Planbelegung erstatten die Krankenkassen den KrankenhaÈusern zusaÈtzlich 75% der durch diese Minderbelegung entgangenen ErloÈse, um so eine Fixkostenunterdeckung zu vermeiden. Die angefallenen Ausgleichszahlungen werden bei der Ermittlung des Budgets des Folgejahres verrechnet. Dieses System der flexiblen Budgetierung im VerhaÈltnis 75% zu 25% hatte von 1986 bis Ende 1992 GuÈltigkeit. Es war dadurch gekennzeichnet, daû die Art der Kostenerstattung eng an die Art der Kostenverursachung im Krankenhaus gekoppelt war. Gleichzeitig wurde hier erstmalig der bis heute wirksame Ansatz des prospektiven Budgets eingefuÈhrt, d. h. ein ruÈckwirkender Ausgleich effektiver KostenuÈber- oder Kostenunterdeckungen wurde nicht mehr vorgenommen. Des weiteren wurde mit der ab 1986 guÈltigen Bundespflegesatzverordnung den KrankenhaÈusern durch eine zusaÈtzliche Differenzierung der Entgelte eine mehr leistungsgerechte Kostenerstattung ermoÈglicht. Anstelle des allgemeinen Pflegesatzes konnten AbteilungspflegesaÈtze (besondere PflegesaÈtze), z. B. fuÈr Geburtshilfe, Behandlung von QuerschnittsgelaÈhmten oder neonatalogische Intensivbehandlung von SaÈuglingen, abgerechnet werden. Gleichzeitig konnten neben den allgemeinen bzw. besonderen PflegesaÈtzen Sonderentgelte fuÈr bestimmte Leistungen gegenuÈber den KostentraÈgern in Rechnung gestellt werden, z. B. fuÈr Transplantationen, Gelenkprothesen oder Einsetzen eines Herzschrittmachers. Von dieser MoÈglichkeit, Leistungen auf der Basis von Sonderentgelten oder AbteilungspflegesaÈtzen abzurechnen, wurde zu dieser Zeit von den KrankenhaÈusern vergleichsweise sehr wenig Gebrauch gemacht. 13 AnsaÈtze zur differenzierten, leistungsorientierten Abrechnung 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips EinfuÈhrung der starren Budgetierung Suchen Treffer Hilfe Die starre Budgetierung Mit dem zum 1. 1. 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) wurde das Selbstkostendeckungsprinzip der KrankenhaÈuser vollstaÈndig aufgehoben. Das bis zum GSG 1993 geltende Selbstkostendeckungsprinzip sicherte den KrankenhaÈusern ± zum Teil auch in nur modifizierter Form ± die Erstattung der angefallenen Kosten zu. Bis zur Neufassung des Krankenhaus-Finanzierungsgesetzes muûten gemaÈû § 4 KHG (alte Fassung) die oÈffentlichen FoÈrdermittel und die ErloÈse aus den PflegesaÈtzen zusammen die vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfaÈhigen Krankenhauses decken. Durch die Neufassung der KHG wird der Anspruch auf die Deckung der vorauskalkulierten Selbstkosten ersetzt durch den Anspruch auf PflegesaÈtze, die medizinisch leistungsgerecht sein muÈssen und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher BetriebsfuÈhrung ermoÈglichen, den Versorgungsauftrag zu erfuÈllen. Seitdem stehen im Rahmen von Budget- und Pflegesatzverhandlungen die Leistungen eines Krankenhauses im Vordergrund. Gleichzeitig wurde mit dem zum 1. 1. 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) den KrankenhaÈusern ein starres (festes) Budget verordnet. Bei der Bildung eines starren Budgets fuÈr KrankenhaÈuser werden die geplanten Kosten fuÈr das naÈchste Jahr als Gesamtbetrag festgeschrieben. Rechenbeispiel. Auch hier soll ein vereinfachtes Beispiel den Wirkungsmechanismus der starren Budgetierung belegen: Ein Krankenhaus soll im naÈchsten Jahr ein Budget von 10 Mio. DM erhalten. Da 50 000 Berechnungstage erwartet werden, ergibt sich ein Pflegesatz von 200 DM pro Tag. Zum Jahresende wird nun festgestellt, daû nicht 14 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer 50 000, sondern 52 000 Berechnungstage angefallen sind, d. h. das Krankenhaus hat insgesamt 10 400 000 DM erhalten. Vereinbart war aber nur ein starres Budget von 10 Mio. DM. Demzufolge werden im Folgejahr 400 000 DM zugunsten der Krankenkassen verrechnet. Die Budgets der KrankenhaÈuser wurden fuÈr den Zeitraum 1993 bis 1995 an die jaÈhrliche Steigerung der beitragspflichtigen EinkuÈnfte der Mitglieder (Grundlohnsumme) der GKV gekoppelt. Auf Basis der Budgets von 1992 durften diese in den folgenden Jahren grundsaÈtzlich nicht staÈrker steigen als die beitragspflichtigen EinkuÈnfte der Krankenkassenmitglieder. Durch diese Form der Budgetierung erfolgte eine AbloÈsung des bis dahin guÈltigen flexiblen Budgets durch ein festes Budget, das sich insbesondere dadurch auszeichnete, daû es in keiner Weise an Belegungsschwankungen angepaût wurde. Durch das krankenhausspezifische feste Budget sollten Anreize zu wirtschaftlichem Handeln ausgehen. Konnte ein Krankenhaus seine Leistungen mit weniger Aufwand als bisher erbringen, verblieben ihm ÛberschuÈsse. Wurde jedoch ein Krankenhaus in dieser Zeit staÈrker als bislang in Anspruch genommen, drohten Verluste. Zum 1. 1. 1996 trat das sog. StabilitaÈtsgesetz in Kraft. Dieses hatte nur fuÈr das Jahr 1996 GuÈltigkeit und koppelte die Entwicklung des starren Budgets an die Entwicklung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Eine solche Form der Krankenhausfinanzierung, bei der sich die Kosten der KrankenhaÈuser an eine externe BezugsgroÈûe, wie z. B. Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der GKV (Grundlohnsummenentwicklung) oder BAT-Entwicklung orientieren und anpassen muÈssen, soll als Selbstkostenanpassungsprinzip bezeichnet werden. Im Rahmen der zeitlichen 15 Grundlohnsumme als OrientierungsgroÈûe Selbstkostenanpassungsprinzip 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Treffer Hilfe Entwicklung der Krankenhausfinanzierungssysteme haben wir somit eine Entwicklung vom Selbstkostendekkungsprinzip zum Selbstkostenanpassungsprinzip. Die leistungsorientierte Finanzierung Die neue Bundespflegesatzverordnung gilt ab 1. 10. 1996 fuÈr alle KrankenhaÈuser als verbindlich. Schwerpunkt der neuen Verordnung ist die EinfuÈhrung von differenzierten pauschalen Vorgaben zur Abrechnung von Fallpauschalen und Sonderentgelten. Neben diesen pauschalierten AbrechnungsgroÈûen gibt es weiterhin den krankenhausindividuellen Budgetbereich, der uÈber einen Basispflegesatz und AbteilungspflegesaÈtzen finanziert wird. Im Vordergrund der Krankenhausfinanzierung stehen somit LeistungsgroÈûen, gleichzeitig muÈssen sich die Gesamtkosten eines Krankenhauses weiterhin an der Entwicklung von BezugsgroÈûen (wie z. B. Grundlohnsumme, BAT) orientieren, so daû insgesamt von einem ¹leistungsorientierten Selbstkostenanpassungsprinzipª gesprochen werden kann. Der Patient als BezugsgroÈûe Leistungsbestandteile Fallpauschalen Mit Fallpauschalen werden ± in der Regel unabhaÈngig von der effektiven Verweildauer des Patienten ± die gesamten Leistungen des Krankenhauses fuÈr einen bestimmten Behandlungsfall verguÈtet. Grundlage fuÈr die Abrechnung auf der Basis von Fallpauschalen ist die Bildung von medizinisch und oÈkonomisch moÈglichst homogen Fallgruppen, wie sie in den bundesweit guÈltigen Fallpauschalen-Katalog der Bundespflegesatzverordnung aufgenommen wurden. Fallpauschalen umfassen folgende Leistungskomplexe: z Operationsleistungen z Stationsleistungen (auch Intensivstationsleistungen) 16 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt z z Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer Untersuchungs- und Behandlungsleistungen Basisleistungen (insbesondere Unterkunft und Verpflegung). Demzufolge beinhaltet eine Fallpauschale auch saÈmtliche Betriebskosten. So gehen z. B. alle Personalkosten anteilig in die jeweilige Fallpauschale ein. Zu den Personalkosten gehoÈren im einzelnen: z Ørztlicher Dienst z Pflegedienst z Medizinisch-technischer Dienst z Funktionsdienst z Klinisches Hauspersonal z Wirtschafts- und Versorgungsdienst z Technischer Dienst z Verwaltungsdienst z Sonderdienste z Sonstiges Personal. Auch Sachkosten gehen anteilig oder vollstaÈndig ± wie z. B. Kosten fuÈr Medikamente oder Implantate ± in die Fallpauschale ein. Zu den Sachkosten gehoÈren im einzelnen z Lebensmittel z Medizinischer Bedarf z Wasser, Energie, Brennstoffe z Wirtschaftsbedarf z Verwaltungsbedarf z Zentrale Verwaltungsdienste z Zentrale Gemeinschaftsdienste z Steuer, Abgaben, Versicherungen z Instandhaltung z Gebrauchsgu È ter z Sonstiges. 17 Kostenbestandteile 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Treffer Hilfe Voraussetzungen zur Abrechnung Fallpauschalen werden berechnet, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfuÈllt sind: z Die Fallpauschale muû die Hauptleistung des Krankenhauses darstellen. z Der Patient muû nach bestimmten Kriterien der im Fallpauschalenkatalog ausgewiesenen Leistung zugeordnet werden (in der Regel OperationenschluÈssel nach dem OPS-301 und DiagnosenschluÈssel ICD). z Der Patient muû (bis auf wenige Ausnahmen) am Tag der Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben. z Die Leistung muû im Rahmen des Versorgungsauftrages erbracht werden (Ausnahme Notfallbehandlung). Die Bedeutung der Grenzverweildauer Neben der verguÈteten Fallpauschale wird fuÈr einen Patienten zunaÈchst einmal keine weitere Entgeltabrechnung zugelassen. Liegt aber ein Patient erheblich laÈnger als eine vorgegebene durchschnittliche Verweildauer im Krankenhaus, so kann das Krankenhaus nach Erreichen einer sog. Grenzverweildauer zusaÈtzlich Abteilungs- und Basispflegesatz in Rechnung stellen. Sowohl die normale durchschnittliche Verweildauer als auch die daruÈber hinausgehende, erheblich hoÈhere Grenzverweildauer sind im Fallpauschalenkatalog fallspezifisch ausgewiesen. Die Wirkungsweise einer solchen Grenzverweildauer verdeutlicht Abb. 3. FuÈr Fallpauschalen, bei denen eine zusaÈtzliche Grenzverweildauer ± in der Regel fuÈr die Intensivmedizin ± ausgewiesen ist, kommt es zu komplizierten Abrechnungsmechanismen. 18 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer Abb. 3: Abrechnung bei Ûberschreitung der Grenzverweildauer. (Scheinert 1998, Teil 1, Kap. 3, Abschnitt 2.3) z! Tip: Eine differenzierte Darstellung der Vorausset- zungen zur Abrechnung von Fallpauschalen und eine EroÈrterung unterschiedlicher Entgeltkombinationen in AbhaÈngigkeit der jeweiligen Grenzverweildauer findet sich in Scheinert (1998). Sonderentgelte Nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung wird mit Sonderentgelten ein Teil der allgemeinen Krankenhausleistung verguÈtet. Diese partielle VerguÈtungsregelung bezieht sich auf eine eigenstaÈndige Leistung. Vorrangig sind hier im Sonderentgeltkatalog Therapieleistungen im Sinne von 19 BerechnungsgroÈûe fuÈr eine Partialleistung 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Gleichzeitige Abrechnung Voraussetzungen zur Abrechnung Suchen Treffer Hilfe operativen Eingriffen definiert. Aber auch diagnostische Maûnahmen wie Linksherzkatheteruntersuchung koÈnnen als eigenstaÈndiges Sonderentgelt abgerechnet werden. Sonderentgelte sind also bei weitem nicht so umfassend definiert wie Fallpauschale, sondern sie beinhalten in der Regel nur die operativen Kostenbestandteile einer Fallpauschale. Demzufolge gehen in ein Sonderentgelt in der Regel auch nur die Kosten der eigentlichen Operation ein, also vorrangig aÈrztlicher Dienst, Funktionsdienst und an Sachkosten insbesondere der medizinische Bedarf fuÈr die jeweilige Operationsleistung. Da Sonderentgelte nur einen Teil der Krankenhausleistung verguÈten, ist zusaÈtzlich vom Krankenhaus der jeweilige Abteilungs- und Basispflegesatz abrechnungsfaÈhig. Bei Berechnung eines Sonderentgelts wird der Abteilungspflegesatz fuÈr maximal 12 Tage um 20% ermaÈûigt (dies gilt nicht bei PflegesaÈtzen fuÈr Intensivmedizin, neonatalogische Intensivbehandlung und Psychiatrie). Die VerkuÈrzung des Entgeltbetrages fuÈr den Abteilungspflegesatz bei gleichzeitiger Abrechnung eines Sonderentgeltes ist darauf zuruÈckzufuÈhren, daû auch im Abteilungspflegesatz z. B. aÈrztliche und andere Operationskosten enthalten sind, die z. B. fuÈr operative Maûnahmen anfallen, die nicht uÈber Fallpauschalen abgerechnet werden koÈnnen. Eine Doppelberechnung von Kostenbestandteilen uÈber Sonderentgelt und Abteilungspflegesatz wird somit vermieden. Bei der Abrechnung von Sonderentgelten sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Von Bedeutung ist, daû die Leistung als solche im Sonderentgeltkatalog definiert ist und nicht als Fallpauschale abrechnungsfaÈhig ist, denn Fallpauschalen sind vorrangig abzurechnen. Des weiteren muÈssen die entsprechenden OperationenschluÈssel nach OPS-301 und ggf. der DiagnosenschluÈssel nach 20 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer der IDC ausgewiesen sein. Sonderentgelte sind auch bei Patienten unter 14 Jahren abrechenbar. Die EntgelthoÈhe der Fallpauschalen und Sonderentgelte wird auf der Basis bundeseinheitlicher Bewertungsrelationen (Punktzahlen) und landeseinheitlicher Punktwerte (DM pro Punktzahl) fuÈr jedes Bundesland pauschal festgelegt. AbteilungspflegesaÈtze FuÈr Leistungen, die nicht uÈber Fallpauschalen oder Sonderentgelte abgerechnet werden, sind differenzierte AbteilungspflegesaÈtze als Entgelt fuÈr aÈrztliche und pflegerische Leistungen vorgesehen. Nach § 13 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung sind AbteilungspflegesaÈtze als tagesbezogenes Entgelt fuÈr jede organisatorisch selbstaÈndige bettenfuÈhrende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundene Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, einzurichten. Aus kostenrechnerischer Sicht haben diese bettenfuÈhrenden Abteilungen den Charakter einer betriebswirtschaftlichen Endkostenstelle. Zu beachten ist, daû AbteilungspflegesaÈtze auch fuÈr eine Intensiveinheit vereinbart werden koÈnnen, wenn sie von einem AnaÈsthesisten geleitet und interdisziplinaÈr belegt wird. Die KostenbezugsgroÈûe Abteilungspflegesatz beinhaltet Kosten fuÈr direkte aÈrztliche und pflegerische Leistungen sowie die Kosten, die durch den Arztdienst und den Pflegedienst veranlaût werden. Zu den relevanten Personalkosten gehoÈren somit Ørztlicher Dienst, Pflegedienst und anteilig der Technische Dienst, soweit er fuÈr den Bereich Medizintechnik taÈtig wurde. Zu den relevanten Sachkosten gehoÈren Medizinischer Bedarf und Sachkosten fuÈr Instandhaltung und GebrauchsguÈter, soweit der medizinische Bereich betroffen ist. 21 Tagesbezogene abteilungsspezifische AbrechnungsgroÈûe Personal- und Sachkosten 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Veranlaûte Leistungen Bestimmte Einrichtungen Nichtmedizinische und nichtpflegerische Leistungen Suchen Treffer Hilfe Des weiteren gehen in die AbteilungspflegesaÈtze die im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung ermittelten Kosten fuÈr angeforderte Leistungen ± wie z. B. Labor, RoÈntgendiagnostik, Apotheke oder Nukleardiagnostik ± ein. Kostenrechnerisch handelt es sich hier um die Verrechnung der Kosten von Vorkostenstellen auf die leistungsempfangenden Endkostenstellen, also Abteilungen. Neben den eigentlichen AbteilungspflegesaÈtzen sind fuÈr bestimmte Einrichtungen des Krankenhauses ebenfalls besondere PflegesaÈtze zu vereinbaren. Hierzu gehoÈren im einzelnen PflegesaÈtze fuÈr z QuerschnittsgelaÈhmte z Schwerst-Scha È del-Hirnverletzte z Schwerbrandverletzte z Aidspatienten z Mukoviszidosekranke Patienten z Onkologisch zu behandelnde Patienten z Transplantationspatienten z Dialysepatienten z Neonatalogische Intensivbehandlung von Sa Èuglingen. Basispflegesatz SaÈmtliche nicht durch aÈrztliche und pflegerische TaÈtigkeit veranlaûten Leistungen gehen ± soweit sie nicht anteilig uÈber Fallpauschalen verrechnet werden ± in den Basispflegesatz ein. Der Basispflegesatz beinhaltet unter anderem auch die Kosten fuÈr die sog. Hotelleistungen, also die Kosten, die fuÈr die eigentliche Unterkunft und Verpflegung anfallen. Haben die Vertragsparteien auf Landesebene ein einheitlich pauschaliertes Entgelt (nach § 16 Abs. 3 BPflV) fuÈr diese Hotelleistungen vereinbart, so ist dieses Entgelt anstelle der effektiven Kosten im Basispflegesatz zu beruÈcksichtigen. 22 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer In den Basispflegesatz gehen folgende Personalkosten ein: z Klinisches Hauspersonal z Wirtschafts- und Versorgungsdienst z Technischer Dienst (anteilig ohne medizintechnische Leistungen) z Verwaltungsdienst z Sonderdienste z Sonstige Personalkosten. Des weiteren gehen in den Basispflegesatz folgende Sachkosten ein: z Lebensmittel z Wasser, Energie, Brennstoffe z Wirtschaftsbedarf z Verwaltungsbedarf z Zentrale Verwaltungsdienste z Zentrale Gemeinschaftsdienste z Steuern, Abgaben, Versicherung z Instandhaltung (anteilig ohne medizintechnischer Bereich) z Gebrauchsgu È ter (anteilig ohne medizinische GebrauchsguÈter) z Zinsen fu È r Betriebsmittelkredite. Zur Ermittlung des Basispflegesatzes werden die Personal- und Sachkosten der Basisleistungen des Krankenhauses durch die geplanten gesamten Pflegetage des Krankenhauses dividiert. Der so ermittelte Basispflegesatz gilt einheitlich fuÈr das gesamte Krankenhaus. TeilstationaÈre Versorgungen Die durch Abteilungs- und Basispflegesatz zu verguÈtenden Leistungen koÈnnen auch teilstationaÈr erbracht wer23 Kostenbestandteile des Basispflegesatzes 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Treffer Hilfe den. Hierzu werden aus den vollstationaÈren PflegesaÈtzen Entgelte fuÈr die teilstationaÈre Versorgung vereinfacht abgeleitet. Im Gegensatz zur vollstationaÈren Behandlung fehlen bei der teilstationaÈren Behandlung wichtige Merkmale der stationaÈren Versorgung (z. B. die Unterkunft bei der tagesklinischen Versorgung von psychiatrischen Patienten). Wie bei der vor- und nachstationaÈren Versorgung steht auch hier bei der teilstationaÈren Versorgung die Vermeidung und VerkuÈrzung vollstationaÈrer Behandlungen im Vordergrund. Zielsetzung Umfang Vor- und nachstationaÈre Versorgung Leistungen der vor- und nachstationaÈren Behandlung sind in § 115a Abs. 1 SGB V geregelt. Sie koÈnnen durch das Krankenhaus nur erbracht werden, wenn die Krankenhauseinweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt, ausgenommen davon sind NotfaÈlle. Die vor- und nachstationaÈre Behandlung im Krankenhaus soll Kosteneinsparungen im Krankenhausbereich und eine Verminderung des vollstationaÈren Bedarfs herbeifuÈhren. Eine vorstationaÈre Behandlung ist zu erbringen, um entweder die Notwendigkeit eines vollstationaÈren Krankenhausaufenthaltes zu uÈberpruÈfen oder um die vollstationaÈre Behandlung vorzubereiten bzw. zu verkuÈrzen (z. B. durch Voruntersuchungen). Die nachstationaÈre Behandlung dient der Vermeidung und VerkuÈrzung einer vollstationaÈren Behandlung durch Sicherung und Festigung des Behandlungserfolgs im Anschluû an eine vollstationaÈre Behandlung. GrundsaÈtzlich erfolgt die vorstationaÈre Behandlung ohne GewaÈhrung von Unterkunft und Verpflegung und ist auf laÈngstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationaÈren Behandlung begrenzt. Die 24 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen 2 z 01 03 Hilfe Treffer Dauer der nachstationaÈren Behandlung ist auf laÈngstens 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationaÈren Behandlung begrenzt. Mit der Verzahnung von stationaÈrer und ambulanter Versorgung wird eine verstaÈrkte Ausrichtung des Leistungsangebotes auf eine bettenunabhaÈngige Behandlung angestrebt und gleichzeitig eine Entlastung der stationaÈren Behandlung beabsichtigt. Hierdurch wird das Leistungsspektrum der KrankenhaÈuser erweitert, und die ZugriffsmoÈglichkeiten auf den Patienten zur verstaÈrkten Absicherung des Therapieerfolges werden verlaÈngert. Die VerguÈtung der vorstationaÈren Versorgung erfolgt durch eine einmalige abteilungsspezifische Fallpauschale. FuÈr die nachstationaÈre Versorgung gelten abteilungsspezifische, tagesbezogene Pauschalen, die fuÈr maximal 7 Behandlungstage abrechnungsfaÈhig sind. Diese Art der VerguÈtung der vor- und nachstationaÈren Versorgung und die HoÈhe der jeweiligen VerguÈtungssaÈtze wird durch eine gemeinsame Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der SpitzenverbaÈnde der Krankenkassen im Benehmen mit der KassenaÈrztlichen Bundesvereinigung geregelt. Finanzierungsregeln und Ausgleichsmechanismen ab 1997 Im Rahmen des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. NOG), das am 1. 7. 1997 in Kraft getreten ist, sind auch Regelungen, die den Krankenhaussektor betreffen, aufgenommen worden. Von Bedeutung ist fuÈr die Krankenhausfinanzierung die VeraÈnderung der AusgleichssaÈtze. FuÈr das sog. Restbudget ± bestehend aus AbteilungspflegesaÈtzen und Basispflegesatz ± gelten im Rahmen der flexiblen Budgetierung folgende Regelungen: Erzielt ein 25 VerguÈtung Flexible Budgetierung Abteilungs- und BasispflegesaÈtze 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Úkonomische Auswirkungen Fallpauschalen und Sonderentgelte Sonderregelung bei hohem Anteil an variablen Kosten Suchen Treffer Hilfe Krankenhaus im Vergleich zu den Planwerten im Budgetbereich MehrerloÈse, so verbleiben bei einer ErloÈsuÈberschreitung bis zu 5% dem Krankenhaus von diesen MehrerloÈsen 15%. Werden dagegen MehrerloÈse von uÈber 5% im Vergleich zum Planbudget erzielt, muÈssen hiervon sogar 90% zuruÈckerstattet werden, so daû dem Krankenhaus effektiv nur 10% der MehrerloÈse zur VerfuÈgung stehen. Bei MindererloÈsen werden nur 50% der MindererloÈse erstattet. Ûberschritt also ein Krankenhaus sein Planbudget, so erhielt es in 1997 und 1998 rein rechnerisch zunaÈchst nur 15% und spaÈter nur 10% der zusaÈtzlichen Einnahmen fuÈr die erstellten zusaÈtzlichen Leistungen. Somit besteht die Tendenz zu einer Unterdeckung der variablen Kosten, die im Durchschnitt 25% der Gesamtkosten ausmachen. Bei MindererloÈsen durch Leistungsverringerung besteht dagegen die Gefahr einer Fixkostenunterdeckung, da nicht 75% der Fixkosten, sondern nur 50% der dem Krankenhaus verbleibenden fixen Kosten erstattet werden. Auch die AusgleichssaÈtze im Bereich der Fallpauschalen und Sonderentgelte wurden ab 1997 neu vorgegeben. Hier gilt, daû bei MehrerloÈsen 25% dieser MehrerloÈse beim Krankenhaus verbleiben. Eine Ausnahme bilden Fallpauschalen und Sonderentgelte mit einem hohen Sachmittelanteil, also mit hohen variablen Kostenbestandteilen. Bei MehrerloÈsen durch Fallpauschalen und Sonderentgelte mit einem Sachmittelanteil von uÈber 50% verbleiben dem Krankenhaus die in Tabelle 3 aufgefuÈhrten, prozentual abgestuften BetraÈge der Mehreinnahmen. Hat ein Krankenhaus im Fallpauschalen- und Sonderentgeltbereich MindererloÈse, so werden dem Krankenhaus, wie auch im Budgetbereich, nur 50% dieser MindererloÈse erstattet. 26 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Hilfe Treffer Tabelle 3: Sonderregelungen fuÈr MehrerloÈse bei einem Sachmittelanteil von mehr als 50% Bei Fallpauschalen und Sonderentgelten mit einem Sachmittelanteil von uÈber 50% bis 60% uÈber 60% bis 70% uÈber 70% bis 80% uÈber 80% bis 90% uÈber 90% bis 100% Bleiben dem Krankenhaus von den Mehreinnahmen 30% 35% 40% 45% 50% Tabelle 4: Beispielrechnung Fall A Ein Krankenhaus hat folgendes vereinbarte ErloÈsbudget fuÈr den Budgetbereich 50 000 000 DM FP/SE-Bereich 10 000 000 DM Die am Periodenende erzielten ErloÈse belaufen sich auf folgende BetraÈge fuÈr den Budgetbereich 54 000 000 DM FP/SE-Bereich 12 000 000 DM Welches GesamterloÈsvolumen steht dem Krankenhaus am Ende der Periode effektiv zur VerfuÈgung? (Hinweis: Fallpauschalen und Sonderentgelte haben einen Sachmittelanteil von unter 50%). LoÈsung Fall A Budgetbereich MehrerloÈse bis zu 2,5 Mio. DM zu 85% ausgleichen restliche MehrerloÈse 1,5 Mio. DM zu 90% ausgleichen Summe FP/SE-Bereich MehrerloÈse 2,0 Mio. DM zu 75% ausgleichen Summe GesamterloÈsvolumen (effektiv) 2 z 01 03 54 000 000 DM ±2 125 000 DM ±1 350 000 DM 50 525 000 DM 12 000 000 DM ±1 500 000 DM 10 500 000 DM 61 025 000 DM 27 2 z 01 03 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Hilfe Treffer Tabelle 5: Beispielrechnung Fall B Ein Krankenhaus hat folgendes vereinbarte ErloÈsbudget fuÈr den Budgetbereich 50 000 000 DM FP/SE-Bereich 10 000 000 DM Die am Periodenende erzielten ErloÈse belaufen sich auf folgende BetraÈge fuÈr den Budgetbereich 46 000 000 DM FP/SE-Bereich 8 000 000 DM Welches GesamterloÈsvolumen steht dem Krankenhaus am Ende der Periode effektiv zur VerfuÈgung? LoÈsung Fall B Budgetbereich MindererloÈse 4,0 Mio. DM zu 50% ausgleichen FP/SE-Bereich MindererloÈse 2,0 Mio DM zu 50% ausgleichen GesamterloÈsvolumen (effektiv) Beispielrechnungen GKV-SolidaritaÈtsstaÈrkungsgesetz 46 000 000 DM +2 000 000 DM 48 000 000 DM 8 000 000 DM +1 000 000 DM 9 000 000 DM 57 000 000 DM Zwei vereinfachte Rechenbeispiele moÈgen die Wirkungsweise der verringerten AusgleichssaÈtze auf den Budgetbereich (AbteilungspflegesaÈtze und Basispflegesatz) und dem pauschalen Entgeltbereich (Fallpauschalen und Sonderentgelte) verdeutlichen (Tabellen 4, 5). In dem seit 1999 guÈltigen GKV-SolidaritaÈtsstaÈrkungsgesetz wird ± anders als urspruÈnglich im Gesetzesentwurf vorgesehen ± keine starre (feste) Budgetierung vorgegeben. Die oben beschriebenen, seit 1997 guÈltigen Ausgleichsmechanismen haben somit weiterhin GuÈltigkeit. 28 Finanzierung der Betriebskosten Inhalt Suchen Hilfe Treffer Literatur Adam D (1991) Flexible Budgetierung auf der Grundlage der Zahl der Pflegetage. In: Neubauer G, Sieben G (Hrsg) Alternative Entgeltverfahren in der Krankenhausversorgung. Bleicher, Gerlingen (BeitraÈge zur GesundheitsoÈkonomie der Robert-Bosch-Stiftung Bd 24, S 43±71) Baugut G (1995) Handlungshinweise zur Kalkulation von Fallpauschalen und Sonderentgelten. In: Eichhorn S, SchmidtRettig B (Hrsg) Krankenhausmanagement im Werte- und Strukturwandel. Kohlhammer, Stuttgart Berlin KoÈln Bundesministerium fuÈr Gesundheit (Hrsg) (1995) Leitfaden zur EinfuÈhrung von Fallpauschalen und Sonderentgelten gemaÈû Bundespflegesatzverordnung 1995, Bd 44, Nomos, Baden-Baden Goergen H, Riedel R, Vetter H (Hrsg) (1997) Sonderentgelte und Fallpauschalen, ErlaÈuterungen aus aÈrztlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht. Deutscher Ørzte-Verlag, KoÈln Mis U (1996) Controlling im Krankenhaus: Betriebswirtschaftliche Aspekte des krankenhausspezifischen Kosten- und Leistungsmanagements. In: Rieper B, Witte Th, Berens W (Hrsg) Betriebswirtschaftliches Controlling. Gabler, Wiesbaden (Festschrift Dietrich Adam) Robbers J (1998) Wohin steuert die Investitionsfinanzierung der KrankenhaÈuser? Das Krankenhaus 5:245±251 Scheinert HD, Stehlau-Schwall H et al. (1998) Handbuch zur Abrechnung von Krankenhausleistungen, Fallpauschalen und Sonderentgelten. Springer, Berlin Heidelberg New York Tokyo SchluÈchtermann J (1996) Integration des Arztes in das Krankenhausmanagement. In: Raem AM, Schlieper P (Hrsg) Der Arzt als Manager. Urban & Schwarzenberg, MuÈnchen Wien Baltimore, S 61±99 Schmidt-Rettig B (1995) Neue Entgeltformen ± Auswirkungen auf Kosten-, ErloÈs-, Informations- und QualitaÈtsmanagement. In: Eichhorn S, Schmidt-Rettig B (Hrsg) Krankenhausmanagement im Werte- und Strukturwandel. Kohlhammer, Stuttgart Berlin KoÈln Tuschen, KH (1996) Aktuelle Entwicklungen der Krankenhausgesetzgebung. FuÈhren und Wirtschaften im Krankenhaus 2:93±100 Weiter 2 z 01 03 29
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